Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00058




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 6. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ reiste 1986 in die Schweiz ein und arbeitete vom 27. Juni 1988 bis Juni 1994 als Betriebsmitarbeiter (Magaziner/Hubstaplerfahrer) bei der Y.___ AG, Z.___. Im September 1994 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte berufliche Massnahmen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit). Mit Verfügung vom 10. Mai 1996 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Kosten für einen Vorbereitungskurs sowie eine Abschlussprüfung im Zürcher Gastgewerbe zu und leistete die entsprechenden Taggelder. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1996 gewährte sie ihm eine Verlängerung der Umschulungsmassnahmen im Sinne der Kostenübernahme für den Besuch eines Service-Schnellkurses und die Absolvierung einer Zusatzprüfung. Gleichzeitig hielt sie fest, dass weitere berufliche Massnahmen nicht mehr nötig seien, da es dem Versicherten mit der zugesprochenen Ausbildung möglich sein sollte, im Gastgewerbe Fuss zu fassen. Die dagegen von ihm ergriffene Beschwerde vom 15. November 1996 blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Februar 1999 [Urk. 8/38] bzw. Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2012 [Urk. 8/146/2]).

1.2    Am 3. Juli 1998 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an und wiederholte dieses Begehren am 30. März 1999. Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Mitteilungen vom 12. Mai 2000, 15. September 2003 und 11. Januar 2006 bestätigte sie den Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2012 [Urk. 8/146/2 f.]).

1.3    Im Hinblick auf eine weitere Überprüfung des Rentenanspruches (Fragebogen vom 13. Januar 2009) gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Oktober 2009 [Urk. 8/109]; Gutachten von Dr. B.___ vom 19. Oktober 2009 [Urk. 8/110/8-21]; interdisziplinäre Zusammenfassung vom 19. Oktober 2009 [Urk. 8/110/1-7]) und zog eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___ vom 26. März 2010 (Urk. 8/121) sowie den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Spezialarzt Hals- und Gesichtschirurgie, vom 11. Februar 2010 bei (Urk. 8/119/6-10). Sodann holte sie bei der D.___ Auskünfte ein (Bericht vom 11. Februar 2011 [Urk. 8/133]). Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 setzte sie bei einem Invaliditätsgrad von 58 % die laufende ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/140, 8/141). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Mai 2012 abgewiesen (Urk. 8/146).

1.4    Die IV-Stelle eröffnete erneut ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (vgl. Fragebogen vom 2. Februar 2015 [Urk. 8/151]) und tätigte Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ berichtete am 23. März 2015 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/154/3), woraufhin die IV-Stelle am 28. April 2015 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten veranlasste (Urk. 8/157). Das Gutachten der F.___ wurde am 5. Oktober 2015 erstattet (Urk. 8/171). Darin wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 8/171/18 f.). Mit Mitteilung vom 22. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 8/174), woraufhin dieser eine beschwerdefähige Verfügung verlangte (Eingabe vom 27. November 2015 [Urk. 8/178]). Am 1. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle, dass bei unverändertem Gesundheitszustand weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 2 [= Urk. 8/179]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Nach erstreckter Frist (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest (Urk. 10) und reichte Berichte seiner behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2016 angezeigt wurde (Urk. 14).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    

1.2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, es sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf den Invaliditätsgrad bzw. den Rentenanspruch auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 %. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Abklärungen liege keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem letzten Entscheid im Jahr 2011 vor. Es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, womit kein Revisionsgrund ausgewiesen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, im Vergleich zum bidiszplinären Gutachten der Dres. A.___ und B.___ seien im Gutachten des F.___ neu die Diagnosen „schizoaffektive Psychose mit depressiver Prägung (F25)", „generalisiertes chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom mit Dekonditionierung bei somatischer Schmerzstörung" und „Restless-legs-Syndrom" dazugekommen. Es sei deshalb unhaltbar, von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 1 S. 8 f.). Im aktuellen Gutachten des F.___ sei festgehalten worden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Jahre 2009 wesentlich verschlechtert. Dass die Gutachter die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem letzten Rentenentscheid vom 12. Mai 2011 eingetreten sei, verneint hätten, ändere daran nichts und habe damit zu tun, dass diese den Zeitpunkt der Verschlechterung retrospektiv bereits auf „Ende 2010" datiert hätten. Der Beschwerdeführer sei vom 8. September bis am 1. Oktober 2010 in der Akut-Tagesklinik der D.___ wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen in Behandlung gewesen (Urk. 1 S. 9). Dass im Gutachten des F.___ der Beginn der aktuell festgestellten psychiatrischen Verschlechterung retrospektiv auf Ende 2010 zurückgeführt werde, bedeute nicht, dass diese Verschlechterung bereits im Rentenentscheid vom 12. Mai 2011 mitberücksichtigt und definitiv abgehandelt worden sei und deswegen keinen Revisionsgrund mehr darstellen könne. Dass diese Veränderung des Gesundheitszustandes erheblich und dauernd sei, sei erst heute aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufes rückwirkend erkennbar. Das gleiche gelte für die rheumatologische Verschlechterung aufgrund der neuen Diagnose eines „generalisierten chronifizierten Weichteilschmerzsyndroms", welches gemäss rheumatologischem Teilgutachten die Arbeitsfähigkeit seit 2011 beeinträchtige. Dass die neurologische Diagnose „Restless-legs-Syndrom" ebenfalls zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, sei gemäss neurologischem Teilgutachten ab Februar 2014 der Fall. All diese Verschlechterungen führten in der Gesamtheit dazu, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 1 S. 9 f.).

In der Replik vom 13. Mai 2016 (Urk. 10) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten des F.___ nun plötzlich keinen Beweiswert mehr haben solle. Es seien auch weder eine Aggravation noch eine mangelnde Compliance festgestellt worden. Der Beschwerdeführer nehme seine Medikamente ein, was auch laufend überprüft werde.

3.    

3.1    

3.1.1    Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (E. 1.1), ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2011, mit welcher die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Urk. 8/140 f.). Die Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 3. bzw. 19. Oktober 2009 (Urk. 8/109-110) sowie den ergänzenden Ausführungen von Dr. B.___ vom 26. März 2010 (Urk. 8/121).

3.1.2    Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Oktober 2009 waren keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte die Gutachterin (1) ausgedehnte chronische Schmerzen mit einem Panvertebralsyndrom und einem Status nach auffälligem Knochenumbauprozess der Syncondrosis, (2) einen Vitamin D-Mangel (55 nmol/I) und (3) ein Asthma bronchiale mit Sensibilisierung auf Hausstaubmilben (Urk. 8/109/24).

Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. B.___ am 19. Oktober 2009 (Urk. 8/110/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine atypische rezidivierende depressive Störung, eine Chronifizierung in leicht- bis mittelgradiger depressiver Ausprägung (ICD-10: F33.8) und (2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen sowie emotional instabilen Zügen (ICD-10: F61). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).

In der interdisziplinären Zusammenfassung vom 19. Oktober 2009 (Konsensuskonferenz vom 31. August 2009) hielten die Gutachter fest, dass ein Teil der aktuell vorliegenden Beschwerden als nicht störungsbedingt, sondern als invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (chronische Ehekonflikte, geringer Ausbildungsstand, Migrationshintergrund, dissoziale Tendenzen) einzuordnen seien. Ganz im Vordergrund der Symptomatik liege die dysphorisch-depressive Symptomatik, wobei die Schmerzen eher am Rande geschildert würden. Ferner bestünden leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit bei guter Ausdauer, die sich auch in der Untersuchungssituation im Gespräch gezeigt habe. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe – unter Beachtung der genannten Einschränkungen – eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von ca. 50 %. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aus medizinisch-theoretischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei nur vorübergehend zur erleichterten Wiedereingliederung und nicht langfristig erforderlich (vgl. Urk. 8/146/12 f.).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. März 2010 berichtete der Gutachter Dr. B.___, dass die Therapiemöglichkeiten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht noch längst nicht ausgeschöpft seien und die Prognose aus seiner Sicht nicht derart schlecht sei, wie es der behandelnde Psychologe (der ja kein Arzt und mit Krankheitssymptomen nicht so vertraut sei) sehe, sondern bei diesem noch jungen Beschwerdeführer als vorsichtig günstig einzuschätzen sei, wenn entsprechend konsequent und intensiv therapeutisch vorgegangen werde. Er bleibe bei seinen Aussagen, dass aus gutachterlicher Sicht spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt am 28. September 2009 eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege (vgl. Urk. 8/146/13).

3.1.3    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2011 wurde im vom Beschwerdeführer geführten Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht geschützt. Dieses kam in seinem Urteil vom 31. Mai 2012 zum Schluss, weder die Einwendungen des Beschwerdeführers noch die im Vorbescheidverfahren neu aufgelegten Berichte könnten die Verwertbarkeit des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Oktober 2009 in Frage stellen. Das Gutachten könne als eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage betrachtet werden (Urk. 8/146/16). Im Urteil vom 31. Mai 2012 wurde sodann auf die von den Gutachtern beim Beschwerdeführer festgestellte Verdeutlichungstendenz und Aggravation hingewiesen (Urk. 8/146/17).

3.2    

3.2.1    Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 5. Oktober 2015 beruht auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 8/171/1).

    In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/171/18):

- Schizoaffektive Psychose mit depressiver Prägung (ICD-10: F25)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit schizoiden, narzisstischen und emotional instabilen, impulsiven Anteilen

- generalisiertes chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom mit Dekonditionierung bei somatischer Schmerzstörung

- Restless-legs-Syndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 8/171/18):

- anamnestisch Hinweise auf Zwangsstörung (Kontrollzwänge, Zählzwänge, ICD-10: F42.2, möglicherweise im Zusammenhang mit der Diagnose der schizoaffektiven Psychose mit depressiver Prägung)

- anamnestisch Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) mit Anteilen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

- Asthma bronchiale, behandelt mit Ventolin bei Bedarf

- anamnestisch Gastritis und axiale Hiatushernie

- Status nach atypischen Thoraxschmerzen (2006), kardiologische Abklärung inkl. Fahrradergometrie unauffällig

- Status nach Nikotinabusus

- Vitamin D Mangel (55 nmol/1)

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, die psychiatrische Vorgeschichte sei facettenreich. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit zahlreiche psychische Auffälligkeiten gezeigt. Symptome einer Zwangsstörung seien wiederholt offenkundig geworden, ebenso aggressive Impulsdurchbrüche, so dass auch mehrfach der Einfluss psychotischer Fehlwahrnehmungen bei einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis respektive einer schizoaffektiven Psychose anzunehmen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Psychose leide. Weitere psychische Auffälligkeiten, die in der Vergangenheit auch zu anderen Diagnosen geführt hätten, seien im Rahmen der schizoaffektiven Psychose aber erklärbar. Es sei derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für den allgemeinen Arbeitsmarkt, auch für die angestammte Tätigkeit, anzunehmen. Aus rheumatologischer Sicht sei ein generalisiertes chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom beschrieben worden, welches zu einer dekonditionierungsbedingten Einschränkung des Leistungsvermögens von 25 % führe. Aus internistischer Optik hätten sich keine weiteren Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit formulieren lassen. Neurologischerseits führe ein Restless-legs-Syndrom zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30%, welche naturgemäss in der aktuell bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit, welche aus psychiatrischer Sicht zu begründen sei, aufgehe. Mithin sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/171/18 f.).


Die Gutachter führten sodann aus, rückblickend betrachtet sei seit vielen Jahren die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Zwischen 2009 und Ende 2010 habe für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren offenbar eine passagere Stabilisierung bestanden, welche anlässlich einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ Anlass zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % in adaptierten Tätigkeiten geführt habe. Spätestens seit Oktober 2010, als eine Behandlung wegen dem Bild einer schweren depressiven Episode stattgefunden habe, sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber wieder aufgehoben (Urk. 8/171/20 f.). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem letzten Entscheid vom 12. Mai 2011 sei nicht eingetreten (Urk. 8/171/21).

3.2.2    Im psychiatrischen Teilgutachten vom 9. September 2015 wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über psychische Beeinträchtigungen, über Schlafstörungen, aggressive Impulsdurchbrüche, Reizbarkeit, zeitweilig depressive Gefühle und Beeinflussungsideen. Er habe den Eindruck, er werde bestrahlt, er höre kommentierende und imperative Stimmen und es komme zeitweilig zu mehr oder weniger ausgeprägten, teilweise im Zusammenhang mit halluzinatorischen Fehlwahrnehmungen stehenden Kontroll- und Zählzwängen. Im Rahmen der eingehenden psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers ergebe sich das Bild einer teilweise depressiv getönten psychotischen Störung mit Ich-Störungen, Gefühlen von Gedankenbeeinflussung und Verfolgung sowie halluzinatorischen Fehlwahrnehmungen, einhergehend mit Beeinträchtigungen der Realitätswahrnehmung und des Realitätsbezuges. Ferner komme es zu nachvollziehbaren Beeinträchtigungen der Affektregulation, gelegentlich unter dem Einfluss von psychotischen Fehlwahrnehmungen auch zu aggressiven Impulsdurchbrüchen, teilweise im Wechsel mit depressiven Symptomen. Anamnestisch berichte der Beschwerdeführer zudem über Zwangssymptome (Zähl- und Kontrollzwänge), welche recht eindeutig in einem Zusammenhang mit der psychotischen Symptomatik zu verstehen seien. Aus der Psychobiographie des Beschwerdeführers werde deutlich, dass er unter schwierigen und defizitären Sozialisationsbedingungen aufgewachsen sei. Bereits in Kindheit und Adoleszenz habe er sich ausgegrenzt gefühlt, als Aussenseiter, gehänselt. Mitschüler und auch Familienangehörige hätten ihn als von Dämonen besessen bezeichnet. Nach seinen eigenen Angaben sei bereits in der Adoleszenz eine Vorstellung bei einem Dämonexorzisten in der G.___ erfolgt. Die politische Verfolgung und Inhaftierung aus politischen Gründen sei nach Angaben des Beschwerdeführers mit Foltererfahrung einhergegangen. Die Schilderung der Foltererfahrung sei durch Vermeidensverhalten geprägt. Der Beschwerdeführer versuche, eine Konfrontation mit angstauslösenden Erinnerungen zu vermeiden. Darüber hinausgehend seien allerdings keine weiteren Symptome explorierbar, welche auf die Entwicklung einer Traumafolgestörung, beispielsweise einer posttraumatischen Belastungsstörung, hindeuten würden. In den vergangenen fünfzehn Jahren seien immer deutlicher affektive Beeinträchtigungen in den Vordergrund getreten. Neben depressiven Affektstörungen würden zunehmend auch psychotische Inhalte deutlich, welche nach anamnestischen Angaben zwar zuvor bestanden, jedoch nicht thematisiert worden seien und vielfach lediglich im Hintergrund vorgelegen hätten. Vor diesem Hintergrund werde diagnostisch an eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen gedacht. Mit Blick auf zeitweilige, nicht allein durch eine depressive Symptomatik erklärbare psychotische Symptome sei jedoch die Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit depressiver Prägung der Vorrang zu geben. Differentialdiagnostisch sei auch eine paranoide Schizophrenie mit depressiven Anteilen zu diskutieren, wobei eine nicht eindeutige Parathymie an der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie derzeit noch zweifeln lasse. Für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei die psychische Störung jedoch ungeachtet dieser differentialdiagnostischen Diskussion von erheblicher Bedeutung. In Folge der psychotischen Symptomatik komme es zu Beeinträchtigungen von Realitätswahrnehmung, Realitätsbezug, Urteilshigkeit, zu halluzinatorischen Fehlwahrnehmungen, zu Affektregulationsstörungen sowie zur Beeinträchtigung von Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltevermögen. Auch wenn sich zeitweilig unter der laufenden Fachbehandlung wiederholt eine gewisse Stabilisierung angedeutet habe, so könne derzeit eine regelmässige Belastbarkeit nicht erwartet werden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit sowie für Verweistätigkeiten (Urk. 8/171/34 f.).


4.    

4.1    

4.1.1    Der begutachtende Psychiater des F.___ ging von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, nachdem der Beschwerdeführer Ende 2010 dekompensiert und eine teilstationäre Behandlung notwendig geworden sei. Seither sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder aufgehoben (Urk. 8/171/37). Zur teilstationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 8. September bis 1. Oktober 2010 in der Akut-Tagesklinik der D.___ (vgl. den Bericht vom 4. November 2010 [Urk. 8/130] bzw. 11. Februar 2011 [Urk. 8/133]) äusserte sich das hiesige Gericht jedoch bereits im Urteil vom 31. Mai 2012. Es hielt fest, soweit die Ärzte der D.___ aufgrund der gleichen Symptomatik (wie anlässlich der Begutachtung von Dr. B.___ festgestellt) eine rezidivierende depressive Störung, gegebenenfalls eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegebenenfalls depressiv (ICD-10: F25.1), diagnostiziert und weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit als möglich erachtet hätten, könne ihnen nicht gefolgt werden (Urk. 8/146/17 und Urk. 8/146/14).

Es ist folglich mit der Beschwerdegegnerin dafürzuhalten, dass die Gutachter des F.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhaltes vornahmen. Sie gelangten denn auch zur Überzeugung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Entscheid vom 12. Mai 2011 nicht verändert (Urk. 8/171/21). Der Gesundheitszustand bis zu diesem Zeitpunkt wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2012 (Urk. 8/146) allerdings rechtskräftig beurteilt.

4.1.2    Eine Veränderung des Gesundheitszustands erscheint angesichts der vom Beschwerdeführer nach wie vor in etwa gleich geschilderten psychischen Beeinträchtigungen auch nicht nachvollziehbar. Während er gegenüber Dr. B.___ von Erschöpfung, Wut und Hass, Angst, Verfolgungsideen, Ohrensausen, Stimmen im Kopf, grässlichen Gedanken sowie Schlafproblemen und Libidoverlust berichtet hatte (Urk. 8/110/12 f.), klagte er auch bei der psychiatrischen Untersuchung am F.___ weiterhin über Müdigkeit, Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Libidoverlust sowie über negative, böse Gedanken, Ängste und Verfolgungswahn (Urk. 8/171/26-28). Insbesondere Wahnvorstellungen und Wutausbrüche waren also bereits Gegenstand der Beurteilung von Dr. B.___. Es ist zwar nicht unerheblich, welche Diagnose die Ärzte aufgrund eines Befunds stellen. Doch kann aus dem Umstand, dass der begutachtende Psychiater des F.___ eine schizoaffektive Psychose mit depressiver Prägung (ICD-10: F25) und nicht wie Dr. B.___ eine atypische rezidivierende depressive Störung bei Chronifizierung in leicht- bis mittelgradiger depressiver Ausprägung (ICD-10: F33.8) diagnostizierte, noch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit liegt in beiden Fällen vor. Eine solche ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer (teilweisen oder vollständigen) Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (E. 1.2.2). Weshalb aufgrund eines unveränderten Beschwerdebildes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sein sollte, wurde indessen nicht genügend dargetan. Insbesondere scheint sich auch der Tagesablauf seit der letzten Rentenprüfung nicht wesentlich verändert zu haben (vgl. Urk. 8/110/13 f. und Urk. 8/171/28 oder auch Urk. 8/171/54).

4.1.3    Nicht unbeachtlich ist sodann die folgende Inkonsistenz in den Angaben des Beschwerdeführers: Gegenüber Dr. B.___ hatte er noch angegeben, zufolge seines politischen Engagements für die H.___ mehrfach auf den Polizeiposten mitgenommen, aber nicht gefoltert worden zu sein (Urk. 8/110/11). Eine politische Verfolgung habe es nicht gegeben (Urk. 8/110/15). Gegenüber dem begutachtenden Psychiater des F.___ gab er demgegenüber zur Auskunft, während der Haft sei es oft zu Foltererfahrungen gekommen. Man habe grässliche Dinge an ihm verübt. Er sei geschlagen worden und man habe ihn mit verschiedensten Methoden gequält, über die er nicht gerne berichte (Urk. 8/171/30). Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ aufgrund eines Vermeidensverhaltens (noch) nicht über Foltererfahrungen gesprochen hat. Doch stellte der begutachtende Psychiater des F.___ auch fest, es seien keine weiteren Symptome explorierbar, welche auf die Entwicklung einer Traumafolgestörung, beispielsweise einer posttraumatischen Belastungsstörung, hindeuten würden (E. 3.2.2). Im Zusammenhang mit den vom hiesigen Gericht im Urteil vom 31. Mai 2012 bereits gemachten Feststellungen zu Verdeutlichungstendenz und Aggravation des Beschwerdeführers (Urk. 8/146/17) bestehen somit Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Psychiater des F.___. Das hiesige Gericht hatte im Jahr 2012 konkret festgehalten, die Gutachter hätten Verdeutlichungstendenzen und Aggravation feststellen können (z.B. Benutzung von nicht genau verstandenen psychiatrischen Fachbegriffen, um die subjektiven Beschwerden zu beschreiben). Auch gehe aus dem Austrittsbericht der D.___ vom 25. März 2010 (vgl. Urk. 8/122) hervor, der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einer unklaren Symptomatik. Zum einen berichte er über typische depressive Symptome, zum anderen aber auch über Ich-Störungen sowie Halluzinationen, welche er fast lehrbuchartig im Fachjargon beschreibe. Affektiv sei er jedoch durch die Symptomatik wenig beteiligt, sei nicht angespannt, beunruhigt oder verunsichert.


4.1.4    Die soeben geschilderten Umstände lassen grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aufkommen. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär auf seine Aussagen abgestellt werden sollte. In diesem Sinne erweist sich auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den begutachtenden Psychiater des F.___ als nicht nachvollziehbar, was die Verwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens bzw. des Gesamtgutachten des F.___ im Übrigen jedoch nicht beschlägt. Mit dem sorgfältig erstellten Gutachten des F.___ lässt sich die strittige Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes jedenfalls beantworten.

4.2    Eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch aus rheumatologischer Sicht nicht ausgewiesen. Der begutachtende Rheumatologe attestierte dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % in einer Verweistätigkeit. Dies begründete er aber mit einer erheblichen allgemeinen Dekonditionierung, einer reduzierten Stressbelastbarkeit und dem chronischen therapieresistenten Schmerzleiden (Urk. 8/171/45). Eine allgemeine Dekonditionierung ist jedoch als invaliditätsfremder Faktor zu betrachten, da keine Funktionsstörungen festgestellt werden konnten und keine ungünstige Prognose bezüglich der Schmerzentwicklung und der zu erwartenden Entwicklung seitens der funktionellen Fähigkeiten gestellt wurde (Urk. 8/171/44). Bei der reduzierten Stressbelastbarkeit handelt es sich sodann um einen psychischen Faktor, welcher vom Rheumatologen nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.

4.3    Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist einzig aus neurologischer Sicht ausgewiesen. Aufgrund des Restless-legs-Syndroms attestierte der begutachtende Neurologe dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % (Urk. 8/171/57). Diese Einschränkung geht letztlich aber in der psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf (was auch für eine allfällige rheumatologische Einschränkung gelten würde; vgl. E. 4.2), weshalb darin keine relevante Gesundheitsverschlechterung, d.h. eine solche, die den Rentenanspruch berührt (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2; Urteil 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 4.2), zu erblicken ist. Damit fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.


5.    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro