Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00032 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 15. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit 2002 bei der Z.___ als Finanzanalyst tätig (Urk. 7/11 Ziff. 2.1, 2.7). Am 18. April 2008 meldete er sich unter Hinweis auf Gallenkoliken, Panikstörungen, Wahrnehmungsstörungen, sozialphobische Akzente, Depressionen und schwere Infekte bei der Gallengangöffnung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. März 2008, bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Mai 2009 und bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 7/51-53).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/57) setzte die IV-Stelle aufgrund der tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse die Dreiviertels- auf eine Viertelsrente herab.
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 21. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76; Urk. 7/81, Urk. 7/83, Urk. 7/86) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/94, Urk. 7/97) ein. Nach der Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/100; Urk. 7/101, Urk. 7/103) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2015 die Verfügungen vom 4. April 2011 (richtig wohl: 4. Februar 2011) und 15. Juli 2011 und damit die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/105 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 8. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben oder bezüglich der Aufhebung einer am 4. April 2011 ergangenen Verfügung als nichtig zu erklären und es sei festzustellen, dass an diesem Datum keine Verfügung ergangen sei. Zudem und teilweise eventuell sei die Verfügung vom 25. November 2015 bezüglich der wiedererwägungsweisen Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung aufzuheben. Weiter sei die Verfügung vom 15. Juli 2011 aufzuheben, soweit sie einen eine Viertelsrente übersteigenden Anspruch verneine, und es seien ihm ab März 2008 eine ganze, ab April 2009 eine Viertels- und ab September 2011 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 17. März 2016 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8), welche mit Schreiben vom 21. März 2016 (Urk. 9) auf eine Stellungnahme verzichtete. Dies wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 23. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 13) ein. Dies wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 24. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Mitteilung vom 7. März 2017 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2016 (Beschwerdeantwort; Urk. 6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage voraus. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; einzig dieser Schluss ist denkbar. Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein. Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Verfügungen vom 4. April und 15. Juli 2011 würden sich als offensichtlich falsch erweisen, da sie ohne Berücksichtigung der effektiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erlassen worden seien. Es seien nur die Einschränkungen zu berücksichtigen, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar seien. Diese Prüfung der Diagnosen sei unterlassen worden, was zweifellos unrichtig sei. Da die Berichtigung der bisherigen Rentenverfügungen von erheblicher Bedeutung sei, seien somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien keinesfalls erfüllt (S. 7 Mitte ff.). Im Gutachten von Dr. A.___ werde bestätigt, dass nach wie vor eine Panikstörung und eine erschwerte Beschwerdeverarbeitung vorliege. In der angestammten Tätigkeit sei er daher nicht mehr arbeitsfähig und für eine leichte, angepasste Tätigkeit nur zu 60 %. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe das Gutachten als schlüssig und einleuchtend beurteilt. So bestätige auch Dr. B.___ die Beurteilung im Gutachten und des RAD (S. 15 oben). Hinzu komme eine fehlerhafte Invaliditätsbemessung (S. 15 unten f.). Die Freizeitsbeschäftigungen seien kein Beleg für Ressourcen, sondern würden dem Erhalt des jetzigen Gesundheitszustandes dienen (S. 20 oben). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bezüglich einer 60 % übersteigenden Arbeitsfähigkeit nicht überzeugen würden. Angesichts der fehlenden Wiedererwägungsvoraussetzungen könne weder für die Vergangenheit noch aktuell eine Rentenaufhebung erfolgen (S. 20 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und insbesondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügungen vom 4. Februar - beim in der angefochtenen Verfügung genannten Datum des 4. April 2011 handelt es sich offensichtlich um ein Versehen (vgl. Urk. 6 S. 2) und 15. Juli 2011 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war.
3.
3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/51-53) stellte sich wie folgt dar:
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2. März 2008 (Urk. 7/13) als Diagnosen einen Status nach Cholezystektomie bei Cholelithiasis im März 2007, eine Panikstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung (S. 1). Somatisch sei der Beschwerdeführer bei guter allgemeiner Gesundheit. Die psychische Symptomatik sei durch den problematischen Verlauf der somatischen Krankheit negativ beeinflusst worden. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit von 30 % werde auf anfangs April gerechnet. Eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der folgenden Monate sei realistisch. Mittelfristig könne mit der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 3 oben).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 26. Mai 2008 (Urk. 7/7/1-6) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2000 (Ziff. 3.1), und nannte als Diagnosen eine Erschöpfungsdepression seit März 2007 sowie einen Status nach Cholezystektomie im März 2007 (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer fühle sich ausgebrannt und durch die durchgemachte Erkrankung verunsichert. Er habe zwischendurch immer wieder kolikartige Bauchschmerzen (Ziff. 3.4). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei und sehr gut leistungsfähig. Er sei voll arbeitsfähig. Die psychischen Ressourcen müssten von einem Psychiater beurteilt werden (Ziff. 5.1).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 27. Mai 2008 (Urk. 7/8) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 26. März 2007 (Ziff. 3.1), und nannte als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine depressive Störung (ICD-10 F33.11). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit April 2008 zu 60 % arbeitsfähig (Ziff. 5.2).
3.5 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 19. August 2008 (Urk. 7/14) von unveränderten Diagnosen. Insgesamt liege seit der letzten Beurteilung ein erfreulicher Verlauf vor. Der Beschwerdeführer sei somatisch durch die lange Erkrankung noch etwas mitgenommen. Im Vordergrund stehe aber die psychiatrische Problematik mit Angstzuständen und Phobien, welche den Beschwerdeführer wesentlich beeinträchtigen und im Moment eine volle Arbeitsfähigkeit verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung in 10%-Schritten mit Beginn in einigen Wochen scheine realistisch (S. 2).
3.6 Dr. B.___ nannte im Bericht vom 11. März 2009 (Urk. 7/16/6-8) neben kannzerösen Hautveränderungen die bereits bekannten Diagnosen (S. 1). Aktuell bestünden keine somatischen Beschwerden. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei mit dem 60%-Pensum bis an die Grenzen belastet. Psychisch stehe eine verminderte Belastbarkeit im Vordergrund. Die Panikstörung habe sich deutlich verbessert. Der Beschwerdeführer sei aktuell und bis auf weiteres zu 60 % arbeitsfähig. Es müsse mit einer Teilinvalidität von 40 % gerechnet werden (S. 2).
Im Bericht vom 23. März 2009 (Urk. 7/16/1-5) zu Handen der Invalidenversicherung machte er unter Beilage des Berichts vom 11. März 2009 die gleichen Angaben.
3.7 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) nannte im Bericht vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/22) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht aus dem Jahr 2008. In der angestammten Tätigkeit als Aktienanalyst bestehe seit Januar 2009 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer berichte von aufsteigenden unter Umständen lähmenden Ängsten beim Autofahren und in Menschenansammlungen sowie beim Thema gesundheitliche Rückfallgefahr (Koliken), da die Therapien ausgeschöpft seien. Weiter berichte er von existenziellen Zukunftsängsten und Verunsicherung, Angst vor Stress und übermässiger Belastung sowie schneller Überforderung (Ziff. 3.4). Eine Einzelpsychotherapie würde ein bis zweimal im Monat stattfinden. Psychopharmaka würden aus medizinischen Gründen nicht eingesetzt (Ziff. 3.7). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit seit 2008. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Ziff. 5.2).
Davon abweichend führte Dr. D.___ im Bericht vom 17. Februar 2010 (Urk. 7/23) aus, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit seit 2009 (Ziff. 5.2).
3.8 Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, berichtete am 7. Juni 2010 (Urk. 7/42/7) von einer psychiatrischen Standortbestimmung und führte dazu aus, dass beim Beschwerdeführer ein kombinierter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der sich einerseits in einer verstärkten Unsicherheit, in Panikanfällen und diversen Phobien, wie sozialer Phobie und Agoraphobie, äussere. Andererseits bestehe auch eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit wegen schmerzhafter keloidartiger Narben am Oberkörper und Rücken sowie Vernarbungen an der Pleura nach diversen Eingriffen bei Status nach Gallenblasenentfernung mit Komplikationen. Die seit dem 1. Januar 2009 bestehende anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei nachvollziehbar. Ab dem genannten Datum bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und in bisheriger Tätigkeit als Finanzanalyst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Belastungsprofil beinhalte wenig Zeitdruck, wenig Arbeitsdruck, wenig Multitasking, ausreichende Pausen, nur leichte körperliche Arbeit und aktuell auch kein Führen von Motorfahrzeugen.
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/52-53) finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Berichte:
4.2 Med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/69) als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine erschwerte Beschwerdeverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) bei Status nach Cholezystektomie im Jahr 2007 (S. 10 Mitte). Dazu führte er aus, im Rahmen der vorliegenden fachärztlich psychiatrischen Exploration und Untersuchung könne beim Beschwerdeführer aufgrund der explorierten Angaben und der erhobenen psychopathologischen Untersuchungsbefunde eine fortgesetzt einflussnehmende Angstpathologie im Rahmen der Grunderkrankung der Panikstörung fortgesetzt bestätigt werden. Es würden Symptome einer Panikstörung mit Meiden angstbesetzter sozialer und beruflicher Situationen vorliegen, in denen der Beschwerdeführer sich unter Leistungsdruck beziehungsweise von anderen prüfend beobachtet fühle (S. 9 unten f.). In diesem Zusammenhang finde sich eine ausgeprägte dysfunktionale Selbstbeobachtungs- und Vermeidungstendenz mit dem Triggern von Angstsymptomen bereits in der gedanklichen Beschäftigung mit angstbesetzten Situationen. In diesem Zusammenhang liege beim Beschwerdeführer eine deutlich verminderte Belastbarkeit mit hoher emotionaler Vulnerabilität und herabgesetzter Stressresistenz vor. Die Symptomatik beinhalte eine Einschränkung der Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Belastbarkeit sowie der Wegefähigkeit zum Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Angstattacken beim Autofahren oder im öffentlichen Verkehr. Darüber hinaus sei die Angstsymptomatik einflussnehmend auf die persönliche Situation und Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers, indem es zu einer Beschwerde-ausweitung mit Angstattacken auf Situationen im Privatleben/in der Freizeit gekommen sei. Schliesslich fänden sich im Befund deutliche Hinweise einer erschwerten Beschwerdeverarbeitung im Zusammenhang mit der Cholezystektomie im Jahr 2007 und nachfolgend berichteten Komplikationen mit Entwicklung einer somatoformen Schmerzkomponente, die die Angstsymptomatik mittriggere und ausgestalte. Die Kriterien für eine depressive Episode gemäss ICD-10 seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt, es fänden sich aber im Zusammenhang mit insbesondere der Angsterkrankung ein psychisches Belastungserleben mit spürbarem Leidensdruck beim Beschwerdeführer (S. 10 oben).
Aus gutachterlich psychiatrischer Sicht könne die zuvor bereits mehrfach durch die involvierten fachärztlich psychiatrischen Kollegen gestellte Diagnose einer Panikstörung im Rahmen der vorliegenden Abklärung nachvollzogen und aufgrund der selbst explorierten Angaben und erhobenen Untersuchungsbefunde bestätigt werden. Weiter zeige sich im Zusammenhang mit der im Jahr 2007 durchgeführten Cholezystektomie eine erschwerte Beschwerdeverarbeitung mit einer aktuell mindestens partiell miteinflussnehmenden und auch das Angstgeschehen mittriggernden somatoformen Schmerzkomponente vor dem Hintergrund der dokumentierten organischen Vorbeschwerden (S. 10 unten). Ein depressives Krankheitsgeschehen entsprechend den Kriterien einer depressiven Episode liege aktuell nicht vor, diese können aber im Vorfeld, wie von der behandelnden Psychiaterin diagnostiziert, erfüllt gewesen sein. Zusammenfassend würden sich im Rahmen der vorliegenden fachpsychiatrischen Abklärung keine Widersprüche zur fachpsychiatrischen Aktenlage ergeben (S. 11 oben).
Der Beschwerdeführer sei leistungsmässig aus fachärztlich psychiatrischer Sicht im Rahmen der Angsterkrankung deutlich limitiert. Aufgrund der erhobenen Befunde und gewonnenen Untersuchungseindrücke sei der Beschwerdeführer aus fachärztlich psychiatrischer Sicht unter versicherungsmedizinischen Kriterien bezogen auf das ursprünglich beschriebene Tätigkeitsprofil als Finanzanalyst bei der Z.___ nicht mehr arbeitsfähig, da die Leistungsfähigkeit/Belastbarkeit und psychische Stabilität für die beschriebenen Arbeitsanforderungen und die Arbeitsbedingungen/Stressoren in diesem Arbeitsumfeld nicht ausreichend und mit der Gefahr der Dekompensation verbunden seien (S. 11 Mitte).
Für eine angepasste Arbeitstätigkeit wie im aktuellen Tätigkeitsprofil bei der F.___ sei ausgehend vom aktuellen Untersuchungsbefund und den gewonnenen Belastungseindrücken des Beschwerdeführers das aktuell berichtete 60%-Pensum als maximal möglich, entsprechend einer fortgesetzt anzunehmenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten. Damit sei aus fachärztlich psychiatrischer Sicht von einer unveränderten Gesundheits- und Leistungssituation gegenüber der Beurteilung durch den RAD im Juni 2010 auszugehen. Das aktuelle Tätigkeitsprofil bei der Einrichtung F.___ sei hinsichtlich der Anforderungen, Arbeitsbelastungen und Rahmenbedingungen für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner aktuellen Leistungsfähigkeit optimal angepasst (S. 11 unten).
Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht sei die Ergänzung der laufenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einer geeigneten anxiolytisch-antidepressiven Psychopharmaka-Medikation zu empfehlen, die somatisch mit der körperlichen Situation des Beschwerdeführers zu vereinbaren sei. Unter entsprechender Begleitung, therapeutischer Optimierung und Konsolidierung der Situation könne in einem Zeitraum von zwei Jahren eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit unter angepassten Bedingungen wie aktuell bei der Einrichtung F.___ auf ein zumindest 80%-Pensum mit vorsichtig steigernden Schritten möglich sein. Dieses würde aber zum jetzigen Zeitpunkt eine Überforderung bedeuten, sodass zunächst wie beschrieben eine Konsolidierung der aktuellen Situation und Optimierung des Behandlungsprozesses mit anschliessender Auswertung der Entwicklung der Gesundheitssituation und ableitbaren Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu empfehlen sei. Unter Fortsetzung der aktuellen angepassten Rahmenbedingungen und bei kontinuierlicher therapeutischer Begleitung könne die Prognose bezogen auf das aktuell eingeschränkte Leistungsniveau noch vorsichtig optimistisch im Sinne einer zumindest Erhaltung der aktuellen Belastbarkeit und gegebenenfalls wie beschrieben im Verlauf vorsichtigen Steigerung unter angepassten Bedingungen formuliert werden (S. 12 Mitte).
4.3 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 9. März 2014 (Urk. 7/85) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung mit Panikstörung und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Status nach Cholezystektomie bei Cholelithiasis im März 2007 (S. 1) und berichtet von einem unveränderten Zustand. Der Beschwerdeführer habe inzwischen sein Leben der chronifizierten psychischen Problematik angepasst und arbeite zu 60 % bei der F.___. Diese Tätigkeit sei angepasst, wobei insbesondere auch Rücksicht auf die Panikattacken genommen werden könne. Diese würden regelmässig auftreten, insbesondere bei Sitzungen.
4.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/90/3) aus, aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Bürotätigkeit (geistig einfach) nicht nachvollziehbar. Bei psychischen Störungen sei ein Abfall der Leistungsfähigkeit durch den Tag zu erwarten, das heisst das Durchhaltevermögen sei eingeschränkt und es müssten ver-mehrt Pausen eingelegt werden. Es sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer während drei Tagen voll leistungsfähig sein solle, und sich danach 4 Tage lang erhole. Dies sei im Übrigen bei keinem Krankheitsbild sinnvoll, auch nicht im somatischen Bereich. Entweder sei von einer 100%igen Präsenz auszugehen (pro Tag) und eingeschränkter Leistungsfähigkeit während dieser 100%igen Präsenz - oder von einer verminderten Präsenz (pro Tag) mit voller Leistungsfähigkeit. Ein anderes Einschränkungsmodell existiere nicht.
Wenn der Beschwerdeführer an drei Tagen voll leistungsfähig sei, dann auch an fünf Tagen der Woche. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer absolut zumutbar, seine Leistung nicht nur an drei, sondern an fünf Wochentagen zu erbringen.
4.5 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 8. April 2015 (Urk. 7/94) aus, aus psychiatrischer Sicht sei die depressive Störung reduziert, insbesondere im Rahmen einer stabilen Lebenssituation. Die Panikstörung akzentuiere sich hauptsächlich beim Autofahren, in grossen Menschenansammlungen und in hektischer Umgebung. Würden instabile Lebenselemente wie zum Beispiel ein Chefwechsel, erhöhtes Arbeitspensum, unerwartete und spontane Planänderungen, auftreten, würden sich die psychischen und/oder die somatischen Beschwerden sehr schnell verstärken (Ziff. 1.4). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6-7).
5.
5.1 Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist zu prüfen (vorstehend E. 1.2-3), ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab März 2007 und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab Januar 2009 und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab März 2008, einer Viertelsrente ab Mai 2009, einer Dreiviertelsrente ab Dezember 2010 respektive einer Viertelsrente ab Juli 2011 als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
5.2 Die Beschwerdegegnerin machte mit Verweis auf Art. 7 Abs. 2 ATSG geltend, die Rentenzusprache vom 4. Februar respektive 15. Juli 2011 erweise sich als offensichtlich falsch, da nur die gesundheitlichen Einschränkungen zu berücksichtigen seien, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar seien. Diese Prüfung sei unterlassen worden, was zweifellos unrichtig sei.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals auf die umfangreiche medizinische Aktenlage (vorstehend E. 3.2-7) und insbesondere auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache führte.
5.3 Anlässlich einer am 7. Juni 2010 durchgeführten psychiatrischen Standortbestimmung führte der RAD-Arzt Dr. E.___ aus, beim Beschwerdeführer sei ein kombinierter Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich einerseits in einer verstärkten Unsicherheit, in Panikanfällen und diversen Phobien, wie sozialer Phobie und Agoraphobie, äussere. Andererseits bestehe auch eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.8). Diese Einschätzung deckt sich mit der übrigen medizinischen Aktenlage (vgl. vorstehend E. 3.2-7), welche übereinstimmend von einer eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit ausging.
Vor diesem Hintergrund erachtete der RAD-Arzt Dr. E.___ eine bestehende anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 40 % als nachvollziehbar und formulierte entsprechend ein Belastungsprofil, welches wenig Zeit- und Arbeitsdruck, wenig Multitasking, ausreichende Pausen, nur leichte körperliche Arbeit und aktuell auch kein Führen von Motorfahrzeugen beinhalte.
5.4 Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grundsätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a) genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen.
Für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist insofern eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, als es nicht auf ihr subjektives Empfinden ankommen kann. So sind medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und limitierungen, wie sie ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden, nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
5.5 Dass die wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügungen ohne Berücksichtigung der effektiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erlassen worden sind, ergibt sich vorliegend nicht. So nahm sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.7), als auch der RAD-Arzt Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vor.
Ebenfalls ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch nicht weiter begründet, inwiefern es bei der damaligen fachärztlichen Beurteilung an einer objektiven Betrachtungsweise gefehlt haben soll. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich in den Akten im Zeitpunkt der Rentenzusprechung keine. Diese Betrachtungsweise wird im Übrigen gestützt durch das psychiatrische Gutachten von med. pract. A.___ vom 21. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2), in welchem er zum Schluss kam, dass aus fachärztlich psychiatrischer Sicht von einer unveränderten Gesundheits- und Leistungssituation gegenüber der Beurteilung durch den RAD im Juni 2010 auszugehen sei und die damals durch die involvierten Fachärzte gestellten Diagnosen und erhobenen Untersuchungsbefunde bestätigt werden können.
Folglich nahmen der psychiatrische Gutachter als auch die involvierten Ärzte im Zeitpunkt der Rentenzusprache bereits eine objektive Betrachtungsweise vor, welche das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bestätigte.
5.6 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die damalige Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist somit nicht erfüllt, zumal hier der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat, indem sie eine psychiatrische Begutachtung veranlasste (vorstehend E. 4.2) sinngemäss einen Revisionsgrund geprüft (vgl. Urk. 7/74/3). Deshalb und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer ab September 2011 die neue Tätigkeit bei der F.___ aufgenommen hat (Änderung der erwerblichen Verhältnisse; Urk. 7/60/2-3), ist vorliegend die Frage einer Änderung des Invaliditätsgrades gestützt auf Art. 17 ATSG zu prüfen.
6.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.3 Es wurde bereits festgehalten (vgl. vorstehend E. 4.2 und 5.4), dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verändert hat; er ist gemäss med. pract. A.___ weiterhin in angestammter Tätigkeit nicht mehr und in angepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (vgl. auch Urk. 13). Somit ist zu prüfen, ob sich aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit bei der F.___ eine Änderung des Invaliditätsgrades ergibt.
6.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.5 Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der angestammten Tätigkeit als Aktienanalyst ein Einkommen von Fr. 127‘178.; davon ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. Februar 2011 aus, obwohl ihr bereits damals die abweichenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin aus dem Jahr 2008 vorlagen (Urk. 7/11 Ziff. 2.11; vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 7/48/2, sowie Urk. 7/42/9 oben). Es besteht kein Anlass auf diese Zahl zurückzukommen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Bankgewerbe in den Jahren 2011 bis 2012 (Nominallohnindex 2011-2015, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, www.bfs.admin.ch) in Höhe von 1.4 % und 0.9 % ergibt sich ein Wert von rund Fr. 130‘119.--.
6.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass gestützt auf die Angaben der F.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/61/2) von einem Invalideneinkommen im Jahr 2012 - ab diesem Zeitpunkt kann nach Bestehen der Probezeit von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, was für sich allein ein Revisionsverfahren ausgelöst hätte (vgl. zum Zeitpunkt der Rentenerhöhung Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV) - in Höhe von Fr. 54‘647.-- auszugehen ist.
6.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 130‘119.-- (vorstehend E. 6.5) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54‘647.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 58 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente ab Januar 2012.
7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht befugt war, die bisherige Viertelsrente wiedererwägungsweise aufzuheben.
Hingegen liegt ein Revisionsgrund vor. Der Beschwerdeführer hat ab Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von neu 58 % Anspruch auf eine halbe Rente. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 27. Juli 2016 geltend gemachte Aufwand von 15 h und 10 Minuten und Barauslagen von Fr. 100.10 (Urk. 15) ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise den Eingaben im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/86, Urk. 7/101). Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt knapp 8.6 Stunden für die Beschwerdeschrift überhöht. Angesichts der zu studierenden gut 110 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin und der etwa 20-seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Parteientschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager