Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00047




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war ab Mai 1998 als technischer Beamter bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/1/1, 8/1/4, 8/5/6). Nach einem Autounfall am 8. Januar 2000 suchte er gleichentags Dr. med. Z.___ auf. Dieser stellte eine Überdehnungsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) fest und leitete eine medikamentöse Therapie ein (Urk. 7/106/351). In der Folge war der Versicherte wiederholt längerfristig krankgeschrieben (Urk. 8/4) und absolvierte stationäre Rehabilitationsaufenthalte im Herbst 2001 und Frühling 2002 (Urk. 8/12/4, 8/20/2).

1.2    Im Dezember 2001 meldete er sich wegen eines Schleudertraumas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese zog insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 8/560) bei. Die geplante berufliche Abklärung kam nicht zustande, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte (Urk. 8/34, 8/43). Sodann erachtete der sie beratende Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2004 ein medizinisches Gutachten als notwendig (Urk. 8/89). Indessen zog die IV-Stelle den hierauf erteilten Gutachtensauftrag im Rahmen der Koordination mit der Suva im Oktober 2004 zurück (Urk. 8/103, 8/112/3, 8/109, 8/115, 8/131/90). Letztlich sprach sie dem Versicherten am 29. Dezember 2004 rückwirkend ab Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/121). Das von der Pensionskasse der publica diesbezüglich angestrengte Einspracheverfahren wurde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 8/128). Ungefähr zur selben Zeit sprach die Suva dem Versicherten – ebenfalls ohne polydisziplinäre Begutachtung eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/116, 8/131/5).

1.3    Die erste Revision nahm die IV-Stelle im Oktober 2008 an die Hand (Urk. 8/136). Sie liess den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 8/137) und holte einen Bericht bei dessen Hausarzt (Urk. 8/139) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/138) ein. Auf eine neue RAD-Stellungnahme verzichtete sie unter Hinweis auf diejenige vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/141/2) und bestätigte die ganze Rente mit Mitteilung vom 21. Juli 2009 (Urk. 8/147/2). Ebenso hielt die Suva nach den von ihr durchgeführten Revisionsverfahren mit den Mitteilungen vom 17. Dezember 2010 und 3. März 2014 an der bisherigen Rente fest (Urk. 8/151).

1.4    Im aktuellen Revisionsverfahren, eingeleitet im Herbst 2014, liess die IV-Stelle den Versicherten (Urk. 8/152) sowie dessen neue Hausärztin (Urk. 8/156) wiederum ein Formular ausfüllen und holte erneut einen Auszug aus dem Individuellen Konto ein (Urk. 7/154). In der Folge teilte sie dem Versicherten am 7. Januar 2015 mit, dass zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie notwendig sei. Im Schreiben wurde die Beilage „Fragen der IV-Stelle an die medizinische Fachstelle“ erwähnt und dem Versicherten Frist angesetzt, um Zusatzfragen zu stellen (Urk. 8/159, 8/161). Dieser erhob persönlich (Urk. 8/162/1) und vertreten durch seinen Rechtsanwalt (Urk. 8/170) Einwände. Zusammengefasst beanstandete er, die Begutachtung sei nicht notwendig und greife in seine Grundrechte ein. Im Zusammenhang mit den Gutachterfragen äusserte er sich indessen nicht.

    Die Auftragsvergabe erfolgte anschliessend via die Plattform SuisseMED@P (Urk. 8/173-174). Am 16. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, mit der Begutachtung werde die MEDAS A.___ AG beauftragt. In derselben Mitteilung nannte sie die mit der Untersuchung betrauten Experten sowie deren Facharzttitel (Urk. 8/175). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juli 2015 erneut Einwand und beanstandete unter anderem die ausländische Staatsangehörigkeit gewisser Gutachter, die ausgebliebene Mitteilung der Gutachterfragen, das Fehlen eines Einigungsversuches und die Fortsetzung des Verfahrens vor Klärung der Frage nach der strukturierten Beweiserhebung in Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/176). Hierauf ersetzte die IV-Stelle ihre letzte Mitteilung durch die gleichlautende Mitteilung vom
17. September 2015 und legte dieser einen neuen Fragenkatalog bei (Urk. 8/179, 8/177). Nun wendete der Versicherte ein, der Fragenkatalog zur neuen Schmerzrechtsprechung sei nicht anwendbar bzw. nur die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes sei zulässig. Ferner brachte er weitere Ausstandsgründe gegen einen der Gutachter vor (Urk. 8/180), worauf dessen Rechtsvertreter eine Stellungnahme verfasste und der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zukommen liess (Urk. 8/182-184). Mit Zwischenverfügung vom
3. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle schliesslich gestützt auf die Stellungnahme ihres internen Rechtsdienstes vom 25. November 2015 (Urk. 8/185) an der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS A.___, den Begutachtern sowie den Fachdisziplinen gemäss Mitteilung vom 16. Juli 2015 fest (Urk. 2).

2.    Gegen die Zwischenverfügung erhob der Versicherte am 12. Januar 2016 Beschwerde und verlangte, es sei von einer Begutachtung – insbesondere durch die MEDAS A.___abzusehen (Urk. 1, Beilagen Urk. 3/1, 3/4-7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und reichte das Feststellungsblatt zum Beschluss, datiert vom 2. Februar 2016 (Urk. 7), ein. Dazu nahm der Versicherte mit Replik vom 18. April 2016 Stellung (Urk. 12, Beilagen Urk. 13/1-7). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 14). Indessen reichte sie mit Eingabe vom 2. September 2016 (Urk. 17) aktuelle Korrespondenz aus dem Verwaltungsverfahren (Urk. 18/1-3) ein, welche dem Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da nach der Rechtsprechung neue Verfahrensvorschriften – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – mit dem Tag des Inkrafttretens sofort anwendbar sind (BGE 132 V 93 E. 2.2, 368 E. 2.1) und alle Verfahrensschritte im Jahr 2015 erfolgten, sind Rz 2074 ff. des KSVI in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung massgebend.

1.2    Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase die vorgesehenen Fachdisziplinen mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung und unter Beilage des Fragenkatalogs bekannt zu geben. Gleichzeitig hat sie ihr eine zehntägige Frist einzuräumen, um materielle Einwände gegen die Begutachtung an sich oder deren Art und Umfang (z.B. unnötige second opinion, Wahl der Fachdisziplinen) zu erheben sowie um Zusatzfragen einzureichen (vgl. Rz 2076 KSVI, BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 5.2.3, BGE 140 V 507 E. 3.1). Dabei zuerkennt das Bundesgericht der versicherten Person einen Anspruch, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).

    Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche mit Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen, haben gemäss Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (sog. Medizinische Abklärungsstellen, MEDAS). Die Vergabe der Aufträge hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Abs. 2 derselben Bestimmung). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet (BGE 139 V 349 E. 2.2). In einer zweiten Phase ist der Auftrag daher zwingend bei SuisseMED@P zu deponieren, für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum. Die Details zum Vergabeverfahren sind dem Handbuch in Anhang V des KSVI zu entnehmen. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Auftragsvergabe ist im Versichertendossier zu erfassen (Rz 2077 KSVI; BGE 140 V 507 E. 3.1, Urteil des Bundegerichts 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2).

    Die Akten werden spätestens am Folgetag an die Gutachterstelle übermittelt (Rz 2079 KSVI). Diese prüft, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss, wobei weder die IV-Stelle noch die versicherte Person die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten können. Grund dafür ist, dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidgrundlage einerseits und die wirtschaftliche Abklärung andererseits sind (Rz 2080 KSVI, BGE 139 V 349 E. 3.3).

    Nach der Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person unter Verwendung des IV-Textkatalogs die Namen der Sachverständigen mit entsprechendem Facharzttitel mit und weist sie darauf hin, dass die Mitteilung von Ort und Termin durch die Gutachterstelle erfolge (Rz 2081 KSVI; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 140 V 507 E. 3.1). Für die Erhebung von Einwänden ist der versicherten Person wiederum eine Frist von 10 Tagen anzusetzen (Rz 2081.1 KSVI mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3), wobei in dieser Phase die Möglichkeit – materieller oder formeller – personenbezogener Einwendungen hinzu kommt (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, 140 V 507 E. 3.1).

    Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person bzw. Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (Rz 2081.5 KSVI).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht prüft sodann vorab anhand der Akten, ob alle in Rz 2074 ff. KSIV vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind. Andernfalls liegt keine anfechtbare Verfügung vor und ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Nur bei vollständig durchgeführtem Verfahren prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit. Dabei muss sich aus der Verfügung selbst ergeben, dass sämtliche noch offenen Punkte bzw. nicht stattgegebenen Einwendungen behandelt wurden (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015 E. 1.8 und IV.2015.663 vom 23. März 2016 E. 2).

2.     

2.1    Wie dem Sachverhalt, E. 1.4, zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren nach den vorstehenden Vorgaben vollständig und korrekt durchgeführt. Insbesondere teilte sie dem Beschwerdeführer alle erforderlichen Informationen mit und gewährte ihm stets das rechtliche Gehör. Zu bezweifeln ist, dass ihm im Januar 2015 der Fragenkatalog nicht zugestellt wurde (Urk. 8/176/2), andernfalls er dies wohl schon damals innert der ihm für Zusatzfragen angesetzten Frist moniert hätte. Indessen spielt dies letztlich keine Rolle, da das Bundesgericht einige Monate später in BGE 141 V 281 neue Anforderungen an die Begutachtung von Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbare psychosomatische Leiden formulierte und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin unbestritten einen neuen Fragenkatalog zustellte (Urk. 8/180/2-3, Urk. 7/5-6). Den Gutachtensauftrag vergab die Beschwerdegegnerin schliesslich nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P, legte die Auftragsbestätigung und -annahme in den Akten ab (Urk. 8/173-174) und erliess eine begründete Zwischenverfügung über die noch strittigen Punkte (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, gestützt auf BGE 139 V E. 3.2 sei in Revisionsfällen keine umfassende polydisziplinäre und zufallsbasierte Begutachtung angezeigt (Urk. 1 Rz 9). Bei einer einvernehmlichen Festlegung des Gutachtens sei zudem die Akzeptanz besser. Ein Einigungsversuch sei aber ausgeblieben. Ein vorprogrammierter Rechtsstreit könne indessen nicht im Sinne des Losverfahrens sein (Urk. 1 Rz 20). Ferner hätten bei der Akteneinsicht diverse Dokumente gefehlt, was gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) verstosse (Urk. 1 Rz 21, Urk. 12 Rz 10).

    Die Beschwerdegegnerin erwog dazu im angefochtenen Entscheid, eine Einigung sei bei polydisziplinären Gutachten gar nicht möglich. Die Bestätigung der Plattform SuisseMED@P über die erfolgreiche Auftragsvergabe liege sodann wie in Rz 2077 des KSVI vorgeschriebenbei den Akten (Urk. 1 S. 2).

2.3    Die Auftragsvergabe für ein polydisziplinäres Gutachten hat immer – mithin auch im Revisionsverfahren über SuisseMED@P zu erfolgen (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013). Des Weiteren besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei polydisziplinären Gutachten kein Raum für eine einvernehmliche Benennung der Experten. Dabei hat das Bundesgericht durchaus in Betracht gezogen, dass eine einvernehmliche Einigung im Einzelfall grundsätzlich geeignet wäre, die Akzeptanz bei den Versicherten zu erhöhen. Indessen gewichtete es das Interesse an einer möglichst gleichmässigen Auftragsvergabe an alle MEDAS-Stellen höher (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.2.1).

2.4    Gegenstück des Akteneinsichtsrechts bildet sodann die Aktenführungspflicht, indem sie Voraussetzung für dessen Wahrnehmung ist (BGE 130 II 437 E. 4.1). Nach Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.

    Nicht auf eine als Entscheidgrundlage dienende interne Notiz, sondern lediglich auf das im ELAR erfasste Eingangsdatum des Schreibens vom 2. Februar 2015 bezog sich „ELAR 03.02.2015“ auf S. 3 der angefochtenen Verfügung
(vgl. Aktenverzeichnis zur Urk. 8).

    Die Auftragsvergabe über SuisseMED@P ist sodann durch die Auftragsbestätigung vom 8. Juli 2015 sowie die Auftragsannahme vom 15. Juli 2015 physisch dokumentiert (Urk. 8/173-174). Welche Gutachterstellen über einen Vertrag mit dem BSV als polydisziplinäre Gutachterstelle im Sinne von Art. 72bis IVV verfügen und damit grundsätzlich als Auftragsnehmer in Frage kommen, ist der auf www.bsv.admin.ch publizierten Liste zu entnehmen. Die Auftragserfassung auf SuisseMED@P erfolgt mittels eines elektronischen Formulars, das einige Parameter wie Fachdisziplinen, Verfahrenssprache und Abklärungstyp erfragt. Eine physische Dokumentation der Auftragserfassung wird vom KSVI nicht verlangt und erscheint entbehrlich. So würde es beispielsweise ohne Weiteres auffallen, würden die Fachdisziplinen in der Auftragsannahme ohne nähere Begründung von den zuvor der versicherten Person mitgeteilten abweichen. Hernach bestimmt der Microsoft .NET Framework-Zufallsgenerator unter Ausschluss menschlichen Zutuns die Teilnehmer des Vergabetopfs für den konkreten Abklärungsauftrag und erteilt den Zuschlag. Dabei geht er nach objektiven Kriterien wie Anzahl der abgedeckten Fachdisziplinen, freie Kapazitäten in diesen Fachdisziplinen und Gutachtenssprache vor. Um den Ansprüchen einer ergebnisneutralen Auftragsverteilung gerecht zu werden, wird diese Vergabe „blind“ durchgeführt. Mit anderen Worten weiss niemand, wie viele und welche Gutachterstellen zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Auswahl stehen. Ein Verlosungsprotokoll gibt es nicht. Das Losungsresultat wird der IV-Stelle und ebenso der Gutachterstelle mittels automatisch generierter E-Mails mitgeteilt. Nach Sichtung der physischen Akten bestätigt die Gutachterstelle den Auftrag und gibt die weiteren Details (erforderliche Fachdisziplinen, Experten und Facharzttitel) bekannt. Dies geschieht wiederum mittels eines elektronischen Formulars auf SuisseMED@P und generiert automatisch ein zweites E-Mail an die IV-Stelle (vgl. Anhang V des KSVI; „Auftragsvergabe und Zufallsprinzip SuisseMED@P“ abrufbar auf www.bsv.admin.ch). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der SuisseMED@P um eine webbasierte Plattform handelt, die von der Beschwerdegegnerin nicht beeinflusst werden kann, muss es mit den akturierten E-Mails sein Bewenden haben, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu Unregelmässigkeiten bei der Vergabe kam oder weitere Dokumente existieren respektive gemäss Weisungen des BSV im Versichertendossier zu erfassen gewesen wären (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.0029 vom 2. November 2015 E. 4.4 und IV.2016.00107 vom 3. Mai 2016 E.3.4).

2.5    Zutreffend ist, dass die Stellungnahme des RAD vom 8. Dezember 2014 bei Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung noch nicht einsehbar war, weil das Feststellungsblatt vom 2. Februar 2015 datiert und erst mit der Beschwerdeantwort eingereicht wurde (Urk. 7). In einem vergleichbaren Fall hielt das Bundesgericht fest, wohl habe es die IV-Stelle versäumt, die RAD-ärztliche Stellungnahme dem Versicherten vor Verfügungserlass zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzustellen. Doch könne eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen könne. Unter dieser Voraussetzung sei selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Demgemäss bejahte das Bundesgericht in jenem Fall eine Heilung der Gehörsverletzung im kantonalen Verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 4.4.3 f.). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vorab zu Urk. 7 Stellung nahm (Urk. 12 Rz 1), kann vorliegend nichts anderes gelten – zumal es sich bei der verspäteten Ausfertigung des Feststellungsblattes um einen Einzelfall und nicht eine (unzulässige) Praxis der Beschwerdegegnerin handelt.

2.6    Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Vergabeverfahren korrekt durchgeführt wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten und die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2015 materiell zu prüfen ist.

3.    

3.1    Materiell strittig sind vorab die Zulässigkeit respektive die Notwendigkeit und der Umfang der Begutachtung. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass der RAD die Notwendigkeit nur lapidar begründet und nicht zu seinen Einwänden Stellung genommen habe. Indessen bedürfe es keiner Stellungnahme des RAD zum Gesundheitszustand, da der Fall bereits durch die Suva-Ärzte ausgiebig beurteilt worden sei. Aufgrund der chronischen Schmerzen sei er nach wie vor deutlich bzw. unverändert eingeschränkt, nehme regelmässig Medikamente ein und besuche wöchentlich die Physiotherapie. Sein Gesundheitszustand sei somit überwiegend wahrscheinlich unverändert. Zudem könne die geplante Untersuchung zur Dekompensation führen bzw. sei physisch und psychisch unzumutbar (Urk. 1 Rz 8, 19 und 25, Urk. 12 Rz 4-9). Ferner habe die ursprüngliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Rechtspraxis vor Einführung der Foerster-Kriterien entsprochen. Eine Revision nach 14 Jahren sei unter Berücksichtigung von Art. 82 ATSG unzulässig und greife in seine Grundrechte ein (Urk. 1 Rz 10, Urk. 12 Rz 3). Schliesslich seien die Verletzungen bildgebend ausgewiesen, weshalb kein unklares Beschwerdebild vorliege und nicht der Fragenkatalog gemäss BGE 141 V 281 abzuhandeln sei (Urk. 1 Rz 22, Urk. 12 Rz 2-3).

    Die Beschwerdegegnerin verwies in der angefochtenen Verfügung auf ihren Ermessenspielraum bei medizinischen Erhebungen sowie die Stellungnahme des RAD vom 8. Dezember 2014. Weiter führte sie aus, die Frage nach der Zumutbarkeit der Untersuchung müsse der Sachverständige beantworten. Die nur mögliche Gefahr der gesundheitlichen Dekompensation im Falle einer Teilnahme begründe grundsätzlich keine Unzumutbarkeit (Urk. 2 S. 1). Ferner verwies sie auf die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines andauernden Schmerzsyndroms im Zusammenhang mit einer HWS-Distorsion (Urk. 2 S. 4).

3.2    Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2 im Rahmen einer Rentenrevision fest, die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage sei nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befinde darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden könne oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt sei, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung stehe der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu.

    Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 wird der Untersuchungsgrundsatz ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehören, wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung. Die üblichen Untersuchungen einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sind aber ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten. Eine versicherte Person verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer daran hindert, deren Ergebnisse durch eigene Abklärungen zu überprüfen.

    Zur Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung führte das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid 9C_235/2013 E. 3.2 übrigens aus, dass der Versicherte zu Unrecht Zweifel an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung geäussert habe unter Hinweis darauf, dass er der IV-Stelle umfangreiche medizinische Akten (Arztberichte renommierter Ärzte, Bilder und Berichte von MRI-Untersuchungen, Röntgenbilder etc.) eingereicht habe. Denn es sei - was im Übrigen allgemein gelte bei Versicherten mit länger dauernden Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS und/oder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art - unabdingbar, physische und psychische Beeinträchtigungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen.

3.3    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers versucht die Beschwerde-gegnerin nicht, trotz eines bereits umfassend abgeklärten medizinischen Sach-erhalts eine Expertise im Sinne einer unzulässigen „second opinon“ einzuholen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1, 136 V 156 E. 3.3). Vielmehr ist dem RAD beizupflichten, der in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 hervorhob, dass bisher keine aktenkundige Beurteilung durch ihn vorliege, man die einst geplante polydisziplinäre Begutachtung abgesagt habe und eine Beurteilung des derzeitigen Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit anhand der Aktenlage nicht rechtsgenüglich wäre (Urk. 7 S. 3 f.). Da die Einwände des Beschwerdeführers kein neuen medizinischen Unterlagen oder Fakten betrafen, bestand übrigens kein Anlass, den RAD hernach nochmals beizuziehen.

    Bereits in der vorhergehenden RAD-Stellungnahme, datiert vom 15. Juli 2004, wurde in fetter Schriftstärke notiert „Kein medizinischer Fallentscheid ohne MEDAS“. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass vielfältige Leiden attestiert würden, unter anderem ein HSW-Beschleunigungstrauma nach einem Autounfall, eine depressive Episode sowie eine Diskushernie L5/S1 mit Radikulopathie. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb gar keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden könne (Urk. 8/89). Später wurden im Feststellungblatt zur Verfügung vom 29. Dezember 2004 als Hauptdiagnosen aufgelistet: HWS-Distorsionstrauma mit segmentaler Dysfunktion der oberen HWS, Verdacht auf eine Instabilität C3/C4, muskuläre Dysbalance, chronisches Schmerzsyndrom im Kopf- und Nackenbereich sowie im Rücken, neurologische Funktionsstörung und psychische Beschwerden (Urk. 8/112/1). Ferner geht aus dem Feststellungsblatt hervor, dass nicht neue medizinische Erkenntnisse, sondern die Koordination mit der Suva zum vorzeitigen Fallabschluss und Widerruf des Gutachtensauftrags führten (Urk. 8/122/3). Indessen hielt auch der Kreisarzt der Suva am 15. Februar 2005 fest, für die Festlegung der Integrationsentschädigung sei eine orthopädisch, neurologisch und psychiatrische Begutachtung notwendig (Urk. 8/131/30, 8/131/25; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung vom 17. März 2003 mit Würdigung durch den Sachbearbeiter der Suva Urk. 8/131/335 ff.). In den Revisionsverfahren der beiden Sozialversicherungsträger wurden soweit ersichtlich keine ernsthaften Abklärungen vorgenommen (vgl. Urk. 8/144, 8/147, 8/155).

    In den letzten versicherungsinternen Arztberichten wurde somit durchwegs eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen, was angesichts der zahlreichen zur Diskussion stehenden (Verdachts-)Diagnosen und gemäss Rechtsprechung erforderlichen interdisziplinären Beurteilung bei multiplen Leiden damals wie heute nachvollziehbar ist. Zumindest aber standen bei der Rentenzusprache nicht eindeutige somatische Befunde im Vordergrund, die eine Verbesserung des Gesamtzustandes als unmöglich erscheinen lassen.

    Weitere medizinische Abklärungen sind auch nicht aufgrund des hausärztlichen Berichts vom 7. November 2014, verfasst von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, obsolet (vgl. Urk. 8/156). Sie diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsion mit persistierendem schwerem Schmerzsyndrom und persistierenden ausgeprägten neuropsychologischen Funktionsstörungen. Die Konzentrationsschwierigkeiten und verminderte Belastbarkeit führte sie dabei auf die chronischen Schmerzen zurück. Obschon sie von einem stationären Verlauf ausging, erwähnte sie keine psychischen Beschwerden mehr, wie sie im Feststellungsblatt mitberücksichtigt und vor der Rentenverfügung regelmässig diagnostiziert wurden (z.B. Urk. 8/13/5 depressive Entwicklung einer Persönlichkeit mit selbstunsicheren und zwanghaften Zügen; Urk. 8/38/3 posttraumatische Bewältigungsstörung mit deutlich depressiver Komponente; Urk. 8/35/4 Entwicklung einer Ängstlichkeit und Derealisationserscheinungen; Urk. 8/67/23 evtl. Anpassungsstörung oder hirnorganische Wesensänderung; Urk. 8/131/300 klar Psyche im Vordergrund; Urk. 8/131/3, 8/131/427 mittelgradige depressive Episode, Status nach Mobbing am Arbeitsplatz; Urk. 8/131/435, 8/131/437 depressive Entwicklung bei anankastischer Persönlichkeit; Urk. 8/131/456 psychologische Nachbetreuung in die Wege geleitet; Urk. 8/131/520 mässige kognitive Störungen bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer tiefer Depression infolge Mobbings; Urk. 8/131/537 wechselnd impulsive und depressive Verstimmung). Der Beschwerdeführer nimmt denn auch nur Schmerzmittel (die meisten nach Bedarf) ein und besucht einzig eine Physiotherapie. Die letzten beiden hausärztlichen Konsultationen lagen überdies mehr als drei Monate auseinander und eine stationäre Behandlung war seit Jahren nicht mehr erforderlich. Bezüglich der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit ist darüber hinaus der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Einschätzung von Dr. B.___ beruht zudem auf einigen wenigen Konsultationen – soweit ersichtlich ohne bildgebende Abklärungen, neuropsychologische Testungen oder dergleichen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder verbesserte Leidensadaption mit positiven Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit kann aufgrund dieses Berichts somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

    Im Übrigen nannte der Beschwerdeführer selbst auch keine zusätzlichen Behandlungspersonen (Urk. 8/152/2). Dies kann nur bedeuten, dass er keine weiteren medizinischen Massnahmen beansprucht, wie z.B. Infiltrationen der HWS (vgl. Urk. 8/35/3 positives Ansprechen), die Evaluierung von Behandlungsmöglichkeiten in einer Schmerzsprechstunde oder Abklärungen beim Orthopäden (vgl. Urk. 8/39/9, 8/44/2: Prüfung einer Spondylodese bei Erhärtung des Verdachts auf eine Instabilität C3/4 empfohlen). Die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts erfordert daher zweifelsohne eine polydisziplinäre Begutachtung.

3.4    Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, ist vorab festzustellen, dass Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts nach Art. 82 ATSG der Entscheid über ein bestimmtes Rechtsverhältnis ist. Nicht von primärer Bedeutung ist demgegenüber, wann sich der mit der Entscheidung beurteilte Sachverhalt zugetragen hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 7 zu Art. 82 ATSG). Konkret bedeutet dies, dass nicht auf den Rentenbeginn am 1. Januar 2001, sondern auf den Erlass der Verfügung am 29. Dezember 2004 abzustellen ist.

    Ohnehin hielt das Bundesgericht in seinem Urteil I 158/2004 vom 30. Juni 2006 E. 8.2 fest, das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG habe hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gebracht. Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ergangene Judikatur bleibe deshalb grundsätzlich anwendbar. Es könne somit, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente nach dem 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG unterstehe oder gestützt auf Art. 82 Abs. 1 ATSG nach altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sei.

    Dasselbe gilt für die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ihre Voraussetzungen wurden in Übernahme der damals aktuellen Rechtsprechung umschrieben, wobei in der parlamentarischen Beratung betont wurde, dass es bei der Legiferierung der Wiedererwägung darum gehe, die geltende Rechtsprechung weiterzuführen (vgl. Kieser, a.a.O., N 1 zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen). In diesem Sinne prüfte das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_918/2014 vom 19. März 2014 die Wiedererwägung einer Rentenverfügung vom 19. Dezember 2002 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG. Dabei erwog es unter anderem, dass sich die IV-Stelle im Verfügungszeitpunkt noch nicht auf die erst 2004 mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 etablierte Rechtsprechung über die invalidisierende Wirkung pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder habe beziehen können und eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis nicht als Grundlage für eine Wiedererwägung herangezogen werden könne (E. 3.3.2). Bei der Prüfung der Rente des Beschwerdeführers wird daher allenfalls zu berücksichtigen sein, dass das Bundesgericht erst am 30. August 2010 in BGE 136 V 279 E. 3.2.3 feststellte, dass auch die invalidisierende Wirkung einer spezifischen Halswirbelsäulenverletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle anhand der in BGE 130 V 352 entwickelten Kriterien zu beurteilen ist.

    Sind indessen weder Rückkommensgründe der materiellen Revision (Art. 17 ATSG) noch der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben, ermöglicht es schliesslich lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) Renten, die zufolge organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände zugesprochen wurden, nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG einer Überwindbarkeitsprüfung zu unterziehen – vorausgesetzt, dass Revisionsverfahren wurde bis spätestens 31. Dezember 2014 eingeleitet. Eine Überprüfung gestützt auf die Schlussbestimmung ist ausgeschlossen, wenn die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgte (vgl. BGE 140 V 8 E. 2). Keine Anwendung findet lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision gemäss Abs. 4 zudem auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt hatten oder im Zeitpunkt, in welchem die Überprüfung eingeleitet wurde, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen (vgl. zu Beginn und Ende der Bezugsdauer Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014). Der Beschwerdeführer erfüllt keines der Ausschlusskriterien. Er hat Jahrgang 1967 und bezieht seit Januar 2001 eine Rente, während die Revision im Herbst 2014 eingeleitet wurde (vgl. Urk. 8/152). Im Übrigen wies er selbst darauf hin, dass bei der Rentenzusprache die Foerster-Kriterien nicht berücksichtigt wurden.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein der Rentenbezug seit 2001 keinen Anspruch auf Besitzstand begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1) und durchaus rechtliche Grundlagen bestehen, die gegebenenfalls eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erlauben. Die Wiedererwägung, die materielle Revision und die Überprüfung nach der Schlussbestimmung stellen dabei bloss verschiedene rechtliche und damit substituierbare Begründungen für den Streitgegenstand „Abänderung des Rentenspruchs“ dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014
E. 3.2.2). Die Frage nach der letztlich massgebenden rechtlichen Grundlage braucht daher nicht abschliessend geklärt zu werden. Sie darf es auch nicht, soll doch nicht ein Teil der materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs bereits vorweggenommen werden.

3.5    Des Weiteren werden es die Gutachter sein, welche die Diagnosen zu stellen haben. Kommen sie zum Schluss, es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor, so hat das Gutachten auf jeden Fall die Anforderungen nach BGE 141 V 281 zu erfüllen und müsste nötigenfalls ergänzt werden. Dies gilt selbst bei Rentenüberprüfungen nach der vorerwähnten Schlussbestimmung (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5). Aufgrund der Akten ist es ferner nicht abwegig, die entsprechenden Fragen von Anfang an in den Raum zu stellen (vgl. Urk. 8/13/5 HWS-Distorsionstrauma mit segmentaler Dysfunktion der oberen HWS, Verdacht auf Instabilität C3/4, muskulärer Dysbalance, neuropsychologischen Defiziten und chronischen Kopfschmerzen; Urk. 8/39/2 ICD-10: F45.4; Urk. 8/39/11 ausgeprägtes Dekonditionierungs-syndrom; Urk. 8/44/2 Instabilität C3/4 noch zu sichern; Urk. 8/67/12 neuropsychologisch festgestellte Defizite durch eine durchgemachte HWS-Distorsion in ihrem Ausmass nur schwer erklärbar, allenfalls ausgeprägte Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit durch neues MRI erklärbar, stark eingeschränkte Belastbarkeit mit massiver Schmerzzunahme und vegetativen Symptomen bei kognitiver Anstrengung; Urk. 8/131/313 keine Befundveränderungen gegenüber dem letzten MRI des Schädels; Urk. 8/67/15 Zustand wie bei Status nach Impressionsfraktur C3 rechts paramedian mit Randsklerose, mit rotatorischen Fehlstellungen C2 und C3 nach links als Ausdruck der ausgeprägten fascialen Symptomatik; Urk. 8/131/338 segmentale Instabilität der HSW, radiologisch nicht bestätigt; Urk. 8/131/435 rein somatischen sollten die Unfallfolgen abgeklungen sein; Urk. 8/131/461 unter anderem überwiegend wahrscheinlich fehlerhafte Krankheitsverarbeitung und subjektives Krankheitsgefühl; Urk. 8/131/524 neuropsychologische Beurteilung erforderlich, da immer noch über vegetative Beschwerden geklagt, obwohl nur wenig somatische Beschwerden vorhanden; Urk. 8/131/541 MR-tomographisch unauffälige Untersuchung der HWS, keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen).

    Zudem wird gegebenenfalls anhand der Sachlage bei der Rentenzusprechung und nicht anhand des aktuellen Gutachtens zu entscheiden sein, welches Leiden in welchem Ausmass der Rentenzusprechung zugrunde lag (Anwendbarkeit der Schlussbestimmung) bzw. ob diese dannzumal offensichtlich unrichtig war (Wiedererwägungsgrund; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 je mit Hinweisen). Insofern erwächst dem Beschwerdeführer aus dem Fragenkatalog zur aktuellen Begutachtung kein Nachteil.

3.6    Soweit der Beschwerdeführer ausführte, die Untersuchung der verhärteten Muskulatur mit einer starken Druckdolenz der Halsmuskulatur führe erfahrungsgemäss ohne Weiteres zu einer Dekompensation der Schmerzen (Urk. 1 Rz 19), ist dem entgegenzuhalten, dass es Dr. B.___ offenbar auch möglich war, diese klinischen Befunde zu erheben. Diese bilden zudem nur einen kleinen Teil der polydisziplinären Abklärung. Anhaltspunkte für eine psychische Gefährdung sind im hausärztlichen Bericht zudem keine auszumachen. Es ist davon auszugehen, dass die Gutachter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen und die Untersuchung sorgfältig vornehmen werden. Letztlich werden sie als medizinische Sachverständige die Frage zu beantworten haben, ob eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2 mit Hinweis auf 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3).

4.    

4.1    Weiter wendete der Beschwerdeführer ein, Dr. C.___ sei befangen, zumal gegen ihn wegen Urkundenfälschung ermittelt worden sei und er seinem Rechtsvertreter rechtliche Schritte wegen Rufschädigung angedroht habe. Zudem habe er psychische (Schussabgabe auf dem Friedhof D.___ im Sommer 2011) und finanzielle Probleme (Urk. 1 Rz 11-15 und 20.2, Urk. 12 Rz 11-13). Die Gutachterinnen H.___ und G.___ seien ebenso wenig vertrauenswürdig, würden sie sich doch den akademischen Titel „Dr. med.“ nur anmassen bzw. seien die Titel von der MEDAS A.___ falsch an die Plattform gemeldet worden (Urk. 1 Rz 17, Urk. 12 Rz 10). Die MEDAS A.___ erstelle ihre Gutachten überdies fast ausschliesslich für die Beschwerdegegnerin, wobei im Vergleich zu anderen MEDAS-Stellen der Anteil der Personen, die 100 % arbeitsfähig bzw. arbeitsunfähig seien, viel grösser bzw. kleiner sei (Urk. 1 Rz 18).

    Um die Vorwürfe gegenüber Dr. C.___ zu widerlegen, verwies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00781 vom 28. Oktober 2013. Ferner hielt sie fest, es seien keine hinreichend fassbaren, konkreten, die Begutachtung betreffenden Umstände vorgebracht worden, die den Anschein der Befangenheit begründen würden (Urk. 2 S. 3). Indessen reichte sie mit Schreiben vom 2. September 2016 (Urk. 17) Korrespondenzschreiben zwischen dem Anwalt des Beschwerdeführers und dem Gutachter bzw. dessen Anwalt ein (Urk. 18/1-3) unter Hinweis darauf, sie habe nicht für allfällige daraus resultierende Kostenfolgen einzustehen.

4.2    Das neue Zuweisungsmodell über die Vergabeplattform SuisseMed@P soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren. Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1).

    Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Zum einen werden davon die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen vorliegend zumindest auf kantonaler Ebene weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis dazu (vgl. dazu Kieser, a.a.O. 2015, Rz 38 und 45 zu Art. 44; BGE 138 V 271 E. 1.2.2, 2.3 und 4, 137 V 2010 E. 3.4.2.7 und 132 V 93 E. 6.4-5).

    

    Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Es ist deshalb auch ein triftiger Grund gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht geeignet erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 38 zu Art. 44).

4.3    Wie beide Parteien zu Recht ausführten, äusserte sich das Bundesgericht im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013 konkret zur Befangenheit von Dr. C.___. Es hielt in E. 4.3.2 fest, ausstandsrechtlich entscheidend sei, dass das strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten eine Begutachtung betreffe, die fast fünf Jahre zurückliege und überdies eine andere versicherte Person betroffen habe. Selbst wenn Dr. med. C.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgutachter, der keine pathologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben sollte, vermöge dies nicht fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Im Übrigen erfolgte im Strafverfahren ein Freispruch (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120296 vom 5. Februar 2013, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2013 und 6B_417/2013 vom 5. November 2013).

    Alsdann nehmen die vom Beschwerdeführer eingereichten Medienberichte Bezug auf die psychische Erkrankung von Dr. C.___ im Sommer 2011 sowie die gegen ihn im Sommer 2012 hängigen Betreibungen (vgl. Urk. 13/6 „Faktenblatt 3“). Die ärztliche Tätigkeit untersteht den Regelungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; Art. 2 Abs. 1 lit. b). Für die selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausübt wird (Art. 34 MedBG). Sie wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 36 MedBG erfüllt, d.h. wenn sie ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Eine aktuelle Recherche im Medizinalberuferegister (www. medregnom.admin.ch) hat ergeben, dass diese Voraussetzungen im Jahr 2012 vom Kanton E.___ neu geprüft wurden und man Dr. C.___ hierauf eine Berufsbewilligung erteilte. Damit muss es sein Bewenden haben, zumal keine Anhaltspunkte für aktuelle persönliche Probleme bestehen. Im Übrigen entspricht es einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass eine Betreibung eingeleitet bzw. ein Zahlungsbefehl erwirkt werden kann, ohne dass zuvor der Bestand der Forderung nachgewiesen werden muss (vgl. BGE 125 III 149
E. 2a). Dr. C.___ liess durch seinen Rechtsanwalt denn auch mitteilen, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten Summe im Wesentlichen um eine missbräuchliche Betreibung einer Patientin gehandelt habe, die inzwischen vom Bezirksgericht Meilen aufgehoben worden sei (Urk. 8/183/1). Stichhaltige Gründe, heute anderes zu entscheiden als im vom Bundesgericht mit Urteil 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 (Urk. 3/8) beurteilten Fall, sind somit keine ersichtlich (vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00736 vom 31. Oktober 2014 E. 3.2 und IV.2013.00553 vom 30. August 2013 E.3).

    Schliesslich muss es einem Gutachter grundsätzlich erlaubt sein, sich gegenüber der versicherten Person zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern und so allfällige Missverständnisse auszuräumen. Dr. C.___ liess sich dabei zunächst durch Rechtsanwalt Dr. F.___ vertreten, der mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 an Rechtsanwalt Laube eine weitgehend sachliche Stellungnahme formulierte, auch wenn er sich diesem gegenüber ausdrücklich straf-, zivil- und aufsichtsrechtliche Schritte vorbehielt (Urk. 8/183). Der Umgangston der beiden Rechtsvertreter im Herbst 2015 ist zwar als harsch zu bezeichnen, vermochte bei objektiver Betrachtung aber noch keine Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit von Dr. C.___ zu erwecken. Das Fass zum Überlaufen brachte das von Rechtsanwalt Laube direkt an Dr. C.___ adressierte Schreiben vom 16. August 2016, in welchem er ohne Begründung akute Sicherheitsbedenken zum Ausdruck brachte (Urk. 18/1). Dr. C.___ beantwortete dieses persönlich mit E-Mail vom 17. August 2016, welches er in Kopie der Beschwerdegegnerin zustellte. Darin erklärte er, es gelte ab sofort eine Befangenheit beider Parteien, die eine neutrale Begutachtung verunmögliche. Damit brachte er selbst – angesichts der Umstände nachvollziehbar – zum Ausdruck, dass er sich nunmehr ausser Stande fühlte, die nötige neutrale Distanz zur Person des Beschwerdeführers aufzubringen. Demnach muss er heute als befangen gelten. Wohl sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung massgebend. Indessen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C_2621/2014 vom 9. Juni 2015
E. 4.1 mit diversen Hinweisen). Es ist daher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einer künftigen Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ kein Beweiswert mehr beizumessen wäre.

4.4    Die fachliche Qualifikation der begutachtenden Person spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise alsdann eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt. Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Bedingung. Die Titelanmassung stellt den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens erheblich in Frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die Gutachterin G.___ verfügt gemäss Auskunft der Fachpersonen-Suche der Swiss Insurance Medicine (www.swiss-insurance-medicine.ch) über einen Fachtitel als Neuropsychologin mit PVK-Zulassung (berechtigt zur Abrechnung von Leistungen nach IVG und den Bundesgesetzen über die Unfallversicherung [UVG] und die Militärversicherung [MVG]) und ist zertifizierte Gutachterin SIM. Demnach verfügt sie tatsächlich über einen Doktortitel auf ihrem Fachgebiet, das offensichtlich Neuropsychologie und nicht Medizin ist. Die Fachkenntnisse der für die Disziplin Neuropsychologie genannten Gutachterin werden folglich zu Recht nicht beanstandet.

    H.___ verfügt gemäss aktueller Recherche im Medizinal-beruferegister (www. medregnom.admin.ch) über den Titel Praktische Ärztin“, welcher erst als Basisweiterbildung für den späteren Erwerb des Facharzttitels Allgemeine Innere Medizin gilt (vgl. www.fmh.ch). Die Hauptverantwortung in dieser Fachdisziplin sollte dementsprechend beim Chefarzt Dr. C.___ liegen. Nach seinem Ausscheiden zufolge Befangenheit ist deshalb ein neuer Gutachter zu bestellen, der über den erforderlichen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfügt.

    Insofern haben die geltend gemachten „Titelanmassungen in der Annahme-bestätigung (Urk. 8/174) keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung und sind ferner wohl auf ein Versehen zurückzuführen. Die Titel von Dr. phil. G.___ und Dipl. med. H.___ werden nämlich sowohl im auf www.bsv.admin.ch publizierten Reporting an die SuisseMED@P als auch auf der Internetseite der MEDAS A.___ richtig wiedergegeben.

4.5    Hinsichtlich der MEDAS A.___ als Institution gilt, dass sich ein Ausstands-begehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden respektive ganze Institutionen richten kann (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, Urteile des BGer 9C_500/2009 E. 2.1 und 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2).

    Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nach gefestigter Rechtsprechung zudem nicht zum Ausstand (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, Urteil des BGer 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, Urteil des BGer 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1999 S. 193,
U 212/97 E. 2a/bb). Selbst wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des MEDAS A.___ von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, so ist ein Ausstandsgrund nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (SVR 2010 IV
Nr. 66 S. 199, 9C_304/2010 E. 2.2).

    Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Vorwurf im Zusammenhang mit dem Repor-ting der einzelnen MEDAS-Abklärungsstellen. Dieses wird jeweils im Anhang zum SuisseMED@P-Reporting auf www.bsv.admin.ch mitpubliziert. Seit 2014 werden darin unter Ziffer 4.2 auch Angaben zu den „Attestierten Arbeitsfähigkeiten in polydisziplinären Gutachten für die IV“ erfragt. Eine kurze Durchsicht des Anhangs zeigt, dass die MEDAS A.___ zu etwas mehr als der Hälfte der Stellen gehört, welche diesen Teil des Reportings ausfüllten. Vielfach fehlt es daher bereits an entsprechenden Vergleichswerten anderer Gutachterstellen. Darüber hinaus zeigt die grosse Bandbreite der attestierten Arbeitsfähigkeiten, dass sich aus dem Reporting eines Jahres noch keine Rückschlüsse ziehen lassen. So wurde im Durchschnitt in rund 15 % der erfassten Fälle eine (fast) vollständige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert, während die einzelnen Abklärungsstellen Werte in der Grössenordnung zwischen 5 % (MEDAS A.___) und 40 % (CEMed SA) mitteilten. Bei der (fast) vollen Arbeitsfähigkeit lag der Durchschnitt bei rund 30 %, die Werte der einzelnen Abklärungsstellen streuten indessen in der Grössenordnung von 10 % (SAM) bis 70 % (PMEDA AG). Aussagekräftiger als die Extremwerte dürfte ein Vergleich der attestierten Arbeitsfähigkeiten in angepassten Tätigkeiten von 50 % und mehr sein. Dabei erzielte das MEDAS A.___ mit etwas über 90 % zwar den höchsten Wert, doch gibt es zahlreiche weitere Abklärungsstellen mit Werten im Bereich zwischen 75 und 90 %. Mit strukturellen Rahmenbedingungen allein lässt sich die Ablehnung eines Sachverständigen in der Regel ohnehin nicht begründen (vorerwähntes Urteil 9C_207/2012 E. 1.2.1).

5.    

5.1    Nicht zuletzt machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwecks Beschaffung neuer Kommunikationssysteme für die Luftwaffe Kontakt mit in- und ausländischen Partnern gehabt. Er habe sensible Projekte der Luftraumüberwachung/-verteidigung bearbeitet, die inzwischen umgesetzt seien. Als militärischer Geheimnisträger der Schweizer Armee und der NATO könne er durch den finanziellen Verlust der Rente erpressbar werden. Dies gefährde die öffentliche Sicherheit (Urk. 1 Rz 23 f.). Auch würden sich daher keine Gutachter ausländischer Staatsangehörigkeit eignen (Urk. 12 Rz 14).

5.2    Gemäss Art. 1a lit. b IVG sollen die Leistungen der Invalidenversicherung die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität ausgleichen. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG dementsprechend Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können und mindestens zu 40 % invalid sind. Das IVG bezweckt somit einzig und allein den Ausgleich finanzieller Nachteile zufolge gesundheitlicher Probleme. Solange der Beschwerdeführer daher aus objektiver Sicht arbeitsunfähig ist, besteht weiterhin ein Rentenanspruch. Ob er militärischer Geheimnisträger ist, hat darauf keinen Einfluss. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern bei der Begutachtung des Gesundheitszustandes der Geheimhaltung unterstehende Informationen zu Kommunikationssystemen zur Sprache kommen könnten.

    Über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht dürfte der Beschwerdeführer bereits informiert sein.

6.    Nach dem Gesagten ist eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig und zumutbar, wobei der Auftrag hierfür soweit korrekt vergeben wurde. Indessen hat Dr. C.___ aufgrund der jüngsten Entwicklungen als befangen zu gelten und ist zu ersetzen. Nur falls es der MEDAS A.___ dabei nicht innert nützlicher Frist möglich sein sollte, einen neuen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin als Gutachter zu nennen, ist eine erneute (zeitaufwändige) Auftragsvergabe über SuisseMED@P erforderlich. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer obsiegt insofern, als ein Ausstandsgrund gegen Dr. C.___ vorliegt. Indessen unterliegt er in allen übrigen Punkten (Notwendigkeit der Begutachtung, Ausstandsgründe gegen die weiteren Gutachter und die MEDAS A.___ als Gutachterstelle), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Eine solche liesse sich bereits in Anbetracht des besonderen Umstandes, dass er zur Befangenheitserklärung von Dr. C.___ während des laufenden Verfahrens massgeblich beigetragen hat, nicht rechtfertigen (§ 28
lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f. Schweizerische Zivil-prozessordnung [ZPO], Urk. 18/1-3, Urk. 22/1).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass Dr. med. C.___ als Sachverständiger in Sachen des Beschwerdeführers befangen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 23, Urk. 25 und Urk. 26/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti