Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00036 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 20. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ arbeitet seit 1992 bei der Y.___ als ausgebildeter Metallbauer bei einem 100%-Pensum (Urk. 8/1). Am 24. Juni 2013 erlitt er einen Arbeitsunfall und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Die Suva trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 8/24/90-91). Am 25. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Die Suva liess X.___ am 6. Oktober 2014 durch ihren Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersuchen (kreisärztliche Abschlussuntersuchung, Urk. 8/18). Mit Mitteilung vom 25. November 2014 (Urk. 8/32) schloss die IV-Stelle die berufliche Massnahme der Arbeitsplatzerhaltung erfolgreich ab, da der Versicherte weiterhin einer angepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 75 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber nachgehen könne. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 8/37) sprach die Suva X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine auf einem 25%igen Invaliditätsgrad basierende Invalidenrente und bei einer Integritätseinbusse von 9.25 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 11‘655.-- zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/39-40 und Urk. 8/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2015 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2015 eine (temporäre) Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 und S. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-56), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr vollständig möglich sei, ihm hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, wobei es unerheblich sei, ob er die ihm zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübe. Die Invaliditätsbemessung nach Ablauf des Wartejahres für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2014 ergebe - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % - einen Invaliditätsgrad von 37 %. Für den Zeitraum ab Januar 2015 sei aufgrund der rein unfallbedingten Einschränkungen auf die SUVA-Verfügung vom 20. Mai 2015, wonach ab 1. Januar 2015 ein Invaliditätsgrad von 25 % vorliege, abzustützen (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei ihm auf Grundlage der damals bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2014 eine (temporäre) Invalidenrente auszurichten.
2. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (verlangt wird eine Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe“ von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist.
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2015 vom 21. März 2016 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
4.
4.1 Da im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. Oktober 2014 die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom B.___ zusammengefasst wurden (Urk. 8/18 S. 1-2), werden sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben.
4.2 Am 6. Oktober 2014 berichtete der Kreisarzt Dr. Z.___ nach einer gleichentags erfolgten Untersuchung (Urk. 8/18). Er schilderte zunächst den bisherigen aktenmässigen Verlauf, die Angaben des Versicherten sowie die von ihm erhobenen Befunde. In seiner Beurteilung gab er als Diagnose einen Status nach Distorsions-/Kontusionstrauma der rechten Schulter am 24. Juni 2013 mit langstreckiger Inferior betonter Labrumläsion des Schultergelenkes und Distorsion des medialen Sternoklavikulargelenkes mit Kapselverdickung und Erguss (und wahrscheinlich Subluxation) und arthroskopischer Tenotomie des Bizeps und Limbus-Refixation am 14. Oktober 2013 an.
Subjektiv persistierten belastungsabhängige und zum Teil positions- und lageabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Schlüsselbeines, ein leichtes Hervorstehen des rechten Schulterblattes und intermittierend Sensibilitätsstörungen im Dig. V rechtsseitig und eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit. Objektiv finde sich eine Einschränkung in Bezug auf Abduktion/Adduktion, Anteversion/Retroversion der rechten Schulter gegenüber links, ein distaler Muskelbauch des Bizeps nach Tenotomie, ein deutlich prominentes Sternoklavikulargelenk rechts und eine im Seitenvergleich minimale Scapula alata rechtsseitig. Nebenbefundlich liege ein Status nach Amputation des Dig. V links im proximalen Grundglied und leichte Rotationsfehlstellung des Dig. V links und Streckdefizit des Dig. III im PIP (Fingermittelgelenk) links von 20° vor. Mit dem Beschwerdeführer sei besprochen worden, dass eine neurologische Untersuchung stattfinden solle, da die intermittierenden Sensibilitätsstörungen an der rechten oberen Extremität erst seit dem Unfall aufgetreten seien. Unabhängig davon sei die körperlich schwere Tätigkeit als Metallbauer in Zukunft nicht mehr vollständig möglich, da hierbei schwere Gewichte nicht nur körpernah, sondern auch körperfern bewegt werden müssten und bei Montagearbeiten auch Überkopfarbeiten durchgeführt werden müssten. Eine genaue Taxation sei bei Fehlen eines detaillierten Job-Profils nicht möglich, was aber nach Eingang eines solchen Profils anhand der formulierten Zumutbarkeitsbeurteilung administrativ erfolgen könne. Aus medizinischer Sicht wären körperlich höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne Tätigkeiten über Schulterniveau, mit Heben und Tragen von Gewichten lediglich körpernah bis Lendenhöhe bis 25 Kilogramm, ab Lendenhöhe bis Schulterniveau von höchstens 15 Kilogramm, ohne repetitive Schläge oder andauernde Vibrationen auf die rechte obere Extremität zumutbar. Unter Beachtung genannter Einschränkungen wäre eine 100%ige Tätigkeit möglich. Die durch den Unfall vom 24. Juni 2013 aufgetretene Schädigung sei dauerhaft und erheblich und bedinge eine Integritätsentschädigung.
5.
5.1 Zu beurteilen sind die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 24. Juni 2013 an der rechten Schulter. Zwischen den Parteien ist nicht strittig und gestützt auf die medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Metallbauer zu 100 % arbeitsunfähig ist. Fraglich ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginn im Juni 2014 (nach Ablauf des Wartejahres, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, und sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 IVG) verhält. Es ist sodann unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf insoweit verbessert hat, dass ab 1. Januar 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. rechtskräftige SUVA-Verfügung vom 20. Mai 2015, Urk. 8/37).
5.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
5.3 Kreisarzt Dr. Z.___ erhob anlässlich der Untersuchung vom 6. Oktober 2014 Befunde (Urk. 8/18 S. 3), berücksichtigte sowohl den aktenmässigen Verlauf (S. 1-2) als auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden und zur Arbeitsfähigkeit (S. 3). Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit dem besonderen Zumutbarkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen. Doch kann diese erst ab dem Untersuchungszeitpunkt (6. Oktober 2014) gelten, da Dr. Z.___ keine retrospektiven Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit macht. Dr. A.___ als behandelnder Orthopäde hingegen stellte am 10. Februar 2014 einen zögerlichen Verlauf nach der Schulter-Operation rechts fest und attestierte dem Beschwerdeführer noch am 15. April 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt zudem fest, dass ab 2. Juni 2014 ein teilweiser Einstieg zu 50 % in eine angepasste Tätigkeit erfolgen könne (Urk. 8/24/44). Dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Schulter-Operation im Oktober 2013 nur sukzessive verbessert hat und deshalb im Juni 2014 erst ein teilweiser Arbeitseinstieg bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erfolgte, erscheint nachvollziehbar (vgl. auch Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 8/33).
Zusammenfassend kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2014 eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne Tätigkeiten über Schulterniveau, mit Heben und Tragen von Gewichten lediglich körpernah bis Lendenhöhe bis 25 Kilogramm, ab Lendenhöhe bis Schulterniveau von höchstens 15 Kilogramm, ohne repetitive Schläge oder andauernde Vibrationen auf die rechte obere Extremität) zu 50 % und seit Oktober 2014 zu 100 % zumutbar ist.
Da angesichts dieser Umstände ab dem 6. Oktober 2014 eine Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen, ist
diese – gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten – ab 1. Februar 2015 zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten ist für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 ein Rentenanspruch zu prüfen.
6.
6.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen, das heisst ab 1. Juni 2014 (vgl. E. 5.1).
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2.2 Als Validenlohn ist dem Einkommensvergleich der Jahreslohn, welchen der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2014 bei der Y.___ erzielt hätte, zugrunde zu legen. Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 27. November 2013 (Urk. 8/9) verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Fr. 83‘720.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert für das Jahr 2014 ein Validenlohn von Fr. 84‘328.-- (Fr. 83‘720.-- : 2204 x 2220, vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39).
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Es macht aber auch keinen Sinn, statistische Werte beizuziehen, wenn die versicherte Person in der Lage ist, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit (allenfalls mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit) weiterzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3.2 Aus medizinischer Sicht war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 (Besserung ab Oktober 2014 zuzüglich 3 Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, vgl. E. 5.2-3) in einer Verweistätigkeit unter Einhaltung des Anforderungsprofils zu 50 % arbeitsfähig. Fest steht, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, wo er seit 1992 angestellt ist, erhalten werden konnte (vgl. Urk. 8/32) und er seit Juni 2014 (gerade 57-Jährig) in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit wieder dort arbeitstätig ist.
Indem die bisherige Tätigkeit optimal angepasst werden konnte, kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil I 921/05 vom 24. November 2006 E. 5.2).
Da nur LSE-Tabellenlöhne herabsetzbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2011 E. 3.2), kann der vorliegende effektiv im Rahmen einer teilweisen Erwerbsfähigkeit erzielte Lohn nicht gekürzt werden.
6.3.3 Für den Zeitraum ab 1. Februar 2015 ist unbestrittenermassen und in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Verfügung der SUVA vom 20. Mai 2015 (Urk. 8/37) sowie wiederum in Anwendung des Prozentvergleichs - bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit im bisherigen Betrieb vollschichtig bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % - von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen.
6.3.4 Davon abgeleitet ergibt sich für den fraglichen Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 aufgrund des Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 62,5 % bzw. 63 %, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angepasst nur zu 50 % arbeitsfähig war (100 % - 75 % : 2), woraus ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiert.
6.4 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
6.5 Zwecks Abschöpfung einer allfälligen Überentschädigung nach Art. 68 ATSG ist das Urteil auch der Suva zuzustellen.
7.
7.1 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
7.2 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Suva
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger