Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00038




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 8. März 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas

Anwaltskanzlei Kanavas

Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1965 geborene und damals als Maschinist noch erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 31. Januar 2005 ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und gab als Grund seit 2001 bestehende Bandscheibenprobleme sowie Lähmungserscheinungen am rechten Fuss an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 (Urk. 7/24) und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 %.

    Am 23. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 7/52) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.

1.2    Unter Hinweis auf eine Zustandsverschlechterung infolge Auftretens von psychischen Problemen und der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung seit 18. Januar 2007 meldete sich der Versicherte am 23. November 2007 erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/55). Mit Verfügungen vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/90 ff.) sprach ihm diese eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 zu.

    Im September 2013 leitete die IV-Stelle eine erste Rentenrevision ein (Urk. 7/96) und holte aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Sodann liess sie den Versicherten in der über SuisseMED@P zugeteilten MEDAS Y.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 24. Juli 2015, Urk. 7/119). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/123 ff.) hob sie mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf.


2.    Dagegen erhob X.___ am 11. Januar 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 133 V 50 E. 4.1).

    Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be- stimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschät- zung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss  derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung  denkbar (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen).

    Damit genügt eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Denn eine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann – wie dargelegt - nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist zudem stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung (wie beispielsweise die Invalidität) betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Bundesgerichtsurteil 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen).]


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige rentenzusprechende Verfügung vom 20. Oktober 2010 als zweifellos unrichtig und deren Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen diesfalls erfüllt, so ist im Weiteren die künftige Anspruchsberechtigung zu prüfen.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründet die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass bei der Überprüfung die auf 30 % bis 50 % festgelegte Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar gewesen sei, da es an hinreichend sorgfältigen und aussagekräftigen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung gefehlt habe, womit die Rentenverfügung qualifiziert unrichtig gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen ausgewiesen, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auslösten. Aus somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2 S. 2).

2.3    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass für eine Wiedererwägung der mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 zugesprochenen Rente kein Anlass bestehe. Die Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei korrekt vorgenommen und die Rente rechtmässig zugesprochen worden (1 S. 3).

2.4    Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


3.

3.1    Nach Eingang der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug holte die Beschwerdegegnerin aktuelle Auskünfte beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Bericht vom 7. Dezember 2007 (Urk. 7/60/1-6) diagnostizierte dieser ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 und Segmentdegeneration L4/5. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine seit Januar 2007 bestehende reaktive Depression. Des Weiteren schätzte er die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit auf 50 % bis 100 %.

3.2    Seit Januar 2007 ist der Beschwerdeführer bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/63) mass dieser der Diagnose einer depressiven Reaktion Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Ausserdem wies er auf eine Fixierung auf die Schmerzsymptomatik sowie auf eine Schmerzausweitung auf Kopf und Nacken hin.

3.3    Am 4. September 2009 berichtete Dr. A.___, dass es dem Beschwerdeführer trotz weiterer Chronifizierung der Schmerzen und der begleitenden depressiven Reaktion gelungen sei, eine 50 %ige Anstellung über fast ein Jahr durchzuhalten. Möglicherweise lasse sich dieses Pensum bei einer angepassten Tätigkeit weiter ausbauen (Urk. 7/80).

3.4    Nach einer psychiatrischen Standortbestimmung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) berichtete Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, am 25. Januar 2010 (Urk. 7/86 S. 3), dass sich das bis Ende 2006 vorwiegend auf somatischer Ebene zentrierte Beschwerdebild mit einer ausgeprägten Gehbehinderung und Schmerzentwicklung zu Beginn des Jahres 2007 psychisch in Richtung einer depressiv betonten Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt habe. Das Krankheitsbild sei inzwischen trotz lege artis durchgeführter somatischer und psychiatrischer Therapien chronifiziert und erscheine weitgehend therapieresistent. Aus versicherungsmedizinischer Warte sei medizinisch-theoretisch ab 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis maximal 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zu postulieren.

    Im Übrigen nannte der RAD-Arzt folgende Diagnosen:

-Lumboischialgie mit Diskushernie bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule

-ICD-10 F45.41

-ICD-10 F48.0


4.

4.1    Das für eine (ex nunc wirkende) Wiedererwägung unter anderem notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung wäre angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 58 zu Art. 53 ATSG; vgl. auch Urk. 1 S. 7). In Frage steht die zweifellose Unrichtigkeit.

4.2    Die der Rentenzusprechung im Jahr 2010 zugrunde liegende Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 25. Januar 2010 (E. 3.4) gründete auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. einem Standortgespräch mit ihm durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im RAD. Die im Feststellungsblatt für den Beschluss aufgenommene Zusammenfassung der Untersuchungsbefunde enthält eine Darstellung der Entwicklung und des Verlaufs der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und berücksichtigt dabei auch die echtzeitlichen Angaben und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte, Dres. Z.___ und A.___ (E. 3.1-3.3). Dass die Beschwerdegegnerin entsprechend der Einschätzung des RAD-Arztes Prof. Dr. B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ausging (welche vom Beschwerdeführer im Rahmen der im August 2008 aufgenommenen, teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Barman auch so verwertet wurde), kann klarerweise nicht als unhaltbar beziehungsweise als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn bezeichnet werden (siehe dazu vorne E. 1). Das Gleiche trifft auf den Umstand, dass für den Einkommensvergleich beim Invalideneinkommen nicht auf einen LSE-Tabellenlohn abgestellt wurde, zu.

    An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ein vergleichbarer Sachverhalt nach heutiger Praxis wohl anders gewürdigt würde und die Frage nach dem Rentenanspruch deshalb ebenfalls nicht gleich ausfallen würde.

    Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben, ist dementsprechend die angefochtene Verfügung vom 24. November 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine (ganze) Rente hat.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elena Kanavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner