Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00035




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Verfügung vom 21. Januar 2016

in Sachen

Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





1.    

1.1    Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 (Urk. 3/2) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1970, die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 14. beziehungsweise 21. September 2012 Einwand und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 3/3). Mit Mitteilung vom 5. März 2013 (Urk. 3/4) teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, mit, dass gestützt auf die derzeitigen Verhältnisse die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren erfüllt seien und forderte sie auf, nach Erlass der materiellen Rentenverfügung eine Kostennote einzureichen. Mit Verfügung vom
26. August 2015 (Urk. 3/12) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.

1.2    Mit Honorarnote vom 28. August 2015 (Urk. 3/13) machte die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Zeitaufwand von zwölf Stunden, ein Stundenhonorar von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- und eine Kleinspesenpauschale von 3 %, insgesamt Aufwendungen von Fr. 2‘704.75 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.

    Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Urk. 3/14) teilte die IV-Stelle der Rechts-vertreterin des Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beim Versicherten nicht erfüllt seien, weil dessen monatliche Einnahmen die anrechenbaren monatlichen Ausgaben um einen Betrag von Fr. 128.60 überträfen und stellte ihr eine Verneinung des Anspruchs des Versicherten auf unentgeltliche Rechtvertretung mangels Bedürftigkeit in Aussicht. Mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren mangels Bedürftigkeit.


2.    Am 11. Januar 2016 (Urk. 1) erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei diese aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr die IV-Stelle für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Versicherten einen Betrag von Fr. 2‘704.75 zu bezahlen habe; eventuell sei festzustellen, dass ihr die IV-Stelle für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Versicherten für die Zeit bis 3. Oktober 2014 einen Betrag von Fr. 1‘916.65 zu bezahlen habe (S. 2).


3.

3.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

3.2    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--.

3.3    Bedürftig ist eine Person, welche nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person, wobei bei Verheirateten die Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; nicht publizierte E. 3.2 des in BGE 132 V 241 teilweise veröffentlichten Urteils
U 289/05 vom 20. März 2006, mit weiteren Hinweisen). Zu dieser Situation gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Ein-kommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind (BGE 124 I 1 E. 2a).

3.4    Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2012 vom
7. Januar 2013 E. 3.1) muss die Bedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3a) oder - bei seither eingetretenen Veränderungen - auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 1 und
U 445/05 vom 29. August 2006 E. 6.3.1; Alfred Bühler, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190 f.) beurteilt werden.

3.5    Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist die bedürftige Person, welche nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung an diejenige Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.

3.6    Nach der Rechtsprechung darf das Gericht, welches wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Gerichtsverfahrens - und somit rückwirkend - die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen kann, aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens nicht nur die weitere Ausrichtung unterbinden (BGE 122 I 7 E. 4 b), sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend verneinen. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. August 2006, U 445/05, E. 6.3.3 mit Hinweisen).


4.

4.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

4.2    Wird die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gewährt, entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Rechtsvertreter, an welchem der Mandant selbst nicht beteiligt ist. Aus diesem Grunde kann die Höhe einer im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zugesprochenen Entschädigung nach der Rechtsprechung nur vom Rechtsvertreter oder von der Rechtsvertreterin der versicherten Person angefochten werden (BGE 131 V 153 E. 1; Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis; BGE 110 V 360
E. 2), während die versicherte Person selbst durch die beanstandete Höhe des Honorars nicht berührt ist.

4.3    Zur Anfechtung eines das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheides ist - im Gegensatz zur Anfechtung der Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochenen Entschädigung - jedoch nur diejenige Person berechtigt, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist. Der Rechtsvertreter, der im Namen einer von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, kann dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen, da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.2 und 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2).


5.

5.1    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin, welche mit Mitteilung vom 5. März 2013 (Urk. 3/4) den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren gestützt auf die gegenwärtigen Verhältnisse bejaht hatte, mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend für das gesamte invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren verneint.

5.2    Nach Gesagtem fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung verneinenden Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2). Auf die von der Beschwerdeführerin in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist mangels eines Rechtsschutzinteresses daher nicht einzutreten.


6.    Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf eine Anhörung der Beschwerdegegnerin zu verzichten (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


7.    Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Volz