Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00057




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 23. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Urteil 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 (Urk. 1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts im Prozess IV.2014.00114 vom 29. September 2015 (Urk. 2/12) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.


2.    Zum weiteren Sachverhalt wird auf den erwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts vom 29. September 2015 (Urk. 2/12) verwiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das Bundesgericht führte in seiner Urteilsbegründung folgendes aus „Indem das kantonale Gericht – nach von keiner Seite bestrittener bestätigter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung – die weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 ATSG) knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiedererwägungsverfügung stattzufinden (vgl. statt vieler BGE 140 V 514 E. 5 u. 6 S. 519 ff.). Dies wird das kantonale Gericht nachzuholen haben.“ (Urk. 1 E. 2.2).

1.2.    Die IV-Stelle hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2010 eine ganze IV-Rente (mit Wirkung ab 1. Februar 2008) zugesprochen. Bereits im September 2010 leitete sie ein (erstes) Rentenrevisionsverfahren ein, welches sie mit der Verfügung vom 13. Dezember 2013 (Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 2010, Aufhebung der zugesprochenen ganzen IV-Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats) abschloss. Insoweit erscheint der zitierte BGE 140 V 514 nicht einschlägig, da dieser die Wiedererwägung einer Revisionsverfügung und in diesem Zusammenhang das Schicksal der ursprünglichen Rentenverfügung - zum Thema hat (so der Wortlaut der Regeste sowie E. 5 und 6), nicht aber die Wiedererwägung einer erstmaligen Rentenzusprache.

2.

2.1    Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 29. September 2015 bezüglich der angefochtenen (Wiedererwägungs-)Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2013 – zusammengefasst - festgestellt, dass bei einer korrekten Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2008 abzustellen (im Sinne zweifelloser Unrichtigkeit) gewesen wäre (Urk. 2/12 E. 4.1.3). Gestützt auf die von diesem attestierte 65%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 2/12 E. 4.1 und 4.2), welcher dem durchzuführenden Einkommensvergleich zugrunde zu legen gewesen wäre, hätte ein den Anspruch auf eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von rund 41 % resultiert (Urk. 2/12 E. 4.3 und 5). Die eine ganze Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010 sei somit offensichtlich falsch (im Sinne zweifelloser Unrichtigkeit) gewesen. Weil es auch die erhebliche Bedeutung der fehlerhaften Verfügung bejahte, kam das Gericht zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verfügung vom 6. Januar 2010 zu Recht in Wiedererwägung gezogen (Urk. 2/12 E. 6 Absatz 1).

2.2    Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, so ist im Folgenden die künftige Anspruchsberechtigung zu prüfen. Dabei ist wie bei einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung zu ermitteln (so statt vieler etwa die neueren Entscheide des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2, 9C_317/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 5 und 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2).

2.3    Das Gericht geht nach wie vor (vgl. Urk. 2/12) davon aus, dass bei korrektem Vorgehen der IV-Stelle beim Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2010 dem Versicherten, ausgehend von dem ermittelten Invaliditätsgrad von rund 41 %, eine Viertelsrente zuzusprechen gewesen wäre. Gestützt auf die oben erwähnten neueren Bundesgerichtsentscheide 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2, 9C_317/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 5 und 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2 und der vorgenommen Wiedererwägung, deren Sinn es war, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen, kommt das Gericht erneut zum Schluss, dass der Anspruch auf die Viertelsrente auch nach dem 1. Februar 2014 weiterhin besteht. Es sind seiner Meinung nach immer noch aktenmässig keine rentenrelevanten Veränderungen bzw. Verbesserungen im Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitraum 2008 bis 2013 auszumachen, weshalb auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen ist (Urk. 2/12 E. 4). Der für das Jahr 2008 durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 41 %. Auch in erwerblicher Sicht ist gemäss den vorliegenden Akten alles gleich geblieben bzw. es hat keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Änderung stattgefunden. Damit sind die Parameter der Invaliditätsbemessung, d.h. die mathematisch konstanten Hilfsvariablen wie die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens, die gleichen geblieben, weshalb sich durch die Aufrechnung sämtlicher Faktoren auf den Verfügungszeitpunkt nichts am prozentualen Verhältnis ändert. Auf der Grundlage des solchermassen richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts ergibt sich schliesslich im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2013 erneut bzw. wiederum ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2/12 E. 5 und 6).


3.

3.1    Die IV-Stelle hat in ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ausgeführt, es sei nicht ein Vergleich zu einem früheren Zustand vorzunehmen, sondern die Frage zu klären, ob allenfalls in der Zwischenzeit ein anspruchsbegründender Sachverhalt eingetreten sei. Also ob sich aktuell unter Umständen die gesundheitliche Situation so darstelle, dass allenfalls ein Rentenanspruch ausgewiesen sein könnte. Die IV-Stelle verwies auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten, welches die beweisrechtlichen Anforderungen erfülle und gemäss welchem eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Demnach bestehe kein Rentenanspruch mehr und die Verfügung vom 13. Dezember 2013 erweise sich im Ergebnis als korrekt (Urk. 14). Diese Sichtweise hat das Bundesgericht geschützt und dem hiesigen Gericht eine „freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiedererwägungsverfügungaufgetragen.

3.2

3.2.1    Bereits in seinem Urteil vom 29. September 2015 hat sich das hiesige Gericht mit dem bidisziplinären Gutachten der Dr. med. und DR. sc. nat. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2011 auseinandergesetzt (Urk. 2/12 E. 4.1.2, 4.1.3 und 4.4), dabei jedoch den Schwerpunkt auf eine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung gelegt (vgl. hier auch die Zusatzfrage 1 der IV-Stelle und ihre Beantwortung in Ziffer 8.4. des Gutachtens). Im Folgenden ist nun eine freie Prüfung (oben E. 1.1 und 3.1) vorzunehmen.

3.2.2    Bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes des Versicherten kann (erneut) auf das internistisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2011 und die dortigen Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 2/12 E. 3.8.1, 3.8.3, 3.10) abgestellt werden. Die im Mai 2009 neu aufgetretene Polyarthritis war im April 2011 (Begutachtungszeitpunkt) bereits wieder remittiert. Zudem liegt auch weiterhin keine weitere fachärztliche Stellungnahme vor (vgl. Urk. 2/12 E. 4.4), die Dr. Z.___ Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (in somatischer Hinsicht) in Frage zu stellen vermöchte. Ihre Beurteilung erfüllt nach wie vor sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1).

3.2.3    Anders präsentiert sich die Akten- und Rechtslage bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2011. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die IV-Stelle (Verfügung vom 6. Januar 2010 Urk. 2/7/98) wie auch das hiesige Gericht (Urteil vom 29. September 2015 Urk. 2/12) von einer (nur) in psychischer Hinsicht beeinträchtigten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten ausgingen. Ein Vergleich der beiden psychiatrischen Gutachten – Gutachten von Dr. Y.___ vom 28. Juli 2008 (Urk. 2/12 E. 3.2, Urk. 2/7/36) und (Teil-)Gutachten von Dr. A.___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 2/12 E. 3.8.2, Urk. 2/7/131) – ergibt, dass die wesentliche Differenz in der Klassifikation der Störung der Impulskontrolle bzw. der Impulsdurchbrüche des Versicherten besteht. Während Dr. Y.___ diese als emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) bezeichnete, sah Dr. A.___ darin lediglich eine „intermittierende Akzentuierung der narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1)“. Dr. A.___ schloss eine Persönlichkeitsstörung klar aus unter dem Hinweis, dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde, wenn ein anhaltend auffälliges Verhalten ausserhalb der gesellschaftlichen Normen festzustellen sei. Die Aggressionen und Morddrohungen des Exploranden gegenüber der Schwester und ihrem Freund (führte zur ersten Hospitalisation in einer psychiatrischen Anstalt) sei in dessen Kulturkreis gesetzwidrig, jedoch gesellschaftlich akzeptiert, weshalb dieses Verhalten nicht auf schwerwiegende Persönlichkeitsdefizite zurückzuführen sei und schon damals nicht in den Bereich der Psychiatrie, sondern der Justiz gehört hätte. Weiter schrieb Dr. A.___, die pathologische Spielsucht und der Alkoholmissbrauch seien auch typisch für narzisstische Persönlichkeitszüge. Er führte auch die weiteren – in belastenden Situationen erfolgten – Drohungen mit Suizid oder Selbstgefährdung auf infantil-narzisstische Kränkungen und nicht auf schwerwiegende Persönlichkeitsdefizite zurück (Urk. 2/7/131 S. 11).

    Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der in den massgeblichen Jahren (bekanntermassen nicht leichtfertig) angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzüge (FFE; heute fürsorgerische Unterbringung), der Inhaftierungen des Versicherten wegen häuslicher Gewalt und der Verweise/Entlassungen aus psychiatrischen Kliniken wegen Handgreiflichkeiten/Tätlichkeiten gegenüber Mitpatienten (siehe Auflistung in Urk. 2/7/176) scheint die deutliche mildere, nicht krankheitswertige und nur Z-codierte intermittierende narzisstische Akzentuierung der Vorkommnisse klar unzutreffend zu sein (so auch Dr. med. B.___, Oberarzt an der C.___, ebenfalls zertifizierter Gutachter SIM, in seinem Schreiben vom 2. September 2013 [Urk. 2/7/176]; Urk. 2/12 E. 3.9). Seine Diagnose vermag erst recht nicht zu überzeugen, wenn er die Erziehungsart des Exploranden als einziger Sohn in der Familie (der Versicherte verbrachte die ersten zehn Jahre mit der Mutter in der D.___, während der Vater in der Schweiz arbeitete) als Ursache für die Bildung der narzisstischen Persönlichkeitszüge ausmacht. Auch seine Verweise auf den Kulturkreis des Versicherten sind vorliegend nicht nachvollziehbar, als - gerichtnotorisch - gerade dort das Konzept einer psychischen Erkrankung regelmässig negiert und durch rein somatisch erklärte Gesundheitsbeeinträchtigungen ersetzt wird. Wenn nun der Versicherte gemäss seinen Ausführungen einerseits in der Anstalt C.___ „Schutz“ bzw. „Ruhe und Entspannung und eine geregelte Tagesstruktur“ erhoffte, es andererseits aber – quasi lediglich kulturell bedingt und nicht als Auswirkung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Störung – zu Aggressionen und Morddrohungen gegenüber der Schwester und dem Schwager gekommen sein soll (Urk. 2/7/131 S. 11), erscheint seine Argumentation zudem als in sich widersprüchlich. Jedenfalls vermögen Dr. A.___ Einschätzungen nicht zu überzeugen, umso weniger als sie auch nicht mit den übrigen (in Urk 2/12 E. 3.1  3.7 und 3.9 aufgeführten) fachärztlichen Stellungnahmen übereinstimmen bzw. diesen widersprechen. In diesem Zusammenhang bleibt weiter zu erwähnen, dass seine Mitbegutachterin Dr. Z.___ wegen der vom Versicherten ausgehenden Fremdgefährdung die IV-Stelle um Kostengutsprache für einen Securitas-Personenschutz während ihrer Exploration ersuchte, welche ihr in der Folge gewährt wurde (Urk. 2/7/117 und 118). Leuchtet Dr. A.___ Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation aber nicht ein, so muss der Beweiswert seiner Expertise verneint werden (BGE 134 V 231 E. 5.1).

3.3    Demgegenüber überzeugt die Diagnosestellung durch Dr. Y.___ nach wie vor, und wird diese auch bzw. immer noch durch die neueste in den Akten vorliegende fachärztliche Stellungnahme, nämlich diejenige von Dr. B.___ vom 2. September 2013 (Urk. 2/7/176), gestützt. Ist nach dem Gesagten auch bei freier Prüfung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2013 von der vom Gutachter Y.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.30 auszugehen, so ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht auch seiner ebenfalls fundierten Einschätzung einer medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Versicherten von 65 % gefolgt werden sollte (vgl. Urk. 2/12 E. 3.2 und 4.1.1, Urk. 2/7/36). Bezüglich des Umstands, dass Dr. B.___ im besagten Schreiben vom 2. September 2013 den Versicherten in angepasster Tätigkeit lediglich für ca. 50 % arbeitsfähig hält, kann auf die (nach wie vor) zutreffenden früheren Ausführungen des hiesigen Gerichts verwiesen werden (siehe Urk. 2/12 E. 4.1.1).


4.    Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die Invaliditätsbemessung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 29. September 2015 (Urk. 2/12 E. 5 und 6; obige Erwägung 2.3) ergibt sich somit auch bei freier Prüfung der Rentenanspruchsvoraussetzungen per 13. Dezember 2013, dass der Versicherte - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

    Entsprechend diesem Prozessausgang ist auch bei der Kostenverlegung und der Zusprechung einer Prozessentschädigung vorzugehen (siehe Urk. 2/12 E. 7).

    


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2013, soweit sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse E.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner