Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00044




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 27. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer

Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte

Neustadtgasse 1a, Postfach, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1979 geborene X.___ arbeitet seit 1996 bei der Y.___ als (ungelernter) Fassadenmonteur bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/1 und Urk. 7/9). Am 10. Mai 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (insbesondere Umschulung) an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügungen vom 3. Januar 2003 (berufliche Massnahmen, Urk. 7/13) und vom 6. Januar 2003 (Rente, Urk. 7/14) wies sie die Leistungsbegehren ab. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2003 erhob X.___ am 23. Januar 2003 Einsprache (Urk. 7/15), woraufhin die IVStelle weitere medizinischen Abklärungen vornahm. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2003 wurde dem Versicherten in Gutheissung der Einsprache Arbeitsvermittlung gewährt (Urk. 7/2829). Mit Verfügung vom 3. März 2004 wurde die Arbeitsvermittlung wieder abgeschlossen (Urk. 7/31).

1.2    Nachdem X.___ am 27. April und am 21. Oktober 2005 bei Arbeiten auf der Baustelle vom Gerüst gestürzt war, meldete er sich am 11. Dezember 2007 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43, unter Beilage diverser Unterlagen, Urk. 7/42). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch die Z.___ polydisziplinär begutachten (Z.___-Gutachten vom 14. Oktober 2008, Urk. 7/70). Mit Brief vom 1. Juli 2003 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer psychiatrischen und schmerztherapeutischen Facharztbehandlung im Ermessen des Behandlers (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/86 in Verbindung mit Urk. 7/90) wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

1.3    Nachdem X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invalidenrente am 25. August 2011 (Urk. 7/93) angegeben hatte, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei, klärte die IV-Stelle wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 14. November 2012 wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt (Urk. 7/118). Gleichentags auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine (konkretisierte) Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer einjährigen fachärztlichen Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und bei einem Facharzt für Schmerztherapie (Urk. 7/117).

1.4    Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/119), aktualisierte die medizinischen und erwerblichen Abklärungen und liess X.___ durch die A.___ polydisziplinär begutachten (A.___-Gutachten vom 1. Juni 2015, Urk. 7/153). Mit Vorbescheid vom 7. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/156), wogegen er am 14. September 2015 Einwand erhob (Urk. 7/161 und Urk. 7/169, unter Beilage von Stellungnahmen zum Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, und von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 7/168). Am 19. Oktober 2015 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme durch das A.___ (Urk. 7/170-171). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 7/173). Mit Verfügung vom 30. November 2015 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Januar 2016 ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 12. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 nichtig sei, eventuell sei die bisherige halbe Invalidenrente unter Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2015 aufrecht zu erhalten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1178). Mit Verfügung vom 14. April 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zu prüfen ist, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mangel der angefochtenen Verfügung zu deren Nichtigkeit führt.

1.2    Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1).

1.3    Der Beschwerdeführer macht in diesen Zusammenhang geltend, dass sich die angefochtene Verfügung an keinen Adressaten richte und dabei insbesondere nicht an ihn. So richte sich die Verfügung an einen „Herr D.___“, sein Familienname sei aber X.___. Entsprechend sei eine solche (Nicht)Verfügung unbeachtlich, nichtig (Urk. 1 S. 2-3).

1.4    Der Familienname des Beschwerdeführers lautet tatsächlich X.___ und bei D.___ handelt es sich um den Vornamen. Es ist offensichtlich, dass es dabei um eine vermeidbare, aber unbedeutende Verwechslung des Vor- und Familiennamens des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin handelt. Auf Seite 4 der Verfügung vom 30. November 2015 werden aber unter Betreff der Name sowie die Anschrift des Beschwerdeführers korrekt angegeben. Zusammen mit der Versicherten-Nr. E.___ auf Seite 1 lässt sich die Verfügung ohne weitere Zweifel dem vorliegenden Beschwerdeführer zuordnen. Entsprechend führt der gerügte Mangel nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 30. November 2015. 


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

2.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvergen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

2.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/153) einschliesslich ergänzender Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/171) damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert habe, dass er seit spätestens Mai 2015 aus polydisziplinärer Sicht uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig sei, sowohl angestammt als auch in jeder anderen körperlich leichten bis schweren Tätigkeit (Urk. 2 und Urk. 6).

3.2    Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass sich sein Gesundheitszustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Insofern handle es sich beim A.___-Gutachten um eine unzulässige Neubeurteilung (second opinion) eines unveränderten Gesundheitszustandes (Urk. 1).


4.

4.1    Die Rentenverfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/86 in Verbindung mit Urk. 7/90) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 14. Oktober 2008 (vgl. Feststellungblatt für den Beschluss vom 1. Juli 2009, Urk. 7/79 S. 5), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (Urk. 7/70):

    -    Chronisch und therapieresistent anhaltendes linksseitiges     Thoraxwandschmerzsyndrom mit/bei Status nach Thoraxkontusion bei     Sturz von einem Baustellengerüst aus 2 Metern Höhe am 21. Oktober     2005 mit intercostalneuralgieform anmutender Schmerzsymptomatik,     in den linken lateralen Thorax ausstrahlend; costotransversale und     sternocostale Irritationen

    -    Mittelgradige, protrahiert verlaufende depressive Episode (ICD-10:     F 332.1) bei leistungsorientierter Persönlichkeitsstruktur, reaktiver     Angstentwicklung (ICD-10: F 43.22)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Status nach operativer Versorgung einer Weichteilverletzung rechter     Handrücken ohne Folgen

    -    Status nach CT-gesicherter lumbaler Diskushernie L5/S1 (2002) ohne     aktuell anhaltende klinisch funktionelle Relevanz

    -    Zustand nach Helicobacter positivem Ulcus ventriculi (Oktober 2005)     mit Verdacht auf Rezidiv, abklärungsbedürftig

    -    HBs-Antigenträger bei Anti-HBe-AK-positiver, Anti-HBs-negativer     chronischer Hepatitis B-Infektion, kontrollbedürftig (durch den     Hausarzt), histologisch ohne wesentliche Veränderungen

    -    Anamnestisch Urolithiasis, Zustand nach zweimaliger Lithotripsie

    -    Nebenbefundlich: Pansinusitis

    In der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit kosovo-albanischer Abstammung seit 10 Jahren in der Schweiz als Fassadenmonteur arbeite, davon die letzten 4 Jahre als Chef-Monteur. Beim Ereignis vom 21. Oktober 2005 sei es zu einem Absturz von einem Baugerüst aus circa 2 Metern Höhe gekommen. Er sei mit dem linken Brustkorb auf Gerüstteile aufgeschlagen. Es habe sich eine bis dato anhaltende intercostalneuralgieform anmutende Schmerzsymptomatik mit Lokalisation im Bereich des linken Thorax und der linksseitigen Thoraxwand entwickelt. Klinisch seien ein thorakaler Stauchungsschmerz sowie ein Palpationsschmerz über den sternocostalen und costotransversalen Gelenkverbindungen auffällig. Die bisherige bildgebende Diagnostik einer MRI der HWS, BWS und LWS sowie eine Skelettszinigraphie führten nicht zu einem, den Schmerzbefund befriedigend erklärenden Ergebnis. Der Verlauf sei trotz bisheriger umfangreicher chiropraktischer und schmerztherapeutischer Behandlung frustrierend. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Arbeitgeber, mit dem offensichtlich ein vertrauensvolles Verhältnis bestehe, einigen können, dass er schmerzbedingt leichtere Tätigkeiten überwiegend aufsichtführend und anweisend als Fassaden-Chef-Monteur auf einem 50%-Pensum (zeitliches Arbeitspensum) mit 40%iger Leistung verrichte. Die Ergebnisse der orthopädisch-gutachterlichen Abklärung bestätigten die bisherige Akten- und Befunddokumentation und auch die Verlaufsberichte des F.___ im Sinne eines frustrierend anhaltenden linksseitigen Thoraxwandschmerzes mit intercostalneuralgieformer Schmerzausbreitung. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Eine Fortsetzung der therapeutischen Bemühungen beim erst 28-jährigen arbeitswilligen Mann sei sinnvoll. Letztlich sei auch eine spontane Besserung im Laufe der nächsten Jahre nicht auszuschliessen. Aus orthopädischer Sicht bleibe die Arbeitsfähigkeit (zeitliches Arbeitspensum) im bisherigen Rahmen von 50 % eingeschränkt. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung bestehe aber nicht bei optimal adaptierter Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer bereits ausübe (Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Arbeit wesentlich in der Erteilung von Anweisungen und Beaufsichtigung der Fassadenarbeiter bestehe). Zusätzliche therapeutische Ansätze, die über das gegenwärtige Ausmass der Behandlungsstrategien der F.___ hinausgingen, seien orthopädisch nicht in Sicht.

    Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung sei die Diagnose einer mittelgradigen, protrahiert verlaufenden depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) bei leistungsorientierter Persönlichkeitsstruktur mit reaktiver Angstentwicklung (ICD-10: f 43.22) zu stellen. In den anamnestischen Vorbefunden seien diese Diagnosen als psychische Probleme bei körperlicher Angsterkrankung codiert worden. Aktuell stehe eine depressive Episode im Vordergrund, welche vom Untersuchungsaspekt als mittelgradig einzustufen sei. Der psychiatrische Gutachter wies darauf hin, dass diese Psychopathologie die vor allem orthopädischen somatischen Befunde deutlich verstärke. Aus psychiatrischer Sicht sei das zeitliche Arbeitspensum derzeit um 40 % herabgemindert mit einer zusätzlichen Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Es werde eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eventuell auch in einem stationären Rahmen, empfohlen. Somit müsste in einem Zeitmass von 1 bis 2 Jahren eine deutliche Besserung erzielt werden können, sodass aus psychiatrischer Sicht eine Nach-Evaluation nach spätestens 2 Jahren empfohlen werde. Die psychiatrisch resümierte Minderung der Arbeitsfähigkeit sei in den orthopädisch begründeten Beeinträchtigungen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bereits enthalten. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer als Fassaden-Chef-Monteur auf einem 50%-Niveau (zeitliches Arbeitspensum) mit 40%iger Leistung, das heisst 4.5 bis 5 Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 60 %, was einer Arbeitsfähigkeit von 20 % (richtig: 50 %) entspreche. In optimal adaptierter Tätigkeit könne keine zusätzliche Leistungsminderung attestiert werden. Die Gesamtarbeitsfähigkeit betrage 50%.

    Aus internistischer Sicht ergebe sich keine weitere gravierende Diagnose, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei ganztägig und körperlich voll belastbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Wegen einer potentiell noch vorliegenden Infektiösität bei positivem HBs-ag sollte er jedoch nicht in Tätigkeiten eingesetzt werden, in denen die erhöhte Gefahr einer Virusübertragung mit dem Blut bestehe (zum Beispiel Koch, im Lebensmittelbereich, im operativen Bereich). Wegen der Ulkuserkrankung sollte er Gelegenheit haben, regelmässige Mahlzeiten zu sich zu nehmen und ausserdem seien stressige Belastungen wie Schichtarbeit und Nachtschichten zu meiden.

    Die bisherige Tätigkeit als Fassaden-Chef-Monteur könne in der bisherigen modifizierten Form (mit nur geringem körperlichen Einsatz, überwiegend beschäftigt mit der Erteilung von Anweisungen und Beaufsichtigung der Fassadenarbeiter) auf einem 50%-Niveau (zeitliches Arbeitspensum, 5 Stunden arbeitstäglich) ohne weitere Leistungsminderung ausgeübt werden. Auch alle der derzeitig modifizierten und angepassten Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 50 % (entsprechend 5 Stunden arbeitstäglich) zumutbar. Es überwiegten anteilig gleichermassen somatische Schäden im Bereich der Wirbelsäule und des Brustkorbes und psychische Leiden. Diese ständen in einer gegenseitig sich ungünstig steigernden Wechselwirkung.

4.2    Die rentenaufhebende Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Beurteilungen:

4.2.1    Im polydisziplinären (allgemein-internistischen, orthopädischen, nephrologischen, psychiatrischen und neurologischen) A.___-Gutachten vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/153) wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0)

    -    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen     Faktoren (ICD-10: F 45.41)

    -    Rezidivierende Nephrolithiasis beidseits (ICD-10: N 20.0)

        -    Status nach ESWL beidseits 2001,2003,2009,2013

        -    Status nach ESWL links am 27. Januar 2015, rechts 7. Oktober         2014

        -    Steinanalyse 2013: Kalziumoxalat-Monohydrat 10 %,             Kalziumoxalat-Dehydrat 10 %, Apatit 80 %

        -    doppelt angelegtes Nierenbecken links mit Ureter-Duplex

        -    knappe Trinkmenge, ungenügende Trinkmengenverteilung,             Hyperkalziurie, Hypozitraturie, Hypomagnesiurie

    -    Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.80)

        -    aktenanamnestisch Status nach Gerüststurz am 27. April 2005

        -    aktenanamnestisch Status nach linksseitiger Kontusion im             Rahmen eines Gerüststurzes am 21. Oktober 2005

        -    radiologisch unauffälliger Befund an thorakolumbaler             Wirbelsäule und Iliosakralgelenken (MRI vom 11. Juni 2014             und vom 7. April 2015)

    -    Chronische diffuse Beschwerden an Schulter und Arm der     adominanten linken Seite (ICD-10: M 79.60)

        -    radiologisch unauffälliger Befund der Schulter (MRI vom             13. November 2012)

        -    szintigraphisch unauffälliger Befund des Bewegungsapparates         (29. September 2014)

    -    Status nach Strecksehnennaht Dig II sowie Überwendelung Dig. III am     13. Juli 2000 bei Strecksehnennahtdurchtrennung Dig. II sowie partiell     Dig. III am rechten Handrücken (Spital Uster, ICD-10: Z 98.8)

    -    Übergewicht, BMI 27.8 kg/m2 (ICD-10: E 66.9)

    -    Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10V)

    -    Chronischer Hepatitis B-Träger (ICD-10: B 16.9)

    -    Spastisches Colon, Colonoskopie vom 18. September 2013 (ICD-10:     K 58.9)

    -    Nikotinabusus von 15 py (ICD-10: F 17.1)

    Aus allgemein-internistischer Sicht wurde festgehalten, dass die festgestellten Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten und der Beschwerdeführer folglich uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig sei. Auch retrospektiv könnten aus allgemein-internistischer Sicht keine längerfristigen Arbeitsunfähigkeiten festgehalten werden. In der Aktenzusammenstellung vom 4. Mai 2015 habe Dr. B.___ den dringenden Verdacht auf primären Hyperprathyreoidismus erhoben und einen chronischen vertebrogenen Thoraxschmerz, eine PHS chronica beidseits sowie ein chronisches Lumbovertrebralsyndrom genannt. Sie habe dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert und eine weitere Steigerung des Arbeitspensums verneint. Aus allgemein-internistischer Sicht könne diese Einschätzung nicht bestätigt werden, weshalb in den entsprechenden Teilgutachten dazu Stellung zu nehmen sei (S. 13 f.).

    Gemäss der psychiatrischen Beurteilung bestehe beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und einen etwas verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe vor allem auch eine linksseitig ausgeweitete Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat, deren Ausmass durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könne und die nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könnten. Es beständen psychosoziale und emotionale Faktoren, die eine Rolle spielten. Dies mit einem Migrationshintergrund, einer geringen Schulbildung, sodass er nur wenig Lesen und Schreiben könne, einer chronischen Schmerzsymptomatik seit einem Unfallereignis, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe und nun einer finanziellen Abhängigkeit von der IV-Rente. Vor diesem Hintergrund komme es zu den vorliegenden psychischen Störungen. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Es zeige sich auch ein gewisser sozialer Rückzug, der aber nicht in allen Bereichen des Lebens ausgeprägt sei. Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts (primärer Krankheitsgewinn) sei nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden. Die Prognose sei aber aufgrund des chronischen Verlaufs und der doch deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, indem sich der Beschwerdeführer auch weiterhin nur noch zu 50 % arbeitsfähig fühle, für eine Steigerung der Arbeitsleistung ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, in einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten. Von der aufgrund der aktuellen Untersuchung eingeschätzten Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit könne mit Sicherheit seit mindestens dieser Begutachtung ausgegangen werden. Zuvor habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der in den Akten dokumentierten mittelgradigen depressiven Episode bestanden. Der Beschwerdeführer fühle sich auch weiterhin nur mit halber Leistung arbeitsfähig. Diese Selbsteinschätzung könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Er habe sich im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren können, die Anamnese sei gut möglich gewesen und er habe auch Lebensdaten gut angeben können. Er habe sogar angegeben, selbst Auto zu fahren, was auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Er lebe in guter und stabiler Beziehung zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Er gehe seiner Arbeit als Fassaden-Monteur regelmässig zu 50 % nach. Er habe durchaus Kontakte zu ein paar Kollegen. Es bestehe aber ein gewisser sozialer Rückzug, indem er beispielsweise den albanischen Klub nicht mehr besuche. Reisen in die Heimat mit stundenlangen Autofahrten seien ihm trotz subjektiver starker Beschwerden mit Schmerzen möglich. Er sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation. Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums habe nicht nachgewiesen werden können. Es bestehe aber auch eine Analgetika-Medikation mit einem Opioid-Analgetikum, die der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit aber nicht täglich einnehme. Er betreibe zudem einen deutlichen Nikotinabusus. Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ habe bereits 2008 und 2012 eine mittelgradige depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, angegeben. Ein rezidivierender Verlauf der Depression sei hier nicht erwiesen, so fehlten deutliche Phasen mit deutlicher Verschlechterung, Verbesserung und symptomfreien Intervallen. Der Beschwerdeführer gebe vielmehr einen kontinuierlichen Verlauf der Depression an. Dr. C.___ habe auch auf psychische Probleme bei körperlicher Erkrankung (Ängste vor bedrohlichem Ausmass der Krankheit bei Vorhofflimmern und anamnestisch Klappenfehler und Thoraxschmerzen) hingewiesen. Sie habe auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und dependenten Typ mit Selbstüberforderung festgehalten. Entsprechend habe sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bescheinigt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne hier nicht bestätigt werden. Gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es mögen aber durchaus akzentuierte Persönlichkeitszüge bestehen, wodurch aber keine Arbeitsunfähigkeit begründet sei. Ihre Beurteilung könne heute nicht mehr bestätigt werden. Einerseits sei es zu einer Verbesserung mit nun einer leichten depressiven Episode gekommen. Andererseits handle es sich auch um eine etwas andere Beurteilung eines ähnlichen Zustandes, was die Persönlichkeitsdiagnostik betreffe. Im Z.___-Gutachten sei 2008 eine mittelgradige depressive Episode bei leistungsorientierter Persönlichkeitsstruktur und eine reaktive Angstentwicklung diagnostiziert sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit mit 20%iger Leistungseinschränkung attestiert worden. Diese Diagnosen begründeten aber als solche noch keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode könne die damals angegebene Arbeitsunfähigkeit als zu hoch eingeschätzt angegeben werden. Gegenwärtig bestehe zudem eine leichte depressive Episode, wobei es zu einer leichten Verbesserung gekommen sei, dies auch im Rahmen von Adaptionsvorgängen und unter dem natürlichen Verlauf. Im AEH sei 2007 ein maladaptives Schmerz- und Krankheitsverhalten aufgeführt worden. Mittlerweile bestehe aber eine deutliche Schmerzstörung mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auch unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründet werden (S. 17 ff.).

    Aus nephrologischer Sicht könne aufgrund der Aktenlage eine rezidivierende Nephrolithiasis mit konsekutiv notwendigen rezidivierenden urologischen Eingriffen diagnostiziert werden. Als steinpathogenetische Faktoren seien bereits 2009 eine knappe Trinkmenge, eine ungenügende Trinkmengenverteilung, eine Hyperkalziurie, eine Hypozitraturie sowie eine Hypomagnesiurie eruiert worden. Als weiterer Faktor sei ein doppelt angelegtes Nierenbecken links mit Ureter-Duplex zu nennen. Der Beschwerdeführer habe die 2009 empfohlenen metaphylaktischen Massnahmen nicht umgesetzt, es persistiere unverändert eine geringe Flüssigkeitszufuhr (knapp 1 Liter) und insbesondere eine ungenügende Zitratzufuhr. Die von den Nephrologen im Jahr 2009 verschriebene Medikation mit Magnesium Diasporal und Hygroton nehme der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr ein. Es zeigten sich normale Nierenfunktionsparameter und der Urinstatus sei unauffällig, im Spoturin zeige sich eine nicht signifikante diskreteste Proteinurie. Bei Normwerten für Kalzium, Phosphat und PTH könne ein primärer Hyperparathyreoidismus ursächlich ausgeschlossen werden. Aufgrund des Nierenleidens könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Während akuter Nierenkoliken sei die Arbeitsfähigkeit während weniger Tage aufgehoben. Im Intervall bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20).

    Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer chronische Schmerzen an der gesamten linken Körperhälfte einschliesslich sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte beklagt. Vorbestehende lumbale Rückenschmerzen hätten nach einem vor 10 Jahren erlittenen Gerüststurz mit Kontusion der linken Seite zugenommen, wobei es gemäss Akten bereits ein halbes Jahr zuvor gleichfalls zu einem Gerüststurz gekommen sei. Durch körperliche Belastung entstehe eine erhebliche Schmerzzunahme, wobei er dann verschiedene Punkte im Brustbereich dieser Seite kneifen und drücken müsse. Die anamnestisch in etwas unklarer Dosierung eingenommenen Analgetika wirkten „eigentlich nicht schlecht“, doch könnten beschwerdebedingt aktuell ausschliesslich passive physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt werden. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule demonstriere der Beschwerdeführer eine massiv eingeschränkte bis aufgehobene Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch könne die initial erheblich verminderte Kopfrotation später durch freies Bewegungsausmass unter Ablenkung relativiert werden, und auch die anfangs geringe Auslenkung der LWS im Langsitz sei nicht zu bestätigen. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe mit Ausnahme einer Einschränkung für Überkopfmanöver an den Schultern unter erheblicher Gegenspannung eine freie Beweglichkeit. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden. Auffallend seien äusserst diffus angegebene Druckdolenzen an Stamm und oberer Extremität der linken Seite. Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage zur unablässigen Angabe lumbaler Schmerzen führe, gelinge die Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen offensichtlich vollkommen beschwerdefrei. 5 von 5 Waddell-Zeichen seien positiv. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seines Übergewichtes im Langsitz den Oberkörper mit den Armen spontan und wiederholt hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit einer höhergradigen Läsion an den oberen Extremitäten kaum vereinbar. Auf radiologischer Ebene seien weitestgehend unauffällige Verhältnisse an der thorakolumbalen Wirbelsäule, Iliosakralgelenken, der linken Schulter sowie auch im Rahmen einer Ganzkörperskelettszintigraphie dokumentiert worden. In Anbetracht des klinisch objektiv weitestgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer anamnestisch sehr ungewöhnlich präsentierten und auch in der klinischen Untersuchung keinesfalls ein anatomisches Korrelat zeigenden Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde keinesfalls begründen lassen. Im Vordergrund scheine ganz klar eine nicht-organische Beschwerdekomponente zu stehen. Der Beschwerdeführer berichte, keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Nach der 1994 erfolgten Einreise in die Schweiz habe er 2 Jahre lang in der Produktion von Heizungsrohren und seit 1998 stets als Fassadenmonteur gearbeitet, wobei er ein Pensum von aktuell 5 Mal 4.5 Stunden wöchentlich ausübe und im Sinn eines Vorarbeiters organisiere, ausmesse, Muster bringe und für die Montage verantwortlich sei. Bezüglich der maximal erfolgenden Belastungen stelle er nur fest, durchaus Gegenstände heben zu können, doch gehe es nicht lange, bis er dann jammere. Die Tätigkeit als Fassadenmonteur könne als die angestammte angesehen werden. Für diese Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso für andere körperlich leichte bis schwere Verrichtungen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Als Massnahme aus therapeutischer Sicht böten sich keine diagnostischen oder therapeutischen Vorschläge an. Von weiteren Behandlungen, insbesondere anamnestisch weiterhin durchgeführten Massnahmen, sollte unbedingt Abstand gehalten werden, da auf somatischer Ebene dadurch keinesfalls eine Beschwerdebesserung erwartet werden könne, sondern vielmehr die Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers weiterhin verfestigt zu werden drohten. Im Z.___-Gutachten 2008 seien aus orthopädischer Seite klinisch an sämtlichen Extremitäten sowie Stamm weitestgehend unauffällige Verhältnisse festgehalten worden. Auch wiederholte radiologische Untersuchungen der LWS und BWS hätten keine relevanten Veränderungen ergeben. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei seitens des Bewegungsapparates ausschliesslich ein therapieresistentes Schmerzsyndrom der Thoraxwand mit „intercostalneualgieform anmutender Schmerzsymptomatik, in den linken lateralen Thorax ausstrahlend sowie costotransversale und sternocostale Irritationen“ angeführt worden. Der bisherige Verlauf sei trotz umfangreicher chiropraktischer sowie schmerztherapeutischer Behandlung frustrierend und die Arbeitsfähigkeit wie bisher um 50 % eingeschränkt gewesen. Dieser Einschätzung könne weder aufgrund der dokumentierten klinischen und radiologischen Befunde noch der aktuellen Untersuchung gefolgt werden. Die postulierte Beschwerdeursache einer Intercostalneuralgie sollte aus fachärztlich-neurologischer Sicht beurteilt werden, doch könne die vermutete Symptomatik an der Sternocostal- und Costotransversalgelenken keinesfalls als Erklärung für die völlig diffus die gesamte linke Körperhälfte umfassende Symptomatik verstanden werden, vielmehr sei auf Ebene des Bewegungsapparates festzuhalten, dass hier eine ausreichende somatische Erklärung für das äusserst diffuse Beschwerdebild fehle. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich der Begutachtung andererseits. Inwieweit eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine sonstige psychische Pathologie vorliege und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei Gegenstand des psychiatrischen Teil-Gutachtens (S. 25 ff.).

    Gemäss der neurologischen Beurteilung habe der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 einen Arbeitsunfall mit Sturz von einem Gerüst erlitten und sich dabei eine linksseitige Thoraxkontusion zugezogen. Relevante ossäre oder diskoligamentäre Verletzungsfolgen hätten nicht nachgewiesen werden können. In der Folge habe der Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der linken Thoraxhälfte entwickelt, wobei es zu einer Symptomausweitung über der gesamten linken Körperseite gekommen sei. Es zeige sich das Bild eines tendomyopathischen Schmerzsyndroms. Multiple bildgebende Abklärungen der thorakalen Wirbelsäule, der HWS und der LWS ergäben keine erklärenden Befunde. Aktuell beklage sich der Beschwerdeführer über Schmerzen über der gesamten linken Körperhälfte von Kopf bis Fuss. Es bestehe ein Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen, welche auch die linke Gesichts- und Penishälfte beträfen. Auch im linken Bein sei ein Taubheitsgefühl vorhanden. Zudem berichte er über eine Berührungs- und Drucküberempfindlichkeit über der linken Thoraxhälfte mit neuralgieformen Schmerzen. Bei der klinischen Untersuchung bestehe jedoch eine Drucküberempfindlichkeit der Muskelansätze. Ein eigentliches neuropathisches Schmerzsyndrom mit Hyperalgesie und Allodynie könne jedoch nicht festgestellt werden. Ebenfalls fehlten Anhaltspunkte für eine dissoziierte Sensibilitätsstörung. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde ergäben sich keine Hinweise für eine Störung der langen Bahnen oder eine anderweitige zentrale Ursache der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomatik. Aus neurologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Im Vordergrund stehe aktuell ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom. Auch im Anschluss an den Unfall vom 21. Oktober 2005 sei keine neurologische Beeinträchtigung dokumentiert worden, weshalb auch im Verlauf aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 29).

    Der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig, sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis schweren Tätigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfallereignis im Jahr 2005 somatisch nicht länger dauernd und höhergradig arbeitsunfähig gewesen sei. Psychiatrisch sei der Beschwerdeführer damals mittelgradig depressiv gewesen, was in der Folge zur Berentung geführt habe. Die Depression sei aktuell erheblich remittiert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ein. Mangels valider Einschätzungen in den letzten Jahren sei das oben erwähnte Zumutbarkeitsprofil mit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit spätestens ab Mai 2015 zu bestätigen. Der Beschwerdeführer fühle sich als maximal zu 50 % arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zur gutachterlichen Beurteilung stehe. Durch die frühere Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2007 fühle sich der Beschwerdeführer in seinem Selbstverständnis bestätigt, wonach lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums habe nicht nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer scheine sich nur ungenügend depressiv zu fühlen, um eine regelmässige antidepressive Medikation einzunehmen. Somit seien auch seine anamnestischen Angaben vorsichtig zu bewerten. Zusammenfassend ergebe sich, dass sowohl in der angestammten als auch in jeder körperlich leichten bis schweren körperlichen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Die Prognose bezüglich einer weiteren Integration in den Arbeitsmarkt sei aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers als eher ungünstig zu bezeichnen. Bezüglich der Depression sei es seit dem letzten Entscheid vom 14. November 2012 zu einer Verbesserung mit nun einer leichten depressiven Episode gegenüber einer mittelgradigen depressiven Episode damals gekommen. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik handle es sich heute gegenüber damals um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes. Es sei festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand somatisch seit dem 14. November 2012 nicht wesentlich verändert habe.

4.2.2    Dr. B.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 7. August 2015 (Urk. 7/156) zur vorgesehenen Rentenaufhebung und hielt im Schreiben vom 7. September 2015 (Urk. 7/168/1) fest, dass der grösste Unterschied zum Z.___-Vorgutachten darin bestehe, dass damals die leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur mit reaktiver Angstentwicklung als Faktor von Krankheitswert bewertet worden sei und im A.___-Gutachten als Faktor ohne Krankheitswert. Gemäss Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ sei jedoch die depressive Entwicklung durchaus mit der akzentuierten Persönlichkeitsentwicklung vereinbar. Im A.___-Gutachten werde die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt. Die psychischen Faktoren würden jedoch überhaupt nicht gewichtet, was im Vorgutachten anders gewesen sei. Auch die somatischen Faktoren (muskulär bedingte Schmerzen) seien nicht als arbeitsrelevant gewichtet worden, was sicher auch nicht der Wahrheit entspreche. In ihrem Bericht habe sie von einer 1°-Hypoparathyreoidismus, der durchaus für die Nephrolithiasis verantwortlich sein könne, und nicht wie im Gutachten erwähnt von einem 1°-Hyperparathyreoidismus gesprochen. Doch denke auch sie, dass diese Erkrankung nicht für eine anhaltende Teilarbeitsunfähigkeit verantwortlich sei. Dieselben Beschwerden und dieselbe Persönlichkeitsstruktur seien in den beiden Gutachten durchaus unterschiedlich gewichtet worden, weshalb die A.___-Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) ausgingen.

4.2.3    Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ nahm im Einwandverfahren Stellung zum A.___-Gutachten vom 1. Juni 2015 (Stellungnahme vom 5. September 2015, Urk. 7/168/2-13). Demnach seien die aetiologischen Risikofaktoren im Gutachten nicht beschrieben worden und das Phänomen der Chronifizierung mit seiner Implikation für Schweregrad und Prognose sei nicht ausreichend gewichtet worden. Die Einschränkung der Funktionalität, das heisst die Einschränkungen der Aktivität (beruflich und privat) und der Partizipation (beruflich und privat) aufgrund der Beschwerden sei im Gutachten ungenügend erfragt, erfasst, dokumentiert und gewichtet worden, wobei aber auch ungenügend aus den Vorakten zitiert worden sei (insbesondere Berichte der Psychiaterin). In der psychiatrischen Begutachtung gelte es als Standard, Funktionseinschränkungen mittels ICF (international Classification of Functioning and Health) respektive Mini-ICF zu erfassen und zu dokumentieren, weshalb das A.___-Gutachten diesbezüglich eine grosse Lücke aufweise. Die Annahme der Überwindbarkeit der Beschwerden gleiche einer Behauptung, da diese nur ungenügend begründet worden sei. Den Gutachtern gelinge es nicht, aus polydisziplinärer Sicht auf das komplexe chronische Krankheitsgeschehen mit vielen Körperbeschwerden ohne ausreichende somatische Ursache einen syndromalen Erklärungsansatz zu finden, was zu einer Fehlbeurteilung und Fehleinschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit führe.

4.2.4    Im Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/171) nahmen die A.___-Gutachter Stellung zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Arztberichten (vgl. E. 4.2.2-3, Urk. 7/168) und hielten fest, dass Dr. C.___ keine, auch keine neuen Diagnosen und auch keine psychopathologischen Befunderhebung angegeben habe. Aus psychiatrischer Sicht spiele es bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle, ob der Explorand nun in einer angepassten Tätigkeit arbeite oder nicht. Aus somatischer Sicht bestehe die im Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit. Auch die psychiatrischen Diagnosen seien im Gutachten begründet worden. Es sei auch zu den Vorakten, insbesondere zu Dr. C.___ Stellung genommen worden. Wichtig und von der IV auch so gefordert, seien bei einer psychiatrischen Exploration das Lehrbuchwissen und die Exploration der möglichen täglichen Aktivitäten neben der objektiven psychopathologischen Befunderhebung und der Diagnosestellung nach ICD10. Die Funktionseinschränkungen könnten mittels ICF erfasst und dokumentiert werden, was aber nicht zwingend notwendig und von der IV auch nicht zwingend vorgeschrieben sei. Auch wenn der ICD beigezogen werde, komme man nicht drum herum, die täglichen Aktivitäten genau zu explorieren und einen normalen Tagesablauf im Gutachten festzuhalten. Auch das Mainzer Stadienmodell der Schmerzchronifizierung MPSS, das Dr. C.___ erwähnt habe, sei zwar schön und gut, doch fehle ihren ausführlichen Ausführungen aber Wichtiges. Sie bringe insbesondere keine neuen Befunde vor und gehe weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft aus. Dr. C.___ könne somit das A.___Gutachten nicht in Frage stellen. Es handle sich dabei eben um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes. Darauf weise auch das Schreiben von Dr. B.___ hin, wonach dieselben Beschwerden und dieselbe Persönlichkeitsstruktur in den beiden Gutachten durchaus unterschiedlich gewichtet worden seien. Dies sei bei verschiedenen Beurteilungen eines ähnlichen Gesundheitszustandes eben der Fall.


5.

5.1    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. November 2011 (Urk. 7/86 in Verbindung mit Urk. 7/90), welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte, und der nun angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat (vgl. E. 2.5).

5.2    Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invalidenversicherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachverhaltselemente abzuklären. Liegt ein Revisionsgrund (hier: Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes, vgl. nachfolgend E. 5.4.1) vor, so hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesamten gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (BGE 130V 343 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3    Das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/153) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, orthopädischen, nephrologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.2).

5.4    

5.4.1    Der psychiatrische Gutachter stellte schlüssig fest, dass es zu einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Aufgrund der nur noch leichten Befundlage schloss er auf eine erhebliche Remission der ursprünglich mittelgradigen zu einer nun noch leichten depressiven Episode. Diese schränkt die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ein.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

    Der Beschwerdeführer lässt sich zwar psychiatrisch behandeln (wöchentliche Gruppentherapie für Personen mit chronischen Schmerzstörungen und alle zwei Monate ein psychiatrisches Einzelgespräch, vgl. Urk. 7/153 S. 15), doch erfolgte ein stationärer Aufenthalt - obwohl dies 2009 bereits im Z.___-Gutachten empfohlen wurde (vgl. E. 4.1) - bisher nicht. Auch aufgrund der fehlenden antidepressiven Medikation sowie den Hinweisen auf fehlenden Leidensdruck kann der diagnostizierten leichten depressiven Episode keine invalidisierende Wirkung zugesprochen werden. Hierfür spricht auch der von Eigenaktivität gezeichnete Tagesablauf (Urk. 7/153 S. 13, S. 17 und S. 23). Hinzu kommt, dass die depressive Störung auch durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, geringe Schulbildung, chronische Schmerzsymptomatik nach Unfall sowie finanzielle Abhängigkeit), welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden dürfen (vgl. E. 2.2.2), mitbestimmt wird.

    Angesichts dieses verbesserten psychischen Gesundheitszustandes ist eine Revisionsrelevanz gegeben, weshalb nachfolgend die gesamte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 5.2).

5.4.2    Der begutachtende Psychiater kam im Weiteren zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibt. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindikatoren (vgl. E. 2.2) stand.

    Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10: F 45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter zwar darauf hin, dass ein depressives Leiden vorliege, doch sei dies zwischenzeitlich weitgehend remittiert (leichte depressive Episode) und werde durch invaliditätsfremde Faktoren (Migrationshintergrund, geringe Schulbildung, chronische Schmerzsymptomatik nach Unfall sowie finanzielle Abhängigkeit) mitbestimmt. Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern nicht (mehr) erhoben. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich verursachenden (invaliditätsfremden) Kontextfaktoren hinzuweisen. Andererseits lässt der Lebenskontext des Beschwerdeführers auf durchaus vorhandene Ressourcen (gute und stabile Ehe, gutes Verhältnis zum Sohn, soziale und integrierende Kontakte [beruflich und privat]) schliessen. Zum weiteren Aspekt der „Konsistenz“ ist betreffend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Option wiederum zu erwähnen, dass die therapeutische Behandlung ohne stationärem Aufenthalt nicht konsequent ist sowie die Nichteinnahme der (antidepressiven) Medikation auf fehlenden Leidensdruck schliessen lassen.

    Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 2.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die chronische Schmerzstörung weder aus psychiatrischer noch aus rechtlicher Sicht als invalidisierend zu betrachten.

5.4.3     Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Der A.___-Gutachter hielt diesbezüglich explizit fest, dass er die Persönlichkeitsdiagnostik des Beschwerdeführers anders beurteile als Dr. C.___. Auch schloss er das Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen nicht gänzlich aus. Doch begründen solche rechtsprechungsgemäss klarerweise keine Arbeitsunfähigkeit.

5.5    Der begutachtenden Orthopäde legte nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden vordergründig nicht somatisch abstützbar sind und verwies dabei insbesondere auf 5 von 5 Waddell-Zeichen und zahlreiche Inkonsistenzen (Urk. 7/153 S. 33). Gutachterlicherseits konnte kein anatomisches Korrelat für die Beschwerden begründet werden. Bereits 2009 hielt das Z.___-Gutachten fest, dass die bisherige bildgebende Diagnostik sowie eine Skelettszintigraphie nicht zu einem, den Schmerzbefund befriedigend erklärenden Ergebnis geführt hatte. Demnach ist festzustellen, dass der orthopädische Gesundheitszustand und somit auch dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Dem Beschwerdeführer ist auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Diese Einschätzung variiert lediglich in qualitativer Hinsicht, da vor dem Hintergrund von somatisch nicht abstützbaren Beschwerden dies sowohl für die angestammte Tätigkeit als Fassadenarbeiter, die zuletzt ausgeübte als Fassaden-Chef-Monteur sowie für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit gilt (Urk. 7/153 S. 33).

5.6    Die Rüge des Beschwerdeführers, dass das A.___-Gutachten verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Fassadenarbeiter, sondern nur noch angepasst als Fassaden-Chef-Monteur und somit ohne schwere Arbeiten tätig ist (Urk. 1 S. 14 f.), geht fehl.

    Der begutachtende Orthopäde legte nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht objektivierbar sind (vgl. E. 5.5). Aufgrund dieser somatisch nicht abstützbaren Beschwerden kam der Gutachter denn auch mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in jeglicher körperlich leichter bis schwerer Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dies beinhaltet die zuletzt ausgeübte als Fassaden-Chef-Monteur, aber auch die ursprüngliche Tätigkeit als Fassadenarbeiter.

5.7    Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre A.___-Gutachten den erforderlichen Kriterien und es ist seit spätestens Mai 2015 (Begutachtung) von einer Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes sowie damit einhergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus polydisziplinärer Sicht ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fassadenarbeiter, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fassaden-Chef-Monteur sowie in jeder anderen körperlich leichten bis schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Auch in psychiatrischer Hinsicht ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit.

    Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, was es damit auf sich hat, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer im Jahre 2009 für einen Lohn von Fr. 62‘265.--, im Jahre 2010 für einen Lohn von Fr. 42‘830.-- und im Jahre 2011 für einen Lohn von Fr. 77‘590.-- AHV-Beiträge entrichtet hatte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. Januar 2014, Urk. 7/122) und beim jüngsten Rentenrevisionsverfahren, das in das vorliegende Gerichtsverfahren mündete, trotz mehrmaligem Nachhaken der Beschwerdegegnerin keinen Arbeitgeberfragebogen ausfüllte (vgl. ELAR-Notizen vom 21. Februar, 25. April und 15. Mai 2014 sowie Briefe vom 2. und 10. Juni 2014).


6.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger