Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00049




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Beschluss vom 10. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen deren Entscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2). Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 überwies die Beschwerdegegnerin die fälschlicherweise bei ihr eingegangene Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 3).


2.    Da sich der Beschwerdeschrift weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung entnehmen liess, setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2016, zugestellt am 20. Januar 2016 (Urk. 6), eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 4. Januar 2016 zu verbessern mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5).

    Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.


3.    Da die Beschwerde vom 4. Januar 2016 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Fonti