Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00054
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Y.___
Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, absolvierte eine Lehre als Automechaniker und arbeitete hernach ab 1. September 1997 als Holzarbeiter (Urk. 8/3 Ziff. 6.2 und Urk. 1 S. 3). Am 5. September 1997 stürzte er bei der Arbeit in einem Helikopter ab, bei welchem Unfall zwei Personen starben (Urk. 3/3). Der Versicherte erlitt dabei eine instabile Kompressions- und Luxationsfraktur am Brustwirbelkörper 9/10 mit sensomotorisch kompletter Paraplegie sub Th10 (Urk. 8/1/2). Am 2. Oktober 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Mit Verfügungen vom 25. Juli 2003 (Urk. 8/23-26) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Tessin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dabei koordinierte sie mit der Suva, welche dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/131/6-8) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 ebenfalls basierend auf einer Erwerbseinbusse von 69 % eine Invalidenrente gewährt hatte. Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde die Rente mit Verfügung vom 24. Mai respektive 13. September 2004 (Urk. 8/31 und Urk. 8/30/3-6) bei gleichem Invaliditätsgrad auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Ein im Jahr 2007 (Urk. 8/37) durch die – wegen Wohnortswechsel nunmehr zuständige - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (rentenbestätigende Mitteilung vom 7. Dezember 2007, Urk. 8/50).
1.2 Im Jahr 2013 (Urk. 8/63) leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein. Sie holte verschiedene Arztberichte ein, bot dem Versicherten (erfolglos) eine berufliche Eingliederung (Alternatives Eingliederungsszenarium des Zentrums für Paraplegie an der A.___) an (Urk. 8/70-72), zog die Steuerakten des Versicherten bei (Urk. 8/76/1 und Urk. 8/79/1-184) und verlangte alle Sponsorenverträge sowie eine Aufstellung aller Sponsoren- und Preisgelder der letzten fünf Jahre des mittlerweile im Behindertensport aktiven Versicherten ein (Urk. 8/81 und Urk. 8/84).
Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2015 (Urk. 8/87) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente sowie die Rückforderung der von Januar 2010 bis Januar 2014 ausgerichteten Rentenleistungen in Aussicht, wogegen der Versicherte am 23. Februar 2015 (Urk. 8/88/1 und Urk. 8/99) unter Auflage verschiedener Beilagen betreffend sportliche Aktivitäten (Urk. 8/93-98) Einwand erhob und unter anderem um Gewährung beruflicher Massnahmen ersuchte. Hierauf erfolgte eine Korrespondenz, in der sich der Versicherte unter anderem zur Absolvierung der vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahme bereit erklärte (Urk. 8/102) und verschiedene Unterlagen zu seinen sportlichen Aktivitäten nachreichte (Urk. 8/103).
Mit Mitteilung vom 12. Juni 2015 (Urk. 8/117) gewährte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung (BEFAS) im B.___ für die Dauer von vier Wochen ab 15. Juni 2015 und mit Mitteilung vom 25. September 2015 (Urk. 8/127) ein Aufbautraining vom 2. Oktober bis 21. Dezember 2015 (Urk. 8/127) samt Verlängerung bis 31. März 2016 (Mitteilung vom 15. Dezember 2015, Urk. 8/153). Derweil hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2015 (Urk. 2) die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben, für die Zeit von Januar 2010 bis 10. Januar 2014 eine Verletzung der Meldepflicht samt Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Dreiviertelsrente festgestellt und diesbezüglich eine separate Verfügung in Aussicht gestellt.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):
„1. es sei die Verfügung vom 27. November 2015 aufzuheben;
2. es sei festzustellen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt;
3. es sei auf die Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen zu verzichten;
4. es sei der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen;
5. es seien die IV-Akten beizuziehen
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 16. Februar 2016 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 7. Juni 2016 und 21. Dezember 2016 (Urk. 14) äusserte sich der Versicherte unter Auflage weiterer Akten (Urk. 13/1-6 und Urk. 15/1-2) unaufgefordert, worüber die IV-Stelle am 22. Dezember 2016 (Urk. 16) in Kenntnis gesetzt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2015 (Urk. 2) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Revision aus medizinischer Sicht nicht verändert. Er habe aber ein enormes Aktivitätsniveau entwickelt, sei viel mit dem Handbike unterwegs und überquere Alpenpässe. Zudem nehme er seit 2008/2009 an sportlichen Wettkämpfen teil. Seither habe er eine professionelle und gesponserte Sportlerkarriere verfolgt und diverse Titel geholt. Zuletzt habe er im März 2014 den 12. Rang im „Men’s Super-G Sitting“ bei den C.___ erreicht (S. 2).
Bei diesem Aktivitätsniveau und den enormen sportlichen Leistungen habe er bewiesen, dass die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 30 % nicht mehr korrekt sei. Er habe sein tatsächliches Leistungsvermögen steigern können, womit ein Revisionsgrund vorliege. Ihm sei jede manuelle Tätigkeit zumutbar, die vom Rollstuhl aus ausgeführt werden könne; aufgrund der Selbstkatheterisierung bestehe ein vermehrter Pausenbedarf von 60 Minuten pro Tag, was ein Pensum von 88 % ergebe. Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62‘717.27 (Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010, Forstwirtschaft, Niveau 3 samt Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 75‘678.24 (Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 Ziff. 02-96, Niveau 3) ergebe keine Einschränkung (S. 2 f.).
Zur „Selbsteingliederung“ hielt die Beschwerdegegnerin fest, dem Beschwerde- führer sei von Anfang an eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % attestiert worden, seit der Rentenzusprache habe er nie mehr in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet. Er habe sich bewusst für eine Sportlerkarriere entschieden anstatt in den ersten Arbeitsmarkt zurückzukehren. Er habe sich eine professionelle Sportlerkarriere organisiert und diverse Sponsoren für sich gewinnen können. Über die Jahre habe er sich eine Art „Selbständigentätigkeit“ aufgebaut. Als professioneller Sportler habe er sich selbst in einen Bereich eingegliedert, der seinen Neigungen und Fähigkeiten entspreche. Sein Verdienst als „Selbständigerwerbender“ seien die Materialen, Dienstleistungen und Gelder diverser Sponsoren und Ausrüster. Damit könne er kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, aber auch andere Profisportler gelangten irgendwann an einen Punkt, an dem sie den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt bewältigen müssten. Sein Werdegang und seine Aktivitäten seien auf seiner Homepage nachzulesen, dort könne man sich per Newsletter informieren lassen. All dies zeuge von enormer Disziplin, Ehrgeiz, Engagement, Energie und Ressourcen. Für den Beschwerdeführer komme jegliche Tätigkeit im Büro in Frage. Beispielsweise könne er als Sachbearbeiter in einer Garage oder als Zeichner in der Automobilbranche arbeiten, wo er seine Kenntnisse als Automechaniker verwenden könne. Es hätten auch bereits berufliche Abklärungen stattgefunden, nach denen er als Maschinen-Zeichner geeignet wäre, da er über ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen und ein gutes Verständnis für technische Zeichnungen verfüge. Ausserdem verfüge er über gute Italienisch-, Deutsch- und PC-Kenntnisse, wie seine Homepage zeige. Vor dem Hintergrund als professioneller Skirennsportler und dem sonstigen Interesse an diversen Sportarten könne er auch im Bereich Verkauf oder Vermarktung von Sportartikeln tätig werden. Damit lägen genügend Fähigkeiten, Ressourcen und Anknüpfungspunkte vor, damit ihm die Selbsteingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei (S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen (Urk. 1), er habe seine sportlichen Tätigkeiten nach dem Unfall möglichst rasch weitergeführt, was ihm massgeblich geholfen habe, sich körperlich wieder aufzubauen, so dass er heute ein selbständiges Leben führen könne. Die sportlichen Aktivitäten und Wettkämpfe mit den Kontakten zu anderen Betroffenen hätten im geholfen, seine jetzige gesundheitliche Situation anzunehmen und zu meistern. Es zeige sich aber, dass sich das Unfallereignis auch massgebend auf seine Psyche auswirke, indem alles, was sich auf seinen jetzigen Gesundheitszustand in irgendeiner Form negativ auswirken könnte, ihn psychisch stark belaste. Er habe seit dem Jahr 2004 (Gesetzesrevision) auf der Basis eines IV-Grades von 69 % eine Dreiviertelsrente bezogen, vorher eine ganze Rente. Er habe nach gescheiterten Integrationsmassnahmen durch die IV-Stelle Tessin mit der Restarbeitsfähigkeit von 31 % keinen beruflichen Einstieg machen können. Er habe sich stattdessen immer intensiv um seine Gesundheit bemüht. Dazu gehöre auch das intensive Sporttreiben mit Teilnahme an Wettkämpfen für Behinderte in verschiedenen Disziplinen. Diese Wettkämpfe hätten aber nie ein Ausmass eines Profis erreicht. Auch habe das Ausmass der sportlichen Tätigkeit nie ein rententangierendes Ausmass angenommen. Er habe keinerlei Veranlassung gehabt, die Teilnahme an Wettkämpfen zu melden, da in den Akten der Beschwerdegegnerin die sportlichen Aktivitäten erwähnt gewesen seien und auch in der Rentenrevision des Jahres 2007 nicht danach gefragt worden sei. Weder eine vollständige Einstellung der Rente noch eine Rückforderung erbrachter Leistungen sei gerechtfertigt (S. 31 f.).
2.3 Der Streitgegenstand erweist sich vorliegend von vielschichtiger Natur. Vorweg ist zu bemerken, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung widersprüchlich ist, indem die laufende Dreiviertelsrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (mithin per 31. Dezember 2015) eingestellt, gleichzeitig aber eine Rückforderung für die Dauer von Januar 2010 bis 10. Januar 2014 verfügt wird. Die Aufhebung der Rente hätte bei Annahme des Wegfalls einer rentenbegründenden Invalidität per Januar 2009 (Urk. 2 S. 5) samt Meldepflichtverletzung per dieses Datum (beziehungsweise unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] per 1. April 2009) erfolgen müssen. Ohne formelle Rentenaufhebung besteht von Vornherein keine Grundlage für eine Rückforderung.
Zur Thematik der Rentenaufhebung an sich beantragte der Beschwerdeführer nicht die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente, sondern die Neubestimmung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist also diesbezüglich, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente zu Recht aufgehoben hat oder ob dem Beschwerdeführer weiterhin eine Rente, und wenn ja in welcher Höhe, zusteht.
3.
3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
3.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
3.3 Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 Der 1977 geborene Beschwerdeführer ist seit dem Unfall im Jahr 1997 und damit auch seit dem Rentenbeginn im Jahr 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Nach der Rechtsprechung wird für die Ermittlung, ob der Eckwert des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). Die Beschwerdegegnerin hob die Rente mit Verfügung vom 27. November 2015 (Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, weshalb der Eckwert des 15-jährigen Rentenbezugs ohne weiteres erfüllt ist.
Wollte man das Dispositiv der Verfügung entsprechend den Erwägungen uminterpretieren in eine Rentenaufhebung per 2009 ergibt sich nichts anderes. Denn massgeblicher Gedanke bei der Einführung dieser zu berücksichtigenden Parameter ist der Schutz der versicherten Person, welcher infolge eines langjährigen Rentenbezugs eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet werden kann. Ein relevanter Zeitpunkt vor Verfügungserlass ist demgemäss nicht vorgesehen.
4.1.2 Ob beim Vorliegen einer Meldepflichtverletzung allenfalls etwas anderes gilt, braucht nicht weiter geklärt zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit rentenbestätigender Mitteilung vom 7. Dezember 2007 (Urk. 8/50) aufgegeben wurde, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen. Das sei insbesondere notwendig bei Veränderung des Gesundheitszustandes oder bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit.
Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, die enorme sportliche Aktivität mit Vorbereitung und Teilnahme an internationalen Wettkämpfen habe mit Sicherheit mehr Zeit in Anspruch genommen als ein 30%iges Arbeitspensum, was eine meldepflichtige Veränderung der persönlichen Verhältnisse darstelle. Auch die Leistungen der Sponsoren, Ausrüster und anderer Dienstleister seien eine Art Einkommen. Insbesondere die Geldleistung der D.___ hätte als neues Einkommen gemeldet werden müssen (Urk. 2 S. 5).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin aus den sportlichen Aktivitäten auf „eine Art Selbständigentätigkeit (SE)“ schliesst (Urk. 2 S. 4) ist festzuhalten, dass den Akten keine einschlägigen Umstände entnommen werden können. Den beigezogenen Steuerakten ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Einkommen erzielt hat. Im massgebenden Jahr 2009 deklarierte er als Einkommen die Rentenleistungen der Invalidenversicherung (Fr. 16‘260.--) jene der Suva (Fr. 31‘308.--) und jene der Pensionskasse/Lebensversicherung (Fr. 13‘561.--, Urk. 8/79/111, Urk. 8/79/114, Urk. 8/79/116-118). Auch in den folgenden Jahren zeigt sich kein anderes Bild (Urk. 8/79/75, Urk. 8/79/40, Urk. 8/79/2).
Neben Sachleistungen zur Ausübung seiner sportlichen Aktivitäten erhielt der Beschwerdeführer von der D.___ ab dem Jahr 2012 jährliche Zahlungen von Fr. 6‘000.-- (Urk. 8/84/84). Wollte man die sportliche Betätigung des Beschwerdeführers als selbständige Erwerbstätigkeit fassen, ergibt sich, dass diese Zahlung nicht annähernd überhaupt nur kostendeckend war und ein Einkommen offensichtlich zu keinem Zeitpunkt erzielt wurde. Wollte man die sportliche Betätigung des Beschwerdeführers als Freizeitaktivität fassen, so wäre eine Meldepflicht denkbar, indessen kann nicht auf eine Verletzung geschlossen werden, war dieser Betrag doch in weiter Ferne des dem Beschwerdeführer zugestandenen Invalideneinkommens und durfte er aufgrund der Formulierung der Meldepflicht durch die Beschwerdegegnerin der Meinung sein, nur rententangierende Änderungen müssten gemeldet werden. Mit seinen sportlichen Aktivitäten generierte der Beschwerdeführer offenkundig kein Einkommen, auch wenn er an internationalen Wettkämpfen und namentlich den C.___ teilgenommen hat und demgemäss zu medialer Aufmerksamkeit gelangte. Dass er in einem Interview angegeben hat, sich dank Unterstützung von Verbänden und Sponsoren voll auf den Sport konzentrieren zu können, ohne dass er nebenher noch arbeiten müsse (Urk. 9 S. 2), entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit. Die Möglichkeit der Arbeitsabstinenz gründet vielmehr in den Rentenzahlungen der Sozialversicherungen. Aus erwerblicher Sicht ist demgemäss keine relevante Meldepflichtverletzung zu ersehen.
Dass der Beschwerdeführer sodann hätte erkennen müssen, dass sein vermehrtes Sporttreiben mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einhergeht und deshalb eine Herabsetzung der Rente zu diskutieren wäre, ist abwegig. Denn selbst die Beschwerdegegnerin ging bis zuletzt selber nicht davon aus, dass per 2009 (und auch nachher) eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. Solches ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer stellte sich stets auf den Standpunkt, dass die sportlichen Aktivitäten seinem Gesundheitszustand zuträglich sind, wohingegen eine Erwerbstätigkeit mit Verharren am Ort, beispielsweise in einem Büro, zu Schwierigkeiten führten. Dies namentlich aufgrund von Spasmen (in den Beinen, unter dem Gesäss sowie in der Bauchmuskulatur), geschwollenen Beinen und Rückenschmerzen; dies vor allem, wenn er ruhig sitzen müsse und sich nicht bewegen könne. Sodann bestünden Hautprobleme, weswegen er häufig die Position wechseln und auch liegen sowie Stehtraining mit einem zu Hause installierten Gerät absolvieren müsse (Urk. 1 S. 16, vgl. auch die damit in Einklang stehende Einschätzung von Dr. med. E.___, Oberarzt Ambulatorium, Zentrum für Paraplegie an der A.___, vom 18. Mai 2015, Urk. 8/104). Bei diesen Verhältnissen ist eine Meldepflichtverletzung nicht zu ersehen.
4.1.3 Bei Fehlen einer Meldepflichtverletzung besteht kein Raum für die Festlegung des Eckwertes des 15-jährigen Leistungsbezuges auf das Jahr 2009 und es verbleibt bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2015 eine Rente bezog. Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders geschützten Personenkreis.
Dass der Beschwerdeführer keine ganze Rente bezog, sondern lediglich eine Dreiviertelsrente und dabei von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 in fine).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin schloss aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Behindertensportszene etabliert habe, auf genügend Ressourcen für eine Selbsteingliederung (E. 2.1).
4.2.2 Nach der Rechtsprechung kann auf Integrationsbemühungen verzichtet werden, wenn die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
4.2.3 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer erhebliche Ressourcen zu ersehen, mit welchen er seine sportliche Karriere vorantreibt. Diese bestehen in seinen Trainingsbemühungen und seiner Gewandtheit im Umgang mit Sponsoren, Ausrüstern und Verbänden. Diese beziehen sich aber gerade nicht auf erwerbliche Aktivitäten, sondern lediglich auf die sportlichen Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers. Inwiefern hieraus auf berufliche Qualifikationen oder Ressourcen geschlossen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Nähe zum Sport auch im Bereich Verkauf oder Vermarktung von Sportartikeln in Frage käme, ist zutreffend. Indessen hat der Beschwerdeführer keine entsprechende Ausbildung, weshalb er nicht einfach auf die Selbsteingliederung verwiesen werden kann. Dass der Beschwerdeführer besondere PC-Kenntnisse hätte, ist ebenfalls nicht erstellt. Seine Homepage wird unbestrittenermassen nicht von ihm selber, sondern von einer Drittperson unterhalten (Urk. 3/36 Beilage 8).
Die von der Beschwerdegegnerin aufgezeigten Ressourcen erschöpfen sich allesamt in der sportlichen Freizeitbetätigung des Beschwerdeführers und haben mit der Ausübung einer ernsthaften Erwerbstätigkeit wenig gemein. Die beruflichen Kenntnisse des Beschwerdeführers hat er anlässlich der Automechaniker-Lehre erworbenen und können in dieser Form nicht mehr verwertet werden. Die im Rahmen der Abklärung im B.___ festgestellten Fähigkeiten (überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten mit Schwächen in der deutschen Sprache, Fähigkeiten bei administrativen sowie technischen Aufgaben und Methodenkompetenz, Urk. 8/121/5-7) stellen Grundlagen einer möglichen beruflichen Ausrichtung dar aber keine Fähigkeiten, um sich selber eingliedern zu können. Dass der Beschwerdeführer besonders agil wäre, ist ebenfalls nicht erstellt, erschöpft sich doch sein diesbzüglicher Einsatz in seinem Freizeitsport.
Die Akten zeigen im Gegenteil einen ausgesprochenen Integrationsbedarf auf. Der Beschwerdeführer hat keine Vorstellungen, welche konkrete Tätigkeit für ihn in Frage kommen könnte. So äusserte er im B.___, er interessiere sich für viele Sachen, wisse aber nicht, was das heisse und was sich dahinter verstecke. Beispielsweise gebe es in Nottwil Fachleute, die selber Rollstuhlfahrer seien, welche die neu rückenverletzten Patienten begleiteten und ihnen ihre Erfahrungen mitgeben würden. Eine solche Tätigkeit würde ihn interessieren. Als weitere Interessengebiete nannte er Ernährungsberatung, Psychologie sowie Physiotherapie (Urk. 8/121/3). Bei all diesen Äusserungen handelt es sich um Interessen des Beschwerdeführers, ohne dass er einen konkreten Beruf nennen könnte, den er ausüben möchte. Nach fast zwei Jahrzehnten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist dies auch nicht weiter verwunderlich und indiziert den Eingliederungsbedarf.
Der (in der angefochtenen Verfügung nicht mehr formulierte) Vorhalt der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte seine Zeit statt für die „Sportlerkarriere“ in eine berufliche Eingliederung investieren können (Urk. 8/129), zielt an der relevanten Fragestellung vorbei. Entscheidend sind die Ressourcen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung und nicht die Lebensführung eines Rentenbezügers.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind.
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen einleitete und während deren Gewährung zur Rentenaufhebung schritt. Der Beschwerdeführer absolvierte gerade ein Aufbautraining (erste Phase vom 2. Oktober bis 21. Dezember 2015, Urk. 8/127), als die Beschwerdegegnerin am 27. November 2015 (Urk. 2) die Renteneinstellung verfügte. Dies entspricht nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben, wonach zuerst Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind und erst hernach die Rente aufgehoben werden kann. Während laufenden Massnahmen kann die Rente demgemäss nicht aufgehoben werden, war doch der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente Rente hat.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Zur Vermeidung eines erneuten Gerichtsverfahrens ist dennoch zu bemerken, dass einstweilen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht. Dr. E.___ schilderte wohl am 18. Mai 2015 (Urk. 8/104) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, er bemerkte dabei jedoch, dass dieser Wert „usanzgemäss“ sei im Quervergleich zu Patienten mit ähnlichen Lähmungshöhen. Da der Beschwerdeführer über keine behindertengerechte Ausbildung verfüge und bisher keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, müsste die Eingliederungsfähigkeit vorgängig in einer entsprechenden Institution überprüft werden. Dass es sich bei dieser Einschätzung nicht um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt (bisheriges Attest einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit [Urk. 8/149/3 oben]) ist nicht erstellt, fehlt doch eine entsprechende Stellungnahme der Ärzte. Der abweichende Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom 31. Oktober 2014 (Einstieg ins Berufsleben mit 30 %, steigerbar alle drei Monate um 20 % bis zu einem 60-80%igen Pensum, Urk. 8/149/4) fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der aktenkundigen Notwendigkeit des steten Positionswechsels und entspricht lediglich dem Zeitbedarf für die Selbstkatheterisierung. Ob bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht weiterhin ein Invaliditätsgrad von über 60 % resultiert, ist sodann nicht erstellt.
Zutreffend ist, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers das Vorliegen einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit als wenig glaubhaft erscheinen lässt. Wie es sich damit genau verhält, ist den Akten aber nicht zu entnehmen. Aus dem blossen Umstand der sportlichen Aktivität kann jedenfalls ohne ärztliche Einschätzung nicht auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (abzüglich des Zeitaufwandes für die Selbstkatheterisierung) geschlossen werden. Hierzu erscheint das Einholen einer detaillierten ärztlichen Stellungnahme unabdingbar.
5.2 Unbeantwortet geblieben ist sodann bislang die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem Anspruch auf eine Umschulung (implizites Gesuch vom 23. Februar 2015, Urk. 8/99 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin hat hierzu noch keine Verfügung erlassen, sondern sich lediglich formlos in abweisendem Sinne geäussert (Urk. 8/129). Der Beschwerdeführer hat eine Lehre absolviert, weshalb eine Umschulung auf einen neuen Beruf durchaus in Frage kommt. Ob eine Erwerbseinbusse von ungefähr 20 % vorliegt, kann angesichts der unklaren medizinischen Aktenlage nicht bestimmt werden. Jedenfalls unzutreffend ist jedoch der Einkommensgleich der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3). Vorweg ist festzuhalten, dass im Verfügungszeitpunkt grundsätzlich die LSE 2012 und nicht jene des Jahres 2010 heranzuziehen war (BGE 142 V 178). Die Anrechnung eines Invalideneinkommens gestützt auf den Durchschnittswert für Tätigkeiten mit Fachkenntnissen widerspricht sodann der Rechtsprechung, verfügt doch der Beschwerdeführer aktenkundig über keine entsprechenden beruflichen Fachkenntnisse und schon gar nicht in sämtlichen Branchen (Urteile des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2, 8C_907/2011 vom 30. Juli 2012 E. 6.2 und 8C_123/2012 vom 12. April 2012 E. 3).
Fest steht, dass die IV-Stelle des Kantons Tessin die Fähigkeiten des Beschwerdeführers für eine Umschulung als gegeben erachtete, wegen der schlechten gesundheitlichen Verfassung aber davon Abstand nahm (Urk. 8/22/3 und Urk. 8/71/1). Mit Zwischenbericht des Integrationsberaters vom 7. Januar 2016 (Urk. 8/156/4) wurden dem Beschwerdeführer nun gute Chancen im kaufmännischen Bereich attestiert und eine Ausbildung im Bürobereich empfohlen. Solches scheint für den Beschwerdeführer durchaus in Frage zu kommen. Nach abgeschlossener Ausbildung erhöhte sich auch das Invalideneinkommen, welches ihm bei weiterhin anhaltender Arbeitsabstinenz entgegenzuhalten wäre.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 4‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Dr. Y.___, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger