Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00040




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1993 in Y.___ (Urk. 11/3), leidet an einem kongentialen Glaukom mit Hornhautdekompensation (Urk. 11/90). Bei zunehmender Sehverschlechterung ist sie auf dem linken Auge inzwischen vollständig erblindet (Urk. 11/131/4). Die Versicherte wurde erstmals im April 1997 von ihrer Mutter zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), angemeldet (Urk. 11/1).

1.2    Bezüglich des Anspruchs auf medizinische Massnahmen verneinte die IV-Stelle im März 1998 zunächst gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1) eine Leistungspflicht für das Geburtsgebrechen mangels Vorhandensein der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 11/8 und 11/96). Ebenso verneinte sie im Januar 2004 einen Anspruch auf Kostengutsprache für eine Psychotherapie gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 11/31). Indessen erwarb die Versicherte im Jahr 2006 das Schweizer Bürgerrecht, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2007 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 415 des Anhanges zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) von April 2006 bis April 2013 leistete (Urk. 11/114). Überdies sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 6. November 2007 und 2. Februar 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit rückwirkend seit Juli 2004 zu (Urk. 11/137 und 11/206-208).

1.3    Des Weiteren leistete die IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule für Sehbehinderte Kostengutsprache für Sonderschulungsmassnahmen von Herbst 2000 bis 2006, d.h. bis die Versicherte in die Regelklasse in Z.___ wechselte (Urk. 11/10, 11/14, 11/37 und 11/76-77). Gleichzeitig finanzierte die Invalidenversicherung diverse Hilfsmittel (Lichtschutzbrille Urk. 11/11; Bildschirmlesegerät mit Monitor Urk. 11/18 und 11/21; Perkins Blindenschriftschreibmaschine Urk. 11/26; Blindenlangstöcke Urk. 11/39; Lese- und Schreib-system Urk. 11/44; Hilfsmittel in der Regelschule und zu Hause Urk. 11/67-68; Aufbereitung der Unterlagen des Gymnasialvorbereitungskurses Urk. 11/85). Ab 2007 leistete die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für die behinderungs-bedingten Mehrkosten, die beim Besuch der Kantonsschule A.___ anfielen, sowie für weitere Hilfsmittel (vgl. Urk. 11/116, 11/129, 11/132, 11/140, 11/146, 11/154-155, 11/157, 11/161-163, 11/172, 11/178, 11/185, 11/195, 11/197, 11/202 und 11/227, 11/232: Kosten der Übertragung von Unterrichtsmaterial, technische Betreuung, LaTex-Software, Glasaugen, Abspielgerät Daisy, Lese- und Schreibsystem, Unterricht in Altgriechisch und Informatik, Stützunterricht sowie Mehrkosten der Lehrkräfte). Nach bestandener Matura wurde die Berufsberatung mit Mitteilung vom 30. Juli 2013 vorübergehend abgeschlossen (Urk. 11/236).

1.4    Seit Herbst 2014 studiert die Versicherte an der Universität B.___ Theologie im Fernstudium (Urk. 11/246/3 und 11/290). Diesbezüglich richtete sie diverse Gesuche an die IV-Stelle (Urk. 11/241, 11/246/1-2, 11/247 und 11/258). Diese übernahm die Kosten für ein neues Lese- und Schreibsystem (Urk. 11/265) und leistete am 30. September 2014 Kostengutsprache für die behinderungsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Studiumsbegleitung, Lehrmittelübertragung, Dienstleistungen Dritter und sehbehindertes Assessment) – vorerst beschränkt bis Ende Juli 2015 (Urk. 11/250). Am 3. Oktober 2014 unterzeichnete die Versicherte eine Zielvereinbarung, in der sie sich unter anderem zum „Besuch einzelner Vorlesungen vor Ort an der Uni“ und zur „Vorbereitung auf das Studium im Normalmodus (nicht als Fernstudium) ab dem 2. Jahr“ verpflichtete (Urk. 11/256). Nach Gesprächen und Abklärungen betreffend die Gesundheit und Mobilität der Versicherten (vgl. Urk. 11/251, 11/262, 11/264, 11/266/3-4 und 11/274/1-4) ermahnte die IV-Stelle sie schliesslich mit Schreiben vom 8. Juli 2015, den Wechsel in ein zumindest teilweises Präsenzstudium vorzubereiten (Urk. 11/270; wiederholte Zustellung Urk. 11/272). Aufgrund der abschlägigen Antwort der Versicherten (Urk. 11/274/5) kündigte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2015 an, keine weiteren Leistungen im Zusammenhang mit dem Studium mehr zu erbringen (Urk. 11/273). Dagegen erhob die Versicherte Einwand und beantragte neu auch die Zusprechung eines Taggelds (Urk. 11/280). Die IV-Stelle tätigte hierauf eine Anfrage bei der Studienberaterin (Urk. 11/283), bevor sie mit Verfügung vom 25. November 2015 ein Taggeld für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 zusprach, einen darüber hinausgehenden aktuellen Leistungsanspruch jedoch verneinte (Urk. 2).

2.     Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 11. Januar 2016 Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, es sei weiterhin Kostengutsprache für ihr Fernstudium zu leisten und ihr ein höheres sowie über den 31. Juli 2015 hinaus zu bezahlendes Taggeld zuzusprechen. Ferner stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 insbesondere S. 1 und Rz 36), welches sie mit Eingabe vom 10. Februar 2016 samt Beilagen näher begründete (Urk. 6-8). Am
6. April 2016 wies das Sozialversicherungsgericht das prozessuale Gesuch mangels Offenlegung der finanziellen Verhältnis der Eltern ab (Urk. 12). Sodann schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Schliesslich reichte die Versicherte am 6. Mai 2016 eine Replik (Urk. 4) mit Beilagen (Urk. 15/1-2) ein, während die IV-Stelle auf weitere Stellungnahmen ausdrücklich verzichtete (Urk. 13 und 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, wenn die Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.– höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV).

1.2    Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Verlangt wird die Eignung der Massnahme, aber auch der versicherten Person zur Erreichung des angestrebten Eingliederungsziels, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom
11. August 2008 E. 7.2). Zudem muss die Massnahme in Anbetracht der konkreten Umstände für die Erreichung des gesetzlichen Eingliederungsziels notwendig und genügend sein. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren besteht in der Regel nicht (vgl. BGE 110 V 99, BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Massnahme ferner demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

1.3    Dem ist hinzuzufügen, dass eine versicherte Person nach Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen muss. Dabei gilt nach Art. 7a IVG jede Massnahme als zumutbar, die der Eingliederung dient; ausgenommen sind Massnahmen, die dem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Bei einem solchen Entscheid sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

    Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstelle, sind nicht zumutbar. Bezüglich der Zumutbarkeit der Eingliederungsmassnahme kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 aIVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ergangene Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts
I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007
E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, weist darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruch-nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

    In seinem Urteil 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2 (mit diversen Hinweisen) hielt das Bundesgericht im Übrigen fest, Art. 7 ff. IVG würden den Vorrang gegenüber Art. 21 Abs. 4 ATSG geniessen, soweit sie diesen nicht bloss konkretisierten. Seit der 5. IV-Revision gelte daher als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" neu der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben diene. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme liege somit bei der versicherten Person. Ferner müssten nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person sei dabei grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeute, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden könnten.

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe das Theologiestudium zumindest teilweise im
Präsenzmodus fortzusetzen. Da der Weg für sie anstrengender sei, akzeptiere man eine Präsenz von nur zwei Tagen pro Woche. Diese Rahmenbedingung wurde damit begründet, dass es dem Fernstudium am Austausch mit anderen Studenten und Dozenten, an der Auseinandersetzung mit verschiedenen Sichtweisen, am Eingehen auf andere Personen und am Zurechtfinden in einem neuen Umfeld fehle (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, die Beschwerdeführerin müsse später im Berufsleben ebenfalls einen Arbeitsweg überwinden und mit anderen Personen in Kontakt treten. Sie habe sich daher neben den fachlichen und sozialen Voraussetzungen auch den Umgang mit ihren funktionellen Einschränkungen anzueignen. Das Ziel der erstmaligen beruflichen Ausbildung sei somit nicht allein der Masterabschluss, der auf beiden Bildungswegen und ohne finanziellen Unterschied erreicht werden könne. Auch der Präsenzmodus bilde Bestandteil der erstmaligen Ausbildung, um den Eingliederungszweck der beruflichen Integration zu erfüllen (Urk. 10 Ziff. 3 b).

2.2    Die Beschwerdeführerin entgegnete dem in der Beschwerde, die Einstellung der Leistungen sei unzweckmässig und unverhältnismässig. Für den Weg zur Universität und zurück benötige sie vier Stunden und ein Höchstmass an Konzentration. Könne sie deswegen weniger Unterrichtsstoff bearbeiten, verlängere sich das Studium (Urk. 1 Ziff. 10 und 26). Zuhause am PC könne sie den Vorlesungen auch wesentlich besser und effizienter folgen. So sei es möglich zurückzuspulen und ihr stünden alle Hilfsmittel (z.B. der Assistent zum Erklären der Folien) zur Verfügung. Der Erfolg des Fernstudiums widerspiegle sich in
11 bestandenen von 12 absolvierten Prüfungen (Urk. 1 Ziff. 21 und 26). Die Abschlüsse im Fern- und Präsenzstudium seien sodann gleichwertig (Urk. 1 Ziff. 24), wobei die meisten Studenten ein Fernstudium wählten. Dabei entstünden höchstwahrscheinlich auch weniger Kosten für Studienbegleitung und Dienstleistungen Dritter (Urk. 1 Ziff. 19, 22, 27 und 29). Die für ein Praktikum notwendigen Kontakte mit den Dozenten knüpfe sie an mündlichen Prüfungen, in Seminaren (z.B. jenem zum Erlernen von wissenschaftlichen Arbeiten) oder per Nachfrage. Dabei würden Studenten beider Studiengänge gleichermassen berücksichtigen (Urk. 1 Ziff. 21 und 25). Überdies erwäge sie, die nur im Präsenzmodus mögliche Masterausbildung in C.___ zu absolvieren und dort auf dem Campus zu wohnen (Urk. 1 Ziff. 25 und 28). Schliesslich werde sie regelmässig angefragt, um an öffentlichen Anlässen zu singen oder vorzulesen, engagiere sich in der Kirche und habe ein Orientierungs- und Mobilitätstraining beim D.___ in Anspruch genommen (Urk. 1 Ziff. 28). Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr beruflicher Einstieg durch das Fernstudium erschwert werde, und die strittigen Kosten würden auch im Präsenzstudium anfallen (Urk. 1 Ziff. 30).

    

    In der Replik fügte sie hinzu, das Fernstudium ermögliche ihr Freizeit, in der sie ihre Kontakte im kirchlichen Umfeld ausbauen könne. In diesen Freizeit- und Projektgruppen bestehe später die Möglichkeit, ein Praktikum zu absolvieren. Ferner habe sie bereits das öffentliche Gymnasium besucht und an der Heilpädagogischen Tagesschule in E.___ alle lebenspraktischen Fähigkeiten erlernt. Die angefochtene Verfügung verletzte ihr Recht auf freie Berufswahl gemäss Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und eine längere Studiendauer bewirke wahrscheinlich auch für sie höhere Ausgaben (Urk. 14 S. 4 ff.).

3.

3.1    Die Parteien sind sich demnach einig, dass der Bachelorabschluss im Fernstudium mit demjenigen im Präsenzstudium identisch ist und durch die Wahl des Fernstudiums keine zusätzlichen, von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Kosten anfallen. Ersteres wird durch die Broschüre „Fernstudium Theologie – flexibel, persönlich, zeitgemäss“ und die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität B.___ bestätigt. Letzteres ist ebenfalls nachvollziehbar in Anbetracht der Verfügung vom 30. September 2014. Die damalige Kostengutsprache für mehrere Tausend Franken betraf insbesondere die Lehrmittelübertragung, die Studiumsbegleitung sowie Dienstleistungen Dritter (Urk. 11/250). Vorab der Umfang der durch Mitstudenten erbrachten Dienstleistungen in Form der spezifischen Unterstützung vor Ort und bei der Organisation dürfte, bei vermehrter Präsenz an der Universität und einem so nicht vorgesehenen gemischten Studiengang, eher zu- als abnehmen (vgl. Urk. 11/251/2, 11/246 und 11/274/5 oben). Keinen Anlass zur Diskussion gibt, dass das Theologiestudium bei 11 bestandenen Prüfungen nach dem ersten Studienjahr (vgl. Urk. 11/274/5 oben) den intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Der vorliegend zur Diskussion stehende Bachelorabschluss ist zudem grundsätzlich geeignet, ihr trotz des Geburtsgebrechens eine Grundlage für ein nennenswertes Erwerbseinkommen im Rahmen einer theologischen Ausbildung zu ermöglichen.

3.2    Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob das Fernstudium aufgrund reduzierter sozialer und Alltagskompetenzen der Beschwerdeführerin keine zweckmässige und geeignete Vorkehr zur Eingliederung ins Erwerbsleben darstellt, d.h. ob nur ein Präsenzstudium den Eingliederungszweck in angemessener Weise sicherzustellen vermag. Damit verbunden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzte, indem sie sich einem Wechsel ins
Präsenzstudium widersetzte.

3.3    Zunächst ist festzuhalten, dass soziale Kontakte durch ein Präsenzstudium nicht erzwungen werden können. Weder kann die Beschwerdeführerin dadurch dazu gebracht werden, sich mündlich an den Vorlesungen zu beteiligen, noch offen für Gespräche mit Dozenten und Mitstudierenden zu sein (vgl. zur Schulzeit Urk. 11/214/3, 11/218/1 und 11/251/3 oben). Des Weiteren besuchte sie bereits eine Regelprimarschulklasse und später das öffentliche Gymnasium (vgl. Sachverhalt E. 1.3). Den Berichten der Schule F.___ der Jahre 2009 bis 2012, in der die Beschwerdeführerin noch in einzelnen Fächern weiterunterrichtet wurde, ist zu entnehmen, dass sie zwar mehrheitlich allein arbeitete, sich aber auch mit Mitschülern austauschte und in der Lage war, Lehrpersonen anzusprechen sowie ihre Meinung, Fragen und Bedürfnisse einzubringen – auch wenn sie dies selten tat oder vermehrt hätte tun sollen (Urk. 11/179/1, 11/198/1 und 11/218/1). Aufgrund ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausbildung sodann seit jeher auf Unterstützung durch andere angewiesen
(z.B. Beratungs- und Unterstützungslehrerin, Mitstudent als Assistenten, Informatiker), muss regelmässig Gesprächstermine wahrnehmen (z.B. an der Universität, beim Studienbegleiter und der Beschwerdegegnerin) und nimmt mittwochs regelmässig an einem Jugendtreff teil. Ferner ist sie bemüht, den Gottesdienst als Sängerin und Lektorin mitzugestalten (z.B. Urk. 11/2018/1 und 8/3). Das Problem besteht wohl nicht darin, dass sie keine Möglichkeit zu sozialen Kontakten hat, sondern – wie es einst ihre Lehrerin formulierte - Mühe hat, Leute für sich zu gewinnen (Urk. 11/229/4, vgl. auch die E-Mails der Beschwerdeführerin und des Studienbegleiters Urk. 11/251/4 und 11/274/5).

3.4    Soweit es die Mobilität betrifft, absolvierte die Beschwerdeführerin kürzlich über mehrere Monate ein Training beim D.___ (Urk. 11/274/2, 11/274/4) und legte früher zeitweise den Schulweg alleine zurück (Urk. 11/45-51, 11/177/2, 11/229/4 und 11/251/6). Dass Unfälle dazu geführt haben, dass sie unsicher ist und ihre Mutter ein der Selbständigkeit abträgliches Verhalten entwickelte, ist wohl nicht von der Hand zu weisen (Urk. 11/251/3 f.). Indessen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin dereinst einen Arbeitsweg von täglich drei bis vier Stunden über den G.___ zu bewältigen haben wird (vgl. auch Beurteilung des aktuellen Weges durch die Sachbearbeiterin der IV-Stelle Urk. 11/274/4). Es ist folglich weder zwingend notwendig noch sinnvoll, vorliegend das Mobilitätstraining mit dem Studium zu verbinden. Andernfalls dürfte sich das Studium zusätzlich verlängern, selbst bei nur zwei Präsenztagen, wobei weitere Kosten entstehen. Darüber hinaus würde das Engagement der Beschwerdeführerin in den verschiedenen kirchlichen Institutionen eingeschränkt, das sich im Hinblick auf spätere Praktika und den beruflichen Einstieg als nützlich erweisen dürfte. Optimal wäre sicher ein Studium an der Universität H.___ gewesen, wobei dies aber kein Grund sein kann, der motiviert studierenden Beschwerdeführerin ein reformiertes Theologiestudium aufzuzwingen (Urk. 11/266/1,).

3.5    Des Weiteren stellt die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorteile des Fernstudiums, d.h. mehr Zeit und Energie für die Erarbeitung des Vorlesungsstoffes zu haben und dabei dank der uneingeschränkt möglichen Verwendung ihrer Hilfsmittel erst noch effizienter zu sein, nicht in Frage. Sodann leidet die Beschwerdeführerin unter ausgeprägten, unverhofft auftretenden, explosionsartigen Durchfällen. Festgestellt wurden ein Laktase-Mangel und Motilitätsstörungen, insbesondere in Stresssituationen (Urk. 11/262/1). Diesbezüglich ist dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beizupflichten, dass es sich dabei um ein diätetisches Problem handelt, keine Darmentzündung bzw. relevante Diagnose vorliegt und offenbar trotzdem Auftritte als Sängerin möglich sind (Urk. 11/266/3). Dennoch ist es verständlich, dass entsprechende – allerdings nicht so häufige - Zwischenfälle belastend für die Versicherte sein können.

    Ergänzend ist festzuhalten, dass unklar ist, welche Überlegungen der Einschätzung der Studienberatung zugrunde lagen, die angeblich einen gemischten
Studiengang empfahl. Darauf kann folglich nicht abgestellt werden (Urk. 11/274/3 f.). Die Studienberaterin wird zudem von der Beschwerdeführerin als Zeugin bezeichnet, ohne aber deren Eignung zur Beurteilung blinden-spezifischer Probleme darzutun (Urk. 1 S. 8 f.). Anzumerken ist auch, dass ein Präsenzstudium keine Berufserfahrung ersetzt (vgl. Überlegungen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle Urk. 11/274/2). Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich tatsächlich im Nachteil gegenüber ihren jetzt schon erwerbstätigen Mitstudenten sein, weshalb ein möglichst schneller Studien-abschluss wünschenswert wäre. Klarzustellen ist indessen, dass die verfassungs-mässig geschützte Berufswahlfreiheit der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Sie erachtet ein Präsenzstudium selbst nicht als unmöglich, sondern nur als unter dem Aspekt der Dauer weniger vorteilhaft.

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin mit dem Präsenzstudium angestrebten Ziele, welche übrigens nicht die Aneignung beruflicher Kenntnisse betreffen, nur teilweise verwirklicht werden könnten. Voraussichtlich wäre das teilweise Präsenzstudium aber mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand vor allem an Zeit, wohl aber auch an Kosten verbunden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Erwerb des Bachelorabschlusses im Fernstudium deshalb als mindestens ebenso geeignet und zweckmässig wie im (teilweisen) Präsenzstudium zu beurteilen. In der Folge werden Seminare und Praktika zu absolvieren sein, bei welchen die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung ihrer sozialen Kompetenzen und ihrer Mobilität haben wird (vgl. dazu vorerwähnte Broschüre). Es leuchtet daher nicht ein, weshalb die Erwerbsfähigkeit respektive die Aussicht auf Eingliederung dadurch massgeblich gesteigert werden sollte, dass die Beschwerdeführerin bereits für den Bachelorabschluss teilweise im Präsenzmodus studiert, wobei sie sich gleichzeitig durchaus ins Gewicht fallenden Nachteilen (längere Dauer für die Erarbeitung des Vorlesungsstoffes und damit des Studiums, weniger Zeit zur Erholung und für ihr Engagement in kirchlichen Institutionen) aussetzen müsste und zudem die Kosten der Ausbildung eher steigen als sinken würden. In Anbetracht dieses Ergebnisses erübrigt sich die beantragte Zeugeneinvernahme (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).

    Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Schadenminderungspflicht zu betonen, dass der verlangte Wechsel ins Präsenzstudium vor Beginn des Masterstudiums nicht geeignet ist, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Die erfolgte vollständige Einstellung der Leistungen steht denn auch in keinem angemessenen Verhältnis zur bestenfalls zu erreichenden verbesserten Mobilität, zumal die Beschwerdeführerin diese anderweitig trainiert, die Abschlüsse beider Studiengänge gleichwertig sind und die Invalidenversicherung letztlich die gleichen (oder höhere) Kosten auch im Präsenzstudium übernehmen müsste. Es kommen die bereits mehrfach erwähnten Vorteile des Fernstudiums bei der Erarbeitung des Vorlesungsstoffes hinzu. Gesamthaft betrachtet ist der frühzeitige Moduswechsel daher nicht mehr zumutbar, weshalb unter diesem Aspekt eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ausser Betracht fällt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin dannzumal eine entsprechende Zielvereinbarung unterzeichnete (Urk. 11/256), bevor sie wusste, wie sie mit den Anforderungen des Studiums zurechtkommen würde.

3.7    Demnach ist die Beschwerde bezüglich des Anspruchs nach Art. 16 IVG gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. August 2015 weiterhin Anspruch auf Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Mehrkosten hat, die im Zusammenhang mit dem Bachelorstudium in Theologie als Fernstudium an der Universität B.___ anfallen. Im Übrigen ist die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Mehrkosten abkläre und anschliessend Kostengutsprache leiste.


4.    

4.1    Nach Art. 22 Abs. 1bis IVG haben Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sodann Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen. Dies trifft insbesondere zu, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie auch ohne Invalidität ein Studium absolviert und daneben ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, dies nun aber behinderungsbedingt nicht kann. Diesfalls ist eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse für die Zeit anzunehmen, in der sie jeweils gearbeitet hätte, wobei das sog. kleine Taggeld aber pro Jahr höchstens solange auszurichten ist, bis der Gesamtbetrag der Taggelder die mutmassliche jährliche invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erreicht hat (vgl. Rz 1039 und 3109 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI, in der Fassung vom 1. Januar 2012, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Bei der Festsetzung der Grundentschädigung ist überdies Art. 23 IVG zu beachten.

4.2    Die Beschwerdeführerin erwog, gemäss Bildungsindikatoren des Bundesamtes für Statistik (BFS) sei der überwiegende Teil der Studierenden erwerbstätig. Gemäss Angaben der Studienberaterin der Theologischen Fakultät sei eine Nebenbeschäftigung von maximal fünf Stunden pro Woche möglich, wolle man den Bachelor in der Regelstudienzeit erlangen. Somit resultiere gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des BFS (LSE) 2012 eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 7‘020.–. Das Taggeld dürfe diese nicht übersteigen. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin im Dispositiv der angefochtenen Verfügung rückwirkend ein Taggeld vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 zu und wies in der Beschwerdeantwort darauf hin, dessen Höhe sei erst mit Verfügungen vom 8. und 12. Februar 2016 festgesetzt worden (Urk. 2 und 10 S. 3).

4.3    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Höhe des Taggeldes bilde Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Urk. 14 S. 6 f.). Dabei erziele ein gut sehender Student in den Semesterferien einen vollen Verdienst und reduziere sein Arbeitspensum nur während des Semesters. Es sei ihr daher ein kleines Taggeld in der Höhe von 1/10 bzw. später 1/30 des Taggeldes nach
Art. 24 Abs. 1 IVG zuzusprechen (Urk. 1 Rz 31 ff.). Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse entspreche dem Medianeinkommen der Studierenden im Frühjahressemester 2013 von monatlich Fr. 2‘000.–. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie ohne Behinderung inzwischen den Bachelor-Titel erworben hätte und besser entlöhnt würde (Urk. 14 S. 7).

4.4    Ungeachtet der Tatsache, dass die Parteien darin übereinstimmen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf ein Taggeld besteht, ist festzustellen, dass es sich bei der Zusprechung von Taggeldleistungen um einen Endentscheid über ein Leistungsbegehren handelt, welcher der versicherten Person gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG grundsätzlich mittels Vorbescheid mitzuteilen ist. Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG ist vorab die in den Aufgabenbereich der IV-Stelle fallende Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen Gegenstand des Vorbescheids. Die Frage nach dem Anspruch der versicherten Person auf ein Taggeld stellt daher Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57 a IVG dar (vgl. Urs Müller, dass Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 29 N 2068 ff.). Während der Entscheid über Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter lit. b IVV grundsätzlich im formlosen Verfahren und mithin ohne Erlass eines Vorbescheids und einer Verfügung zugesprochen werden kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und wenn dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, gilt dies für
den Renten- und den Taggeldanspruch nicht (vgl. Urs Müller, a.a.O., § 29
N 2117 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehen Endentscheid zu äussern (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.1,
25 V 401 E. 3 e). Würden Taggelder nicht unter Art. 57a Abs. 1 IVG fallen, so wäre der Gehörsanspruch nach Art. 42 Satz 1 ATSG überdies auf andere geeignete Weise zu wahren (vgl. dazu die ausführlichen Urteile des hiesigen Gerichts IV.2013.00837 vom 7. Januar 2014 E. 2.1, IV.2014.00240 vom 20. Mai 2014 E. 1 und IV.2014.00464 vom 26. Mai 2014 E. 1

4.5    Die Beschwerdeführerin machte erstmals mit Schreiben vom 2. November 2015 (Urk. 11/280), das sich gegen den Vorbescheid vom 1. Oktober 2015 (Urk. 11/273) richtete, explizit einen Taggeldanspruch geltend. Hierauf holte die Beschwerdegegnerin zunächst eine Auskunft zur Erwerbstätigkeit der Theologiestudenten bei der Studienberaterin ein (Urk. 11/283), welche sie der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich nicht zur Kenntnis brachte, und erliess anschliessend die angefochtene Verfügung. Dieses Vorgehen widerspricht der vorerwähnten gesetzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens und stellt zugleich eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4).

    Soweit die Beschwerdegegnerin dafür hält, die Höhe des Taggeldes bilde nicht Gegenstand der Verfügung, so gilt es zu bedenken, dass auch die Dauer zur Diskussion steht (Leistungen über den 31. Juli 2015 hinaus) und bei der Auslegung des Dispositivs die Begründung mitzuberücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.42/2006 vom 6 Juni 2006 E. 2.3). Jedenfalls wäre es für die Bejahung des Anspruchs auf ein Taggeld nicht erforderlich gewesen, die konkrete invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse auszurechnen, die nun offenbar als Obergrenze des Taggelds gemäss den neuen (nicht bei den Akten liegenden) Verfügungen zum Tragen kommt. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Begründung des Taggeldanspruchs überhaupt eine sinnvolle Anfechtung zuliess, nachdem trotz komplizierter rechtlicher Regelung die angewendeten Rechtsnormen nicht erörtert wurden, zumal die Beschwerdeführerin im Einwand etwa auf Art. 22 IVV hingewiesen und ein Zwischenjahr absolviert hatte.

4.6    Folglich ist die Beschwerde auch in Bezug auf den Taggeldanspruch in dem Sinne gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung der Sache an sie das Vorbescheidverfahren nachzuholen und anschliessend über den Anspruch zu verfügen haben wird.

5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 800.– anzusetzen. Da nach ständiger Rechtsprechung auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind die Kosten der vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 weiterhin Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form eines Bachelorstudiums als Fernstudium an der Universität B.___ hat; die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach Abklärung der invaliditätsbedingten Mehrkosten über den Anspruch konkret verfüge und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Taggeldanspruch ab 1. August 2014 verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘700.– (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti