Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00056




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 19. Mai 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten X.___ mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2) eine Viertelsrente (samt Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. September 2014 zugesprochen hat;


nach Einsicht in

die Beschwerde von X.___ vom 14. Januar 2016 (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufzuheben und ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1), es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Ziff. 2) und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Ziff. 3),

die Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2016 (Urk. 10), in der die IV-Stelle die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren (medizinischen) Sachverhaltsabklärungen beantragte,

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 (Urk. 14), worin dieser erklärte, mit der Rückweisung der Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen einverstanden zu sein, auf die Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Y.___, Z.___ in A.___ hinwies und im Weiteren die Rückweisung auch in Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens beantragte,

die Eingabe vom 28. April 2016, mit welcher der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhielt (Urk. 17), nachdem ihm – wie bei dieser Sachlage anzeigt (vgl. BGE 137 V 314) – mit Beschluss vom 21. April 2016 die Möglichkeit eines allfälligen Beschwerderückzugs eingeräumt worden war (Urk. 15),

die Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Petra Kern vom Rechtsdienst Inclusion Handicap vom 11. Mai 2016 (Urk. 18),

die weiteren Verfahrensakten, wobei Urk. 11/1 offensichtlich nicht den Beschwerdeführer betrifft und deshalb aus dessen Akten zu entfernen ist;


in Erwägung, dass

zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer Einigkeit darüber besteht, dass die Sache in medizinischer Hinsicht weiter abgeklärt werden muss beziehungsweise sich als nicht spruchreif erweist,

diese übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen,

der Beschwerdeführer im Weiteren zutreffend auf die in den drei aktenkundigen Lohnabrechnungen (vgl. Urk. 11/26/2-4) ausgewiesenen Feiertagsentschädigungen hinwies (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14), die bisher unberücksichtigt geblieben sind, weshalb auch in Bezug auf das Valideneinkommen beziehungsweise die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) weitere Abklärungen angezeigt sind,

die Beschwerde vom 14. Januar 2016 (Urk. 1) deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;


in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),

dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zusteht,

der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden sowie Fr. 36.-- Barauslagen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) angemessen ist, weshalb die Prozessentschädigung ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘537.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘537.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli