Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00034




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 3. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 (Urk. 11/78) stellte die Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1970, die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 14. beziehungsweise 21. September 2012 Einwand und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 8/88, Urk. 8/91). Mit Mitteilung vom 5. März 2013 (Urk. 8/106) teilte die IV-Stelle dem Versicherten beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin mit, dass gestützt auf die derzeitigen Verhältnisse die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren erfüllt seien und forderte ihn auf, nach Erlass der materiellen Rentenverfügung eine Kostennote einzureichen. Mit Verfügung vom 26. August 2015 (Urk. 8/148) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.

1.2    Mit Honorarnote vom 28. August 2015 (Urk. 8/150) machte die Rechts-vertreterin des Versicherten einen Zeitaufwand von zwölf Stunden, ein Stundenhonorar von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- und eine Kleinspesenpauschale von 3 %, insgesamt Aufwendungen von Fr. 2‘704.75 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.

    Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Urk. 8/155) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der un-entgeltlichen Rechtsvertretung nicht erfüllt seien, weil seine monatlichen Einnahmen die anrechenbaren monatlichen Ausgaben um einen Betrag von Fr. 128.60 überträfen und stellte ihm mangels Bedürftigkeit eine Verneinung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtvertretung in Aussicht. Mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 8/158 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle mangels Bedürftigkeit einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren.


2.    Am 11. Januar 2016 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm für das invalidenversicherungsrechtliche Einwandverfahren die unentgeltliche Rechts-vertretung zu gewähren, es sei Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen und es sei dieser für die unent-geltliche Rechtsvertretung des Versicherten im invalidenversicherungsrechtli-chen Verwaltungsverfahren eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2‘704.75 zuzusprechen; eventuell sei dem Beschwerdeführer für das erste invaliden-versicherungsrechtliche Einwandverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen und dieser dafür eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘916.65 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte der Versicherte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2016 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 12).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--.

1.3    Bedürftig ist eine Person, welche nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person, wobei bei Verheirateten die Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; nicht publizierte E. 3.2 des in BGE 132 V 241 teilweise veröffentlichten Urteils
U 289/05 vom 20. März 2006, mit weiteren Hinweisen). Zu dieser Situation gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Ein-kommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind (BGE 124 I 1 E. 2a).

1.4    Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2012 vom
7. Januar 2013 E. 3.1) muss die Bedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3a) oder - bei seither eingetretenen Veränderungen - auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 1 und
U 445/05 vom 29. August 2006 E. 6.3.1; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190 f.) beurteilt werden.

1.5    Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist die bedürftige Person, welche nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung an diejenige Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht, welches wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Gerichtsverfahrens - und somit rückwirkend - die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen kann, aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens nicht nur die weitere Ausrichtung unterbinden (BGE 122 I 7 E. 4 b), sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend verneinen. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. August 2006, U 445/05, E. 6.3.3 mit Hinweisen). Das Gericht bezieh-ungsweise die Verwaltung kann daher aus prozessökonomischen Gründen nicht nur die weitere Ausrichtung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung während eines laufenden Verfahrens unterbinden, sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend entziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4).

1.6    

1.6.1    Gemäss der Verwaltungspraxis (Rz. 2057 in Verbindung mit Anhang 2 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, in der ab 1. April 2013 geltenden Fassung) gelten als Einkünfte alle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres einforderbaren Einkünfte. Dazu gehören namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit, Einkünfte aus Vermögen, Ersatzeinkommen (Versi-cherungsleistungen), Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge und Beiträge minderjähriger Kinder aus Erwerbseinkommen.

    Nach der Rechtsprechung stellt insbesondere auch die monatlich ausgerichtete Ergänzungsleistung Einkommen dar, welches bei der Bemessung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 5.2, P 48/06 vom
5. Februar 2007 E. 5.1 und U 114/03 vom 3. Juli 2003 E. 3.1).

1.6.2    Bei der Bemessung der Ausgaben wird der gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltende monatliche Grundbetrag um 30 % erhöht. Gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz-minimums vom 16. September 2009 beträgt der monatliche Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Haushaltgemeinschaft Fr. 1‘200.. Für eine alleinstehende Person ohne Haushaltgemeinschaft beträgt der um 30 % erhöhte Grundbetrag daher Fr. 1‘560.--.

    Diesem um 30 % erhöhten Grundbetrag werden die folgenden Ausgaben hinzugefügt:

- die Miete,

- die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für Immobilien,

- die Krankenkassenprämien (unter Berücksichtigung der Prämienre-duktion, einschliesslich Taggeldprämien der Selbstständigen; Zusatz-versicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn von der versicherten Person nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag kündigt),

- die Prämien der Hausrats- und Haftpflichtversicherung,

- die Prämien der Lebensversicherung und/oder solche, die das Risiko Tod und/oder Invalidität decken von Gesuchstellern, die nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen und wenn doch, über keine volle berufliche Vorsorge verfügen,

- die Berufsausgaben (Mahlzeiten, Kleider, Reisen, eventuell Auto, ge-mäss Betreibungsrecht,

- eventuell Ausbildungskosten, wenn sie zur Berufsausübung oder der beruflichen Entwicklung notwendig sind,

- Ausgaben für Kinderbetreuung, wenn diese in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen)

- die entstehenden Ausgaben aus einer Behinderung, wo diese nicht von einer Versicherung übernommen werden;

- Unterhaltsleistungen (Alimentenzahlungen für minderjährige Kinder, Ausbildungskosten für erwachsene Kinder),

- Steuern,

- Schuldzinsen und Beträge aus Rückzahlungen von Schulden, es sei denn, es handle sich um Güter, die nicht von existentiellem Nutzen sind oder solche, die keine übertriebenen Ausgaben erfordern.

1.6.3    Das Vermögen der versicherten Person und ihres Ehegatten, mit dem sie in gemeinsamen Haushalt lebt, ist zu berücksichtigen, wenn es verfügbar oder einfach realisierbar ist. Von einem Grundeigentümer kann die Aufnahme oder Erhöhung eines Hypothekarkredits verlangt werden, sofern das Grundstück noch belastbar ist. Ein angemessener Freibetrag ist zuzulassen. Zu be-rücksichtigen ist nur das Vermögen, welches die entsprechenden Freibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; Alleinstehende Person: Fr. 37500.--) übersteigt.


2.

2.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer alleine lebt (Urk. 11/153). Nach Gesagtem (vorstehend E. 1.6.3) ist daher ein um 30 % erhöhter Grundbetrag von Fr. 1‘560.-- zu berücksichtigen. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) bezog der Beschwerdeführer eine monatliche Rente der Invalidenversicherung von
Fr. 1‘194.-- (Urk. 11/148), eine monatliche Rente der beruflichen Vorsorge von rund Fr. 412.-- (vgl. Urk. 11/153/5) sowie eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 937.-- (nach Abzug der Krankenkassenprämien, welche von der EL-Behörde an den Krankenversicherer bezahlt werden; vgl. Urk. 11/153/6).

2.2    Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 5) beträgt der von ihm zu entrichtende Mietzins Fr. 692.--. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer monatliche Aufwendungen für Krankenkassenprämien von Fr. 354.80 (Urk. 11/153/16 und Urk. 11/153/3 Ziff. 6.4) geltend. Da die Kranken-kassenprämien indes von der EL-Behörde bezahlt werden (vorstehend E. 2.1), können sie bei den Abzügen nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren sind dem Beschwerdeführer Ausgaben für AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger im Umfang von monatlich Fr. 42.-- (vgl. Urk. 11/153/5) und für Staats- und Gemeindesteuern von monatlich Fr. 10.25 (Urk. 11/153/14) anzurechnen. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer-deführer Ausgaben für Telefon, Radio und Fernsehen im Umfang einer Pauschale von Fr. 120.40 als Ausgaben anrechnete (vgl. Urk. 11/155).

    Es ist somit von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben auszugehen:


Die Einnahmen betragen monatlich:

Rente Invalidenversicherung

Fr.

1‘194.--

Ergänzungsleistung

Fr.

937.--

Rente berufliche Vorsorge

Fr.

412.--

Total

Fr. 

2‘543.--


Die Ausgaben betragen monatlich:

Grundbetrag alleinstehend ohne Haushaltgemeinschaft

Fr.

1‘560.--

Mietzins Wohnung

Fr. 

692.--

Telefon/TV

Fr.

120.40

AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger

Fr. 

42.--

Staats- und Gemeindesteuern

Fr. 

10.25

Total

Fr. 

2‘424.65

    Aufgrund eines Vergleichs der Einnahmen von Fr. 2‘543.-- und der Ausgaben von Fr. 2‘424.65 resultiert ein Überschuss von Fr. 118.35.

2.3    Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über kein Vermögen (Urk. 11/153). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2015 (Urk. 11/148/1-9 S. 4) eine Nachzahlung für eine Invalidenrente vom 1. September 2009 bis
31. August 2015 im Betrag von Fr. 31‘870.-- ausgerichtet wurde. Dieser Betrag kommt indes unterhalb des massgeblichen Freibetrags für alleinstehende Personen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E.1.6.3) zu liegen und ist vorliegend daher nicht zu berücksichtigen. Demzufolge ist von einem Überschuss der Einkünfte über das erweiterte Existenzminimum von monatlich Fr. 118.35 auszugehen.


3.

3.1    Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) davon ausging, dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 128.60 die Kosten seiner Rechts-vertretung im Betrag von Fr. 2‘704.75 innerhalb von 21 Monaten abzuzahlen, brachte der Beschwerdeführer hiegegen vor, dass es seiner Rechtsvertreterin nicht zuzumuten sei, für weitere zwei Jahre kleinste Ratenzahlungen abzu-warten und das Risiko der Bezahlung zu tragen (Urk. 1 S. 9).

3.2    Nach der Rechtsprechung ist es einer versicherten Person grundsätzlich möglich und zumutbar, die Kosten der Rechtsvertretung innert nützlicher Frist allenfalls ratenweise zu tilgen (Urteile des Bundesgerichts 8C_1074/2009 vom 2. De-zember 2010 E. 5.2 und C 62/00 vom 25. September 2000 E. 3b mit Hinweis). Dies gilt indes nicht für die Fälle, bei denen die Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben nur geringfügig übertreffen. Im Urteil C 62/00 vom 25. September 2000 E. 3b hat das Bundesgericht erwogen, dass es sich bei einem monatlichen Freibetrag von Fr. 33.40 um eine geringfügige Überschreitung des prozessualen Zwangsbedarfs handle, und dass es der versicherten Person nicht möglich sei, die Kosten ihres Rechtsvertreters innert nützlicher Frist ratenweise zu tilgen. Des Gleichen erkannte das Bundesgericht im Urteil P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.4, es sei auf Grund eines verbleibenden Einnahmeüberschusses von ledig-lich Fr. 85.-- fraglich, ob der versicherten Person die Bezahlung der im vorin-stanzlichen Verfahren angefallenen Anwaltskosten innerhalb einer vernünftigen Frist möglich sei. Demgegenüber erwog das Bundesgericht im Urteil 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 5.2 dass es der versicherten Person bei einem Überschuss von monatlich Fr. 265.-- möglich und zumutbar sei, ihren Gerichtskostenanteil sowie die von ihr selbst zu tragenden Kosten der Rechtsvertretung innert nützlicher Frist allenfalls ratenweise zu tilgen.

3.3    In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass das Vorliegen von Mittellosigkeit bejaht werden kann, wenn das Einkommen nur geringfügig über dem prozessualen Notbedarf liegt und kein grösseres Vermögen als der Notgroschen-Freibetrag frei verfügbar sei. Die Grenze der Geringfügigkeit, bis zu der eine Person nicht jeden Franken für die Prozesskosten einzusetzen habe, sei bei einem Einkommensfreibetrag von ungefähr Fr. 100.-- monatlich zu ziehen (Alfred Bühler, in: Berner Kommentar Zivilprozessordnung, ZPO, Band I: Art.
1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 202 f.). Allenfalls soll ein Einkommensüberschuss dann als geringfügig gelten, wenn er quantitativ nicht mehr als ungefähr 20 % der mutmasslichen Gerichts- und selbst zu tragenden Anwaltskosten ausmache und es dem Gesuchsteller in zeitlicher Hinsicht nicht möglich sei, diesen Anteil der Prozess- und Anwaltskosten innert einer Frist von einem Jahr, bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren selbst zu finanzieren (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, a.a.O, S. 182 f.).

3.4    Vorliegend übersteigt der Einnahmenüberschuss von Fr. 118.35 die oben-erwähnte Grenze der Geringfügigkeit von Fr. 100.--, welche von der Lehre in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vertreten wird. Gemäss der sich bei den Akten befindenden Honorarrechnung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 28. August 2015 betrugen die Kosten der Rechts-vertretung des Beschwerdeführers im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren Fr. 2‘704.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Mit einem Einnahmenüberschuss von monatlich Fr. 118.35 wird es dem Be-schwerdeführer möglich sein, die Kosten der Rechtsvertretung ratenweise innerhalb eines Zeitraums von 23 Monaten zu tilgen. Insgesamt erscheint der vorliegende Einnahmenüberschuss von Fr. 118.35 gerade noch nicht als geringfügig und es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, die Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung raten-weise zu tilgen.


4.    Nach Gesagtem fehlte es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2015 an Bedürftigkeit und somit an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-vertretung. Da sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung am 14. September 2012 (Urk. 11/88) bis zum 24. November 2015 massgeblich verbessert hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwer-deführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung aus prozessökonomischen Gründen rückwirkend für das gesamte Verwaltungs- beziehungsweise Einwand-verfahren verneinte.

    

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    

5.1    Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

5.2    Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind in vorliegendem Beschwerdeverfahren erfüllt.

5.3    Nach § 34 Abs. 3 (GSVGer) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

5.4    Nach Einsicht in die Kostennote vom 29. Februar 2016 (Urk. 14) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, in Berücksichtigung eines zeitlichen Aufwandes von insgesamt 7 Stunden und fünfzig Minuten sowie eines Stundenansatz von Fr. 220.-- , zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen, mit Fr. 1‘861.25 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Die Einzelrichterin verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1'861.25.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach-zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächVolz