Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00039
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 18. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
Anwaltsbüro Zwahlen
Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___, gelernter Verkäufer, war von 2001 bis 2007 als Autoteile-Lieferant tätig. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Oktober 2008 kümmerte er sich primär um die zwei 2001 und 2002 geborenen Kinder. Mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau verzichtete er auf persönliche Unterhaltsbeiträge und erzielte nebenbei kleinere rwerbseinkommen in einem Autospritzwerk und als Hilfsarbeiter. Im Übrigen bezog er Sozialhilfeleistungen (vgl. die Eheschutzverfügung vom 13. Oktober 2008 [Urk. 8/4], den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 11. Dezember 2012 [Urk. 8/9] und das Protokoll über das am 19. Dezember 2012 durchgeführte Standortgespräch [Urk. 8/11]). Am 26. November 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Gefühllosigkeit in den Händen, Schmerzen im Nacken und in den Armen sowie eine Rückenproblematik bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Am 28. November 2014 gingen bei ihr die Unterlagen über die von der Sozialbehörde Y.___ in Auftrag gegebene und vom 30. Mai bis 18. Juni 2014 durchgeführte Observation des Versicherten ein (Urk. 8/51). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/48 und Urk. 8/60) sowie eine Haushaltabklärung (Urk. 8/66). Die Medizinische Abklärungsstelle MEDAS Z.___ erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 29. Januar 2015 (Urk. 8/63). Der Bericht über die Haushaltabklärung, welche am 12. März 2015 beim Versicherten zu Hause vorgenommen wurde, wurde am 7. April 2015 erstattet (Urk. 8/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. April 2015 [Urk. 8/73]; Einwand vom 10. Mai 2015 [Urk. 8/79]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2015 eine vom 1. Juli bis 30. November 2013 befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung zu; im Übrigen verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 8/82 und Urk. 8/92]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie je eine ganze Kinderrente für die beiden Kinder zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Ihrer Beschwerdeantwort legte sie die vollständigen Akten (Urk. 8/1-103) sowie eine Farbkopie des Observationsberichts inkl. CD (Urk. 9/1-3) bei. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Sodann wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Nach erstreckter Frist (Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14) erstattete der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 die Replik (Urk. 15) und hielt an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin nahm duplicando am 28. Juli 2016 Stellung (Urk. 19), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2
1.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.2.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 im Wesentlichen (Urk. 2), nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, am 1. Juli 2013, sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab September 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als Hauswart oder Verkäufer von 55 % auszugehen. Bei einem Einkommensvergleich resultiere für die Monate Juli bis November 2013 (unter Berücksichtigung, dass die Verbesserung mindestens drei Monate angedauert habe) in Anwendung der gemischten Methode (47 %-Pensum Erwerb, 53 %-Pensum Aufgabenbereich Haushalt) ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Übrigen bestehe jedoch kein Anspruch auf Rentenleistungen.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die gemischte Methode gelange nicht zur Anwendung (Urk. 1 S. 4 f.). Des Weiteren sei eine Arbeitstätigkeit aufgrund des zumutbaren Tätigkeitsprofils in psychiatrischer Hinsicht überhaupt nicht zumutbar (Urk. 1 S. 7 f.). Das psychiatrische Teilgutachten vermöge sodann nicht zu überzeugen, die Beurteilung des begutachtenden Psychiaters stehe im Widerspruch zur Beurteilung des behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1 S. 8 ff.). Auch aus somatischer Sicht sei das Gutachten nicht überzeugend (Urk. 1 S. 11 f.). Es gehe ausserdem nicht an, von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘210.-- als Vergleichslohn auszugehen (Urk. 1 S. 12).
2.3 In der Replik vom 13. Juli 2016 (Urk. 15) brachte der Beschwerdeführer weiter vor, im Gutachten sei nicht umfassend nach den neurologischen Störungsursachen geforscht worden. Auch die Wärmeempfindlichkeit sei nicht überprüft worden. Zudem seien die Blasenstörungen durch die Beschwerdegegnerin nicht untersucht worden. In der Zwischenzeit seien weitere Untersuchungen durchgeführt worden. Die entsprechenden Befunde seien von den Gutachtern nicht erhoben worden, weshalb das Gutachten untauglich sei. Dem Observationsbericht komme sodann kein Beweiswert zu, werde der Beschwerdeführer doch bei keiner einzigen Verrichtung gezeigt, welche sich mit dem Beschwerdebild nicht in Einklang bringen lasse (Urk. 15).
3. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. Januar 2015 beruht auf internistischen, psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Untersuchungen (Urk. 8/63).
Aus polydisziplinärer Sicht wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/63 S. 45):
- Osteochondrose L5/S1 (ICD-10: M51.3)
- Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom mit klinischen Zeichen einer residuellen Myelopathie mit leichtgradiger Tetraspastik sowie beginnendem neuropathischem Schmerzsyndrom C8 beidseits linksbetont und präganglionärer leichter bis mässiger chronischer neurogener Schädigung der Nervenwurzel C7 rechts, einer leichten subakuten bis chronischen neurogenen Schädigung der Nervenwurzel C5 links sowie einer leichten chronischen neurogenen Schädigung der Nervenwurzel C8 links
- Laminoplastie C4 bis 6 bei Stenose und Myelopathie (ICD-10: M48.0)
- Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom, kurz: ADHS (ICD-10: F90.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 8/63 S. 45):
- Status nach Meniscektomie Knie rechts anamnestisch (ICD-10: M23.2)
- Leichte OSG-Instabilität links (ICD-10: M24.2)
- Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21)
- Hypercholesterinämie
- Refluxkrankheit
- Nikotinabusus
Dem Beschwerdeführer wurde aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Carrosseriewerkstatt attestiert, da es sich dabei um eine schwere körperliche Arbeit handle. Für die Tätigkeit als Schulabwart, welche der Beschwerdeführer versuchsweise vom 13. August 2013 bis am 28. Februar 2014 ausgeführt habe, sowie für eine Verkäufertätigkeit mit Auffüllen von Gestellen und Bedienung der Kasse bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aufgrund der Schmerzen mit neuropathischer Komponente müsse von einer 20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Pensum ausgegangen werden. Nicht zumutbar seien schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten, die ein In- und Reklinieren der Halswirbelsäule erforderten sowie feinmotorische Arbeiten aufgrund der Sensibilitätsstörungen. Polydisziplinär sei also die orthopädische und neurologische Beurteilung führend (Urk. 8/63 S. 48 f.).
Bezugnehmend auf die durchgeführte Observation des Beschwerdeführers vom 30. Mai bis 18. Juni 2014 hielten die Gutachter fest, die in der Observation gezeigten Bewegungsabläufe würden mit den aktuellen Untersuchungsbefunden übereinstimmen, indem Oberkörper und obere Extremitäten frei beweglich seien, bestätigt durch eine kräftige, seitengleiche Muskulatur. Es bestehe aber zwischen Befunden sowie Observation und den geklagten Beschwerden eine gewisse Diskrepanz, die mindestens vom Bewegungsapparat her nicht begründet werden könne. Die gestellten Diagnosen seien aufgrund der Observation nicht zu revidieren. Dazu wären zusätzliche medizinische Fakten nötig, welche aber in diesem Fall nicht vorlägen. Die Diagnose basiere auf der aktuellen Untersuchung. Hinweise auf Inkonsistenzen, Selbstlimitation, Simulation oder Aggravation hätten keine festgestellt werden können (Urk. 8/63 S. 50 f.).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. Januar 2015 (Urk. 8/63) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Gründe, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprechen, sind nicht ersichtlich.
4.2
4.2.1 Der begutachtende Psychiater setzte sich mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ (Urk. 8/63 S. 25 f.) auseinander und begründete in nachvollziehbar Weise, weshalb er von dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abwich (Urk. 8/63 S. 29).
Inwiefern der begutachtende Psychiater den Psychostatus des Beschwerdeführers unzutreffend oder unvollständig erhoben haben sollte (Urk. 1 S. 8), ist nicht ersichtlich, enthält sein Befund – welcher im Wesentlichen mit dem von Dr. A.___ im Bericht vom 6. Dezember 2013 erhobenen Befund (Urk. 8/29/7) übereinstimmt – doch genügende Angaben (Urk. 8/24). Sodann äusserte sich der begutachtende Psychiater, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9), auch zur Gewichtung der Symptome. Er führte aus, es seien zwar einige depressive Symptome beim Beschwerdeführer nachweisbar, diese seien aber alle nicht stark ausgeprägt (Urk. 8/63 S. 25), weshalb die Diagnose einer depressiven Episode nicht gestellt werden könne. Weil der Beschwerdeführer aber verschiedene depressive Symptome habe, die ausserdem auch durch äussere Belastungsfaktoren verursacht worden seien und zwischen einem halben Jahr und zwei Jahren andauerten, rechtfertige sich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (Urk. 8/63 S. 26). Der begutachtende Psychiater stimmte Dr. A.___ also insofern zu, als auch dieser in seinem Bericht vom 6. Dezember 2013 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt (Urk. 8/30/1) und die depressiven Symptome der Anpassungsstörung in seinem Bericht vom 5. Februar 2014 als leicht beschrieben hatte (Urk. 8/35/3), was den Leitlinien für die Diagnosestellung gemäss ICD-10 F43.21 entspricht (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [F], Dilling/Mombour/Schmidt [Herausgeber], 9. Auflage, Bern 2014, S. 210). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beurteilung des begutachtenden Psychiaters sei willkürlich und nicht nachvollziehbar, weil er die depressiven Symptome als nicht stark ausgeprägt erachtet habe (Urk. 1 S. 10), als unbehelflich. Der Beurteilung des begutachtenden Psychiaters, welcher die Anpassungsstörung im Gegensatz zu Dr. A.___ bloss als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit klassifizierte (Urk. 8/63 S. 27), lässt sich nichts entgegensetzen, handelt es sich bei einer Anpassungsstörung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts doch grundsätzlich um ein vorübergehendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich aus psychiatrischer Sicht auch aus den übrigen Diagnosen nicht ableiten. Der begutachtende Psychiater ging mit Dr. A.___ darin einig, dass die beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht festgestellten Symptome den Diagnosen eines ADHS zugeordnet werden könnten. Die abhängige und selbstunsichere Persönlichkeit betrachtete der begutachtende Psychiater jedoch in Abweichung zur Beurteilung von Dr. A.___ als Erscheinung des ADHS, weshalb er die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer abhängigen und selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung nicht zusätzlich stellte (Urk. 8/63 S. 25). Dieser Umstand erweist sich vorliegend als nicht entscheidrelevant. Selbst wenn die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zuträfe (vgl. seinen Einwand gegen das Gutachten vom 17. Dezember 2015 [Urk. 3/1]), müsste deren Ursprung in der Kindheit oder in der Adoleszenz liegen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 274). Damit hätte sich die Persönlichkeitsstörung aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken müssen. Dasselbe gilt in Bezug auf das ADHS, welches ebenfalls eine Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend darstellt (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 358 ff.). Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 1992 praktisch durchgehend (Bezug von Arbeitslosenentschädigungen lediglich während der Monate Oktober bis November 1994, April bis Dezember 1996 sowie April 1997 und Juni bis Oktober 1997) erwerbstätig. Von 2001 bis 2007 war er sogar bei derselben Arbeitgeberin, einer Autoersatzteilefirma, angestellt und erzielte ein durchschnittliches jährliches Bruttoeinkommen in der Grössenordnung von Fr. 60‘000.-- (Urk. 8/9). Diese Tätigkeit gefiel dem Beschwerdeführer sehr gut und er gab sie nach eigenen Angaben bloss deshalb auf, weil ihn seine damalige Ehefrau zu einem Rollentausch gedrängt hatte (vgl. den Bericht von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2013 [Urk. 8/29/4]).
Die Beurteilung des begutachtenden Psychiaters, welcher dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer sowie in einer anderen angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht in quantitativer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte, erweist sich somit als schlüssig. Überdies kann auf seine Begründung verwiesen werden, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auch sonst nicht nachvollziehbar erscheine (Urk. 8/63 S. 29).
4.2.2 Der begutachtende Psychiater berücksichtigte die durch das ADHS und die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verursachten Einschränkungen zwar nicht in quantitativer, dafür aber in qualitativer Hinsicht. Es trifft somit nicht zu, dass er auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu wenig eingegangen wäre (Urk. 1 S. 11). Der begutachtende Psychiater hielt fest (Urk. 8/63 S. 28), es seien Tätigkeiten zu vermeiden, bei denen sich der Beschwerdeführer lange konzentrieren und immer wieder das Gleiche machen müsse und bei denen die Genauigkeit wichtig sei. Zu vermeiden seien auch Tätigkeiten, bei denen er sich selber oder andere Menschen gefährden könnte, wenn er sich nicht konzentriere. Langweilige Geduldsarbeiten seien ebenfalls wenig geeignet. Zu vermeiden seien zudem Tätigkeiten, bei welchen zwischenmenschliche Konflikte häufig auftreten könnten oder bei welchen der Beschwerdeführer rasch ausgenutzt werden könnte. Grundsätzlich sei eine Arbeit zusammen mit Menschen aber geeignet, weil der Beschwerdeführer eine gute Ausstrahlung habe.
Dass ein derartiges Stellenprofil reine Fiktion sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer behauptete (Urk. 1 S. 7), trifft nicht zu. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer während der Jahre 2001 bis 2007 eine Arbeitsstelle inne, welche ihm sehr gefiel und welche offensichtlich aus psychiatrischer Sicht bestens auf ihn zugeschnitten war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt weitere Stellen zur Verfügung stehen, welche dem genannten Stellenprofil entsprechen.
4.3
4.3.1 Auch aus somatischer Sicht erweist sich das Gutachten als schlüssig, setzten sich die Gutachter doch eingehend und nachvollziehbar mit den neurologisch und orthopädisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander (vgl. das neurologische [Urk. 8/63 S. 30-38] und das orthopädische [Urk. 8/63 S. 38-45] Teilgutachten). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aufgrund der Schmerzen mit neuropathischer Komponente von einer 20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Pensum ausgegangen werden müsse. Nicht zumutbar seien schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten, die ein In- und Reklinieren der Halswirbelsäule erforderten sowie feinmotorische Arbeiten aufgrund der Sensibilitätsstörungen (E. 3).
4.3.2 Die vom Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Juli 2016 (Urk. 15) neu eingereichten medizinischen Unterlagen der B.___ (Urk. 16/1-4) vermögen an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung sodann nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer begab sich am 15. Januar 2016, das heisst nach Verfügungserlass, in die orthopädische Sprechstunde an der B.___. Im Bericht vom 18. Januar 2016 konnten unter Hinweis auf eine Myelopathie sowie eine C7-Radikulopathie noch keine definitiven Angaben zur Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Symptomatik (Gangunsicherheit, Kribbelparästhesien in den Händen und in den Füssen, Fallenlassen von Gegenständen) gemacht werden. Es wurde deshalb eine weitere Untersuchung angeregt (Urk. 16/1; vgl. auch den Radiologie- und MRI-Bericht vom 15. Januar 2016 [Urk. 16/2], worin im Vergleich zur Voruntersuchung vom 5. Mai 2014 von stationären Befunden berichtet wurde). Nach weiteren Untersuchungen wurde im Bericht vom 1. März 2016 (Urk. 16/3) festgehalten, klinisch-neurologisch und neurophysiologisch ergebe sich kein sicherer Hinweis für eine Befundprogredienz der vorliegenden zervikalen Myelopathiebefunde, bekannt seit 2012 mit Herden einerseits auf der Höhe C3/4 und dann C5/6 und C6/7. Passend zu den MRI-Befunden seien die Tibialis-SEP’s normwertig, sodass eine begleitende relevante Spinalkanalstenose auf Höhe C6/7 aktuell nicht relevant erscheine (was bereits im Gutachten festgestellt worden war [vgl. Urk. 8/63 S. 47]). Die neurophysiologischen Befunde mit den CHEP’s würden jedoch die schweren zentromedullären Läsionen zervikal zeigen. Es sei eine Vorstellung beim Facharzt geplant zur Beurteilung der Blasenfunktion. Im Bericht vom 1. April 2016 (Urk. 16/4) wurde die Verdachtsdiagnose einer neurogenen Harnblasen-Sexual- und Darmfunktionsstörung bei Myelopathie sowie C7-Radikulopathie links gestellt. Die Harnblasenentleerung erfolge nach wie vor spontan per urethram fünf- bis sechsmal pro Tag und nie in der Nacht. Es werde aber eine erschwerte Miktion beklagt. Eine weitere neuro-urologische Abklärung sei deshalb auf den 12. April 2016 geplant worden mit anschliessender Festlegung des weiteren Prozederes.
Nach dem Gesagten belegen die Berichte der B.___ grundsätzlich einen stationären Zustand. Sie enthalten sodann keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit vermögen sie die gutachterliche Beurteilung grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen. Neu wurde die Verdachtsdiagnose einer neurogenen Harnblasen-Sexual- und Darmfunktionsstörung gestellt. Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte der Beschwerdeführer jedoch noch angegeben, vor einiger Zeit vermehrten Harndrang gehabt zu haben, dies sei jedoch spontan abgeheilt (Urk. 8/63 S. 20). Von einer erschwerten Miktion hatte er hingegen nicht berichtet. Damit bestand für die Gutachter auch kein Anlass für eine weiterführende Untersuchung. Die erst am 1. April 2016 und damit nach Verfügungserlass (vgl. E. 1.6) gestellte Verdachtsdiagnose vermag somit ebenfalls nichts an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung zu ändern, zumal eine blosse Verdachtsdiagnose nach Massgabe des im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch grundsätzlich ungeeignet ist, einen Gesundheitsschaden auszuweisen. In diesem Sinne verfängt der Vorwurf, die Gutachter hätten nicht umfassend nach den neurologischen Störungsursachen geforscht (Urk. 15 S. 3), nicht.
4.4 Zum Schluss ist festzuhalten, dass sich die Gutachter bei ihrer Beurteilung auf die eigenen Untersuchungen abstützten. Sie hielten denn auch fest, die – nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Sozialbehörde Y.___ in Auftrag gegebene – vom 30. Mai bis 18. Juni 2014 durchgeführte Observation biete keinen Anlass, die gutachterliche Beurteilung zu revidieren (E. 3). Es ist damit mangels Erheblichkeit nicht weiter auf die Observationsunterlagen sowie die daran geübte Kritik (Urk. 15 S. 5) einzugehen.
4.5 Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. Januar 2015 (Urk. 8/63) abzustellen, womit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Januar 2015) eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist.
4.6 Der Beschwerdeführer bestritt, dass er im Gesundheitsfall bloss teilzeiterwerbstätig wäre, weshalb die gemischte Methode nicht zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 4 ff.). Gegenüber der Abklärungsperson hatte er am 12. März 2015 allerdings noch erklärt, aktuell bei voller Gesundheit nur während der Abwesenheit der Kinder ausserhäuslich tätig zu sein. Besonders der Junge benötige zu Hause die Präsenz des Vaters. Eine volle Erwerbstätigkeit könnte er nicht übernehmen, da in der Ferienzeit oder bei Krankheit niemand in der Familie für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehe. Zudem sei die externe Mittagstischbetreuung durch die Schule nicht täglich gegeben (Abklärungsbericht vom 7. April 2015 [Urk. 8/69/4]). Auf diese nachvollziehbar erscheinenden und detaillierten Aussagen ist abzustellen. Von einer unkorrekten Wiedergabe der Aussagen im Abklärungsbericht ist nicht auszugehen, handelt es sich dabei doch um eine blosse unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6). Auch führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Haushaltabklärung nicht anwaltlich vertreten war (Urk. 1 S. 6), nicht zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen. Die Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt wurden entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers ab Juni 2012 mit 47 % zu 53 % und ab August 2014 mit 58 % zu 42 % bewertet (Urk. 8/69/4), was nicht zu beanstanden ist. Damit ist der Beschwerdeführer als Teilerwerbstätiger gemäss den vorgenannten Aufteilungen im Erwerbs- und Haushaltbereich zu qualifizieren.
4.7
4.7.1 Doch selbst wenn im Gesundheitsfall von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, was im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 aufgrund des Alters der Kinder (Jahrgänge 2001 und 2002) denkbar wäre, ergäbe sich kein Rentenanspruch.
4.7.2 Zur Bemessung des Valideneinkommens ist nicht auf das von 2001 bis 2007 erzielte Einkommen bei der Autoersatzteilefirma abzustellen, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte (vgl. E. 4.2.1 beziehungsweise Urk. 8/29/4). Als Allrounder in einem Spritzwerk vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2012 erzielte der Beschwerdeführer Fr. 25.-- pro Stunde inkl. 8.33 % Feiertagsentschädigung (Urk. 8/15), was bei einer Wochenarbeitszeit von 41.25 Stunden (Urk. 8/15) und einer 100%igen Arbeitstätigkeit einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 48‘468.75 ergäbe (Fr. 25.-- x 41.25 Std. x 47 Wochen pro Jahr). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 ergäbe sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 49‘311.-- (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer).
Würde man demgegenüber die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranziehen und aufgrund der Verkäuferausbildung des Beschwerdeführers auf das standardisierte monatliche Einkommen im Bereich Detailhandel (S. 35, Tabelle TA1, Ziff. 47), Kompetenzniveau 2 (Verkäuferausbildung bei der C.___), Männer, von Fr. 4‘876.-- abstellen, ergäbe sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, G 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) ein deutlich höheres Valideneinkommen von Fr. 62‘058.-- (Fr. 4‘876.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2226). Darauf ist zugunsten des Beschwerdeführers abzustellen.
4.7.3 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 1 S. 12 f.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 80%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘047.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 2226 x 80 %). Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht, gingen die Gutachter doch bloss deshalb von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus, weil eine Tätigkeit als Verkäufer (Auffüllen von Gestellen) oder Abwart belastend sein könne (Urk. 8/63 S. 49). Eine optimal angepasste Hilfsarbeitertätigkeit muss jedoch körperlich nicht belastend sein. Es könnte daher auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Thematik erweist sich jedoch als nicht zielführend, resultiert aus dem nachfolgenden Einkommensvergleich unter Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ohnehin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
4.7.4 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 9‘011.-- (Valideneinkommen von Fr. 62‘058.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 53‘047.--), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 15 % entspricht.
Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn zur Bemessung des Invalideneinkommens auf ein standardisiertes monatliches Einkommen von Fr. 4‘760.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen im Bereich Dienstleistungen (LSE 2012, Tabelle TA1, Sektor 3, Kompetenzniveau 1, Männer) abgestellt und somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘465.-- (Fr. 4‘760.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 2226 x 80 %) ausgegangen würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werden könnte. Die Erwerbseinbusse betrüge Fr. 13‘593.-- (Valideneinkommen von Fr. 62‘058.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 48‘465.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 22 % entspräche.
5.
5.1 Der Zeitpunkt des frühesten Rentenbeginns ist auf den 1. Juli 2013 zu terminieren (vgl. Urk. 8/7/3, Urk. 2 S. 4 sowie den Antrag des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2013 [Urk. 1 S. 2]).
5.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 22. Januar 2013 fest, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis zur letzten klinischen Kontrolle vom 7. Dezember 2012 bestätigt worden. Eine den Behinderungen angepasste Tätigkeit dürfte dem Beschwerdeführer initial zeitlich begrenzt in den kommenden Monaten theoretisch zumutbar sein, wobei das Heben von Lasten über 15 kg zu vermeiden sei. Des Weiteren bestehe eine eingeschränkte Feinmotorik der Hände sowie eine spinale Ataxie mit leichter Gangunsicherheit und milder Rumpfataxie (Urk. 8/14). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 25. März 2013 (richtig: 25. Februar 2013; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2013) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Carrosseriewerkstatt und ging ebenfalls davon aus, dass mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 100 % in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu erreichen sei (Urk. 8/17/2 und Urk. 8/17/4). Im Zwischenbericht vom 21. August 2013 attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer zwar weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; er spezifizierte jedoch nicht, ob dies auch eine angepasste Tätigkeit betreffe (Urk. 8/24). In Anbetracht der positiven Prognose im Bericht vom 25. Februar 2013 betreffend eine angepasste Tätigkeit (Urk. 8/17/4) ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zwischenbericht vom 21. August 2013 einzig die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Carrosseriewerkstatt betraf. Für die Zeit nach dem 1. Juli 2013 finden sich in den Akten keine weiteren Berichte von behandelnden Ärzten, in welchen sich diese aus somatischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten (vgl. insbesondere Urk. 8/6, Urk. 8/10, Urk. 8/15/11, Urk. 8/17/5-29, Urk. 8/20 f. und Urk. 8/37; vgl. auch Urk. 8/63 S. 2-18).
Der begutachtende Orthopäde ging in seinem Teilgutachten davon aus, ab April 2013 – beziehungsweise einer angemessenen postoperativen Rehabilitation von acht Monaten (zervikale open door Laminoplastie C4 bis C6 sowie Dekompression C3 bis C7 am 6. September 2012 bei zervikaler Myelopathie [Urk. 8/10]) – bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 8/63 S. 42 f.). Der begutachtende Neurologie ging in Anbetracht der Handicapierungen infolge der residuellen Myelopathie mit radikulärer Symptomatik in beiden Armen und beginnendem neuropathischem Schmerzsymptom linksbetont ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/63 S. 36 f.).
Nach dem Gesagten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab dem 1. Juli 2013 aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, was für sich alleine betrachtet keinen Rentenanspruch begründet (vgl. den Einkommensvergleich in E. 4.7).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging jedoch unter wohlwollender Mitberücksichtigung der psychischen Einschränkungen ab dem 1. Juli 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, weshalb sie dem Beschwerdeführer in Anwendung der gemischten Methode (bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 47 % bei 100%iger Einschränkung und einer Gewichtung des Haushaltsbereichs von 53 % ohne Einschränkung; vgl. auch E. 4.6) ab dem 1. Juli 2013 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/71/9). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die gemischte Methode (E. 1.2.2) mit Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09) nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 5.1 f.), sondern bloss im Zusammenhang mit der Rentenaufhebung bei einer Versicherten, bei welcher davon ausgegangen wurde, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein.
5.4
5.4.1 Für die Zeit ab September 2013 stellte die Beschwerdegegnerin auf eine 55%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (z.B. als Hauswart oder Verkäufer) ab (Urk. 2 S. 4). Dabei stützte sie sich auf den Bericht von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/71/9), in welchem dieser dem Beschwerdeführer ab September 2013 eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (als Hilfsarbeiter) im Umfang von 5-6 Stunden pro Tag sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Autospritzwerk und als Schulabwartshilfe attestiert hatte (Urk. 8/29/8); vom 13. August 2013 bis 28. Februar 2014 unternahm der Beschwerdeführer denn auch einen Arbeitsversuch als Schulabwart mit einem Arbeitspensum von etwa 35 % (Urk. 8/63 S. 18).
5.4.2 Wird mit der Beschwerdegegnerin auch hier auf den Bericht von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2013 abgestellt, ist von einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit (Arbeitsfähigkeit im Umfang von durchschnittlich 5.5 Stunden bei einer Arbeitszeit von 8.34 Stunden pro Tag) auszugehen, wobei anzunehmen ist, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologisch-orthopädischer Sicht gemäss MEDAS-Gutachten darin aufgeht. Für den Einkommensvergleich ist entgegen der Beschwerdegegnerin nicht auf eine Tätigkeit als Hauswart oder Verkäufer abzustellen, sondern auf eine adaptierte Hilfsarbeitertätigkeit. Aus dem nachfolgenden Einkommensvergleich ergibt sich, dass auch für die Zeit ab September 2013 kein Invaliditätsgrad von 40 % erreicht wird, selbst dann nicht, wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (E. 4.6 f.).
5.4.3 Zieht man die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heran und stellt aufgrund der Verkäuferausbildung auch hier (vgl. E. 4.7.2) auf das standardisierte monatliche Einkommen im Bereich Detailhandel (S. 35, Tabelle TA1, Ziff. 47), Kompetenzniveau 2 (Verkäuferausbildung bei der C.___), Männer, von Fr. 4‘876.-- ab, ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.8 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, G 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2188 [2012] auf 2204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) ein Valideneinkommen von Fr. 61‘592.-- (Fr. 4‘876.-- : 40 x 41,8 x 12 : 2188 x 2204).
5.4.4 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen (vgl. E. 4.7.3). Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2188 [2012] auf 2204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 66%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘331.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 2204 x 66 %).
5.4.5 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 18‘261.-- (Valideneinkommen von Fr. 61‘592.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 43‘331.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 30 % entspricht.
5.4.6 Die Aufhebung der ab 1. Juli 2013 zugesprochenen Viertelsrente (E. 5.3) erfolgt gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV somit drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und daher – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – per Ende November 2013.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweisen sich Gerichtskosten von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 26. Februar 2016 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Der mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 10) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, machte mit seiner Honorarnote vom 6. April 2017 einen Aufwand von 18.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 111.90 exkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 22 und Urk. 23).
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint der Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Version 1. Januar 2016, welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amtliche Mandate des Bezirksgerichts Zürich entspricht). So werden administrative Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie beispielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr und der zeitliche Aufwand zur Erstellung von Fotokopien nicht entschädigt. Dasselbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kenntnisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechtsstudium. Vorliegend wurden unter anderem etliche Positionen aufgeführt, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (wie beispielsweise die Durchsicht der Verfügung vom 20. Januar 2016 [Urk. 5], mit welcher der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde [„Durchsicht Post von SVG“ vom 25. Januar 2016]; Aufwendungen im Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen für das Verfassen der Replik [„Aktenstudium, Fristerstreckungsgesuch“ vom 14. April und 13. Mai 2016, „Telefon Sozialversicherungsgericht“ vom 16. Juni 2016, „Telefon von Sozialversicherungsgericht vom 16. Juni 2016, „Fristerstreckungsgesuch“ vom 16. Juni 2016, „Durchsicht Post von Sozialversicherungsgericht, FA“ vom 19. Juni 2016]; die Durchsicht der Verfügung vom 19. Juli 2016 [Urk. 18], mit welcher der Beschwerdegegnerin Frist zur Duplik angesetzt wurde [Durchsicht Post von Sozialversicherungsgericht, Brief an Klient, 2 FK“ vom 25. Juli 2016] oder Aufwand zur Einreichung der Honorarnote [„Brief an Sozialversicherungsgericht“ vom 6. April 2017]). Bei grosszügiger Betrachtung können 2 Stunden Aufwand für Instruktion, 6.5 Stunden für die Redaktion einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Beschwerdeschrift, 2 Stunden für notwendige Korrespondenz und Telefonate sowie 3 Stunden für das Abfassen einer Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 14.5 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 3‘190.-- ergibt.
Ferner sind die Auslagen für Fotokopien zu kürzen, da diese praxisgemäss lediglich mit Fr. -.50 pro Fotokopie und nicht mit Fr. 1.-- entschädigt werden. Die Auslagen sind somit um Fr. 19.50 zu kürzen (entspricht der Hälfte der insgesamt 39 Fotokopien). Zu entschädigen sind somit Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 92.40.
Rechtsanwalt Zwahlen ist deshalb mit Fr. 3‘545.-- (Honorar von Fr. 3‘190.-- plus Barauslagen von Fr. 92.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % [Fr. 262.60]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, Volketswil, wird mit Fr. 3‘545.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro