Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00033



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 20. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957 und ohne Berufsausbildung, war seit Dezember 1989 als Pflegehelferin im Y.___ angestellt (Urk. 7/1/4; Urk. 7/8/2 f.; Urk. 7/9/1). Am 26. Februar 2011 verletzte sie sich bei einem Treppensturz unter anderem an der rechten Schulter (Urk. 7/4/1 und 5). Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete sich die Versicherte am 29. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin zusätzlich zu den Akten der Krankentaggeld-, der Unfall- und der Vorsorgeversicherung (Urk. 7/4, 34, 38 f., 44, 50 und 58 f.) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/8), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9 und 51) und verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/12 f., 22 und 53). Sie gewährte der Versicherten sodann Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes (Urk. 7/23 und 46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 18. Februar 2014 für den Monat März 2012 eine ganze und für April 2012 bis und mit August 2013 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/91 ff.). Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

1.2    Mit Schreiben vom 8. April 2014 stellte die Versicherte einen Revisionsantrag (Urk. 7/106). Nach Beizug diverser Arztberichte (Urk. 7/111) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Mai 2014 mit, dass sie gedenke, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/113). Hiergegen erhob die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Einwand (Urk. 7/119 und 129), worauf die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen einholte (Urk. 7/122 und 128). Wie angekündigt trat sie sodann mit Verfügung vom 12. November 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/131), was ebenfalls unangefochten blieb.

1.3    Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 ersuchte die Versicherte erneut um Überprüfung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe (Urk. 7/133). Nachdem die IV-Stelle aktuelle Arztberichte (Urk. 7/134) beigezogen und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme ersucht hatte (Urk. 7/139/3), stellte sie mit Vorbescheid vom 3. August 2015 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/140). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben (Urk. 7/145 und 147) und der RAD erneut Stellung bezogen hatte (Urk. 7/148/2 f.), verfügte die IV-Stelle am 19. November 2015 schliesslich im angekündigten Sinne (Urk. 7/149 = Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob X.___ am 8. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gesuch vom 22. Juli 2015 einzutreten und den Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2016 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 5. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.4    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2014 abgewiesen worden sei. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. Diese Voraussetzung sei mit dem neu eingereichten Gesuch nicht erfüllt worden. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts und gemäss der medizinischen Beurteilung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor.

    Im Vorbescheidverfahren habe die Beschwerdeführerin keine neuen Akten ein-
gereicht, sondern insbesondere auf die von der BVK veranlassten Gutachten vom 2. und 15. Juni 2015 verwiesen. Diese seien jedoch vom RAD in dessen Stellungnahmen bereits berücksichtigt worden (zum Ganzen Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Versicherte machte demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2016 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass die beiden durch die BVK veranlassten Gutachten vom 2. und 15. Juni 2015 beweisen würden, dass sich die bekannten Leiden in ihrer Intensität und in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Gestützt auf die beiden Gutachten könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Damit einhergehend sei die IV-Stelle gestützt auf die Rechtsprechung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten einzutreten (S. 10).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Aktenlage zusammengefasst wie folgt darstellen:

    Am 26. Februar 2011 zog sich die Versicherte bei einem Treppensturz unter anderem eine Verletzung an der rechten Schulter zu, welche zunächst konservativ therapiert wurde (Urk. 7/4/17 ff.). Am 15. Juli 2011 führte Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatus), eine Acromioplastik, eine Bursektomie sowie eine Bicepstenotomie durch (Urk. 7/4/12). Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewesen (Urk. 7/4/8).

    

    In seinem Bericht vom 7. November 2011 hielt Dr. Z.___ sodann fest, dass seit dem 24. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne ab Mitte November 2011 gerechnet werden (50%-Pensum; Urk. 7/12/5 f.).

3.2    Vom 17. bis 20. Januar 2012 wurde die Versicherte am Y.___, Klinik für Gynäkologie, aufgrund eines invasiv-duktalen Mammakarzinoms operiert. Dr. med. A.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, wies in seinem Bericht vom 21. Februar 2012 darauf hin, dass prognostisch von einem niedrigen Systemrisiko auszugehen sei. Vom 17. Januar bis 2. März 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hiernach sei die angestammte Tätigkeit wahrscheinlich wieder ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 7/22/2 ff.).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, legte am 25. April 2012 zuhanden der BVK ein vertrauensärztliches Gutachten vor. Demnach klage die Versicherte immer noch über sehr starke Schmerzen, vor allem bei Überkopf-Bewegungen im Bereich der rechten Schulter im Sinne eines Impingement. Die durchgeführte Untersuchung zeige eine intakte Rotatorenmanschette, aber eine schwere, aktivierte AC-Gelenksarthrose und einen für die Impingement-Problematik wahrscheinlich verantwortlichen spitzigen Enthesiophyten an der lateralen Kontur des Acromeons (Urk. 7/34/7). Aktuell sei die Versicherte in ihrem Beruf als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne jedoch vor allem in sitzender Position für den rechten Arm wenig belastende Tätigkeiten ausführen (Urk. 7/34/8).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 13. November 2012 dahingehend, dass der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm über die Horizontale gehoben werden muss und welche ein Heben von Lasten von mehr als 10 Kilogramm beidhändig oder mit rechts erfordern aufgrund der rechtsseitigen AC-Gelenksveränderungen mit Impingement nur noch vereinzelt zumutbar seien. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin legte Dr. C.___ die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf maximal 25 % fest (Urk. 7/38/3).

3.5    Dr. B.___ untersuchte die Versicherte im Februar 2013 erneut. Eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit war ihm indes aufgrund fehlender Berichte der behandelnden Ärzte nicht möglich. Aufgrund der guten Trophic der Muskulatur bestehe eine Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden (Urk. 7/44/6). Prinzipiell könne die Beschwerdeführerin vorwiegend leichte Arbeit sitzend und bei voller Präsenzzeit durchführen. Eine schwere körperliche Belastung sei angesichts der beklagten Beschwerden nicht zumutbar (Urk. 7/44/8).

3.6    Dem vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der BVK von Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 9. August 2013 lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch die Schulterbeschwerden rechts beeinträchtigt sei. Ohne Einfluss seien dagegen namentlich die Tumorektomie an der Mamma rechts, der Diabetes mellitus sowie die Adipositas (Urk. 7/53/10 f.). In Bezug auf die erfolgte Schulteroperation zeige sich ein deutlich protrahierter Heilungsverlauf. Das Operationsresultat sei als einwandfrei einzustufen und es bestehe insofern eine deutliche Diskrepanz zu den geklagten Beschwerden. Eine Aggravation werde der Versicherten jedoch nicht vorgeworfen. Aus Gutachtersicht entstehe vielmehr der Eindruck, die diversen Nebenbeschwerden wie Narbenzüge, Verwachsungen, der neu diagnostizierte Diabetes mellitus sowie das deutliche Übergewicht würden sich mit den Schulterbeschwerden vermischen und so das Beeinträchtigungsmuster verstärken (Urk. 7/53/12 f.). Mit einer Steigerung der Arbeitsbelastung auf 75 % könne bei grundsätzlich guter Prognose in Kürze gerechnet werden (Urk. 7/53/13).

3.7    Unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. D.___ führte RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aus, dass sich Dr. D.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert habe. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten sowie ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten vollschichtig ab Mai 2013 zumutbar (Urk. 7/64/5).

3.8    Am 14. August respektive 5. September 2014 legte Dr. D.___ ein weiteres Gutachten vor. Im Unterschied zu früheren Untersuchungen (vgl. E. 3.6) würden sich neu auch Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Schulter auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diese seien Folge einer Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 7/122/17; Urk. 7/128/19). Nach Einschätzung des orthopädischen Chirurgen Dr. Z.___ könne die Versicherte weiterhin im Umfang von 75 % als Pflegehelferin tätig sein, sofern sie keine Überkopfarbeiten durchführen und keine Lasten über 10 Kilogramm heben müsse. Zu vermeiden seien zudem repetitive Tätigkeiten in ungünstiger Körper- respektive Zwangshaltung (Urk. 7/122/18; Urk. 7/128/21).

3.9    RAD-Ärztin med. pract. E.___ wies sodann am 11. November 2014 darauf hin, dass die Funktionsminderung der linken Schulter aus medizinischer Sicht nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes führe. Tätigkeiten mit vermehrter Belastung des Schultergürtels seien schon aufgrund der Schädigung der rechten Schulter nicht mehr zumutbar gewesen. Das Belastungsprofil sei unverändert (Urk. 7/130/2).

3.10    Mit Gutachten vom 2. Juni 2015 nahm Dr. D.___ wiederum zum Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin Stellung. Im zwischenzeitlichen Verlauf habe sich gezeigt, dass das Anstellungspensum von 75 % für die Versicherte nicht mehr zu bewältigen sei. Die Schulterproblematik rechts sei zwar grösstenteils saniert worden, sodass nur noch leichte Einschränkungen des Bewegungs-
umfanges und der rohen Kraft bestehen würden. Durch die Rotatoren-
manschettenruptur rechts und die in diesem Zusammenhang entstandene Immobilität sei das Schultergelenk links jedoch chronisch überbelastet worden. Wie Jahre zuvor an der rechten Schulter sei es auch hier zu einer Rotatorenmanschettenruptur gekommen (Urk. 7/134/10 f.). Im Weiteren würden sich eine chronifizierte Schmerzproblematik an der linken Hand bei diagnostisch gesicherter de Quervain Tendinopathie und eine generelle Leistungseinschränkung bei Zunahme der internistischen Probleme wie insbesondere persistierender Adipositas per magna und erschwerter Einstellung der Blutzuckerwerte bei Diabetes mellitus Typ II auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Aktuell belaufe sich die verbleibende berufliche Leistungsfähigkeit aus diesen Gründen im angestammten Tätigkeitsbereich als Pflegehelferin auf 50 % (Urk. 7/134/20 f.).

    Dr. D.___ revidierte indes seine Einschätzung am 15. Juni 2015 unter Berücksichtigung von Langzeitaspekten und der sich daraus ergebenden Prognose (Urk. 7/134/26). So könne infolge des instabilen Gesundheitszustandes der multimorbiden Versicherten nicht verbindlich mit einer länger andauernden Berufsleistung gerechnet werden. Es bestehe daher krankheitsbedingt eine 100%ige Berufsunfähigkeit (Urk. 7/134/27). Die Versicherte sei nicht mehr in der Lage, längerfristig eine kalkulierbare Berufsleistung zu erbringen (Urk. 7/134/28).

3.11    RAD-Ärztin med. pract. E.___ nahm am 30. Juli 2015 erneut Stellung zu den Ausführungen von Dr. D.___. Sie machte darauf aufmerksam, dass die Tendinitis de Quervain therapeutisch gut angehbar sei und die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft einschränke. Die Beeinträchtigung der Schulterfunktion sei bereits in der letzten Stellungnahme (vgl. E. 3.9) berücksichtigt worden. Zusammenfassend sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 7/139/3).

    Zu diesem Schluss kam med. pract. E.___ schliesslich auch in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2015. Ergänzend äusserte sie sich erneut zum zumutbaren Belastungsprofil. Bei vorgeschädigten Schultern sollten demnach Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die Schultern sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition - insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme - der Versicherten nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf bis acht Kilogramm unter ungünstigen Hebeln und über 20 Kilogramm in günstiger Belastungsposition (körpernah bis Lendenhöhe) solle vermieden werden. Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar (Urk. 7/148/2 f.).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 2) berechtigterweise nicht auf das Leistungsbegehren der Versicherten vom 22. Juli 2015 (Urk. 7/133) eingetreten ist (vgl. E. 2.1 f.).

    Mit Verfügung vom 12. November 2014 - welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs - trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Versicherten vom 8. April 2014 nicht ein (Urk. 7/131). Dieser Entscheid beruhte einerseits auf dem Gutachten von Dr. D.___ vom 14. August respektive 5. September 2014, andererseits auf den Ausführungen von med. pract. E.___ (vgl. E. 3.8 f.). Der nunmehr angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lagen demgegenüber die Gutachten von Dr. D.___ vom 2. und 15. Juni 2015 sowie die Stellungnahmen von med. pract. E.___ vom 30. Juli und 29. Oktober 2015 zugrunde (vgl. E. 3.10 f.).

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. D.___ habe im Gutachten vom 2. Juni 2015 festgehalten, dass sich ihre Gesundheitssituation verglichen mit der gutachterlichen Einschätzung aus dem Jahre 2014 deutlich verschlechtert habe. Die Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter sei bildgebend bestätigt worden und führe zu einer chronifizierten, leistungsbeeinträchtigenden Problematik. Diese schwere Funktionseinschränkung werde durch den RAD verkannt (Urk. 1 S. 8 f.). Zusätzlich zu den Schulterbeschwerden links zeige sich neu eine Tendinitis de Quervain links. Trotz mehrfacher Infiltration des Sehnenfaches hätten die belastungsindizierten Beschwerden nur wenig gemildert werden können. Es sei daher von einer chronifizierten Entzündungsproblematik mit schmerzbedingter Beeinträchtigung der Funktionen und der Leistungsfähigkeit auszugehen. Schliesslich habe Dr. D.___ festgehalten, dass sich auch die internistischen Probleme derart intensiviert hätten, dass sie heute den Allgemeinzustand der Versicherten in leistungsbeeinträchtigender Weise tangieren würden (Urk. 1 S. 9). Zusammenfassend sei von einer krankheitsbedingten und bleibenden 100%igen Berufsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 10).

    Im Gegensatz hierzu stellte sich die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen von med. pract. E.___ auf den Standpunkt, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten und dass lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorliege (Urk. 2 S. 2).

4.2    

4.2.1    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. Als Neuanmeldungsgrund gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine anspruchserhebliche Änderung der Invalidität und damit der Erwerbsunfähigkeit. Das ausschliessliche Vorliegen einer gesundheitlichen Verschlechterung genügt den Anforderungen hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.2). Zusätzlich ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der anspruchserheblichen Veränderung der Invalidität zu stellen sind, da die Beschwerdeführerin innert vergleichsweise kurzer Frist von rund acht Monaten nach Erlass der Verfügung vom 12. November 2014 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ersucht hat (Urk. 7/131 und 133; vgl. E. 1.3).

4.2.2    Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin vermögen die Ein-
schätzungen von Dr. D.___ in dessen Gutachten vom 2. und 15. Juni 2015 aus diversen Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst ist zu bemerken, dass es sich bei Dr. D.___ um einen Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, nicht hingegen für Orthopädie respektive Rheumatologie handelt, obwohl vorliegend Leiden der Versicherten im Vordergrund stehen, die diese Fachgebiete betreffen. Zur Erstellung seines Gutachtens - namentlich zur
Beurteilung der Funktionseinschränkungen der Schultern sowie der Arbeits-
fähigkeit - war Dr. D.___ denn auch massgeblich auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte angewiesen (vgl. Urk. 7/134/18, 20 und 26). Diese sagen einer Erfahrungstatsache entsprechend indes mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihre Äusserungen mit gewissem Vorbehalt zu würdigen sind.

    Hiervon abgesehen leuchtet nicht ein, weshalb Dr. D.___ der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2015 eine 100%ige „Berufsunfähigkeit“ attestiert hat (Urk. 7/134/28), nachdem er nur zwei Wochen zuvor auf eine 50%ige Leistungsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich geschlossen hatte (Urk. 7/134/11). Dies lässt sich namentlich allein in Anbetracht der Umstände, dass sich zwischenzeitlich Probleme mit der Einstellung des Blutdruckes sowie des Blutzuckers ergeben hätten und im Gutachten vom 2. Juni 2015 auf den momentanen Gesundheitszustand und zu wenig auf prognostische Aspekte geachtet worden sei (Urk. 7/134/26), nicht nachvollziehen. Aus welchem Grund sich Probleme mit der Regulation des Blutdrucks und des Blutzuckers dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten, ist nicht schlüssig. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist ausserdem der aktuelle Gesundheitszustand einer versicherten Person; oftmals unsichere Langzeitprognosen sind demgegenüber nicht massgeblich.

4.2.3    Auf die Ausführungen von med. pract. E.___ kann indes aus verschiedenen Gründen abgestellt werden. Bereits vor Erlass der Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 7/131) wies sie darauf hin, dass die Funktionsminderung der linken Schulter aus medizinischer Sicht nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten führe, da Tätigkeiten mit vermehrter Belastung des Schultergürtels schon aufgrund der vorangegangenen Schädigung der rechten Schulter nicht mehr zumutbar gewesen seien und das Belastungsprofil folglich unverändert bleibe (vgl. E. 3.9). In Anbetracht der Tatsache, dass an beiden Schultern dieselbe Problematik in Form einer Rotatorenmanschettenruptur vorliegt (vgl. E. 3.8) - wobei in dieser Hinsicht an der rechten Schulter nur noch leichtgradige Einschränkungen bestehen (vgl. E. 3.10) - überzeugt diese Einschätzung ohne weiteres. Auch in Bezug auf die zwischenzeitlich aufgetretene Tendinitis de Quervain legt med. pract. E.___ nachvollziehbar dar, dass diese therapeutisch gut behandelbar sei, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt sei (vgl. E. 3.11). Anzufügen ist in diesem Kontext, dass zwar bereits mehrfach eine Infiltration des Sehnenfaches vorgenommen wurde (Urk. 7/134/18). Bislang ist jedoch offenbar noch keine chirurgische Behandlung erfolgt, obwohl sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass eine solche Operation nicht erfolgsversprechend oder für die Versicherte unzumutbar wäre (vgl. Urk. 7/116).

4.2.4    Vor diesem Hintergrund ist die IV-Stelle zu Recht gestützt auf die Stellungnahmen von med. pract. E.___ zum Ergebnis gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - und damit ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - nicht wesentlich verändert hat.

    Selbst wenn man indes davon ausgehen würde, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin aus medizinischen Gründen zur Gänze nicht mehr zumutbar wäre, wäre die IV-Stelle nicht gehalten gewesen, auf die Neuanmeldung vom 22. Juli 2015 (Urk. 7/133) einzutreten. So hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Dr. D.___ hat sich einzig dahingehend geäussert, dass eine 100%ige „Berufsunfähigkeit“, mithin also eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin, vorliege. Folglich ist davon auszugehen, dass in einer dem individuellen Belastungsprofil (vgl. E. 3.11) angepassten Tätigkeit unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere entgegen der Argumentation der Versicherten (Urk. 1 S. 6) festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit den Leiden nicht angepasst war. Die Beschwerdeführerin übernahm auch nach Auftreten der Schulterprobleme weiterhin Überkopfarbeiten und transportierte Lasten, welche nicht dem Belastungsprofil entsprachen (Urk. 7/134/15 und 25).

    Bereits im Juni 2013 führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei welchem sie berechtigterweise im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging und - infolge der fehlenden Berufsausbildung - auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010) abstellte. Es resultierte dazumal ein Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 7/63). Selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung würde auch zum jetzigen Zeitpunkt kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren, der einen Rentenanspruch begründen würde (vgl. E. 1.2), zumal kein Anlass dafür besteht, der Versicherten einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren.

4.2.5    Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine anspruchserhebliche Veränderung der Invalidität glaubhaft gemacht hat, ist die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren vom 22. Juli 2015 zu Recht nicht eingetreten.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich folglich als korrekt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch