Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00052


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Rechtsanwalt Michael Birkner

Badenerstrasse 141, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962 und ohne Berufsausbildung, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 bei verschiedenen Arbeitgebern bis November 2008 als Reinigungskraft tätig und bezog zwischenzeitlich Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/3; Urk. 7/7). Unter Hinweis auf starke Schmerzen, Probleme mit den Nerven sowie hohen Blutdruck meldete sie sich am 8. Februar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/7) verschiedene Arztberichte bei (Urk. 7/2; Urk. 7/8/6 f.; Urk. 7/9) und holte einen Haushaltsabklärungsbericht ein (Urk. 7/12). Mit Vorbescheid vom 20. November 2012 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/16), wogegen diese mit am 23. November 2012 versandter Eingabe Einwand erhob (Urk. 7/18). Am 15. Januar 2013 verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinne (Urk. 7/22). Eine hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/26/3-7) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 19. März 2013 insofern gutgeheissen, als dass die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten zurückgewiesen wurde (Urk. 7/28).

1.2    In der Folge gab die IV-Stelle bei der Y.___ GmbH, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Y.___-Gutachten vom 21. März 2014; Urk. 7/45). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/48), wogegen jene am 30. Oktober 2014, 11. Dezember 2014, und ergänzend am 30. September 2015 Einwand erhob (Urk. 7/59, Urk. 7/62 und 7/74). Nach Eingang diverser Arztberichte (Urk. 7/53, 7/58, 7/61, 7/69 und 7/75) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/76/2 ff.) wies die IVStelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. November 2015 wie angekündigt ab (Urk. 7/77 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 14. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die zuständige IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8), worauf sie sich nicht mehr vernehmen liess.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt vorliege, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfüllen würde. Somit bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, welcher einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (S. 1 f.).

    Unter Bezugnahme auf die seitens der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass auch aus Sicht des RAD auf das Y.___-Gutachten vom 21. März 2014 abgestellt werden könne. Die zu einem späteren Zeitpunkt eingegangene Stellungnahme der behandelnden Schmerztherapeutin beinhalte aus versicherungsmedizinischer Sicht keine wesentlichen neuen Aspekte. Nachdem die Beschwerdeführerin am linken Knie operiert worden sei, hätte sich des Weiteren ein unauffälliger Verlauf gezeigt und es sei zu einem signifikanten Schmerzrückgang gekommen. Ausserdem seien das Aktivitätsniveau sowie die soziale Einbettung der Versicherten als hoch und der bestehende Leidensdruck als nicht allzu gross einzustufen. Anlässlich der Begutachtung hätten sich schliesslich massive Inkonsistenzen gezeigt (S. 2 f.).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2016 (Urk. 1) machte die Versicherte zusammengefasst unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte geltend, dass das Y.___-Gutachten in vielerlei Hinsicht unbeachtlich und damit im Ganzen nicht zu berücksichtigen sei (S. 6 f.). So hätten sich die Gutachter weder mit der bestehenden Hyperalgesie noch mit der ebenfalls vorliegenden Spinalkanalstenose auseinandergesetzt. Ferner sei das in der Expertise genannte Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Spital oder Büro nicht nachvollziehbar (S. 4 f.).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:

    Am 27. Juni 2000 wurden der Versicherten im Z.___ ein Holzsplitter sowie ein Granulom an der rechten Oberarminnenseite operativ entfernt (Urk. 7/9/32). Nach Auftreten eines erneuten Hautdefektes habe die Versicherte im Mai 2001 an gleicher Körperstelle ein weiteres kleines Holzstück entnehmen können. Nach problemloser Wundheilung habe sich das Areal im Dezember 2001 erneut entzündet, wobei sonografisch kein krankhafter Befund habe nachgewiesen werden können (Urk. 7/9/28 f.).

3.2    Aufgrund einer traumatischen Eröffnung der Bursa präpatellaris am linken Knie wurde die Beschwerdeführerin am 26. November 2006 am Z.___ operiert. Die Funktion im Gelenk sei nicht eingeschränkt gewesen und es hätten keine Hinweise auf eine Fraktur bestanden (Urk. 7/9/20). Der weitere Verlauf sei komplikationslos gewesen (Urk. 7/9/16).

3.3    Dem Bericht des Z.___ vom 9. Januar 2012 lassen sich sodann die folgenden Diagnosen entnehmen (Urk. 7/9/10):

- Mittelschwere Coxarthrosen beidseits

- Beidseitig mittelschwere medialbetone Gonarthrose

- Status nach Bursektomie präpatellar links

- Arterielle Hypertonie

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1

    Aufgrund der Polyarthrose bestehe als Reinigungsfachfrau keine Arbeitsfähigkeit. Für leichte bis wechselbelastende Tätigkeiten - maximales Heben von fünf bis zehn Kilogramm und ohne längere Gehstrecken - bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9/9), was auch einem weiteren Bericht vom 24. Februar 2012 entnommen werden kann (Urk. 7/9/8).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte in seinem Bericht vom 8. Juni 2012 zusätzlich einen Verdacht auf ein depressives Zustandsbild (Urk. 7/9/1). Infolge der körperlichen und psychischen Einschränkungen - bei jahrelanger psychosozialer Belastungssituation - liege hinsichtlich der angestammten Tätigkeit seit Januar 2012 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/9/2). Aufgrund der Depression bestehe in Bezug auf sämtliche behinderungsangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9/3).

3.5    Im Bericht der B.___ vom 26. Juni 2013 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/32/2):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bestehend seit circa 1991

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und chronischem Verlauf (ICD-10 F33.11), bestehend seit circa zehn Jahren

- Störung durch Benzodiazepine; Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), bestehend seit mindestens vier Jahren

    Bei der Versicherten habe sich ein chronisch-depressives Zustandsbild mit Freud- und Kraftlosigkeit, Dünnhäutigkeit, Antriebsverlust und sozialem Rückzug gezeigt. Ferner würden traumatische Erlebnisse in der Lebensgeschichte sowie eine bis heute andauernde Belastungssituation durch häusliche Gewalterfahrungen bestehen. Die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Prognostisch werde das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht wahrscheinlich erachtet (Urk. 7/32/8 und 11).

3.6    Dem polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 21. März 2014 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/45/43):

- Polyarthrosen, insbesondere Coxarthrosen und medial betonte Gonarthrose sowie klinisch Femoropatellararthrose jeweils beidseits (ICD-10 M 15.9)

- Chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei Spondylarthrosen distal-lumbal und Spinalkanalstenose LWK4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI vom 10. Februar 2012; ICD-10 M54.5)

- Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber unter anderem:

- Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

- Periarthropathische Hüftbeschwerden und Ansatztendinose am medialen Beckenkamm jeweils beidseits

- Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)

- Akzentuierte (histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0)

    Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass bei der Versicherten schon seit einigen Jahren Beschwerden am Bewegungsapparat bestehen würden. Diese könnten teilweise auf degenerative Veränderungen zurückgeführt werden. Es lägen aber deutliche Zeichen einer zusätzlichen Schmerzfehlverarbeitung vor. So sei namentlich die angegebene Verstärkung der Beschwerdesituation unter Berücksichtigung des allgemeinen klinischen Eindruckes vorwiegend auf zunehmende Beschwerden im Sinne der Schmerzfehlverarbeitung zurückzuführen und nicht auf organische Befunde (Urk. 7/45/26). Aus rein rheumatologischer Sicht seien der Explorandin körperlich ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie Arbeiten mit spezifischer Belastung der Kniegelenke und/oder der Lendenwirbelsäule nicht zumutbar. Dies gelte retrospektiv sicher seit Januar 2012. Körperlich in der Regel leichte Tätigkeiten mit Belastungen bis fünf Kilogramm - selten intermittierend bis zehn Kilogramm - seien jedoch zumutbar, sofern nicht spezifisch die Kniegelenke und/oder die Lendenwirbelsäule belastende Bewegungsabläufe zu verrichten seien. Demnach sollten keine längeren Gehstrecken ohne Pausen, kein Treppensteigen, keine Tätigkeiten auf den Knien oder in gebückter Haltung und keine Arbeiten mit wiederholten Torsionsbewegungen der Lendenwirbelsäule verrichtet werden (Urk. 7/45/27).

    Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten sich anamnestisch die Symptome der schmerzbedingten Ein- und Durchschlafstörung, der zeitweise nachts und selten tagsüber auftretenden Ängste, der manchmal vorhandenen Müdigkeit sowie der zeitweiligen gereizt-aggressiven, traurigen und selten fröhlichen Stimmung eruieren lassen. Anamnestisch lägen ausserdem nebst Vergesslichkeit eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, ein schlechter Appetit und ein manchmal auftretendes Gefühl allgemeiner Sinnlosigkeit mit Suizidgedanken vor. In der aktuellen Exploration sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. Die Versicherte habe oft gelächelt und einige Male auch verhalten lachen können. Die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen, allerdings in leichterem Ausmass die Vitalität. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen. Hierfür spreche auch, dass sich keine Freud- und Energielosigkeit und nur eine zeitweilige Müdigkeit tagsüber hätten herauskristallisieren lassen. Ferner bestehe keine Interesselosigkeit. Ein mittlerer Schweregrad der Depression (vgl. E. 3.5) könne vor diesem Hintergrund nicht bestätigt werden (Urk. 7/45/36 f.). Zusätzlich zu den somatisch begründbaren Schmerzen könne im Weiteren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Im Verlaufe des Gesprächs habe sich die Versicherte zusehends über mehr Schmerzen im Körper beklagt und es habe sich auch gleichzeitig ein stetig zunehmendes Schmerzgebaren erkennen lassen. Es könne jedoch nicht von einem sozialen Rückzug gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin pflege zwar nur wenige Kontakte, diese seien allerdings konstant. Es liege angesichts der leichtgradigen Depression auch keine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität vor. Von einer Therapieresistenz könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Aus all diesen Gründen sei der Schweregrad des somatoformen Anteils an der chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen als leichtgradig zu beurteilen (Urk. 7/45/39). Aus rein psychiatrischer Sicht sei aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer alternativen Tätigkeit auszugehen, wobei eine gleichzeitig vorhandene Verminderung der Leistungsfähigkeit dabei mitberücksichtigt sei. Der Explorandin seien überdies weder kognitiv noch intellektuell anspruchsvolle Arbeiten zumutbar (Urk. 7/45/40).

3.7    Gemäss Bericht des Z.___ vom 24. Oktober 2014 wurde die Versicherte ab dem 11. März 2014 im Schmerzzentrum behandelt. Zum einen beklage sie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung über das Gesäss in die Leiste und beide Beine bis zu den Knien, zum anderen links betonte Knieschmerzen beidseits. Die Rückenschmerzen würden eine Claudicatio-Symptomatik aufweisen, komme aber nur in den Phasen zur Geltung, in denen die Schmerzen des linken Knies eine Gehstrecke von 100 Metern überhaupt zulassen würden. Dieses sei deutlich geschwollen und weise eine aktivierte Gonarthrose auf. Nach diagnostischer Lokalanästhesie sei es zu einer Schmerzreduktion von 60 % gekommen. Das verstärkte Schmerzerleben der Versicherten sei eine mögliche Begleiterkrankung bei chronisch lumbalen Schmerzen. Eine solche Hyperalgesie bewirke, dass bereits geringfügige Schmerzreize zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung führen. Die Prognose sei in Zusammenschau der somatischen degenerativen Erkrankungen inklusive Adipositas, der Sensitisierungsphänomene, der Möglichkeiten der Versicherten, das Leiden einzuordnen sowie der psychiatrischen Komorbiditäten ungünstig zu sehen. Eine Arbeitsfähigkeit habe während der Behandlung im Schmerzzentrum nicht bestanden (Urk. 7/58/2 f.).

3.8    Im Bericht des Z.___ vom 20. November 2014 wurde sodann ausgeführt, dass eine immobilisierende Gonarthrose links vorliege. Der Leidensdruck der Versicherten sei erheblich und die Beschwerden seien radiologisch nachvollziehbar. Sie wünsche eine Knie-Totalendoprothesenimplantation, mit der sicherlich eine gewisse Schmerzreduktion erzielt werden könne (Urk. 7/61/2). Der operative Eingriff erfolgte am 20. März 2015 (Urk. 7/69/3 f.), wonach die Versicherte laut Bericht vom 7. Juli 2015 innert etwa zwei Wochen beinahe schmerzfrei gewesen sei. Sie beschreibe einen signifikanten Schmerzrückgang und sei mit dem Resultat zufrieden (Urk. 7/75/6).

3.9    Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie, vom Z.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2015 dahingehend, dass im Y.___-Gutachten vom 21. März 2014 die Komplexität der diversen Erkrankungen und ihre gegenseitige Beeinflussung sowie die beschränkt bis gar nicht vorhandenen Ressourcen der Versicherten nicht gewichtet worden seien. Die Erkrankungen - namentlich die absolute Spinalkanalstenose - seien in der Folge progredient gewesen (Urk. 7/75/1). Verschiedene Ereignisse würden des Weiteren darauf hinweisen, dass die Versicherte mit ihrer traumatischen Lebensgeschichte und ihrem seit zehn Jahren bestehenden chronisch-depressiven Zustand allein aus psychiatrischer Sicht kaum mehr fähig sein werde, am ersten Arbeitsmarkt teilzunehmen. Insgesamt bestehe eine schlechte Prognose, auch wenn die organischen Störung wie Gonarthrose beidseits und Spinalkanalstenose behandelt und operiert seien (Urk. 7/75/2).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise davon ausging, es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden und demzufolge kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.1 f.).

4.2    Zu prüfen ist zunächst, welcher Beweiswert dem Y.___-Gutachten vom 21. März 2014 (vgl. E. 3.6) zukommt. Dieses basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, wobei insbesondere auch eine Blutanalyse durchgeführt wurde (Urk. 7/45/49). Die Beschwerdeführerin konnte sich sodann gegenüber den Gutachtern ausführlich zu verschiedenen Themenbereichen wie dem Erwerbsleben, der sozialen Situation, dem gewöhnlichen Tagesablauf und den aktuellen physischen und psychischen Leiden äussern (Urk. 7/45/16 ff., 7/45/22 ff. und 7/45/28 ff.). Sämtliche Teilexpertisen wurden ausserdem in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/45/7 ff.), wobei sich die Gutachter der vorliegend massgebenden Fachbereiche Rheumatologie und Psychiatrie - soweit möglich - auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzten (Urk. 7/45/25 f., 37 und 40 f.). Die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden jeweils unter Berücksichtigung der von der Versicherten geschilderten Leiden nachvollziehbar aufgezeigt und erläutert (Urk. 7/45/26 f., 7/45/40 f., 7/45/43 und 7/45/45 ff.). Das Y.___-Gutachten erfüllt damit sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Expertisen (vgl. E. 1.5).

4.3

4.3.1    In ihrer Beschwerdeschrift erhob die Versicherte verschiedene Einwände gegen das Y.___-Gutachten, wobei sie insbesondere auf Berichte des Z.___ respektive jene von Dr. D.___ Bezug nahm (Urk. 1 S. 4 ff.).

    Zum einen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich das rheumatologische Teilgutachten nicht mit der Differentialdiagnose einer Hyperalgesie auseinandergesetzt habe, weshalb es nicht vollständig sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1).

    In diesem Kontext fällt auf, dass soweit ersichtlich weder Dr. C.___ noch andere behandelnde Ärzte effektiv die Diagnose einer Hyperalgesie gestellt haben (vgl. etwa Urk. 7/58/1 f.). Inwiefern sich diese (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirken sollte, erschliesst sich ebenfalls nicht. So handelt es sich bei Differentialdiagnosen per Definition um Erkrankungen mit nahezu identischer Symptomatik, welche demzufolge auch vergleichbare Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in angestammter und angepasster Tätigkeit haben sich die Gutachter indes ausführlich unter Einbezug der geschilderten Beschwerden geäussert (vgl. E. 3.6), sodass in dieser Hinsicht von einer Unvollständigkeit des Gutachtens keine Rede sein kann.

4.3.2    Die Versicherte bringt im Weiteren vor, dass sich die somatische Situation seit der Begutachtung verschlechtert habe. Dieser Umstand könne entgegen der Ansicht der Gutachter nicht auf eine reine Zunahme der Schmerzverarbeitungsstörung zurückgeführt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3).

    Die Versicherte wurde zwischenzeitlich am linken Knie operiert (vgl. E. 3.8). Ferner wurde die ebenfalls bereits von den Gutachtern diagnostizierte (Urk. 7/45/43) Gonarthrose am rechten Knie und die Spinalkanalstenose behandelt (vgl. E. 3.9). Eine dauerhafte Verschlechterung der somatischen Situation mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist dennoch nicht erkennbar. So ist einerseits die Knieoperation unproblematisch verlaufen und die Versicherte war bereits nach wenigen Tagen wieder beinahe schmerzfrei (vgl. E. 3.8). Im Einklang mit der Stellungnahme des RAD vom 27. Oktober 2015 ist andererseits in Bezug auf die spinale Stenose darauf hinzuweisen, dass eine Zunahme von Degenerationen in der Natur des Prozesses liegt - vgl. hierzu auch die Prognose des rheumatologischen Gutachters (Urk. 7/45/26) - und nicht per se als Beweis für Funktionsminderungen einzustufen ist (Urk. 7/76/4). So zeigt sich gemäss Bericht des Institutes für Radiologie, Z.___ vom 15. April 2014, auf welchen auch Dr. D.___ abstellt (Urk. 7/75/1), zwar eine Zunahme der degenerativ bedingten konzentrischen Spinalkanalstenose L4/L5 mit zusätzlicher rezessaler Einengung beidseits. Indes war keine Kompression der Nervenwurzeln erkennbar und die Einengung des Spinalkanals L3/L4 weniger ausgeprägt (Urk. 7/75/8). Im Vergleich zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung hat sich die Problematik an der Lendenwirbelsäule somit nicht ausschlaggebend verändert (vgl. Urk. 7/45/43).

    Abgesehen hiervon kann auch die Rüge der Versicherten, wonach nicht leichthin auf eine Schmerzfehlverarbeitung geschlossen werden könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.5 f.), nicht nachvollzogen werden. Sowohl im Bericht der B.___ vom 26. Juni 2013 als auch im Y.___-Gutachten vom 21. März 2014 wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (E. 3.5 f.). In den Berichten des Z.___ ist diese Erkrankung ebenfalls mehrfach als Diagnose aufgeführt (Urk. 7/58/2; Urk. 7/69/1; Urk. 7/75/6). Inwiefern angesichts dieser Umstände das Y.___-Gutachten mangelhaft sein soll, wenn darin auf eine Schmerzfehlverarbeitung geschlossen wird, ist nicht ersichtlich, zumal eine Schmerzstörung als psychisches Leiden auch neben einer (progredienten) körperlichen Erkrankung wie der Gonarthrose bestehen kann. Den Gutachtern ist denn auch darin beizupflichten, dass die Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Zum einen erhebt die Beschwerdeführerin selbst keine Einwände in dieser Hinsicht. Zum anderen wurden die dazumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebenden Foerster-Kriterien im psychiatrischen Teilgutachten geprüft (Urk. 7/45/38 f.). Der RAD hat sich sodann nachträglich mit den zum jetzigen Zeitpunkt anzuwendenden Standardindikatoren auseinandergesetzt und ist in einleuchtender Weise zum selben Schluss wie die Gutachter gelangt (Urk. 7/76/5).

4.3.3    Die Gutachter hätten laut Beschwerdeführerin überdies aus nicht nachvollziehbaren Gründen festgehalten, dass ihr eine Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Spital oder Büro mit einer Einschränkung von 20 % zumutbar sei. Dem müsse ausdrücklich widersprochen werden, da die Versicherte hierfür weder die kognitiven noch die körperlichen Voraussetzungen mitbringe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.4 und S. 6 Ziff. 5).

    Die Beschwerdeführerin erkennt selbst, dass die Gutachter ein spezifisches Belastungsprofil basierend auf den gesundheitlichen Einschränkungen erarbeitet haben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.4; vgl. E. 3.6). Aus der Expertise ergibt sich ausserdem nicht wie behauptet, dass eine Arbeit im Reinigungsdienst als einzige leidensangepasste Tätigkeit für zumutbar erachtet wird. Es wurde ausdrücklich davon ausgegangen, dass eine solche Tätigkeit zum Teil belastende Arbeitsabläufe beinhaltet und insofern eine Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 7/45/27 und 45). Aus diesem Grund wurde ein allgemeines Belastungsprofil umschrieben, welches sich in Anbetracht der in diesem Kontext einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis - welche keine übermässigen Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten stellt (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis) - ohne weiteres als ausreichend detailliert erweist. Das Argument, wonach das Gutachten in diesem Punkt nicht nachvollziehbar und unbegründet sein soll, überzeugt nach dem Gesagten nicht.

4.4    Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich auch nicht als problematisch herausstellt, dass im internistischen Teilgutachten keine Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Vorliegend standen die rheumatologischen und psychischen Leiden klar im Vordergrund. Die Versicherte wendet denn auch nicht ein, dass internistische Beschwerden vorliegen würden, welche sie zusätzlich in einer dem individuellen Belastungsprofil entsprechenden Erwerbstätigkeit beeinträchtigen würden.

    Im Weiteren trifft die Sichtweise der Beschwerdegegnerin zu, welche trotz der von den Gutachtern attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in jedweder angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.6) von keinem invalidenversicherungsrechtlich relevantem Gesundheitsschaden ausging (Urk. 2 S. 2). Die Einschränkung basiert auf der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit leichtgradiger Episode (Urk. 7/45/46). Eine solche ist indes gemäss Bundesgericht nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

    Schliesslich ist angesichts des vollumfänglich beweiskräftigen Y.___-Gutachtens nicht ersichtlich, inwiefern im Sinne des Eventualantrages Anlass für weitere medizinische Abklärungen bestehen sollte (vgl. Urk. 1 S. 2 und 7). Die Beschwerdeführerin legt selbst nicht dar, auf welche Fachgebiete sich diese konkret richten sollten. Namentlich die von ihr eingangs der Beschwerdeschrift genannte Abklärung in der Neurochirurgie (Urk. 1 S. 3) ist grundsätzlich unbeachtlich, da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

4.5    Zusammenfassend stützte sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 (Urk. 2) somit zu Recht auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 21. März 2014 (Urk. 7/45). In Anwendung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam sie überdies korrekterweise zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und folglich kein Rentenanspruch besteht. Ausserdem erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als nicht erforderlich.

    Da sich die angefochtene Verfügung damit als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch