Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00053


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 29. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik

Schifflände 22, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und war in der Folge im Bankenwesen berufstätig (Urk. 11/I/1/4 f., Urk. 11/I/97). Ab dem 1. Januar 2001 war er als Kundenbetreuer Senior bei der Y.___ SA tätig, wobei es ab Juni 2003 wiederholt zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen kam. Der letzte effektive Arbeitstag war der 13. Mai 2004 und per 30. November 2004 endete das Arbeitsverhältnis (Urk. 11/I/5). Am 7. Juli 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit Juni 2004 bis auf Weiteres arbeitsunfähig zu sein. Grund sei eine psychische Erkrankung. Im April 2005 habe er sich zusätzlich beidseits Fersenbrüche zugezogen (Urk. 11/I/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse ab und holte namentlich bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie, den gutachterlichen Bericht
vom 3. Januar 2006 ein. Dr. Z.___ diagnostizierte ein depressives Leiden (Urk. 11/I/4-6, Urk. 11/I/13, Urk. 11/I/18). Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das Abklärungsergebnis, namentlich gestützt auf den gutachterlichen Bericht von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 11/I/21), mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 11/I/33).

1.2    Ab März 2007 führte die IV-Stelle eine Rentenrevision durch (vgl. Urk. 11/I/44 ff.). Sie holte insbesondere bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 25. Juli 2007 ein (Urk. 11/I/48). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 stellte sie die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 11/I/54). Dagegen erhob der Versicherte am 20. November 2007 Einwände (Urk. 11/I/58). Gestützt auf die Ergebnisse einer psychiatrischen Untersuchung vom 18. Januar 2008 durch PD Dr. Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Prävention und Gesundheitswesen und Psychologe FSP, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 11/I/64) richtete die IV-Stelle dem Versicherten gemäss Mitteilung vom 25. Januar 2008 weiterhin eine ganze Rente aus (Urk. 11/I/67).

    Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe sich im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht einer geeigneten stationären psychiatrischen Behandlung, vorzugsweise in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___, zu unterziehen (Urk. 11/I/66). Nachdem mit Schreiben der genannten Klinik vom 24. Juni 2008 eine stationäre Behandlung als nicht indiziert betrachtet worden war (Urk. 11/I/68), veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychoanalyse, die am 14. Oktober 2008 stattfand (Urk. 11/I/76). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 11/I/81). Dagegen erhob der Versicherte in den Eingaben vom 15. Januar 2009 und vom 11. Februar 2009 Einwände (Urk. 11/I/83, Urk. 11/I/96). Die IV-Stelle blieb indes bei ihrem Entscheid und setzte mit Verfügung vom 20. August 2009 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 auf eine halbe Rente herab (Urk. 11/I/109). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 11/I/114/3-9) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2009.00931 vom 31. Mai 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgten zusätzlichen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 11/I/159).

1.3    Bereits am 6. Mai 2008 hatte die IV-Stelle gegen den Versicherten wegen des Verdachts auf Betrug respektive der strafbaren Verletzung der Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Bezug der Invalidenrente Strafanzeige erstattet (Urk. 11/I/132). Anlass dazu gegeben hatten eine der IV-Stelle anonym zugestellte Pressemitteilung über das Engagement des Versicherten in der Handelskammer E.___ und weitere von der IV-Stelle getätigte Recherchen (weitere Presseberichte sowie ein Auszug aus dem Handelsregister; Urk. 11/I/133 ff.). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hatte in der Folge gegen den Versicherten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. eröffnet (vgl. Urk. 11/I/119) und der IV-Stelle Einblick in verschiedene Akten der Strafuntersuchung gewährt (Urk. 11/I/117, Urk. 11/I/119 ff., Urk. 11/I/148 f.) Am 10. Mai 2010 und somit noch vor Erlass des Urteils vom 31. Mai 2010 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung, mit der sie die laufende Rente mit sofortiger Wirkung sistierte (Urk. 11/I/155). Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/I/160/3-8) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00555 vom 10. Mai 2011 ab (Urk. 11/I/187).

1.4    In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten. Den entsprechenden Fragebogen füllte dieser am 19. September 2011 aus (Urk. 11/I/193). Sodann zog die IV-Stelle weitere Akten des von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Versicherten geführten Strafverfahrens wegen Betrugs etc. bei (Urk. 11/I/197, Urk. 11/I/198 f.) und sie veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/I/209). Dieser erstattete sein Gutachten am 19. Dezember 2012 (Urk. 11/I/229/1-226). Auch weitere Akten aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Versicherten fanden Eingang ins Aktendossier der IV-Stelle (Urk. 11/I/238/1-91). Am 18. Dezember 2013 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2006 und die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 107'658.-- in Aussicht stellte (Urk. 11/I/250). Am 29. Januar 2014, ergänzt am 19. März 2014, erhob der Versicherte dagegen Einwände (Urk. 11/I/255, Urk. 11/I/258). Am 3. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/I/272). Am 13. Januar 2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf und ersetzte diese durch eine neue Verfügung, mit welcher sie erneut die Verfügung vom 12. Juni 2006 wiedererwägungsweise aufhob und den Versicherten nunmehr zur Rückerstattung der ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2010 ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 75'418.-- verpflichtete. Sodann hielt die IV-Stelle fest, vorbehalten bleibe die Rückforderung der ab dem 1. Juni 2005 ausgerichteten Leistungen im Falle einer längeren strafrechtlichen Verjährung nach Abschluss des Strafverfahrens (Urk. 2 = Urk. 11/I/279).


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2016 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 12. Juni 2006 sei zu bestätigen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem Datum der Einstellung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente einschliesslich Verzugszins. Des Weiteren beantragte der Versicherte, es sei von der Rückforderung im Betrag von Fr. 75'418.-- abzusehen. Eventualiter sei die Rückforderung zufolge guten Glaubens und wegen grosser Härte zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Versicherte zum einen, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung und zum anderen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Betreffend die Rückforderung beantragte der Versicherte, es sei der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 14. März 2016 trat das Gericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Rückforderung nicht ein, bewilligte hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 11). Am 23. September 2016 erfolgte die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung auf den 8. Dezember 2016 (Urk. 13). Nachdem die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 17. Dezember 2015 Anklage gegen den Versicherten erhoben hatte (Urk. 11/I/276), fällte das Bezirksgericht Dielsdorf am 27. September 2016 das Urteil, mit dem es den Versicherten im Zusammenhang mit dem Bezug der Invalidenrente des Betrugs schuldig sprach und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten abzüglich zweier Tage Untersuchungshaft bestrafte, den Vollzug der Freiheitsstrafe indessen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob (Urk. 16/1). Da der Versicherte gegen dieses Urteil die Berufung erklärte (Urk. 16/2, Urk. 16/4), sistierte das hiesige Gericht den Prozess auf Antrag der IV-Stelle (Urk. 15), dem sich der Versicherte in der Folge anschloss (Urk. 19), mit Verfügung vom 11. November 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen den Versicherten (Urk. 20).

2.2    Am 25. Juni 2019 teilte der Versicherte mit, das zwischenzeitlich vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, gefällte Berufungsurteil vom 16. April 2019 (Urk. 28 = Urk. 34/67) sei in Rechtskraft erwachsen, und er ersuchte um Aufhebung der Sistierung (Urk. 27). Das Obergericht hatte nach Einholung des Gutachtens von Prof. G.___, Direktor der Klinik für Forensische Medizin der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___, und Dr. med. H.___, Oberärztin, vom 30. Mai 2018 (Urk. 34/57; vgl. auch Urk. 34/51) erkannt, der Beschuldigte sei des eingeklagten Betrugs im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) nicht schuldig und werde freigesprochen (Urk. 34/67/34). Am 12. Juli 2019 sodann teilte der Versicherte mit, seine Rechtsschutzversicherung habe sich mittlerweile bereit erklärt, die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu übernehmen (Urk. 29). Am 10. Oktober 2019 teilte auch die IV-Stelle mit, sie habe vom Urteil des Obergerichts vom 16. April 2019 Kenntnis (Urk. 30, Urk. 31/1). Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. November 2019 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und die IV-Stelle aufgefordert, die neu hinzugekommenen Versicherungsakten nachzureichen (Urk. 33; vgl. Urk. 34/1-69). Nachdem der Versicherte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatte (Urk. 37), ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 38). Der Versicherte reichte seine Replik am 17. Oktober 2020 ein (Urk. 41). Die IV-Stelle verzichtete am 2. November 2020 auf eine Duplik (Urk. 44). Davon wurde dem Versicherten am 4. November 2020 Kenntnis gegeben (Urk. 45).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2021 sind verschiedene geänderte Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2021 verwirklicht hat - die angefochtene Verfügung erging am 13. Januar 2016 (Urk. 2) - gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV zur Anwendung, wie sie bis Ende 2020 in Kraft standen.


2.

2.1

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 13. Januar 2016 aus, aufgrund des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00931 vom 31. Mai 2010 sei das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ eingeholt worden. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege. Erstellt sei zudem, dass ein solcher Gesundheitsschaden zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Es sei somit zu Unrecht mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine Rente zugesprochen worden. Aus dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. F.___ ergebe sich sodann, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdesymptomatik und die sich hieraus ergebenden Einschränkungen im Hinblick auf Versicherungsleistungen simuliert habe. Auch seien leistungsrelevante Sachverhalte verschwiegen worden, namentlich der Aufbau der und die Tätigkeit für die Handelskammer E.___. Weder im Revisionsfragebogen im Rahmen des im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens noch anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Präsident der Handelskammer E.___ erwähnt. Demnach lägen eine unrechtmässige Anspruchsbegründung und eine Meldepflichtverletzung vor, was die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2006 zur Folge habe. Sofern das Verhalten des Beschwerdeführers, was im laufenden Strafverfahren zu klären sei, strafrechtlich nicht als Betrug zu qualifizieren sei, liege zumindest eine grobe Verletzung der Meldepflicht vor, denn die unwahren beziehungsweise unvollständigen Angaben seien kausal für den unrechtmässigen Rentenbezug gewesen. Mit der Erstattung des Gutachtens von Dr. F.___ habe hinreichende Kenntnis über den Rückforderungsanspruch bestanden. Mit der Zustellung des Vorbescheids vom 18. Dezember 2013 sei die Frist zu dessen Geltendmachung gewahrt. Als Folge der unrechtmässigen Leistungszusprechung habe der Beschwerdeführer seit Juni 2005 Renten und Kinderrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 107'658.-- bezogen. Zurückgefordert werden könnten die Leistungen, die seit der Errichtung der Handelskammer E.___ im Juli 2007 bis zur Rentensistierung vom 10. Mai 2010 ausgerichtet worden seien. Lasse sich die Rückforderung auf den Straftatbestand des Betrugs stützen, so sei die strafgesetzliche Verjährungsfrist von sieben Jahren massgebend. Liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, so betrage die Verjährungsfrist nach ATSG fünf Jahre. Auf den Zeitraum von Juli 2007 bis zur Renteneinstellung entfielen Leistungen in der Höhe von Fr. 75'418.--, sofern aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung die längere Verjährungsfrist zu Anwendung gelange (Urk. 2 S. 2 ff.).

2.1.2    Weitere Stellungnahmen zur Sache durch die Beschwerdegegnerin erfolgten im Rahmen der förmlichen Parteivorträge nicht. In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 beantragte sie lediglich die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf ihre bisherigen Ausführungen (Urk. 10). Am 2. November 2020 verzichtete sie sodann auf eine Duplik (Urk. 44).

2.1.3    In der Eingabe vom 10. Oktober 2019 indessen, in der die Beschwerdegegnerin über das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2019 orientierte (Urk. 30), hielt sie fest, das Obergericht habe festgestellt, es liege eine Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer vor. Es werde demnach am Antrag auf Abweisung festgehalten. Das Obergericht habe bei Prof. G.___ und Dr. H.___ ein Gutachten eingeholt, das jener am 30. Mai 2018 erstattet habe. Hierbei handle es sich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes, was invalidenversicherungsrechtlich nicht verbindlich sei. An der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. F.___ ändere sich daher nichts (Urk. 30).

2.2

2.2.1    Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdebegründung zusammengefasst aus, auf das Gutachten von Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden. Der Gutachter habe den massgeblichen Sachverhalt entgegen den echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen retrospektiv über mehrere Jahre ganz anders beurteilt. Retrospektive Beurteilungen seien jedoch generell mit Unsicherheiten behaftet. Wenig Aussagekraft hätten sodann die Darlegungen zur Diagnose, denn nicht die Diagnosen, sondern die Auswirkungen eines Leidens seien in erster Linie von Bedeutung. Die Beurteilung von Dr. F.___, dass von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei nicht haltbar. Tatsache sei und bleibe, dass seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess infolge einer manifesten bipolaren affektiven Erkrankung von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Daran ändere die punktuelle und seltene Tätigkeit für die Handelskammer E.___ nichts. Eine operative Aufgabe sei zu keinem Zeitpunkt ausgeübt worden, vielmehr habe es sich um eine ehrenamtliche Aufgabe gehandelt. Auf diese habe er die Beschwerdegegnerin auch im Februar 2009 von sich aus hingewiesen. Der Gutachter Dr. F.___ habe sodann nicht klar dargelegt, ab wann wiederum eine Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Ein Belastbarkeitstraining sei anlässlich der Begutachtung nicht durchgeführt worden und ebenso wenig habe der Experte bei den behandelnden Ärzten Auskünfte eingeholt. Auch in anderen Angelegenheiten habe Dr. F.___ die Sachlage falsch beurteilt. Im Falle eines Sexualstraftäters habe er die Rückfallgefahr als gering eingestuft, tatsächlich aber habe der betreffende Straftäter kurze Zeit später erneut einschlägig delinquiert. Insgesamt erweise sich die Aufhebung der Verfügung, mit der die Rente zugesprochen worden sei, als unbegründet (Urk. 1 S. 4 ff.). Die mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente verbundene Rückforderung habe die Beschwerdegegnerin mehrfach reduziert, zuletzt auf Fr. 75'418.--. Da das Engagement für die Handelskammer E.___ nachweislich nicht verschwiegen worden sei, lägen weder ein Straftatbestand noch eine Meldepflichtverletzung vor. Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen sei eine Verwirkungsfrist von einem Jahr zu beachten. Diese habe die Beschwerdegegnerin indessen verpasst (Urk. 1 S. 11 ff.).

2.2.2    In der Replik vom 17. Oktober 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2019 vollumfänglich vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden. Das Obergericht habe sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___, gestützt. Auf dieses sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin abzustellen. Im Strafverfahren sei dargelegt worden, dass das Gutachten von Dr. F.___ nicht brauchbar sei. Prof. G.___ und Dr. H.___ hätten festgehalten, dass durchaus eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, was auch im Einklang mit den verschiedenen anderen ärztlichen Beurteilungen stehe. Prof. G.___ und Dr. H.___ seien von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Verbitterungsstörung ausgegangen. Von einer generell absichtlichen und gezielten Vortäuschung einer psychischen Erkrankung könne nicht ausgegangen werden. Mit seiner Auffassung, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bestehe, stehe Dr. F.___ alleine da. Es liege definitiv kein betrügerisches Verhalten vor und ebenso wenig eine qualifizierte Pflichtwidrigkeit im Sinne einer Meldepflichtverletzung. Die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente habe die Beschwerdegegnerin in Kenntnis über die Tätigkeit für die Handelskammer E.___ vorgenommen. Sie sei seinerzeit von einer zumutbaren Tätigkeit von rund vier Stunden pro Tag ausgegangen. Auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00931 vom 31. Mai 2010 sei festgehalten worden, dass das Engagement für die Handelskammer E.___ nicht verheimlicht worden sei. Dass dieses sich effektiv in geringfügigem Umfang gehalten habe, hätten die Ermittlungen im Strafverfahren gezeigt. Es wäre im Übrigen die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, im Bedarfsfall über die Tätigkeit für die Handelskammer E.___ vertiefte Auskünfte zu verlangen. Gemäss den überzeugenden Feststellungen von Prof. G.___ und Dr. H.___ bestehe als Folge der massiven Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit. Es habe stets eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen. Wiedererwägungsgründe seien bei dieser Sachlage nicht gegeben, was auch eine Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen verbiete. Es seien vielmehr die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten (Urk. 41 S. 2 ff.).


3.

3.1    Zunächst ist zu klären, welcher Rückkommenstitel dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegt. Die Beschwerdegegnerin machte in der Verfügung unklare Angaben. Zum einen sprach sie von einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Urk. 1 S. 2), zum anderen von einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und davon ausgehend von einer Leistungsanpassung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer geht demgegenüber von einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG aus, macht aber geltend, die hierfür massgebliche Frist ab Entdeckung des Revisionsgrundes sei verpasst worden (Urk. 1 S. 12 Rz 7).

3.2    

3.2.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).


    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).

3.2.2    Am 25. Januar 2008 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 25. Juli 2007 mitgeteilt, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 11/I/67). Im Oktober 2008 veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 11/I/76) und setzte daraufhin mit Verfügung vom 20. August 2009 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 auf eine halbe Rente herab (Urk. 11/I/109). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2009.00931 vom 31. Mai 2010 in dem Sinn gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgten zusätzlichen Abklärungen neu verfüge (Urk. 11/I/159). Bereits am 6. Mai 2008 hatte die Beschwerdegegnerin wegen des Verdachts auf eine strafbare Begründung des Rentenanspruchs Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erstattet (Urk. 11/132). Am 10. Mai 2010 und somit noch vor Erlass des Urteils vom 31. Mai 2010 hatte die Beschwerdegegnerin sodann die laufende Rente mit sofortiger Wirkung eingestellt (Urk. 11/I/155). Das von der Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 11/I/229), in dem der Experte zum Schluss gelangte, eine auf die Lebensführung des Beschwerdeführers einwirkende, durch medizinische Befunde hinreichend begründbare psychische Störung, welche sich im Sinne eines Klassifikationssystems wie dem ICD-10 belegen liesse, sei bis heute und für die Vorgeschichte nicht nachweisbar (Urk. 11/I/229/204), datiert vom 19. Dezember 2012. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 schliesslich hob die Beschwerdegegnerin die Rente auf und forderte die bisher ausgerichteten Rentenleistungen zurück (Urk. 2).

3.2.3    Beruhte bereits die Rentensistierung mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 11/I/55), die vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00555 vom 10. Mai 2011 geschützt wurde (Urk. 11/I/187), nicht auf blossen Vermutungen, es liege ein unrechtsmässiger Rentenbezug vor, so lag spätestens mit der Erstattung des Gutachtens von Dr. F.___ am 19. Dezember 2012 ein prozessual gültiges Beweismittel vor (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 168 Abs. 1 lit. d und Art. 183 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO]). Spätestens ab dann begann die Revisionsfrist von 90 Tagen zu laufen und war bei Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2016 verstrichen.

3.3

3.3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3.2    Massgeblich für die Zusprechung der ganzen Rente mit der Verfügung
vom 12. Juni 2006 (Urk. 11/I/33) war der gutachterliche Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 3. Januar 2006 (Urk. 11/I/18). Dr. Z.___ war gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, die wahrscheinlichste Diagnose sei diejenige einer depressiven Episode im Rahmen einer manisch-depressiven Erkrankung. Sie werde gestützt durch das Vorhandensein früherer depressiver Episoden, von denen mindestens eine klar nachweisbar sei. Es bestehe sogar der Verdacht auf eine bipolare Störung, indem die Überschätzung der beruflichen Qualifikation bei der Kündigung, die rasche Scheidung und die möglicherweise überstürzte zweite Heirat auf eine maniforme, hypomanische Phase hindeuteten. Differentialdiagnostisch sei von einer durch das Alter chronifizierten Depression auszugehen. Die depressive Phase daure nunmehr seit eineinhalb Jahren an, so dass die Hoffnung bestehe, dass eine Besserung des Zustandes erreicht werden könne. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer jedoch nicht arbeitsfähig. Noch offen sei, ob von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Jedenfalls werde der Beschwerdeführer nie mehr den Anforderungen als Akquisiteur von Kundengeldern entsprechen können. In Frage komme eine Stelle, bei welcher er seine kaufmännische Erfahrung im Bankwesen anwenden könne, allerdings ohne Kundenkontakt. Die laufende therapeutische und die medikamentöse Behandlung seien fortzusetzen (Urk. 11/I/18/7 ff.). Dieser Beurteilung schloss sich der Arzt des RAD am 19. Januar 2006 an (Urk. 11/I/21/f.).

3.3.3    Im Revisionsverfahren, das die Beschwerdegegnerin im März 2007 einleitete (Urk. 11/I/44), holte die Beschwerdegegnerin das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 25. Juli 2007 ein (Urk. 11/I/48). Dieser stellte wie der Vorgutachter die Diagnose einer depressiven Störung, stufte diese aber als eher remittiert ein. Wesentlichere Bedeutung hatte für ihn die ebenfalls gestellte Diagnose einer passiv-abhängigen und ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägtem Rückzugsverhalten und symbiotischer Paar-Kollusion. Die Prognose hinsichtlich des bis dahin ausschliesslich ambulanten therapeutischen Ansatzes stufte er als ungünstig ein, wies aber auf weiterführende Behandlungsansätze hin. Für den Begutachtungszeitpunkt ging er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/I/48/12 ff.).

    Der RAD-Arzt Dr. B.___, der den Beschwerdeführer im Januar 2009 untersuchte (Urk. 11/I/64/1 ff.), stellte sodann ausschliesslich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und hielt fest, eine abhängige und passive Persönlichkeit könne er weder bestätigen noch widerlegen. Auch er ging von einer im damaligen Zeitpunkt vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/I/64/6 f.).

3.3.4    Indem Dr. F.___ in seinem Gutachten festhielt, eine auf die Lebensführung des Beschwerdeführers einwirkende, durch medizinische Befunde hinreichend begründbare psychische Störung, welche sich im Sinne eines Klassifikationssystems wie dem ICD-10 belegen liesse, sei bis heute und für die Vorgeschichte nicht nachweisbar (Urk. 11/I/229/204), beschrieb er nicht eine Sachverhaltsveränderung, sondern er würdigte den Sachverhalt auch rückwirkend anders.
Prof. G.___ und Dr. H.___ sodann führten im Gutachten vom 30. Mai 2018 zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe im anklagerelevanten Zeitraum (1. Juni 2005 bis 31. Mai 2010; vgl. Urk. 34/57/121) an einer posttraumatischen Verbitterungsstörung und an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gelitten. Diese Störungen seien eng miteinander verknüpft. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung mache den Beschwerdeführer in hohem Grad verletzbar für Kränkungs- und Enttäuschungserleben und sei die wesentliche Voraussetzung für eine pathologische Reaktion des Beschwerdeführers für negative, wenn auch lebensübliche Ereignisse. Belastend hätten sich insbesondere negative Erlebnisse in den Bereichen Familie und Beruf ausgewirkt, in denen sich der Beschwerdeführer ein während langer Zeit funktionierendes System mit ausreichenden Quellen der Anerkennung und Wertschätzung als Kompensation für sein negatives und inneres Selbstschema aufgebaut gehabt habe. In besonderer Weise auslösend für ein tiefes Gefühl der Verbitterung und Kränkung sei ein körperlicher Übergriff durch seinen Sohn gewesen (vgl. Urk. 34/57/117 f.). Es sei davon auszugehen, dass die bei der Zusprechung der Rente diagnostizierte depressive Erkrankung und ihre Auswirkungen auf spezifische Funktionen milder und in der Folge auch der Grad der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geringer eingeschätzt worden wären, wenn alle Aktivitäten des Beschwerdeführers bekannt gewesen wären. Ausserdem wäre dann deutlicher geworden, dass seine verfestigte Haltung, arbeitsunfähig zu sein, als Teil einer komplexen störungsbedingten Fehlhaltung zu bewerten sei. Die dringende Notwendigkeit einer zielgerichteten und sich inhaltlich von einer üblichen Depressionsbehandlung unterscheidenden, psychotherapeutischen Intervention hinsichtlich der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers wäre damit früher deutlich geworden (Urk. 34/57/121). Auch diese beiden Gutachter beschrieben damit nicht eine Sachverhaltsänderung, sondern sie würdigten den massgeblichen Sachverhalt im Verlauf neu und abweichend vom Abklärungsergebnis im Zeitpunkt der Zusprechung der Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2005 (Urk. 11/I/33) sowie anlässlich der Bestätigung des Rentenanspruchs am 25. Januar 2008 (Urk. 11/I/67).

3.3.5    Nach der Rechtsprechung kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist und ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2018 vom 27. November 2018
E. 5.3.1 mit Hinweisen). Auch eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Die von Dr. F.___ beschriebene Aggravation betrifft nicht ein im Verlauf
erst aufgetretenes, sondern ein von Beginn gezeigtes Verhalten (Urk. 11/I/229/207 ff.). Auch Prof. G.___ und Dr. H.___ beschrieben im Gutachten vom 30. Mai 2018 eine im Verlauf mit der Verbitterungsstörung aufgetretene Aggravation (Urk. 34/57/116). Somit liegt auch hier nicht eine Sachverhaltsänderung vor, worauf der Beschwerdeführer richtigerweise hingewiesen hat (Urk. 41 S. 9). Auf den Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vermag sich zusammengefasst der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu stützen.

3.4

3.4.1    Die IV-Stelle kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

3.4.2    Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 11/I/33). Die für diesen Entscheid massgebende Beurteilung in medizinischer Hinsicht geht auf die Beurteilung von Dr. Z.___ zurück. Dieser war in seinem Gutachten vom 3. Januar 2006 zum Schluss gekommen, die wahrscheinlichste Diagnose sei eine depressive Episode im Rahmen eines manisch-depressiven Krankseins. Die Diagnose werde gestützt durch das Vorhandensein früherer depressiver Episoden, von denen mindestens eine klar nachweisbar sei. Zwischen Februar und Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer deswegen bereits arbeitsunfähig gewesen. Es bestehe überdies der Verdacht auf eine bipolare Störung. Differentialdiagnostisch biete sich zudem die Diagnose einer durch das Alter chronifizierten Depression an. Die ICD-10 stelle hierfür mit der Ziffer F06.32 eine besondere Kodierung zur Verfügung (Urk. 11/I/18/7).

3.4.3    Die Darlegungen lassen keinen eindeutigen Schluss zu, welches Leiden seinerzeit bestimmend dafür war, dass der Beschwerdeführer nach der Einschätzung des Gutachters seine bisherige Tätigkeit als Akquisiteur von Kundengeldern in einer Bank nicht mehr ausüben konnte. Die Depression wurde nur als wahrscheinlich eingestuft und es fehlen nähere Angaben zum damit in Verbindung gebrachten manisch-depressiven Leiden. Sodann wurde als blosse Verdachtsdiagnose eine bipolare Störung erwähnt, was als Nachweis eines invalidisierenden Leidens nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1). Zur Differentialdiagnose einer durch das Alter chronifizierten Depression fehlen Angaben über die hierfür erforderlichen Befunde. Eine Diagnose gemäss ICD-10 F06.32 setzt ein organisches Substrat voraus (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 10. Aufl., Bern 2015, S. 97 f.). Hierzu machte der Gutachter keinerlei Angaben. Hinzu kommt, dass der Gutachter davon ausging, mittels einer konsequenten Behandlung und mit geeigneten beruflichen Massnahmen sei eine Reintegration in eine weniger qualifizierte Arbeit im Bankenwesen möglich und eine solche sei anzugehen. Erst nach dem Scheitern entsprechender Bemühungen sei die Zusprechung einer Rente in Betracht zu ziehen (Urk. 11/I/18/8). Der RAD-Arzt Dr. I.___ erachtete diese Beurteilung ohne weitere Kommentierung in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2006 als überzeugend (Urk. 11/I/21/4).

3.4.4    Trotz der unklaren diagnostischen Situation und der ausdrücklichen Empfehlung des Gutachters Dr. Z.___, vor der Zusprechung einer Rente zunächst parallel zur antidepressiven Behandlung eine von Eingliederungsmassnahmen begleitete berufliche Reintegration einzuleiten, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2006 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 eine unbefristete ganze Rente zu. Dieser Entscheid muss als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Bezüglich depressiver Leiden sah die seinerzeit beachtliche Rechtsprechung klar vor, es müsse eine von depressiven Verstimmungszuständen und von den Folgen soziokultureller Belastungsfaktoren klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand vorliegen (BGE 127 V 294
E. 5a). Diesen Anforderungen genügte die seinerzeitige Sachverhaltsabklärung klarerweise nicht. Der Rückkommensgrund der Wiedererwägung ist damit gegeben. Da es sich um eine Dauerleistung handelt, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich einer Revision bestätigt worden ist, steht einer späteren Wiedererwägung nicht entgegen. Die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente - hier erfolgt mit der Mitteilung vom 25. Januar 2008 (Urk. 11/I/67) - ist wiedererwägungsrechtlich unerheblich (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 83 mit Hinweisen).

3.4.5    Die von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Aufhebung der seinerzeitigen Verfügung vom 12. Juni 2006 und die Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs sind demnach basierend auf den hierfür geltenden Regeln materiell zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung erfolgt in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2). Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.4.6    Zuvor bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2006 zunächst am 3. Dezember 2015 erlassene Verfügung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2016 wieder aufgehoben und einen betreffend Wiedererwägung gleichlautenden, jedoch mit Bezug auf die Rückforderung abgeänderten Entscheid erlassen hat. Anstelle von Fr. 87'458.-- (Urk. 11/I/272/5) beläuft sich die Rückforderung nunmehr auf Fr. 75'418.-- (Urk. 2 S. 5). Hierzu ist auf das in vorstehender E. 3.4.1 Ausgeführte zu verweisen. Es stand im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die von ihr am 3. Dezember 2015 erlassene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und durch einen betreffend das Rückforderungsquantitativ abgeänderten Entscheid zu ersetzen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dieses Vorgehen auch nicht weiter beanstandet (Urk. 1 S. f.).


4.

4.1

4.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.1.2    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes oder eines Arztgutachtens ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 13. Januar 2016 zum Ergebnis der medizinischen Abklärung aus, gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ liege kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung vor. Erstellt sei auch, dass ein solcher Zustand zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die psychische Beschwerdesymptomatik und die hieraus resultierenden Einschränkungen im Hinblick auf Versicherungsleistungen gegenüber den behandelnden Ärzten, Gutachtern und Abklärungspersonen simuliert worden seien. Auch seien leistungsrelevante Sachverhalte, wie etwa der Aufbau und die Tätigkeit als Präsident der Handelskammer E.___, die am 16. Juli 2007 im Handelsregister eingetragen worden sei, nicht gemeldet worden. Somit lägen eine unrechtsmässige Anspruchsbegründung und eine Meldepflichtverletzung vor. Die vom Beschwerdeführer gegen die Begutachtung von Dr. F.___ erhobenen Einwände seien nicht stichhaltig. Es handle sich keineswegs nur um ein Gefälligkeitsgutachten. Die Begutachtung sei sehr umfangreich ausgefallen und dem Gutachter hätten sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden, insbesondere die Unterlagen zu den früher erfolgten ärztlichen Beurteilungen und auch die Akten aus dem Strafverfahren. Damit und mit den erhobenen Befunden habe sich der Gutachter sehr sorgfältig auseinandergesetzt. Die Beurteilung von Dr. F.___ überzeuge vor dem Hintergrund der umfassenden Darstellung des Störungsbildes durch den Beschwerdeführer in der Untersuchung einerseits und angesichts der fehlenden und falschen Sachverhaltskenntnisse der Vorgutachter andererseits (Urk. 2 S. 2 ff.).

    In der Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin, bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes durch das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ vom 30. Mai 2018, das im Strafverfahren eingeholt worden sei, handle es sich um eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. An der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. F.___ ändere sich dadurch nichts (Urk. 30 S. 1 f.).

4.2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. F.___ genüge den praxisgemäss zu beachtenden Beweisgrundsätzen nicht. Die von den übrigen echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen abweichende retrospektive Beurteilung über eine Zeitdauer von etlichen Jahren überzeuge nicht. Seriös sei eine solche retrospektive Einschätzung gar nicht möglich. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass eine retrospektive Beurteilung stets mit einer Unsicherheit behaftet sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.3.2). Zudem sei der Gutachter auf die Vorberichte inhaltlich nicht im erforderlichen Ausmass eingegangen; insbesondere habe er sich mit den darin gestellten Diagnosen nicht auseinandergesetzt. Den Nachweis, dass für die gesamte Dauer des Rentenbezuges keine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, erbringe das Gutachten von Dr. F.___ nicht. In der psychiatrischen Exploration seien subjektive Angaben naturgemäss von Bedeutung, Dr. F.___ habe diese aber nicht unvoreingenommen bewertet. Zur Frage der Erwerbsunfähigkeit habe er sich an keiner Stelle im erforderlichen Mass geäussert. Die lediglich punktuelle Tätigkeit für die Handelskammer E.___ ändere nichts daran, dass effektiv eine Erwerbunfähigkeit vorgelegen habe. Die depressive Erkrankung habe eine normale Arbeit nicht zugelassen. Zu beachten sei sodann, dass Dr. F.___ keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt habe. Angesichts der objektiven Mängel des Gutachtens von Dr. F.___ gewinne die Beurteilung durch den langjährig behandelnden Arzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an Bedeutung. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 1 S. 4-11). Gemäss dem vom Obergericht des Kantons Zürich im Strafverfahren eingeholten Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ liege keine generelle, absichtliche und gezielte Vortäuschung einer psychischen Erkrankung vor, sondern eine psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, die sich in relevanter Weise auf die Erwerbsfähigkeit auswirke. Vor dem Hintergrund der auch von den übrigen involvierten Ärzten und insbesondere von Dr. J.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit sei demnach nachgewiesen, dass seit dem 22. Februar 2002 eine erwerbliche Betätigung nicht mehr zumutbar sei (Urk. 41 S. 2 ff.).

4.3

4.3.1    Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/I/209) an mehreren Tagen während insgesamt 17,5 Stunden. Es standen ihm die Akten unter Einschluss derjenigen aus dem Strafverfahren zu Verfügung (Urk. 11/I/229/5 f.). Besonderen Bezug nahm er auf die Krankengeschichte des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ (Urk. 11/I/229/69-87), auf diejenige der Klinik K.___ in L.___ (Urk. 11/I/229/88/90) und auf diejenige des Hausarztes (Urk. 11/I/229/90 f.). Sodann hatte der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit, sich zur Vorgeschichte und zu seinen Beschwerden zu äussern (Urk. 11/I/229/94 ff.) und Dr. F.___ erhob den psychopathologischen Befund (Urk. 11/I/229/139 ff.). Dem fügt sich die diagnostische Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen und Zusatzfragen an (Urk. 11/I/229/153 ff.). Anhand der erhobenen Befunde untersuchte der Experte die diagnostischen Voraussetzungen folgender Leiden respektive Leidenskategorien: organische und substanzinduzierte Störungen oder eine Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie, affektive oder Persönlichkeitsstörungen, neurotische, Belastungs- oder somatoforme Störungen sowie Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen oder Faktoren (Urk. 11/I/229/2 u. Urk. 11/I/229/153 ff.).

    Hinweise für eine organische oder substanzinduzierte Störung oder für eine Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenien verneinte der Gutachter mit der Begründung, Anzeichen hierfür seien klarerweise nicht vorhanden. Insbesondere liege keine Abhängigkeitserkrankung vor (Urk. 11/I/229/153).

    Der Gutachter führte sodann unter äusserst detaillierter Bezugnahme auf die familiären und beruflichen Ereignisse, schwergewichtig in der Zeit ab der Jahrtausendwende (unter Angabe der jeweiligen Quellen: Darstellung des Beschwerdeführers, Krankengeschichte von Dr. J.___, Akten des Strafverfahrens, frühere Gutachten) aus, das Befinden des Beschwerdeführers, namentlich Niedergeschlagenheit, Bedrückung, Ängste oder Sorgen, sei durch die ungünstigen Vorkommnisse (berufliche Probleme, gescheiterte Ehe, Probleme mit den Kindern) und somit in erster Linie durch die psychosoziale Belastung und weniger durch eine eigentliche depressive Symptomatik bestimmt gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers, das berufliche Scheitern sei allein Folge des Angriffs durch seinen Sohn, und die dadurch bedingte psychische Belastung seien nicht ohne Weiteres plausibel, auch wenn das Gefühl der möglichen Versöhnung mit dem Sohn verloren gegangen sei. Effektiv sei die Freistellung durch die Arbeitgeberin nicht in den auf den Angriff folgenden Tagen erfolgt, sondern erst sechs Wochen danach. Ferner habe bei der Freistellung auch die Frage respektive die Vorbereitung einer künftigen beruflichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt. Anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer zwar einerseits angegeben, die Freistellung durch die Arbeitgeberin habe ihn aus der Bahn geworfen, anderseits sei aber die quälende Mühe des Depressiven, eine Leistung zu erbringen, die zu erbringen ihm tatsächlich nicht mehr möglich sei, nicht deutlich geworden. Die behandelnden Ärzte hätten zwar die für die Diagnose einer depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden erforderlichen Symptome oder diejenigen für eine schwergradige Episode teilweise beschrieben, allerdings seien diese durch die Feststellungen anderer Ärzte nicht ausreichend belegt. Beispielsweise seien anlässlich der stationären Behandlung orthopädischer Natur im Spital M.___ im Jahr 2005 (vgl. Urk. 11/I/229/7) die Auffassungsgabe und das Konzentrationsvermögen als uneingeschränkt beschrieben und auch sonst keinerlei Auffälligkeiten psychischer Art festgestellt worden. Die mit einer schwergradigen Depression einhergehenden Symptome, insbesondere Verzweiflung, Agitiertheit, ausgeprägte Antriebshemmung und Verlust des Selbstwertgefühls seien auch nicht vereinbar mit der vom Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Stelle bei der Bank Y.___ im Jahr 2004 ergriffenen Initiative zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit Gründung einer Unternehmung und Schaffung einer Webseite. Der Beschwerdeführer habe diese Aktivitäten mit dem Willen zur Dissimulation seines Zustandes mit fehlendem Antrieb, stark eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit, erheblich beeinträchtigter Auffassungsfähigkeit, schwerer Antriebsstörung und mit Insuffizienzgefühlen begründet. Diese Erklärung bedeute, dass der Beschwerdeführer einen Antrieb hätte zeigen können, der krankheitsbedingt gefehlt habe, und ein Konzentrationsvermögen, das effektiv in hohem Mass beeinträchtigt gewesen sei, ein Auffassungsvermögen, das tatsächlich gestört, sowie ein Selbstwertgefühl, das in Tat und Wahrheit nicht vorhanden gewesen sei. Die Vortäuschung tatsächlich nicht bestehender kognitiver Beeinträchtigungen sei im Gegensatz zur Vortäuschung kognitiver Beeinträchtigungen oder zur Aggravation bestehender kognitiver Beeinträchtigungen nicht möglich. So könne beispielsweise die Konzentrationsfähigkeit insofern nicht gespielt werden, als ein Mensch, der in der Untersuchung eine erhaltene Konzentrationsfähigkeit aufweise, eben auch über eine solche verfüge. Die Aktivitäten in Bezug auf die Gründung und Vorbereitung einer beruflichen Unternehmung seien unabhängig vom Ausmass der späteren Aktivitäten nicht mit der Feststellung des behandelnden Psychiaters (Dr. J.___; vgl. Urk. 11/I/229/7 f., 22 f., 28 f., 42 ff., 66 ff.) vereinbar, es seien die Gedanken des Beschwerdeführers auf die Unmöglichkeit arbeiten zu können eingeengt gewesen. Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2006 (durch Dr. Z.___; vgl. Urk. 11/I/10 ff.) habe der Experte im Zusammenhang mit der sinngemäss diagnostizieren schweren depressiven Episode auf verschiedene belastende Lebensumstände hingewiesen (familiäre Belastungen, Stellenverlust, Schulden). Im Zusammenhang mit dem objektiven Befund sei festgehalten worden, dass der Kontakt mit dem Beschwerdeführer leicht gelinge. Der Gutachter habe aber auch eine ersterbende Stimme erwähnt, mit der der Beschwerdeführer gesprochen habe und die die Untersuchung erschwert habe, ferner verlängerte Antwortlatenzen und eine das ganze Verhalten beherrschende Emotion der Depression. In seinen Überlegungen habe der Gutachter die reale Situation im Bankengewerbe in den Vordergrund gerückt und habe auch die Möglichkeit eines in der Vergangenheit bestehenden Missverhältnisses zwischen beruflicher Stellung und beruflicher Qualifikation hervorgehoben und für den Fall einer Besserung des Zustandsbildes eine Arbeitsmöglichkeit ohne Kundenkontakt im kaufmännischen Bereich erwähnt. Effektiv habe der Gutachter aber nur einen unvollständigen psychopathologischen Befund dargestellt. Insbesondere sei er nicht der Frage nachgegangen, weswegen bei einem schwer Depressiven der Kontakt leicht gelinge, und er habe sich auch nicht gefragt, inwieweit eine ersterbende Stimme mit einer leichten Kontaktaufnahme vereinbar sei. Nicht geklärt habe der Gutachter auch die plötzliche Lebhaftigkeit und Initiative des Beschwerdeführers, die sich in der Auflehnung gegen die Vorstellung einer möglichen Arbeitstätigkeit gezeigt habe. Aus den Darlegungen des seinerzeitigen Gutachters ergebe sich sodann nicht, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Hinweise auf seine Vorstellungen von beruflicher Selbständigkeit und die diesbezüglich unternommenen Aktivitäten gemacht hätte. Nicht erörtert habe der Gutachter schliesslich auch die Bedeutung der mangelnden therapeutischen Compliance, insbesondere die ungenügende Öffnung des Beschwerdeführers gegenüber Behandlungsmassnahmen, wie sie an sich bei einer psychischen Störung von der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Art üblich seien. Wenig überzeugend seien sodann auch die vom behandelnden Psychiater Dr. J.___ einerseits festgestellte erhebliche Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten bei gleichzeitig uneingeschränkt attestierter Fahrfähigkeit. Auffällig sei auch, dass trotz Erwähnung ausgeprägter depressiver Symptome und anhaltend attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit keine Anpassung der Therapieansätze stattgefunden habe, wobei sich vor allem der Beschwerdeführer jeweils dagegen ausgesprochen habe. Gleichzeitig lasse sich diese ablehnende Haltung nicht als Ausdruck eines depressiven Erlebens einordnen. Im Widerspruch zu den mit einer depressiven Erkrankung verbundenen Beeinträchtigungen mit nach Darstellung des Beschwerdeführers passiv-abhängigen und vermeidend-ängstlichen Zügen mit dem Verlust von praktisch allen Aussenkontakten stehe die Tätigkeit als Präsident der im Juli 2007 gegründeten Handelskammer E.___. Dieses Engagement habe, soweit sich den Angaben in den Akten hierzu entnehmen lasse, keiner bloss ehrenamtlichen Betätigung entsprochen, wobei auch eine solche im Widerspruch zu den in der Krankengeschichte von Dr. J.___ und in anderen ärztlichen Berichten beschriebenen Beeinträchtigungen gestanden hätte. Zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, subjektive Leiden in der Form von Sorgen, Niedergeschlagenheit, Gereiztheit oder von Versagensgefühlen seien durchaus Varianten normalpsychologischen Erlebens und umso mehr zu erwarten, je deutlicher eine soziale Situation durch sie gekennzeichnet sei, was beim Beschwerdeführer mit mehrfachem Verlust der Stelle, mit vergeblichen Versuchen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, mit einer prekären wirtschaftlichen Situation und mit familiären Problemen der Fall sei. Jedoch habe in der Untersuchung kein Zustand nachgewiesen werden können, in dem der Beschwerdeführer in seiner ganzen Person von Leid und Qual erfasst gewesen wäre, in dem alles, was er erlebe oder sich vorstelle oder dessen er sich erinnere, schmerzbetont sei, in dem er sich selbst minderwertig und hilflos gegenüber einer übermächtigen und bedrohlichen Welt vorkäme, in dem er sich masslos wirkende Sorgen gemacht und eine übersteigerte Traurigkeit gezeigt habe, in dem er eine tatsächlich deutliche Depersonalisation im Sinne eines stark verminderten oder verlorenen Vitalgefühls aufgewiesen habe, in dem er abweichend von der Befundlage durch depressives Erleben und depressive Antriebsveränderung gekennzeichnete kognitive Auffälligkeiten geboten habe, in dem auch eine Entschlussunfähigkeit erkennbar gewesen sei, die Motorik langsam, kraftlos und mühsam erschienen sei und in dem sich eine ihn ganz erfassende Depressivität auch sprachlich ausgedrückt hätte. Eine Depressivität und eine ausgeprägte Antriebsveränderung, die den Beschwerdeführer als Person ganz umfasse, lasse sich aktuell nicht erkennen und habe sich weder anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das Institut N.___ im Jahr 2010 (vgl. Urk. 11/I/229/81-84) noch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2007 (durch Dr. A.___; vgl. Urk. 11/I/48) erkennen lassen. Andererseits seien für eine Depression sprechende Befunde anlässlich der Untersuchung durch den RAD im Januar 2008 zunächst bejaht, die diagnostischen Schlussfolgerungen aber aufgrund fremdanamnestischer Auskünfte revidiert worden. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung 2005/06 (durch Dr. Z.___; vgl. Urk. 11/I/18) hätten die Befunde und die gutachterlichen Überlegungen den sich in dieser Zeit tatsächlich gezeigten Aktivitäten widersprochen. Aktuell könne die Diagnose einer affektiven Störung im Sinne von Kapitel F3 der ICD-10 nicht gestellt werden und es sei auch nicht möglich, die Berechtigung einer derartigen Diagnose für die Vergangenheit zu bestätigen (Urk. 11/I/154-199).

    Biografisch bestimmend sei beim Beschwerdeführer ein Gefühl der Benachteiligung, weswegen familiäre und berufliche Anerkennung einen besonderen Stellenwert erhalten hätten, gleichzeitig aber die Rückschläge und Misserfolge auf diesen Ebenen (Scheitern der ersten Ehe, Abkehr der Söhne von ihm, Stellenverluste) in erster Linie als narzisstische Kränkung erlebt worden seien. Mithin sei die Selbstwertregulation im Leben des Beschwerdeführers bestimmend. Allerdings lasse sich kein bis ins Jugendalter zurückzuverfolgendes, tief wurzelndes und anhaltendes Verhaltensmuster belegen, dass von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könnte. Bejaht werden könne hingegen das Vorhandensein von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen, wobei diesen kein krankheitswertiger Charakter zuzumessen sei (Urk. 11/I/229/199-200).

    Abgesehen von einer phobischen Störung, die angesichts fehlender mit ihr verbundener Einschränkung der Lebensführung aber nicht krankheitswertig sei, könne eine reaktive neurotische Belastungs- oder somatoforme Störung im Sinne des Kapitels F4 der ICD-10 nicht nachgewiesen werden. Es seien auch keine Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Faktoren im Sinne von Kapitel F5 der ICD-10 vorhanden. Dass den Beschwerdeführer sodann die geringe bis fehlende Libido im Sinne eines Mangels oder Verlusts der sexuellen Aktivität gemäss ICD-10 F52.0 belaste, sei von ihm nicht beschrieben worden (Urk. 11/I/229/203).

4.3.2    Prof. G.___ und Dr. H.___ erstatteten am 30. Mai 2018 ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 34/57/2). Das Obergericht des Kantons Zürich hatte dieses im Rahmen des dort hängigen Berufungsprozesses im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug etc. in Auftrag gegeben. Das Gutachten basiert auf mehreren Untersuchungen des Beschwerdeführers und den zur Verfügung gestellten Akten der Strafuntersuchung (Urk. 34/57/2).

    Die Gutachter wiesen darauf hin, dem Beschwerdeführer sei 2006 gestützt auf ein Gutachten mit der Diagnose einer depressiven Erkrankung rückwirkend per Juni 2005 eine Rente zugesprochen worden. Im Rahmen von Revisionsverfahren seien die Beschwerden des Beschwerdeführers von den jeweiligen Beurteilern sodann unterschiedlich eingeschätzt worden (Urk. 34/57/86).

    Das Scheitern der ersten Ehe ab Mitte der Neunzigerjahre mit anschliessender Scheidung, die zunehmende Entfremdung von seinen Söhnen und berufliche Rückschläge mit dem Verlust von Arbeitsstellen hätten beim Beschwerdeführer zu Anpassungsreaktionen und ein tätlicher Angriff durch seinen jüngeren Sohn zu einer posttraumatischen Reaktion und zur dauerhaften Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit geführt. Auf der anderen Seite sei der Beschwerdeführer in den Folgejahren auch wieder aktiv in Erscheinung getreten, Im Juli 2007 sei die Handelskammer E.___, als deren Präsident der Beschwerdeführer in Erscheinung getreten sei, im Handelsregister eingetragen worden. Im August 2007 habe der Beschwerdeführer die Vorstandsmitglieder über eine Reise nach O.___ und über vorbereitende Aktivitäten bezüglich der Eröffnungsveranstaltung, die auch Interviews beinhaltet habe, informiert. Im Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer zur Einzelzeichnung befugt worden und er habe den Internetauftritt gestaltet. Im Januar 2008 habe der Beschwerdeführer an zwei Vorstandssitzungen der Handelskammer E.___ teilgenommen und habe sich in der Folge bemüht, hochrangige o.___ Persönlichkeiten für die Eröffnungsveranstaltung zu gewinnen. Auf seinem Computer habe der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Dokumenten, wie Vollmachten, Vereinbarungen, strategische Arbeitspapiere, Provisionsverträge, Pressemitteilungen und Organisationsschreiben im Zusammenhang mit dem Engagement für die Handelskammer E.___ erstellt. Dokumentiert seien auch mehrere hundert Telefongespräche in der Zeit von Juli 2008 und März 2009. Anlässlich der im weiteren Verlauf nach der Zusprechung der Rente erfolgten psychiatrischen Abklärungen seien unterschiedlich ausgeprägte Befunde erhoben und unterschiedliche diagnostische Beurteilungen abgegeben worden (Urk. 34/57/87 ff.).

    Aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Zusammenschau der biografischen und krankheitsanamnestischen Informationen sei die Diagnose einer spezifischen Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD-10 F43.8) im Sinne einer posttraumatischen Verbitterungsstörung zu stellen. Diese sei auf dem Boden einer narzisstischen Selbstwertproblematik entstanden, die ihrerseits die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) aufweise. Die posttraumatische Verbitterungsstörung sei ein vergleichsweise neues Störungskonzept und beschreibe Patienten, die in der Folge eines singulären Ereignisses unter
einer schwer behandelbaren emotionalen Störung litten. Die Emotionen von Enttäuschung und Verbitterung hätten das Verhalten und das Erleben des Beschwerdeführers zunehmend geprägt. Durch den tätlichen Angriff des Sohnes sei das Störungsbild vollends ausgeprägt. Die Diagnose der Verbitterungsstörung biete die geeignete Grundlage, um zumindest einen Teil der bisherigen Widersprüche in den diagnostischen Beurteilungen aufzulösen. Das bezüglich dieser Störung hauptverursachende Ereignis sei auf dem März 2004 mit dem Angriff durch den Sohn zu datieren. Entsprechend sei das anschliessende Beschwerdebild vom behandelnden Psychiater als akute posttraumatische Reaktion beschrieben und von diesem bis Februar 2005 noch als Anpassungsstörung nach ICD-10 codiert worden. Auch nachdem der behandelnde Arzt die Diagnose in eine rezidivierende depressive Störung geändert habe, seien im Rahmen der nachfolgenden medizinischen Beurteilungen immer wieder psychosoziale Aspekte als Ursache der Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit festgestellt und diskutiert worden. Dies passe zu der Konzeptualisierung der posttraumatischen Verbitterungsstörung als Sonderform einer pathologischen Belastungsreaktion. Die von der posttraumatischen Verbitterungsstörung Betroffenen litten unter einer Vielzahl von Symptomen, die auch die diagnostischen Kriterien anderer psychischer Störungen bildeten, insbesondere Angststörungen, depressive Episoden, psychosomatische Beschwerden oder Dysthymien. Tatsächlich litten Patienten mit einer posttraumatischen Verbitterungsstörung häufig auch unter einer depressiven Erkrankung. Dass beim Beschwerdeführer eine solche Diagnose gestellt worden sei, sei denn auch nicht per se falsch. Wie von Dr. F.___ beschrieben entspreche der Zustand des Beschwerdeführers aber qualitativ nicht dem einer depressiven Störung. Der Unterschied zeige sich in erster Linie am Affekt. Bei der posttraumatischen Verbitterungsstörung sei die Modulationsfähigkeit des Affekts ungestört. Die Kernemotion der Verbitterung sei zudem eine deutlich andere Emotion als die anhedon depressive Verstimmung bei der Depression. Der modulierbare und phasenweise ungestörte Affekt des Beschwerdeführers sowie die Kernemotion der Verbitterung bildeten die Kernabgrenzungsmerkmale zur Depression. Die bei einer Verbitterungsstörung auftretenden und vom Beschwerdeführer auch beschriebenen Selbstvorwürfe, die Herabgestimmtheit und die Gefühle von Hilf- und Hoffnungslosigkeit ähnelten zwar den gedanklichen und emotionalen Auslenkungen bei der Depression. Das Emotionsspektrum bei der Verbitterungsstörung mit Groll, Aggression und Gekränktheit und dem Gefangensein in einem negativen Lebensereignis gehe aber weit über dasjenige bei einer Depression hinaus. Beim Beschwerdeführer sei eine entsprechende Symptomatik ab 2001 klinisch auffällig geworden und habe 2004 mit der Vollausprägung einer Verbitterungsstörung ihren Höhepunkt erlangt. Bei einer depressiven Erkrankung wäre dagegen ein anhaltend erstarrter, wenig modulierbarer und vor allem verarmter Affekt zu erwarten gewesen. Dieser hätte sich, anders als der Beschwerdeführer seine Befindlichkeit beschreiben habe, weder situationsbedingt noch in zeitlicher Hinsicht ständig geändert. Dies könne als Verstehenshintergrund dafür dienen, dass der Beschwerdeführer auf Laien in spezifischen Situationen vollkommen unauffällig gewirkt habe oder bei Ablenkung und erfreulichen Ereignissen sogar bester Laune gewesen sei. Die Reagibilität mache verständlich, weshalb der Zustand von Vorgutachtern widersprüchlich beurteilt worden sei und entweder ein ausgeprägt depressiver Affekt von Gutachtern gar nicht gesehen oder ein depressiver Affekt als gebessert beschrieben worden sei (Urk. 34/57/88 ff.).

    Vor diesem Hintergrund lasse sich somit feststellen, dass der Beschwerdeführer sich über die Jahre in einem subjektiv immer gleichbleibenden und ihn ständig begleitenden Zustand der schweren Verbitterung und des seelischen Schmerzes über negative Lebensereignisse befunden und sich zerstört und arbeitsunfähig gefühlt habe. Zugleich gebe es in seiner Lebenswirklichkeit aber Hinweise dafür, dass er an vorbestehende Ressourcen habe anknüpfen, sein Wissen und seine Kontakte an andere weitervermitteln und sich organisatorisch in Projekte habe einbringen können, auch wenn seine diesbezügliche Schaffenskraft möglicherweise nicht mehr seinen ehemaligen Fähigkeiten und seinem Anspruch entsprochen habe. In Übereinstimmung mit Dr. F.___ sei festzustellen, dass die spätestens seit 2004 beobachteten Auffälligkeiten im Zusammenhang mit einer narzisstischen Selbstwertproblematik stünden. Anders als Dr. F.___, der von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen sei, seien effektiv die Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung erfüllt. Der Beschwerdeführer zeige insbesondere ein tiefgreifendes Muster von Grossartigkeit, ein Bedürfnis nach Bewunderung und einen Mangel an Empathie und der Stellenwert der Selbstwertthematik habe sich bereits seit der Jugend angedeutet. Bis heute denke der Beschwerdeführer in gekränkter und verletzter Weise immer wieder und täglich an die Situation mit den Söhnen und die beruflichen Probleme zurück. Bereits früh habe sich auch die Überzeugung herausgebildet, dass alles sowieso keinen Sinn mehr mache und dass er nicht mehr arbeiten könne. In der Folge habe er sich - abgesehen von den selbstwertregulierenden Tätigkeiten als Präsident verschiedener Institutionen - auf sein Gramerleben zurückgezogen und habe sich trotz seiner häufigen Anwesenheit zu Hause in der Lage gefühlt, seine Ehefrau im Haushalt zu entlasten. Deren Belastung durch Vollzeitstelle, Kinderbetreuung und Haushalt habe der Beschwerdeführer in sarkastischer Weise damit kommentiert, dass seine Frau mit ihm «auch ein Geschenk» habe. Er habe bislang auch keine Initiative gezeigt, eine Besserung herbeizuführen, etwa dadurch, alle irgend verfügbaren Therapiestrategien wahrzunehmen, die seinen Zustand tatsächlich verbessern könnten (Urk. 34/57/89 ff.).

    Auch die Verhaftung und das Strafverfahren seien als weitere Kränkung und Demütigung erlebt worden. Eine relativierende Einfügung und Anpassung der erlebten Ereignisse in seine Grundschemata sei ihm nicht gelungen und es sei zu einem trotzig-starrsinnigen Festhalten an seiner Haltung gekommen, nie etwas Unrechtes im Sinne gehabt zu haben. In selbstwertschützender Art habe er sich etwa auch darauf versteift, dass letztlich jede einzelne Überprüfung seines Rentenanspruchs eine gegen ihn gerichtete Schikane gewesen sei, woraus wiederum der narzisstische Anspruch deutlich werde, er habe sich nicht wie jeder andere Bezüger einer Rente einer regelmässigen Prüfung zu unterziehen. An seiner starren, resignativ-passiven Haltung und dem Selbstbild eines von aussen zerstörten Menschen halte der Beschwerdeführer bis heute fest. Gegenüber Therapievorschlägen abseits der seit Jahren immer gleichen Behandlung zeige er sich abwehrend. Seine Aktivitäten erkläre der Beschwerdeführer mit einer nach aussen gezeigten Fassade und beschreibe zudem, dass es immer wieder gute Phasen gebe und dass sein Befinden abhängig von Situation und Tageszeit variiere. Tagsüber und in der Öffentlichkeit gehe es ihm gut und zuhause und am Abend wieder schlechter. Bezüglich dieses Erklärungsmodells sei Dr. F.___ zuzustimmen, dass eine tatsächlich nicht vorhandene Fähigkeit wie Konzentration, Antrieb, soziale Kompetenz oder die Fähigkeit, in der Öffentlichkeit mit Menschen und vor grossem Publikum zu agieren, nicht nach aussen vorgetäuscht werden könne. Diese Fähigkeiten des Beschwerdeführers sprächen dafür, dass er in der Lage sei, an alte Ressourcen anzuknüpfen, und sie sprächen gegen eine schwerwiegende Erkrankung. Es sei zwar davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer herabgestimmt, verzweifelt, gekränkt und zerstört fühle und er aufgrund der ihn nicht loslassenden Erinnerung an das Erlebte auch in seiner Gesamtverfassung beeinträchtigt gewesen sei. Diese Beeinträchtigungen und die Leistungseinbussen seien indessen nicht derart erheblich gewesen, dass sie ihm die beschriebenen Aktivitäten verunmöglicht hätten. Es liege zwar eine gedankliche Einengung vor, die er aber bei Bedarf habe beiseitedrängen können, während sie ihn in anderen Momenten wiederum völlig beherrscht habe (Urk. 34/57/105 ff.).

    Bezüglich der durch die Störung verursachten Leistungseinbusse sei zusammenfassend Folgendes festzuhalten: Die auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und verschiedener Kränkungserlebnisse aufgetretene Verbitterungsstörung gehe mit vielfältigen Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus einher. Die Störung führe bei vielen Patienten dazu, dass sie sich von Beginn an arbeitsunfähig fühlten, und sie machten einen leistungsverminderten Eindruck. Die konkrete Auswirkung der Störung auf die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Fähigkeiten müsse jedoch anhand der tatsächlich festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen beurteilt werden (Grad der Antriebsreduktion, der Konzentrationsstörungen, der gedanklichen Einengung und der Verstimmung). Die diesbezüglichen Erhebungen und Befunde seien in der Vergangenheit widersprüchlich gewesen und die in den Jahren 2005 bis 2019 effektiv vorhandenen Leistungseinbussen seien nach inzwischen 13 Jahren retrospektiv nicht mehr bestimmbar. Es sei äusserst schwierig bis unmöglich, Annahmen zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen 2005 bis 2013 zu treffen. Infolge der Ermittlungen sei aber deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer im Überwachungszeitraum zwischen 2008 und 2009 nachweislich in der Lage gewesen sei, tägliche mehrere Telefonate zu führen, Dokumente zu erarbeiten, sich flexibel umherzubewegen und Veranstaltungen vorzubereiten und diese auch zu moderieren. Diese Aktivitäten seien mit schweren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, beispielsweise wegen hochgradiger Konzentrationsstörungen, Antriebsverminderung, Denkeinengungen oder schwerster Herabstimmung, nicht vereinbar und rechtfertigten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Zu beachten sei aber, dass die Haltung respektive Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht mehr in der Lage zu sein, seinen Beruf weiterhin auszuüben, Teil der bestehenden Störung sei. Die Arbeitsplatzphobie sei typisches Merkmal einer posttraumatischen Verbitterungsstörung. Eine Rückkehr an den von Kränkungen geprägten Arbeitsbereich löse nachvollziehbar massive Ängste vor einer erneuten basalen Kränkung aus. Dies vermöge zumindest zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, führe aber auch zu Überlegungen hinsichtlich alternativer Arbeitsfelder. Die störungsbedingte Fehlhaltung und das daraus resultierende Vermeidungsverhalten sei aber ursächlich für die hartnäckige Weigerung des Beschwerdeführers, überhaupt in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Auf der anderen Seite bestünden zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seinen Aktivitäten erhebliche Diskrepanzen. Eine zielführende Diskussion darüber sei mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. Er sei dabei geblieben, sich nicht erklären zu können, weswegen seine Angaben gegenüber den Gutachtern einerseits und seine Alltagsaktivtäten andererseits derart voneinander abwichen. Die Enttäuschung und Verbitterung über das Erlebte rechtfertige in der subjektiven Sicht des narzisstisch Gekränkten aggravierendes Verhalten gegenüber Untersuchern und Sozialversicherern. Aus psychiatrischer Sicht sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der Störung aufgrund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz zur Einsicht befähigt gewesen sei, dass die nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben geeignet seien, die jeweiligen Gutachter einen höheren Beeinträchtigungsgrad annehmen zu lassen, als dies tatsächlich der Fall sei. Trotz der bestehenden psychischen Störung könne der Beschwerdeführer für die von ihm gemachten Angaben verantwortlich gemacht werden. Von einer generellen und absichtlichen Vortäuschung einer psychischen Erkrankung könne indessen nicht gesprochen werden. Die Störung in Form einer posttraumatischen Verbitterungsstörung und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung hätten zu einer Verminderung der psychosozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit geführt, nicht jedoch zu einer schweren Leistungseinbusse bezüglich Konzentrations- und Merkfähigkeit oder bezüglich Antrieb, wie dies bei einer schwergradigen Depression der Fall wäre. Das Aktivitätsprofil stehe der von den verschiedenen Gutachtern unterschiedlich eingeschätzten Arbeitsunfähigkeit entgegen, denn diese Aktivitäten verlangten ein Niveau von Antrieb, Konzentration und sozialen Fähigkeiten, das mit schweren Einbussen in diesen Bereichen nicht vereinbar sei. Von einer voll erhaltenen Arbeitsfähigkeit könne hingegen auch nicht gesprochen werden, denn es hätten eine dysphorische Herabgestimmtheit bestanden und eine aggressiv-resignative und narzisstisch geprägte Fehlhaltung, von aussen anhaltend zerstört worden zu sein. Diese Haltung trage in sich Störungscharakter und könne Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken. Erwartungen bezüglich Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder revisionsrechtliche Überprüfungen führten zu erneuten emotionalen Entgleisungen und Zustandsverschlechterungen. Diese könnten vom Beschwerdeführer nicht vollumfänglich gesteuert werden. Seine Arbeitsfähigkeit sei auch daher aktuell beeinträchtigt und ohne Behandlung sei eine Besserung nicht zu erwarten. Insgesamt aber liege ein ungünstiger Verlauf vor. Die Gesamtverfassung und die Grundemotion der Verbitterung machten eine Chronifizierung wahrscheinlich. Jedenfalls hätten die langjährige Auseinandersetzung mit der IV und das strafrechtliche Verfahren zu einer Verfestigung der Störungsdynamik geführt. Eine Besserung lasse sich nur mittels einer intensiven und spezifischen psychotherapeutischen Intervention erreichen, dürfte aber vor Erreichen des Rentenalters nicht zu erwarten sein (Urk. 34/57/110-118).

4.3.3    Vor dem Hintergrund der in vorstehender E. 4.1.2 genannten Grundsätze zur Würdigung und zum Beweiswert von ärztlichen Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass sowohl das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von Dr. F.___ als auch das vom Obergericht des Kantons Zürich im Zuge des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer veranlasste Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ je auf einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers mit detaillierter Anamnese und Befunderhebung beruhen, eine ausführliche diagnostische Beurteilung und Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das erwerbliche Leistungsvermögen im Begutachtungszeitpunkt und retrospektive enthalten. Anlässlich beider Begutachtungen stand den Experten umfassendes Aktenmaterial aus dem bisherigen IV-Verfahren zur Verfügung (Urk. 34/57/2). Da die Herkunft des Beweismittels für dessen Beweiswert nicht entscheidend ist (125 V 351 E. 3a), kommt es in erster Linie darauf an, ob die betreffende Expertise in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).

4.3.4    Dr. F.___ kam in seinem sehr ausführlichen Gutachten in nachvollziehbarer Darlegung zusammengefasst zum Schluss, eine auf die Lebensführung einwirkende, durch medizinische Befunde hinreichend begründbare psychische Störung, die sich im Sinne eines Klassifikationssystems, wie dem ICD-10, belegen lasse, sei aktuell und für die Vorgeschichte nicht nachweisbar (Urk. 11/I/229/203 ff.). Prof. G.___ und Dr. H.___ diagnostizierten aktuell und für die relevante Zeit davor, das heisst auch für die Zeit seit der Zusprechung der Rente, eine posttraumatische Verbitterungsstörung vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und sie hielten fest, das Leiden sei mit Einschränkungen der psychosozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Die emotionale Abkehr vom sozialen Nahfeld und die anhaltende dysphore Verstimmung sowie die Interesse- und die Antriebslosigkeit verursachten eine schwer überwindbare resignative Haltung bezüglich des eigenen psychischen Zustandes und der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 34/57/118 ff.).

4.3.5    Prof. G.___ und Dr. H.___ kamen somit diagnostisch zu anderen Schlüssen als Dr. F.___. Erstere gingen davon aus, es liege ein krankheitswertiges Leiden mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit vor. Letzterer kam zum Schluss, die erhobenen Befunde und die bestehenden Symptome entsprächen keiner relevanten psychischen Erkrankung; eine solche habe zu keiner Zeit bestanden. Abweichungen ergeben sich auch hinsichtlich der Einschätzung der Folgen des Leidens. Während Dr. F.___ eine relevante Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht verneinte, gingen Prof. G.___ und Dr. H.___ von einer über die Jahre in gewissem Umfang eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, allerdings nicht in dem von den früheren Gutachtern attestierten hohen Grad (Urk. 34/56/117 f.), gemeint sind damit in erster Linie die psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 3. Januar 2006 und von Dr. A.___ vom 25. Juli 2007 (vgl. Urk. 11/I/18, Urk. 11/I/48). Eine konkrete Bezifferung der Arbeitsfähigkeit nahmen Prof. G.___ und Dr. H.___ nicht vor, weder für den Zeitpunkt der Begutachtung noch retrospektive. Sodann äusserten sie sich weder konkret zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit im Bankenwesen in verantwortlicher Stellung noch zur Leistungsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit. Sie sprachen stattdessen in allgemeiner Weise von einer Angst vor der Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis (Urk. 34/57/112 f.). An anderer Stelle äusserten die beiden Experten sogar grundsätzliche Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 34/57/111). Somit bleibt offen, ob und falls ja in welchem Ausmass ihrer Auffassung nach im relevanten Zeitraum ab Juni 2005 (vgl. Urk. 11/I/33) eine Arbeitsunfähigkeit und als Folge davon eine für den Rentenanspruch wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorlag.

    Nicht restlos zu überzeugen vermag auch das Diagnosekonzept von Prof. G.___ und Dr. H.___. Gemäss den für die diagnostische Erfassung psychischer Erkrankungen weithin anerkannten und auch von Prof. G.___ und Dr. H.___ erwähnten Klassifikationssystemen ICD-10 oder DSM-5 nimmt eine Persönlichkeitsstörung stets in der Kindheit und Jugend ihren Anfang (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Aufl., Bern 2015, S. 277; Falkai/Wittchen, Diagnostische und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, Bern 2015, S. 886 f.). Dieser Umstand fand im Gutachten zwar Erwähnung, jedoch bleiben Fragen offen. Einerseits wiesen die Gutachter auf das schon in der Jugend vorhandene Bedürfnis nach Anerkennung, Wichtigkeit und Wertschätzung und andererseits auf seinerzeit kränkende Ereignisse hin; inwiefern sich vor diesem Hintergrund ein als pathologisch zu bezeichnendes Störungsbild entwickelte, arbeiteten die Gutachter nicht heraus (vgl. Urk. 34/57/101 f). Auch andere wesentliche Diagnosekriterien (etwa: Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt) wurden nicht mit der erforderlichen Nachvollziehbarkeit erörtert (vgl. Urk. 34/57/95 ff.). Des Weiteren handelt es sich bei der von Prof. G.___ und Dr. H.___ diagnostizierten posttraumatischen Verbitterungsstörung um ein Leiden, das in den Klassifikationssystemen der ICD-10 oder der DSM-5 so nicht enthalten ist. Es handelt sich um eine Form der Reaktion auf eine schwere Belastung. Die ICD-10 nennt diesbezüglich unter Ziffer F.43 verschiedene Störungsbilder (F43.0: Akute Belastungsreaktion; F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung; F43.2: Anpassungsstörungen; F43.8: Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung; F43.9: Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet). Auf diesen Umstand gingen Prof. G.___ und Dr. H.___ nicht ein.

    Wesentlich ist sodann, dass Prof. G.___ und Dr. H.___ unter Bezugnahme auf zahlreiche, im Einzelnen aufgezählte Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem über die Jahre effektiv beobachteten Aktivitätsprofil zwar nicht von einer bewussten und gezielten Vortäuschung einer Erkrankung, jedoch von einer Aggravation ausgingen, das heisst von einer im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebenen, unter Umständen zielgerichteten Präsentation von Symptomen (Urk. 34/57/116 f.). Die Gutachter hoben in diesem Zusammenhang hervor, im Juli 2007 habe der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ erklärt, seine Tage mit Kaffeetrinken, kleineren Erledigungen und Gartenarbeit zu verbringen und nicht gern unter Menschen zu gehen, da er diese nicht ausstehen könne. Tatsächlich habe er Ende Mai 2008 jedoch an einer konstituierenden Sitzung und zwei Wochen vor der Untersuchung an einer ausserordentlichen Sitzung der Handelskammer E.___ teilgenommen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im August die Organisation mehrerer Sponsoren für die Eröffnungsveranstaltung bekanntgegeben und angekündigt, im Urlaub Kontakt zu Präsidenten o.___ Wirtschaftskammern aufnehmen zu wollen. Ausserdem seien auf dem Computer des Beschwerdeführers viele auf das Jahr 2007 zurückgehende und durch ihn erstellte Dokumente wie Einladungen, Vertragsentwürfe und ähnliches sichergestellt worden. Am 18. Januar 2008 habe der Beschwerdeführer bei RAD-Arzt Dr. B.___ angegeben, wegen Antriebsmangels keinerlei Hobbies nachzugehen und sich nur zuhause und im eigenen Garten aufzuhalten. Ferner habe er angegeben, dass er seit drei Jahren keinen Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau mehr gehabt habe (vgl. Urk. 11/I/64/2-4). Drei Wochen später habe er bei einer Sitzung der Handelskammer E.___ bekannt gegeben, dass er Einladungen an hochrangige Persönlichkeiten versendet und in seinen Ferien den Vizebotschafter der Schweiz in P.___ angesprochen habe. Weitere vier Wochen später habe der Beschwerdeführer die Eröffnungsveranstaltung der Handelskammer E.___ moderiert. Sodann sei die Ehefrau im Spätsommer 2008 schwanger geworden und im Mai 2009 sei die Tochter des Beschwerdeführers geboren worden. Am 14. Oktober 2008 habe der Beschwerdeführer RAD-Arzt Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychoanalyse, unter anderem berichtet, seine Zeit mit Lesen, Fernsehen und Herumgehen zu verbringen und auch keinerlei sexuelles Verlangen mehr zu haben (vgl. Urk. 11/I/76/1-4). In derselben Zeit habe sich der Beschwerdeführer indessen gemäss Überwachungsaufzeichnungen oft bewegt, habe Verabredungen getroffen, durchschnittlich täglich 20 private sowie geschäftliche Telefonate geführt und sich mit verschiedenen Personen verabredet. Zuvor im Juni 2008 habe er eine Informationsveranstaltung für die Handelskammer E.___ moderiert. Im November 2008 sei er sodann mehrfach nach Q.___ gereist. Am 3. Februar 2009 habe er gegenüber der IV-Stelle angegeben, er sei nicht in der Lage, irgendeine Arbeit zu verrichten, auch nicht am Computer, und es sei ein Riesenstress für ihn, das Haus zu verlassen. In derselben Zeit habe der Beschwerdeführer allerdings regelmässig telefoniert und das Haus verlassen (Urk. 34/57/114 f.).

    Indem die Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der verschiedenen ärztlichen Untersuchungen einerseits mit den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren andererseits einander gegenüber stellten, ergibt sich ein schlüssiges Bild der zahlreichen und erheblichen Diskrepanzen. Vor diesem Hintergrund gelangten sie zum Schluss, es liege eine Aggravation vor, und betonten, der Beschwerdeführer sei durch das diagnostizierte Leiden nicht im Wissen um sein Tun beeinträchtigt gewesen (Urk. 34/57/116 f.). Ist aus versicherungsrechtlicher Sicht von einer Aggravation auszugehen, so liegt in der Regel kein versicherter Gesundheitsschaden vor (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Da gemäss Prof. G.___ und Dr. H.___ die Aggravation auf bewusstseinsnahe Prozesse zurückzuführen ist, besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Hinzu kommt, dass die Experten zwar ein Leiden mit Störungscharakter in Form der posttraumatischen Verbitterungsstörung und der narzisstischen Persönlichkeitsstörung postulierten, gleichzeitig aber die dadurch verursachte funktionelle respektive erwerbliche Beeinträchtigung nicht eindeutig zu bestimmen vermochten, indem sie festhielten, die aggressiv-resignative und narzisstisch geprägte Fehlhaltung könne Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingen (Urk. 34/57/118). Somit bleibt offen, ob überhaupt von einer wesentlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, sowohl aktuell wie auch retrospektive. Unter diesen Gesichtspunkten erübrigte es sich auf die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ einzugehen (Urk. 41 S. 4 ff.). Eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Betrachtungsweise ergibt sich dadurch nicht.

4.3.6    Dr. F.___ kam diagnostisch zwar zu anderen Schlüssen als Prof. G.___ und Dr. H.___, bezüglich der funktionellen Auswirkungen jedoch sind die Abweichungen im Ergebnis nicht entscheidend anders. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht in erster Linie auf die Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Dr. F.___ nahm in seinen Darlegungen Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente und im weiteren Verlauf geklagten Beschwerden und die von den Vorgutachtern basierend auf den seinerzeitigen Untersuchungen gestellten Diagnosen. Im Besonderen berücksichtigte er hierbei die den Vorgutachtern noch nicht bekannten vielfältigen Aktivitäten des Beschwerdeführers, insbesondere sein Engagement für die Handelskammer E.___. Detailliert begründete er, weswegen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Depressionen weder aktuell noch retrospektiv als erfüllt betrachtet werden können. Er legte zusammengefasst nachvollziehbar dar, dass im gesamten Verlauf zentrale Symptome, insbesondere solche für ein schwergradiges depressives Leiden nicht erfüllt waren. Er verwies auf Vorakten, in denen die Auffassungsgabe und das Konzentrationsvermögen als nicht eingeschränkt beschrieben wurden, bei gleichzeitigem Fehlen von Auffälligkeiten psychischer Art und erhaltenen kognitiven Fähigkeiten. Ferner legte er dar, auch die mit einer schwergradigen Depression einhergehenden Symptome, insbesondere Traurigkeit, Verzweiflung, Agitiertheit, ausgeprägte Antriebshemmung und Verlust des Selbstwertgefühls, seien nicht hinreichend beschrieben worden und insbesondere auch nicht vereinbar mit der im Verlauf uneingeschränkt attestierten Fahrfähigkeit und mit den zahlreichen aktenkundigen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung und Leitung der Handelskammer E.___ (Urk. 11/I/229/154 ff.). Auch Prof. G.___ und Dr. H.___ wiesen im Übrigen darauf hin, der Zustand des Beschwerdeführers entspreche qualitativ nicht dem einer depressiven Person (Urk. 34/57/98).

    Dr. F.___ stellte des Weiteren fest, biografisch bestimmend sei beim Beschwerdeführer ein Gefühl der Benachteiligung, weswegen familiäre und berufliche Anerkennung einen besonderen Stellenwert hätten, gleichzeitig aber die Rückschläge und Misserfolge auf diesen Ebenen in erster Linie als narzisstische Kränkung erlebt worden seien. Mithin sei die Selbstwertregulation im Leben des Beschwerdeführers bestimmend. Allerdings lasse sich kein bis ins Jugendalter zurückzuverfolgendes, tief wurzelndes und anhaltendes Verhaltensmuster belegen, so dass nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könnte. Bejaht werden könne hingegen das Vorhandensein von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen, wobei diesen kein krankheitswertiger Charakter zuzumessen sei (Urk. 11/I/229/199-200). Auch die Gutachter Dr. G.___ und Dr. H.___, die eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bejahten, vermochten das erforderliche bis ins Jugendalter zurückgehende und tief verwurzelte narzisstische Verhaltensmuster nicht überzeugend darzulegen, worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. vorstehende E. 4.3.5).

    Insgesamt erweisen sich die Schlussfolgerungen von Dr. F.___ als schlüssig und es ist nachvollziehbar, dass er unter Berücksichtigung der im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs bekannt gewordenen Tatsachen die Gesamtsituation neu und abweichend von den Vorgutachtern beurteilte.
Den äusseren Anklagesachverhalt, in dem die verschiedenen, bei der Rentenzusprechung und im weiteren Verlauf nicht bekannten Aktivitäten zusammengefasst sind, anerkannte der Beschwerdeführer im Strafverfahren (vgl. Urk. 34/67/11 f.) und das Obergericht des Kantons Zürich kam im Urteil vom 16. April 2019 zum Schluss, es sei fraglos erstellt, dass der Beschwerdeführer seine verschiedenen Aktivitäten vor den Organen der Invalidenversicherung und gegenüber den ihn begutachtenden Ärzten verschwiegen habe (Urk. 34/67/19 f.). Mithin erweist es sich als überwiegend wahrscheinlich, dass aufgrund dieser nunmehr bekannten Tatsachen entsprechend den Darlegungen von Dr. F.___ weder aktuell noch für den Zeitpunkt der Zusprechung der Rente sowie für den Verlauf seither ein relevanter Gesundheitsschaden, das heisst weder eine affektive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung, bestanden hat beziehungsweise besteht, mit der Folge, dass aus versicherungsrechtlicher Sicht eine erwerbsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weder vorgelegen hat noch vorliegt.

4.3.7    Der Beschwerdeführer wandte in Bezug auf das Gutachten von Dr. F.___ ein, die retrospektive Beurteilung über einen derart langen Zeitraum sei unseriös. Auch das Bundesgericht gehe davon aus, dass eine retrospektive psychiatrische Beurteilung immer mit einer zusätzlichen Unsicherheit behaftet sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.3.2; Urk. 1 S. 5). Im erwähnten bundesgerichtlichen Urteil gab das Bundesgericht die Ausführungen in der dort beurteilten Expertise wieder. Dort waren die Gutachter zum Schluss gekommen, die retrospektive Beurteilung sei mit Unsicherheiten behaftet. Einen eigentlichen und allgemeingültigen Grundsatz zum Unsicherheitsfaktor von retrospektiven Beurteilungen formulierte das Bundesgericht indessen richtigerweise nicht. Mit welcher Unsicherheit eine rückwirkende Einschätzung behaftet ist, ergibt sich stets aus dem Sachzusammenhang im Einzelfall. Vorliegend war aufgrund der relevanten, den Vorgutachtern indessen nicht bekannten Sachumstände eine rückwirkende Betrachtung und Neubeurteilung unumgänglich. Dr. F.___ nahm diese unter detaillierter Auswertung der Vorakten und in sorgfältiger Darlegungen seiner Erkenntnisse vor.

    Des Weiteren wandte der Beschwerdeführer ein, Dr. F.___ habe nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt wieder eine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6 u. S. 8). Angesichts der Schlussfolgerungen von Dr. F.___, eine die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, erübrigt es sich darauf einzugehen, zu welchem Zeitpunkt von welcher Arbeitsfähigkeit auszugehen war respektive ist. Die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers, weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), ist nicht entscheidend. Bei dieser Sachlage erübrigte sich auch die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (vgl. Urk. 1 S. 8).

    Der Einwand, Dr. F.___ habe die Beurteilungen von Dr. J.___ negiert (Urk. 1 S. 7), ist nicht gerechtfertigt. Der Gutachter hat dessen zahlreiche Stellungnahmen und insbesondere auch die von ihm dokumentierte Krankengeschichte des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen (Urk. 11/I/229/7 f., 22 f., 28 f., 42 ff., 66 ff.) und hat diese Informationen in seine Beurteilung miteinbezogen und gewürdigt (Urk. 11/I/229/157 ff.). Gleiches gilt für die Rüge, das Gutachten von Dr. Z.___ habe bei der Begutachtung durch Dr. F.___
keine Beachtung gefunden (Urk. 1 S. 9). Auch von diesem hatte der Experte Kenntnis (Urk. 11/I/229/10 f.) und hat es in seine Beurteilung einbezogen (Urk. 11/I/229/163 ff.).

    Zur Kritik des Beschwerdeführers, Dr. F.___ habe keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt, insbesondere keine solchen von Dr. J.___ (Urk. 1 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass den Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zukommt und es nicht zwingend notwendig ist, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Der Beschwerdeführer legte sodann auch nicht näher dar, welche anderen Erkenntnisse sich aus zusätzlichen Auskünften von Dr. J.___ hätten ergeben können. Auch die nach Erstattung des Gutachtens von Dr. J.___ am 22. Dezember 2013 verfasste Stellungnahme (Urk. 11/I/254), auf die der Beschwerdeführer explizit verweist (Urk. 1
S. 10), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der blosse Verweis auf die schwere Erkrankung, ohne dass auf die Darlegungen von Dr. F.___ auch nur ansatzweise eingegangen wurde, erschüttert den Beweiswert des Gutachtens nicht - ebenso wenig die durch nichts belegte Behauptung der Mangelhaftigkeit früherer Gutachten von Dr. F.___ (Urk. 1 S. 11) - und vermag auch keine weiteren Abklärungen zu rechtfertigen. Auf die beantragte Befragung von Dr. J.___ als sachverständiger Zeuge (Urk. 1 S. 10) ist nach dem Gesagten zu verzichten. Gleich verhält es sich mit dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens (Urk. 1 S. 10). Ein relevanter Erkenntnisgewinn ist nicht ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).


4.4

4.4.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen
(E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Rechtsprechungsgemäss liegt sodann regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG).    

4.4.2    Aus den ausführlichen und im Einzelnen begründeten Darlegungen von Dr. F.___ folgt, dass weder für den Zeitpunkt der Zusprechung der Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2005 noch für den weiteren Verlauf bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung ein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Es ist diesbezüglich auf die ausführliche Würdigung der Feststellungen von Dr. F.___ zu verweisen (vgl. insbesondere vorstehende E. 4.3.1 und E. 4.3.6). Mithin steht fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit gegenwärtig und retrospektiv in nachvollziehbar begründeter Weise verneint worden ist. Somit steht gleichzeitig fest, dass diejenigen ärztlichen Beurteilungen, die gegenteilige Schlussfolgerungen enthalten und als Grundlage für die Zusprechung der Rente respektive für die Bestätigung des Rentenanspruchs dienten, auf einer unvollständigen Sachverhaltskenntnis fussten, was deren Beweiswert nachträglich entscheidend in Frage stellt. Da nachweislich weder gegenwärtig noch rückblickend von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf ein strukturiertes Beweisverfahren erfüllt.

    Nichts Abweichendes ergibt sich mit Blick auf die Expertise von Prof. G.___ und Dr. H.___. Die Experten gelangten zur Schlussfolgerung, dass aufgrund der erheblichen Abweichung der Darstellung im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung und dem tatsächlich geführten Leben voller Aktivitäten von einer Aggravation auszugehen sei (vgl. vorstehende E. 4.3.5). Die Abweichungen zwischen Lebenswirklichkeit und den Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin und den abklärenden Ärzten sind überdeutlich, weswegen es überzeugt, dass ein lediglich verdeutlichendes Verhalten ausser Betracht gefallen ist. Auch mit Blick auf die Darlegungen von Prof. G.___ und Dr. H.___ erübrigt sich mithin die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.

4.5    Steht aufgrund des Abklärungsergebnisses fest, dass weder im Zeitpunkt der Rentenzusprechung per 1. Juni 2005 noch im weiteren Verlauf ein erwerbsbeeinträchtigender Gesundheitsschaden vorlag, dann waren die Zusprechung der Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2006 per 1. Juni 2005 (Urk. 11/I/33) und die spätere Bestätigung der Rente am 25. Januar 2008 (Urk. 11/I/67) zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin kam mit der angefochtenen Verfügung richtigerweise wiedererwägungsweise darauf zurück und hob die Rente rückwirkend auf und beurteilte den Anspruch für die Zukunft neu. Überdies ist von einer Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer auszugehen (vgl. nachstehende E. 5.3),

    Daran ändern die Feststellungen des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 16. April 2019 nichts. Das Obergericht ging davon aus, dass der Grad der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Deliktszeitraum nachträglich nicht mehr exakt bestimmbar sei, weswegen gleichzeitig aber auch nicht mehr nachzuweisen sei, in welchem Umfang die von der Invalidenversicherung zu entrichtenden Leistungen ohne Grundlage oder im Irrtum und damit unrechtsmässig erfolgt seien (Urk. 34/67/26). Diese Beurteilung bezieht sich auf den im Strafverfahren zu prüfende Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und die dort namentlich relevanten Aspekte der arglistigen Irreführung, der Bereicherungsabsicht und des Vermögensschadens. Diesbezüglich gelangte das Obergericht des Kantons Zürich denn auch zum Schluss, der dem Beschwerdeführer im Anklagesachverhalt zur Last gelegte Vermögensschaden und eine sich daraus ergebende unrechtmässige Bereicherung im Umgang der bezogenen Rentenleistungen lasse sich nicht erstellen. Der Beschwerdeführer hätte auch dann eine ganze Rente erhalten, wenn er einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 30 % nachgegangen wäre; weswegen es fraglich sei, ob ein Vermögensschaden entstanden sei und es lasse sich demnach auch kein Schädigungsvorsatz rechtsgenüglich erstellen (Urk. 34/67/26 f.).

    Richtig ist, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dies lässt in gewissem Umfang die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit zu. Aufgrund der Erkenntnisse in der Expertise von Dr. F.___ mangelt es indessen grundsätzlich am Nachweis eines im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens im massgeblichen Zeitraum. Demgemäss fehlt es an der Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Rente und es ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Optik überdies ohne Bedeutung, ob die Aktivitäten des Beschwerdeführers einer selbst beim Bezug einer ganzen Rente grundsätzlich noch zulässigen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in geringfügigen Rahmen entsprach oder darüber hinausging.


5.

5.1    Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

5.2

5.2.1    Zur Rückforderung führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, sofern das Verhalten des Beschwerdeführers strafrechtlich nicht als Betrug zu qualifizieren sei, liege zumindest eine grobe Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vor. Die unwahren und unvollständigen Angaben im Abklärungsverfahren hätten zur Folge gehabt, dass zu Unrecht Rentenleistungen ausbezahlt worden seien. Die Verjährung für Vergehen gemäss Art. 87 AHVG betrage sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlösche der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Aufgrund des Gutachtens von Dr. F.___ habe sie, die Beschwerdegegnerin, hinreichend Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erlangt. Mit der Zustellung des Vorbescheides vom 18. Dezember 2013 sei die relative einjährige Frist gewahrt worden. Das Fehlverhalten, das zur unrechtmässigen Ausrichtung der Rente geführt habe, sei spätestens auf den Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2007, die mit der Gründung der Handelskammer E.___ zusammenfalle, zu legen. Der Rückforderungsanspruch ergebe sich somit aus den seit August 2007 bis zur Rentensistierung vom 10. Mai 2011 ausgerichteten Leistungen (Urk. 2 S. 3 f.). Am 30. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die Verletzung der Meldepflicht sei vom Obergericht bestätigt worden (Urk. 30 S. 1).

5.2.2    Zur Frage der Verletzung der Meldepflicht vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2008 (vgl. Urk. 11/I/132) zufolge habe diese aus Presseartikeln erfahren, dass er Präsident der Handelskammer E.___ sei. Diese Unterlagen seien der Beschwerdegegnerin anonym zugespielt worden. Nichtsdestotrotz sei diese in der Folge aber davon ausgegangen, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe, und habe im August 2009 entsprechend eine Verfügung erlassen (vgl. Urk. 11/I/109). Anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2009 (Urk. 11/I/87) habe er alle Fragen wahrheitsgemäss beantwortet und von sich aus die Handelskammer E.___ zum Thema gemacht, wobei er zu diesem Zeitpunkt vom Strafverfahren keine Kenntnis gehabt habe. Anlässlich dieser Befragung habe sich ergeben, dass die Tätigkeit für die Handelskammer E.___ ehrenamtlich gewesen sei. Hinzu komme, dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2009.00932 vom 31. Mai 2010 in E. 3.1 erkannt habe (vgl. Urk. 11/I/159/5), dass er sein Engagement für die Handelskammer E.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht verheimlicht habe. Es könne somit betreffend die Angelegenheit mit der Handelskammer E.___ in keiner Weise von einer Meldepflichtverletzung ausgegangen werden. Tatsächlich habe sich der gesundheitliche Zustand auch nicht verändert, so dass gar kein Anlass zu einer Meldung bestanden habe (Urk. 1 S. 11 f.).

5.3

5.3.1    Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invalidenversicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 31 Rz 14 f. u. Art. 43 Rz 96; Kurt Pärli/Alain Borer, in: Ghislaine Frésard-Fellay, Barbara Klett, Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, Art. 31 N 17 ff.; Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar ATSG, a.a.O., Art. 43 N 28).

5.3.2    Sowohl aus dem Gutachten von Dr. F.___ als auch aus demjenigen von Prof. G.___ und Dr. H.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Intelligenz verfügt und im Bankensektor eine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit ausübte. Die Dokumentation zu seiner beruflichen Laufbahn und überdies sein Engagement als Präsident für die im Juli 2007 durch Eintragung im Handelsregister formell gegründete Handelskammer E.___ belegt die hohen intellektuellen und sozialen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (Urk. 11/I/229/100 ff., Urk.34/57/73 ff., Urk. 11/I/97, Urk. 11/I/133 ff.). Die Meldepflicht sodann musste dem Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit bewusst gewesen sein. Sowohl bei der Zusprechung der Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2006 als auch bei deren Bestätigung am 25. Januar 2008 wurde er explizit auf die Meldepflicht hingewiesen. Der beispielhaften Aufzählung meldepflichtiger Tatbestände ist in der Verfügung vom 12. Juni 2006 sodann der Hinweis beigefügt, dass bei Unklarheiten Rücksprache mit der IV-Stelle zu nehmen sei (Urk. 11/I/33/2, Urk. 11/I/67/1). Dass es sich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Tätigkeit für die Handelskammer E.___ um eine ehrenamtliche gehandelt hat (Urk. 1 S. 11), ist unerheblich. Rechtsprechungsgemäss ist nicht allein die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit meldepflichtig, sondern eine Meldepflicht besteht etwa auch dann, wenn die versicherte Person Alltagsaktivitäten zeigt, die auf eine erhebliche Gesundheitsverbesserung hinweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.3). Das teilweise intensive Engagement für die Handelskammer E.___ - aufgrund des im Strafverfahren anerkannten äusseren Sachverhaltes hinreichend belegt (vgl. Urk. 34/67/10 ff.) - dokumentiert unzweifelhaft vorhandene respektive erhaltene, erwerblich nutzbare Ressourcen. Dies hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zweifelsohne melden müssen.

5.3.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich der Besprechung mit Vertretern der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2009 (Urk. 11/I/87) auf seine Tätigkeit für die Handelskammer E.___ hingewiesen und sei damit seiner Meldepflicht nachgekommen (Urk. 1 S. 11). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2009 noch keine Kenntnis von der Strafuntersuchung hatte. Erste Zwangsmassnahmen in Form einer Hausdurchsuchung und einer polizeilichen Vorführung, wodurch der Beschwerdeführer Kenntnis von der Strafuntersuchung erlangte, erfolgten im April 2009 (Urk. 11/I/6 f.). Das aber ändert nichts am Umstand der Verletzung der Meldepflicht, indem der Beschwerdeführer bereits bei der Abklärung der Verhältnisse nach seiner Anmeldung im Juli 2005, das heisst vor Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2006 (Urk. 11/I/33), zu seinem gesundheitlichen Zustand offensichtlich unvollständige Angaben gemacht hatte. Dies folgt sowohl aus den Darlegungen von Dr. F.___ als auch aus denjenigen von Prof. G.___ und Dr. H.___. Gemäss den Erkenntnissen von Dr. F.___ lag zu keinem Zeitpunkt eine die erwerblichen Fähigkeiten beeinträchtigende psychische Erkrankung vor (Urk. 11/I/229/204). Prof. G.___ und Dr. H.___ legten dar, dass der Beschwerdeführer, vor allem aufgrund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz, trotz der Störung nicht in seinem Wissen darum beeinträchtigt gewesen sei, die nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben seien dazu geeignet gewesen, die jeweiligen Gutachter einen höheren Grad der Beeinträchtigung annehmen zu lassen, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Die Störung bedinge zudem nicht, dass der Beschwerdeführer für die von
ihm gemachten Angaben nicht verantwortlich gemacht werden könnte (Urk. 34/57/116 f.).

5.3.4    Der Beschwerdeführer weist darauf hin, das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil IV.2009.00931 vom 31. Mai 2010 erkannt, das Engagement für die Handelskammer E.___ sei nicht verheimlicht worden (Urk. 1 S. 12). Im betreffenden Urteil hatte das Gericht nicht die Frage der Meldepflichtverletzung zu beurteilen, sondern die revisionsweise Herabsetzung der Rente gemäss Verfügung vom 20. August 2009 (vgl. Urk. 11/I/109). Das Gericht hielt einerseits fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der berufsberaterischen Standortbestimmung vom 9. Februar 2009 zu seiner Tätigkeit für die Handelskammer E.___ verschiedene Angaben gemacht. Andererseits hob das Gericht hervor, die betreffenden Angaben des Beschwerdeführers seien unbestimmt und vage geblieben, weswegen deren Erkenntniswert gering sei (E. 3.1; Urk. 11/I/159/5). Da in diesem Punkt und auch zu weiteren Aspekten relevante Sachverhaltsabklärungen unterblieben waren, wies das Gericht die Angelegenheit zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zum erneuten
Entscheid über die revisionsweise Herabsetzung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurück, wobei das Gericht hervorhob, die zuverlässige Beurteilung der erwerblichen Beeinträchtigung setze wahrheitsgemässe und vollständige Angaben der versicherten Person bezüglich aller relevanten Tatsachen voraus
(E. 3.2-5; Urk. 11/I/159/5 ff.). Eine gerichtliche Beurteilung zur Frage der Meldepflichtverletzung liegt mithin nicht vor, weswegen der Beschwerdeführer aus den fraglichen Erwägungen des Gerichts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In Bezug auf die Frage der Meldepflichtverletzung relevant ist im Übrigen nicht allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf das Engagement für die Handelskammer E.___ hingewiesen hat, sondern insbesondere auch die Frage, weswegen er dies nicht bereits unverzüglich zu Beginn seines Engagements für die Handelskammer E.___ tat, sondern erst im Jahr 2009. 

5.3.5    Der Beschwerdeführer vertritt schliesslich den Standpunkt, eine Meldung sei auch deswegen nicht erforderlich gewesen, weil sich sein gesundheitlicher Zustand gar nie verändert habe (Urk. 1 S. 12). Tatsächlich hat sich sein Gesundheitszustand über die Jahre nicht verändert, was sich sowohl aus den Darlegungen von Dr. F.___ als auch aus denjenigen von Prof. G.___ und Dr. H.___ ergibt (Urk. 11/I/229/204 f., Urk. 34/57/116 ff.). Massgebend ist allerdings nicht dieser Umstand allein, sondern die Gesamtheit der für die korrekte Sachverhaltsfeststellung wesentlichen Umstände, die der Beschwerdeführer von Beginn an nicht vollständig offengelegt hat. Gemäss Dr. F.___ bestand nie ein beeinträchtigender Gesundheitsschaden (Urk. 11/I/229/204). Der Beschwerdeführer muss demnach über Ressourcen verfügt haben, die er im Abklärungsverfahren unerwähnt liess. Prof. G.___ und Dr. H.___ hielten fest, die verschiedenen gezeigten Aktivitäten seien mit schweren Leistungseinbussen bezüglich Antrieb und Konzentration nicht vereinbar, und beurteilten die durch das psychische Leiden bedingte Beeinträchtigung als nicht so erheblich, dass sie die fraglichen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit der Handelskammer E.___, verunmöglicht hätten. Die Störung habe zu einer gedanklichen und emotionalen Einengung geführt, die der Beschwerdeführer bei Bedarf aber habe beiseitedrängen können, während sie in anderen Momenten seine Gedankenwelt wiederum völlig beherrscht habe. Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, es sei insgesamt äusserst schwierig bis unmöglich, Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit zwischen 2005 und 2010 zu machen (Urk. 34/57/108, 111 u. 117 f.). Auch ausgehend von dieser Beurteilung konnte vom Beschwerdeführer ein anderes Verhalten bei der Anspruchsabklärung erwartet werden. Aufgrund der genannten Umstände ist ohne Weiteres von einer Verletzung der Auskunftspflicht respektive der Meldepflicht auszugehen.

5.4

5.4.1    Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. In Bezug auf die relative Frist von einem Jahr ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich. Rechtsprechungsgemäss genügt es, dass der Versicherungsträger bei der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Die Frist wird durch den Erlass einer Rückerstattungsverfügung gewahrt. Im Bereich der Invalidenversicherung ist das Vorbescheidverfahren anwendbar, weshalb der Erlass
des Vorbescheides als fristwahrend gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016/8C_602/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2). Da die absolute Frist von fünf Jahren an den tatsächlichen Empfang der Leistung knüpft, können mit dem fristwahrenden Akt sämtliche unrechtsmässigen Leistungen, die in den fünf vorangegangenen Jahren ausgerichtet worden sind, zurückgefordert werden. Für die Beurteilung der Frage nach einer längeren absoluten Frist sind besondere prozessuale Vorgaben zu beachten. Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid gebunden. Fehlt es an einem Entscheid einer Strafverfolgungsbehörde, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht - sofern das Verfahren nicht bis zum Vorliegen eines strafrechtlichen Entscheides ausgesetzt wird - vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten dieselben beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren; mithin reicht der im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren massgebliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, hat Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektive strafbare Handlung vorliegt und der subjektive Tatbestand erfüllt ist (vgl. zum Ganzen: Johanna Dormann, in: Berner Kommentar ATSG, a.a.O., Art. 25 N 52,57 u. 66 je mit Hinweisen).

5.4.2    Die Beschwerdegegnerin erliess am 18. Dezember 2013 den Vorbescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer nebst der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2006, mit der diesem die ganze Rente zugesprochen worden war, auch die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in Aussicht stellte (Urk. 11/I/250). Entscheidend für die Wahrung der einjährigen relativen Verwirkungsfrist ist, wann der Beschwerdegegnerin die erheblichen Umstände zugänglich waren, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass erkennen liess.

    Am 11. März 2008 ging bei der Beschwerdegegnerin ein anonymes Schreiben mit dem Hinweis ein, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen «Abzocker» und «Betrüger» (Urk. 11/I/133/1-2). Der Eingabe lag ein Pressebericht bei, gemäss dem sich am 6. März 2008 die Handelskammer E.___ mit dem Beschwerdeführer als deren Präsident konstituiert habe (Urk. 11/I/133). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdegegnerin - worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 11) - erstmals aufmerksam auf das Engagement des Beschwerdeführers für die Handelskammer E.___. Am 6. Mai 2008 erstattete sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, eventualiter wegen Erwirkung von Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund unwahrer Angaben respektive infolge Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 79 ATSG in Verbindung mit Art. 70 IVG und Art. 87 Abs. 1 AHVG respektive Art. 88 Abs. 1 AHVG (Urk. 11/I/132). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (Urk. 11/I/120 ff., Urk. 11/I/148 ff.).

    Prof. Dr. med. R.___, Leitender Arzt der Klinik für affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie S.___ der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___, äusserte in seinem Schreiben vom 24. Juni 2008 an Dr. J.___, bezugnehmend auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2008, der Beschwerdeführer habe sich in Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht einer stationären psychiatrischen Behandlung, vorzugsweise in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ zu unterziehen (Urk. 11/I/66), es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation für eine stationäre Behandlung (Urk. 11/I/68). Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer in der Folge am 14. Oktober 2008 durch RAD-Arzt Dr. D.___ psychiatrisch untersuchen. Dieser kam zum Schluss, vor dem Hintergrund seiner psychischen Behinderung in Form einer depressiven Störung mit interpersonellen Konflikten sei der Beschwerdeführer in der Lage, während vier Stunden pro Tag eine seiner Ausbildung entsprechende Arbeitstätigkeit auszuüben, wobei zur Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit flankierende therapeutische und arbeitsmarktliche Massnahmen nötig seien (Urk. 11/I/76). Dieses Abklärungsergebnis veranlasste die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/I/81 ff.) zum Erlass der Verfügung vom 20. August 2009, mit der sie die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 11/I/109).

    Am 4. November 2009 (Urk. 11/I/117) und am 12. Januar 2010 (Urk. 11/I/148) wurde die Beschwerdegegnerin von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich über den Stand des Strafverfahrens orientiert und sie erhielt Einsicht in verschiedene Akten (Urk. 11/I/119 ff., Urk. 11/I/150/1-65). In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente am 21. September 2009 gegen die Verfügung vom 20. August 2009 Beschwerde erhoben (Urk. 11/I/114) und die Beschwerdegegnerin hatte in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2009 unter Hinweis auf die bisherigen Erkenntnisse im laufenden Strafverfahren um die Rückweisung der Streitsache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ersucht (Urk. 11/I/143). Diesem Antrag gab das Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil IV.2009.00931 vom 31. Mai 2010 in der Folge statt (Urk. 11/I/159). Kurz zuvor hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2010 die Rentenzahlungen per sofort sistiert (Urk. 11/I/155). Diesen Entscheid schützte das Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil IV.2010.00555 vom 10. Mai 2011 (Urk. 11/I/187).

    In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere erhielt sie von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Einsicht in weitere Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs etc. (Urk. 11/I/197, Urk. 11/I/198/1-479, Urk. 199/I/199/1-59) und sie veranlasste die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ (Urk. 11/I/209), der sein Gutachten am 19. Dezember 2012 erstattete (Urk. 11/I/229/1-223). Nach Erstattung dieses Gutachtens fanden weitere Akten aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer Eingang ins Aktendossier der IV-Stelle (Urk. 11/I/238/1-91). Am 18. Dezember 2013 erliess die IV-Stelle schliesslich den Vorbescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2006 und die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen in Aussicht stellte (Urk. 11/I/250).

    Aufgrund dieser Darlegungen kann der Auffassung des Beschwerdeführers, die einjährige Verwirkungsfrist sei unbenützt verstrichen (Urk. 1 S. 13 f.), nicht beigepflichtet werden. Zur Strafanzeige vom 6. Mai 2008 (Urk. 11/I/132) hatten erste Verdachtsmomente aufgrund des anonym zugestellten Presseberichts Anlass gegeben (Urk. 11/I/133). Weder dieser Pressebericht noch die in der Folge von der Beschwerdegegnerin beschafften zusätzlichen Informationen betreffend die Eintragung der Handelskammer E.___ ins Handelsregister des Kantons Zürich einerseits und weitere Berichte schweizerischer und o.___ Medien andererseits (Urk. 11/I/134-141; vgl. auch das Beilagenverzeichnis der Strafanzeige vom 6. Mai 2008 [Urk. 11/I/132/3 f.]) vermochten die einjährige Verwirkungsfrist auszulösen. Die Umstände, aus denen sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass hätte erkennen lassen, waren im damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend genug bekannt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs mit Vertretern der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2009 erbrachten keine konkreteren Erkenntnisse (vgl. Urk. 11/I/87). Das Strafverfahren war zudem noch pendent. Erst am 16. Oktober 2015 orientierte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Beschwerdegegnerin über die bevorstehende Anklageerhebung (Urk. 11/I/263). Diese erfolgte am 17. Dezember 2015 (Urk. 11/I/276). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des damaligen Kenntnisstandes bezüglich unrechtmässiger Erwirkung von Rentenleistungen zunächst gestützt auf die von RAD-Arzt Dr. D.___ gestellte Diagnose und Bewertung der Restarbeitsfähigkeit zunächst noch eine Rentenherabsetzung in Betracht zog.

    Im nach Erlass der Verfügung vom 20. August 2009 vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerdeverfahren erachtete die Beschwerdegegnerin jedoch mit Blick auf einen allfälligen unrechtsmässigen Leistungsbezug weitere Abklärungen als angezeigt und leitete diese nach erfolgter Rückweisung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00932 vom 31. Mai 2010 ein. Das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ erstattete dieser am 19. Dezember 2012. Es enthält eine aktuelle und eine retrospektive Beurteilung zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu dessen erwerblicher Leistungsfähigkeit (Urk. 11/I/229/1-223). Erst aufgrund des Gutachtens gelangte die Beschwerdegegnerin hinreichend in Kenntnis der für eine Rückforderung relevanten Umstände. Mit dem Erlass des Vorbescheides vom 18. Dezember 2013, mit dem die Beschwerdegegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente ex tunc und die Rückforderung der unrechtsmässig bezogenen Rentenleistungen im Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2010 in Aussicht stellte (Urk. 11/I/250), ist die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt.

5.4.3    Mit dem Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 stellte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung sämtlicher, mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 bezogener Rentenleistungen im Betrag von Fr. 107'658.-- in Aussicht (Urk. 11/I/250/2 f.). Mit der zunächst am 3. Dezember 2015 erlassenen Verfügung entschied sie in der Folge auch in diesem Sinne (Urk. 11/I/272/2 f.). In der am 13. Januar 2016 erlassenen Verfügung, mit der sie die Verfügung vom 3. Dezember 2015 ersetzte, stellte sie sich auf den Standpunkt, der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus den seit August 2007 bis zum 10. Mai 2011 bezogenen Rentenleistungen, da die Rückforderung (richtig: der unrechtsmässige Bezug der Renten) auf eine strafbare Handlung zurückzuführen sei, für die eine Verjährungsfrist von sieben Jahre massgebend sei. Der Rückforderungsbetrag reduziere sich um Fr. 68'360.-- und betrage richtigerweise Fr. 75'418.-- (Urk. 2 S. 4).

    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Heranziehen der siebenjährigen Verjährungsfrist wegen unwahrer oder falscher Angaben verbiete sich. Im Urteil IV.2009.00931 vom 31. Mai 2010 (Urk. 11/I/159) habe das Sozialversicherungsgericht festgehalten, dass das Thema betreffend die Handelskammer E.___ nicht verschwiegen worden sei. Es liege weder der Tatbestand des Betrugs noch eine strafrechtlich relevante Verletzung der Meldepflicht vor (Urk. 1 S. 13, Urk. 41 S. 9 f.).

    Die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin erfolgte unter Hinweis auf den Verdacht des Betrugs, eventualiter wegen Erwirkung von Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund unwahrer Angaben beziehungsweise infolge Verletzung der Auskunftspflicht (Urk. 11/I/132). Das Strafverfahren führte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter dem Vermerk «Betrug etc.» (vgl. u.a. Urk. 11/I/131/1). Gegenstand der Anklage vom 17. Dezember 2015 war in der Folge der Betrugsvorwurf. Ein weiterer Deliktsvorwurf im Sinne eines Eventualantrages erfolgte nicht (Urk. 11/I/276). In zweiter Instanz sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Beschwerdeführer vom Betrugsvorwurf frei (Urk. 34/67/34) und das Urteil vom 16. April 2019 erwuchs in der Folge in Rechtskraft (Urk. 31/2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestätigte das Obergericht nicht die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 87 Abs. 1 AHVG (Erwirkung von unrechtmässigen Leistungen aufgrund von unwahren oder unvollständigen Angaben), sondern es bezog sich in seinen Darlegungen auf die Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG und erachtete diese richtigerweise als verletzt (Urk. 34/67/29 f.; vgl. auch vorstehende E. 5.3). Somit ergibt sich die Situation, dass die Strafverfolgung aufgenommen und zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit dem Bezug der ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2006 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 zugesprochenen Invalidenrente keines strafbaren Verhaltens für schuldig gesprochen. Die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde ist damit an den Entscheid des über die Strafbarkeit urteilenden Gerichts gebunden (vgl. vorstehende E. 5.4.1). Bei dieser Ausgangslage kommt die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zur Anwendung.

5.4.4    Die Beschwerdegegnerin geht von einem unrechtsmässigen Bezug ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom Juli 2007 aus (Urk. 2 S. 4), da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits für die Handelskammer E.___ engagierte, dies aber gegenüber dem ärztlichen Gutachter-Experten nicht erwähnte, was zutrifft (vgl. Urk. 11/I/48/2 ff., Urk. 11/I/87/4 f.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Meldepflicht verletzt und der Bezug unrechtmässig. Der Erlass des Vorbescheides, mit dem die Beschwerdegegnerin die einjährige Frist zum Erlass der Rückforderung gewahrt hat, datiert vom 18. Dezember 2013. Absolut verjährt sind in Anwendung der fünfjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG somit alle bis zum 18. Dezember 2008 ausbezahlten Rentenleistungen. Mit dem Erlass der Sistierungsverfügung vom 10. Mai 2010 kamen sodann keine Rentenleistungen mehr zur Auszahlung (Urk. 11/I/55).

    Die Auszahlung der Invalidenrente erfolgt monatlich vom Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erteilt die Ausgleichskasse die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Da der konkrete Zeitpunkt der Auszahlung der Rente für Dezember 2008 nicht aktenkundig ist, ist eine Auszahlung vor dem 18. Dezember 2008 nicht auszuschliessen, so dass diesbezüglich die absolute Verjährung als eingetreten anzunehmen ist. Nicht verjährt hingegen sind die Renten ab Januar 2009. Zur Auszahlung kamen gemäss der nicht bestrittenen Aufstellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nebst der Rente für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 2'280.-- ab Januar 2009 und von Fr. 1'140.-- ab Oktober 2009 Kinderrenten für die Tochter T.___ in der Höhe von Fr. 912.-- ab Mai 2009 und von Fr. 456.-- ab Oktober 2009 (Urk. 2 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Rente und Kinderrente bis und mit Mai 2010 ausbezahlt wurden, was sich aus der Rentenaufstellung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2010 (Urk. 11/I/268) ergibt, die unbestritten geblieben ist, hat der Beschwerdeführer die ihn betreffenden Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 29’640.-- (9 x Fr. 2'280.-- + 8 x Fr. 1'140.--) und die Kinderrenten im Betrag von Fr. 8’208.-- (5 x Fr. 912.-- + 8 x Fr. 456.--), das heisst total Fr. 37’848.-- zurückzuerstatten.


6.

6.1    Bei Versicherten, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn diese das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, das heisst, ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BGE 145 V 209 E. 5.1 und Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3, 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 und 8C_161/2012 vom 5. Juni 20212 E. 5.2 je mit Hinweisen)

6.2    Bei der Aufhebung der Rente hatte der 1955 geborenen Beschwerdeführer das 55. Altersjahr zurückgelegt. Von einer Prüfung der Eingliederungsfähigkeit kann allerdings abgesehen werden. Sowohl bei Dr. F.___ als auch gegenüber Prof. G.___ und Dr. H.___ äusserte der Beschwerdeführer mit aller Deutlichkeit, dass er sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit keinesfalls mehr vorstellen könne, wobei gemäss der Beurteilung von Dr. F.___, die primär massgebend ist (vgl. vorstehende E. 4.3.6), dieser Weigerung kein Störungscharakter beizumessen ist (Urk. 11/I/229/199 f. u. 204, Urk. 34/57/57 f.). Bei dieser Sachlage können Massnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit ihre Wirkung im vornherein nicht entfalten, weswegen von solchen abzusehen ist.


7.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2016 die mit Verfügung vom 12. Juni 2006 per 1. Juni 2005 zugesprochene Invalidenrente berechtigterweise wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist sodann auch die verfügte Rückerstattung der unrechtsmässig bezogenen Rentenleistungen.
Da indessen nicht die in Art. 25 Abs. 2 ATSG subsidiäre strafrechtliche Verjährungsfrist, sondern die Verjährungsfrist von fünf Jahren gerechnet ab dem unrechtmässigen Leistungsbezug zur Anwendung kommt, ergibt sich anstelle von Fr. 75’418.-- ein Rückforderungsbetrag von Fr. 37’848.--. Diesen hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen aber ist die Beschwerde abzuweisen. Auf den Antrag, die Rückforderung sei zufolge grosser Härte zu erlassen (Urk. 1 S. 2), ist sodann nicht einzutreten. Gesuche um Erlass einer Rückforderung setzen deren Rechtskraft voraus. Ist der Rückforderungsentscheid rechtskräftig, ist zunächst schriftlich und begründet ein Erlassgesuch zu stellen und die IV-Stelle hat sodann das Gesuch zu prüfen und darüber verfügungsweise zu entscheiden (Art. 4 Abs. 4 und 5 ATSV).


8. 

8.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 82a ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 1’000.-- festgesetzt. Da der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf das Quantitativ der Rückforderung teilweise obsiegt, im Übrigen aber und insbesondere mit seinem Hauptantrag auf Verzicht der Wiedererwägung sowie Weiterausrichtung der Rente im bisherigen Umfang unterliegt, rechtfertigt es sich gleichwohl, ihm die gesamte Kostenpauschale aufzuerlegen.

    Anzumerken ist, das aufgrund der vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 angezeigten Übernahme der Verfahrenskosten durch seine Rechtsschutzversicherung (Urk. 29) die gerichtliche Verfügung vom 14. März 2016 (Urk. 11) keine Wirkungen mehr entfaltet. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfolgten unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen auch weiterhin Bestand haben. Indem sich die Rechtsschutzversicherung aufgrund des Freispruchs vom Betrugsvorwurf nachträglich bereit erklärte, die Kosten für das Verfahren zu übernehmen, ist die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben. Somit besteht kein Anspruch auf die vorläufige Übernahme der Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

8.2    Entsprechend dem teilweisen Obsiegen hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG (in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2’200.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig bezogene Rentenleistungen im Betrag von Fr. 37'848.-- zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Horschik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm