Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00043 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 23. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, arbeitete ab April 1987 als Hausangestellte in einem Krankenheim. Im Jahr 1988 war sie von einem Verkehrsunfall betroffen, bei dem sie eine Kontusion des linken Unterschenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks erlitt. Die Unfallversicherung Stadt Y.___ (UV Y.___) kam für die Heilungskosten auf und erbrachte Taggelder, und die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge sprach ihr per Mitte September 1991 eine Invalidenpension aufgrund einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zu (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil in Sachen X.___ gegen UV Y.___ vom 27. November 2015, Prozess Nr. UV.2014.00035).
Mit den Verfügungen vom 31. Juli/7. August 1995 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 1990 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % (Urk. 7/9-14). In den nachfolgenden Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf die bisherige ganze Rente mehrmals (Mitteilung vom 29. April 2002, Urk. 7/28; Mitteilung vom 29. Juni 2005, Urk. 7/40; Mitteilung vom 25. August 2008, Urk. 7/49). Die UV Y.___ hatte der Versicherten mit Verfügung vom 21. Juni 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Prozesses Nr. UV.2014.00035).
1.2 Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 7/60) und liess die Versicherte hierzu durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. Mai 2013, Urk. 7/72). Mit Vorbescheid vom 2. September 2013 eröffnete die IVStelle der Versicherten, dass ihr Invaliditätsgrad nur noch 20 % betrage und deshalb die Aufhebung der Rente geplant sei. Gleichzeitig hielt die IV-Stelle fest, die Versicherte könne wegen des langjährigen Rentenbezugs nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden, weshalb die Durchführung einer Potentialabklärung vorgesehen sei (Urk. 7/79). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, liess am 3. Oktober 2013 Einwendungen zum Vorbescheid vorbringen (Urk. 7/87).
Die IV-Stelle liess im November 2014 bei der B.___ AG die Potentialabklärung in Form einer einmonatigen Erprobung der Leistungsfähigkeit durchführen (Urk. 7/110-113) und verneinte anschliessend mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesundheitszustands nicht möglich seien (Urk. 7/115-116).
Die UV Y.___ hatte nach Beizug des Gutachtens von Dr. Z.___ und Dr. A.___ die bisherige 100%ige Unfallrente mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 und Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 auf eine 26%ige Rente herabgesetzt. Das Sozialversicherungsgericht hob diesen Entscheid in der Folge mit dem erwähnten Urteil vom 27. November 2015 auf.
1.3 Mit Mitteilung vom 17. November 2015 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten über ihren Rechtsvertreter, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte und dass die Begutachtung durch Dr. med. C.___ erfolge und eine rheumatologische Abklärung durch Dr. C.___ und eine psychiatrische Abklärung durch Prof. D.___ beinhalte. Gleichzeitig wies die IV-Stelle darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachter beziehungsweise Gutachterinnnen sowie Zusatzfragen bis zum 27. November 2015 schriftlich eingereicht werden könnten (Urk. 7/129). Mit Zuschrift vom 18. November 2015 liess die Versicherte mitteilen, dass Dr. C.___ und Prof. D.___ als befangen abgelehnt würden, da sie von der IV-Stelle massiv ökonomisch abhängig seien und sich Dr. C.___ bei der IV-Stelle wiederholt gegen Versicherte gewendet habe (Urk. 7/130). Die IV-Stelle kontaktierte die Kanzlei des Rechtsvertreters der Versicherten am 25. November 2015 telefonisch und teilte mit, dass sie auf die Einwendungen vom 18. November 2015 nicht einzutreten gedenke, dass aber noch die Möglichkeit bestehe, die Einwendungen bis zum Fristablauf zu ergänzen oder andere Gutachter vorzuschlagen. Anlässlich dieses Gesprächs nahm sie von der Auskunft Notiz, Rechtsanwalt Markus Bischoff sei bis am 8. Dezember 2015 abwesend und es könne direkt die Zwischenverfügung erstellt werden (Urk. 7/131). Dementsprechend verfügte sie am 26. November 2015, an der Abklärung durch Dr. C.___ und Prof. D.___ werde festgehalten (Urk. 2 = Urk. 7/132).
2. Gegen die Verfügung vom 26. November 2015 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 12. Januar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, Dr. C.___ sei als Gutachterin als befangen zu erklären (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was der Versicherten am 9. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015, mit der die Beschwerdegegnerin an der Abklärung durch Dr. C.___ und Prof. D.___ festhielt (Urk. 2), handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).
Gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts können im erstinstanzlichen Verfahren unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zum einen wie bisher gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen vorgebracht werden und zum andern neu auch Einwendungen, welche die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauftragten Sachverständigen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch im Falle der Zulassung oder Ablehnung von Zusatzfragen in Betracht falle (BGE 141 V 330).
Mit der Rüge der Befangenheit von Dr. C.___ lässt die Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund gegen diese Gutachterin geltend machen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Während die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sowohl Dr. C.___ als auch Prof. D.___ abgelehnt hat, beschränkt sich im vorliegenden Verfahren die Rüge der Befangenheit auf Dr. C.___. Zur Begründung der Befangenheit lässt die Beschwerdeführerin zum einen auf eine grosse wirtschaftliche Abhängigkeit von Dr. C.___ von der Invalidenversicherung hinweisen, die sich daraus ergebe, dass Dr. C.___ in den Jahren 2012-2014 von der Beschwerdegegnerin 392 Gutachtensaufträge erhalten habe und daneben auch Gutachten für die IV-Stellen weiterer Kantone erstelle (Urk. 1 S. 3 f.). Zum andern lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, Dr. C.___ ergreife in ihren Gutachten immer wieder einseitig zu Gunsten der Invalidenversicherung Partei und sie sei deswegen in einem Fall auch vom Bundesgericht als befangen erklärt worden, ausserdem führten ihre Gutachten fast immer zur Annahme einer rentenausschliessenden Invalidität (Urk. 1 S. 4).
2.2
2.2.1 Was die Rüge der wirtschaftlichen Abhängigkeit betrifft, so ist eine solche strukturell bedingte Abhängigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein kein Ausstandsgrund (BGE 138 V 271 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz auch für mono- und bidisziplinäre Gutachten explizit bestätigt (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1) und hat in weiteren, jüngst ergangenen Urteilen daran festgehalten (Urteile 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2 und 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4, je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen erlaubt die eingereichte Aufstellung zur Anzahl Gutachtensaufträge pro Gutachter in den Jahren 2012-2014 (Urk. 3) nicht den Schluss auf eine Befangenheit von Dr. C.___, auch wenn ihre dominierende Stellung augenfällig ist.
2.2.2 Was die weitere Rüge der systematischen Voreingenommenheit anbelangt, so hat das Bundesgericht neulich festgehalten, die Befangenheit einer sachverständigen Person könne grundsätzlich nicht mit der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen in früheren Fällen begründet werden, es sei denn, es werde substanziiert dargetan, wie sich aus einer Fehlleistung in früheren Fällen auf die Befangenheit eines Experten im konkreten Fall schliessen lasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2). Das Bundesgericht hat sich sodann mit dem - auch vorliegend zur Diskussion stehenden - Anwendungsbeispiel eines systematisch (zu) niedrigen Arbeitsunfähigkeitsgrades auseinandergesetzt und ausgeführt, auch hier könne eine systematische Benachteiligung nicht durch eine Aufzählung von Einzelfällen aus der Praxis eines Rechtsvertreters bewiesen werden, hingegen sei nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistik über die Gutachtenstätigkeit geführt werden könne (E. 6.3-E. 6.5).
Aufgrund dieses Urteils vom 18. Dezember 2015, auf das sich die Beschwerdeführerin explizit beruft (vgl. Urk. 1 S. 3), sind die von ihr angeführten zwei Fallbeispiele, in denen ein Rentenanspruch gestützt auf eine Beurteilung von Dr. C.___ verneint worden ist (vgl. Urk. 1 S. 3), nicht dazu geeignet, eine systematische Befangenheit von Dr. C.___ zu belegen, und das Gleiche gilt für den angerufenen Fall, in dem das Bundesgericht Dr. C.___ wegen einer Äusserung zu den Erfolgsaussichten der IV-Stelle als befangen erklärt hat (Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.1.2; vgl. Urk. 1 S. 4). Was den statistischen Nachweis einer Befangenheit betrifft, so sind gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2015 wohl teilweise Statistiken über die Tätigkeit verschiedener Gutachtensinstitute vorhanden, hingegen existieren zur Tätigkeit einzelner Gutachter offenbar (noch) keine solchen Daten (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6). Es kann jedoch nicht Sache des erstinstanzlichen Gerichts sein, solche Daten im vorliegenden konkreten Fall zu erheben. Denn das Bundesgericht hat im besagten Urteil zusätzlich erwogen, bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei mit einem gewissen Streubereich zu rechnen und aussagekräftig könnte nur eine starke Abweichung sein, wobei auch in diesem Fall noch überprüft werden müsste, ob sie nicht durch andere Faktoren (als durch eine Voreingenommenheit) besser erklärbar wäre (E. 6.5). Eine Datenerhebung könnte sich also nicht auf Dr. C.___ beschränken, sondern es müssten weitere Gutachter einbezogen werden und die erhobenen Daten müssten einer umfassenden, verschiedene Faktoren berücksichtigenden Analyse unterzogen werden. Eine solche Erhebung und Analyse geht über das hinaus, was ein einzelfallbezogenes und erstinstanzliches Gerichtsverfahren zu leisten hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1).
2.2.3 Damit sind keine Umstände nachgewiesen, die Dr. C.___ unabhängig vom vorliegenden konkreten Fall als generell befangen erscheinen lassen. Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheit von Dr. C.___ im konkreten Fall hinwiesen und gegen der Bestellung zur Gutachterin sprächen, sind ebenfalls nicht gegeben.
2.3 Andere, nicht die Befangenheit betreffende Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Gerichtsverfahren vorbringen lassen. Da die Anordnung eines Gutachtens nur dann mit anfechtbarer Verfügung erfolgen muss, wenn Einwendungen erhoben werden und kein Konsens gefunden wird (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1, 137 V 210 E. 3.4.2.6), ist das Gerichtsverfahren nicht von Amtes wegen auszudehnen auf mögliche weitere Punkte der vorgesehenen Begutachtung.
Dies gilt auch für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin auf das Ablehnungsschreiben vom 18. November 2015 hin (Urk. 7/130) zwar ein Einigungsverfahren anzubieten, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen grundsätzlich zwingend vorsieht (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 und E. 5.4), die Verfügung jedoch nach telefonischer Rücksprache mit einer nicht als Partnerin aufgeführten Mitarbeiterin der Kanzlei des Rechtsvertreters (vgl. Urk. 7/131) noch einen Tag vor Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen zu erlassen. Denn rechtsprechungsgemäss muss das Einigungsverfahren nur bei fallbezogenen formellen oder materiellen Einwendungen, nicht aber im Falle der unzulässigen Rüge der Befangenheit aufgrund einer strukturellen Abhängigkeit durchgeführt werden (Urteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat jedoch auch im vorliegenden Verfahren keine fallbezogenen Einwendungen vortragen und auch keine Ergänzungen zur Fragestellung beantragen lassen.
Immerhin ist nebenbei zu bemerken, dass das Bundesgericht als Abklärungsinstrument der Wahl für komplexe Fälle die umfassende polydisziplinäre Begutachtung bezeichnet hat und nur in begründeten Fällen ein Abweichen davon als angezeigt erachtet hat, nämlich dann, wenn die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Disziplinen beschlägt, keine weiteren interdisziplinären Bezüge in Frage stehen und kein besonderer arbeitsmedizinischer beziehungsweise eingliederungsbezogener Klärungsbedarf besteht (BGE 139 V 349 E. 3.2). Vorliegendenfalls geht es um die Überprüfung einer langjährigen Rente, es steht unter anderem die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zur Diskussion (vgl. Urk. 7/72/8), die den Ausschluss organischer Ursachen für die Symptomatik voraussetzt, es existiert bereits das bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 7/72), welches das Gericht im Urteil betreffend die Unfallversicherung vom 27. November 2015 indessen als unvollständig beurteilt hat (E. 2.3 des Urteils des Prozesses Nr. UV.2014.00035), und schliesslich stehen zweifellos Fragen der Eingliederung im Raum. Damit spricht einiges für die Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung anstelle einer bidisziplinären. Dies muss ungeachtet der vorliegend angefochtenen, hinsichtlich der Befangenheit von Dr. C.___ gerichtlich beurteilten Verfügung zulässig sein.
2.4 Damit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
3. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel