Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00050




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 15. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser

Danuser & Hoppler

Freyastrasse 21, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, meldete sich im Februar 2002 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbescheid vom 17. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/7). Daran hielt sie mit nicht aktenkundiger, unangefochtenen in Rechtskraft erwachsener Verfügung (vgl. Urk. 5/8) fest.

1.2    Seit August 2003 arbeitete der Versicherte als Hilfspfleger am Spital Y.___. Am 20. Juli 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden am Handgelenk erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/11), worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen durchführte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/41; Urk. 5/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 5/85 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 13. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Fe-bruar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im Falle einer Neuanmeldung ist in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 1b mit Hinweisen). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aufgrund der vorhandenen Instabilität des Daumensattelgelenks rechts keine erheblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne des Gesetzes ausgewiesen seien und die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Ein Gesundheitsschaden mit bleibender oder längerer Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege auch kein psychiatrisches Leiden vor, das nicht behandelbar sei. Insgesamt bestehe aus medizinischer Sicht bei der Ausübung der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung. Auch bei der Stellensuche sei der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt nicht eingeschränkt, weshalb man ihn diesbezüglich an die zuständige Regionale Arbeitsvermittlung verweise (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen. Bereits eine normale Belastung und Anforderung an das Daumensattelgelenk sei entgegen der Auffassung des RAD im angestammten Tätigkeitsbereich nicht mehr zu bewerkstelligen. Gemäss Dr. Z.___ seien Heben und Tragen nicht mehr möglich, sondern nur noch eine Arbeit ohne Einsatz der Hände. Laut Vertrauensarzt der Pensionskasse bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. Desgleichen gemäss Dr. A.___, Spezialarzt für Handchirurgie, wonach er nur noch leicht manuell belastende Arbeiten mit Gewichten von 100 bis 200 Gramm ausführen könne (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt wurde und ob im Zeitraum zwischen Erlass des Vorbescheids (Urk. 5/7) und der leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Strittig ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in somatischer Hinsicht.


3.    Im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen und leistungsabweisenden Entscheids aus dem Jahre 2002 (Urk. 5/7f.) lag laut Bericht von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (Urk. 5/3).


4.    

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein:

4.2    Dr. med. Dr. sc. nat. C.___, D.___, diagnostizierte mit Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 5/20) eine multidirektionale Instabilität des MCP-Gelenkes Daumen rechts, wahrscheinlich durch chronische Überlastung, sowie einen vermutlich schnellenden Finger Dig. III Hand links. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei, aber mit dem Chef besprechen müsse, ob er weniger im Gipszimmer arbeiten könne. Aufgrund der deutlichen Handbelastung könne er im Gipszimmer nicht mehr arbeiten.

4.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, hielt in seinem Bericht vom
24. Oktober 2013 (Urk. 5/24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar-beitsfähigkeit invalidisierende Ellbogen-, Hand- und Fussschmerzen fest (S. 2 Ziff. 1). Zur Prognose für bisherige und andere Tätigkeiten führte er aus, dass die Ursache der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen in Händen und Füssen unklar sei. Aufgrund der unklaren Diagnostik sei eine Prognose für eine Verweistätigkeit nicht möglich (S. 5 Ziff. 7.1. und Ziff. 7.2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit (S. 6 Ziff. 9.1). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 5/24/7 unten).

4.4    Mit Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 5/35/1-4) hielt Dr. med. B.___ als Diagnosen Brennschmerzen der Hände und Füsse sowie nozizeptive Gelenkschmerzen beider Hände fest (Ziff. 1.1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % seit 26. August 2013 bis auf Weiteres. Sodann führte sie aus, dass bei körperlicher Arbeit mit den Händen die Schmerzen so stark würden, dass der Beschwerdeführer sie nicht mehr aushalten könne. Eine Arbeit im Gipszimmer und Bettenschieben sei unmöglich; er könnte eine leichtere Arbeit machen (Ziff. 1.7). Ihrem Bericht fügte Dr. B.___ einen Bericht der F.___ Klinik vom 7. September 2012, einen Bericht des D.___ vom 18. Juli 2013 und Berichte des G.___ vom 19., 20. und 21. Mai 2014 bei (Urk. 5/35/5-24).

4.5    Dr. E.___ führte mit Bericht vom 3. beziehungsweise 5. Juni 2014 (Urk. 5/36) aus, dass in der angestammten Tätigkeit (Gipszimmer, Transport) eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sollte nach Durchführung der geplanten Massnahmen (stationäre, psychosomatisch orientierte Rehabilitation) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer Verweistätigkeit möglich sein (S. 7 Ziff. 9.1).

4.6    Dr. med. pract. H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Urk. 5/40/5) aus, dass aus ihrer Sicht anhand der Akten davon auszugehen sei, dass die angestammte Tätigkeit im Patiententransport zugleich angepasst sei, da verstärkte Anforderungen an das rechte Daumensattelgelenk nicht zu erwarten seien. Damit wäre medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angestammt = angepasst ausgewiesen. Zum Ablauf der Wartezeit liege hoffentlich der Bericht aus der psychosomatischen Reha vor, dann werde sich zeigen, ob weitere Abklärungen nötig seien (Urk. 5/40/5).

4.7     Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Vertrauensarzt für die Pensionskasse Stadt Zürich, hielt mit Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 5/50) folgende Diagnosen fest (S. 2):        

- diagnostisch bisher nicht geklärte psychische Symptomatik: mittelschwere depressive Symptomatik, Hinweise für mindestens latente Suizidalität, Hinweise für generalisierte Angststörung, Hinweise auf dissoziative Symptome

- brennende Hand- und Fussschmerzen

- Instabilität Daumengrundgelenk rechts

- chronische Magen-Darm-Beschwerden unklarer Ursache

- chronische beidseitige bitemporale Kopfschmerzen

- Status nach mehreren Nasen- und Kieferhöhlen-Operationen wegen chronischer Sinusitis

- Status nach Operationen am Oberkiefer wegen einer Missbildung in der O.___ und am P.___ bis 2003

Weiter hielt Dr. I.___ fest, dass die Arbeitsunfähigkeit zurzeit 100 % für alle Tätigkeiten betrage (S. 7 Ziff. 9.1).

4.8    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, hielt im Gutachten vom 24. Dezember 2014 (Urk. 5/55) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest und vermerkte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit eine Somatisierungsstörung nach F45.0 (S. 2 Ziff. 1). Zur Arbeits-fähigkeit hielt er fest, dass diese aus psychiatrischer Sicht 100 % in bisheriger Tätigkeit betrage (S. 12 Ziff. 1).

4.9    Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Urk. 5/83 S. 2) führte Dr. H.___ aus, dass Dr. J.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststelle, eine Somatisierungsstörung diagnostiziere und hinsichtlich der geklagten körperlichen Symptome auf zahlreiche Inkonsistenzen hinweise. Damit stütze der psychiatrische Befund ihre Stellungnahme vom 22. Juli 2014, und es könne daran festgehalten werden.

4.10    Dr. I.___ führte mit Bericht vom 13. Januar 2015 (Urk. 5/60) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (S. 1 Ziff. B.1). Eine angepasste Tätigkeit für leichte Arbeiten (Gewichte bis max. 10 kg, rechte Hand nur mit leichter Belastung des Daumens) sei ab 1. April 2015 zumutbar, ein Arbeitsversuch mit gestaffeltem Einstieg sei sofort zumutbar (S. 2 f. Ziff. B.2, B.3).

    Im Bericht vom 28. Februar 2015 (Urk. 5/64) hielt Dr. K.___ in der Zwischenanamnese fest, dass die Abklärung der Magen-Darm-Beschwerden eine erhöhte Säureexpositionszeit des Oesophagus ergeben habe und dass wegen der Kiefergelenkschmerzen rechts einmal wöchentlich eine Physiotherapie durchgeführt werde. Wegen der Fussschmerzen links sei er in Behandlung und versuche die Ruhigstellung des linken Fusses mit Vacuped-Schiene. Leichte sitzende Tätigkeiten seien aktuell zu 50 % zumutbar; eine Steigerung des zeitlichen Umfangs sei möglich (S. 5 Ziff. A7.2.).

4.11    Mit Bericht vom 6. Mai 2015 (Urk. 5/71) diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik L.___ einen symptomatischen Pes planovalgus links mit Stressreaktion in den Ossa Metatarsalia II und III sowie den ossa cuneiformia. In der Beurteilung hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer einer korrigierenden Operation ablehnend gegenüberstehe und eine konservative Therapie mittels Schuheinlagenanpassung nach Mass mit medialer Abstützung sowie intensiver physiotherapeutischer Beübung zur Stärkung der in- und extrinsischen Muskulatur des Fusses vereinbart werde.

4.12    Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Mai 2015 (Urk. 5/73/8-9) Handgelenks- und Fingerschmerzen mit Dysästhesien wahrscheinlich im Rahmen einer Polyarthrose, wobei es elektrodiagnostisch beidseits keine Hinweise für eine Kompressionsneuropathie des Nervus medianus und ulnaris gebe. In der Beurteilung hielt er unter anderem fest, dass insgesamt der Eindruck bestehe, dass beim Beschwerdeführer eine rheumatologisch-entzündliche Ursache im Bereich der Fingergelenke, differentialdiagnostisch eine Rhizarthrose oder Fingerpolyarthrose die Beschwerden erklären dürfte.

4.13    Dr. med. A.___, Facharzt für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 23. Juni 2015 (Urk. 5/73/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Beugesehnensynovitis D III rechts

- Heberder- und Bouchardarthrosen

- Instabilität des radialen Seitenbandes am MP-Gelenk I rechts

- Carpaltunnelbeschwerden

- Narbenschmerzen D III links nach Ringbandspaltung

    Dr. A.___ führte aus, dass es sich um degenerative belastungsabhängige Beschwerden handle, prognostisch werde keine grosse Besserung eintreten (Urk. 5/73/6 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beschwerden an beiden Händen nicht arbeitsfähig seit der Konsultation am 6. März 2015 (Urk. 5/73/6 Ziff. 1.6). Bei den Beschwerden handle es sich um Abnützungsbeschwerden aufgrund der jahrelangen schweren körperlichen Arbeit (Urk. 5/73/7 Ziff. 1.7). Bei sehr leichter Tätigkeit (Gewichte von 100 bis 200 Gramm, keine repetitiven Arbeiten; 5/73/5) könne er halbtags arbeiten (Urk. 5/73/3).

4.14    Dr. med. pract. H.___, führte mit Stellungnahme vom 22. August 2015 aus, dass die Funktionsminderung im Bereich der Hand seit langem bekannt und in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 berücksichtigt worden sei. Dem neuen Bericht von Dr. A.___ vom 23. Juni 2015 seien keine neuen Tatsachen zu entnehmen. Die Plattfüsse seien durch Einlagen oder eine korrigierende Operation adäquat behandelbar. An den Stellungnahmen vom 22. Juli 2014 und vom
13. Januar 2015 könne daher festgehalten werden (Urk. 5/83/2).

4.15    Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 22. Oktober 2015 (Urk. 5/80) ein unklares Angst-/Panik-Syndrom mit deutlich paranoidem Einschlag, nebst nachvollziehbaren Realängsten, sowie ein Schmerzsyndrom bei rheumatologischen orthopädischen Problemen an Händen und Füssen (S. 1 Ziff. 1.1). Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei auch aus psychiatrischer Sicht markant eingeschränkt; die berufliche Reintegration scheine wichtig trotz der Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100 % (S. 3 Ziff. 1.8).


5.    Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht in angestammter Tätigkeit als Hilfspfleger im Spital angeht, so sind sich sämtliche untersuchenden und behandelnden Fachärzte darüber einig, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 4.4-5, 4.7, 4.10, 4.12-13). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ging Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, und Dr. I.___ vertrat zunächst die Auffassung, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätigkeiten bestehe, hielt jedoch wenige Monate später eine leichte sitzende Tätigkeit im Umfang von 50 % für möglich, wobei dies steigerungsfähig sei (vorstehend E. 4.5, 4.10). Beide Einschätzungen erfolgten jedoch noch bevor beim Beschwerdeführer eine Polyarthrose diagnostiziert wurde (vorstehend. E. 4.12-4.13). Unter Berücksichtigung der Heberder- und Bouchardarthrosen ging Dr. A.___ sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer bei sehr leichter Tätigkeit halbtags arbeiten könne, indessen ohne ein genaues Belastungsprofil zu formulieren und unter Hinweis darauf, dass angesichts der degenerativen belastungsabhängigen Beschwerden prognostisch keine grosse Besserung zu erwarten sei (vorstehend E. 4.13).

    In klarem Widerspruch zu den Stellungnahmen der behandelnden und begut-achtenden Ärzte hielt der RAD fest, dass in angestammter und angepasster Tätigkeit - wobei die Tätigkeit als Hilfspfleger als angepasst anzusehen sei - von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 4.6, 4.9, 4.14). Angesichts dessen, dass diese Einschätzung auf keiner eigenen Untersuchung beruhte, nicht sehr eingehend begründet wurde und insbesondere weitgehend im Widerspruch zu den Einschätzungen der übrigen Ärzte steht, kann ihr nicht gefolgt werden.

    Jedoch erweisen sich auch die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und insbesondere in Bezug auf das Belastungsprofil als zu wenig genau, als dass allein darauf abgestellt werden könnte, weshalb der Sachverhalt sich in somatischer Hinsicht insgesamt als unzureichend abgeklärt erweist. Anzumerken ist, dass auch mögliche Eingliederungsmassnahmen beim seit 2003 beim gleichen Arbeitgeber (Urk. 5/30) tätigen Beschwerdeführer nicht geprüft wurden.

    Was die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angeht, so verneinte der Psychiater Dr. J.___ im Dezember 2014 eine krankheitswertige Diagnose (vorstehend E. 4.8). Demgegenüber hielt der Psychiater Dr. N.___ fast ein Jahr später, im Oktober 2015, fest, dass ein unklares Angst-/Paniksyndrom mit deutlich paranoidem Einschlag vorliege und erachtete die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auch aus psychiatrischer Sicht als markant eingeschränkt (vorstehend E. 4.15). Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der fast ein Jahr zurückliegenden Untersuchung bei Dr. J.___ erheblich verschlechtert hat, weshalb sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auch aus psychiatrischer Sicht als ungenügend abgeklärt erweist.

    Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht als unzureichend abgeklärt, weshalb die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Danach wird die Beschwerdegegnerin – nach der Prüfung von Eingliederungsmassnahmen – erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben.


6.    

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung demnach unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens