Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00059




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 15. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz

Bernhard & Schütz

Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, meldete sich am 11. März 1998 bei der Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe (Härtefall-) Rente ab September 1998 (Urk. 7/50) sowie mit Verfügung vom 16. Mai 2003 eine ganze Rente ab Dezember 2001 (Urk. 7/102) zu.

    Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/209), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2014 im Verfahren Nr. IV.2014.00090 bestätigt wurde (Urk. 7/213).

1.2    Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügungen vom 29. September 2014 berufliche Massnahmen zu (Urk. 7/224) und bestätigte den Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente (Urk. 7/225; vgl. Urk. 7/232, Urk. 7/235). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/273, Urk. 7/278 = Urk. 3) wurden die Massnahmen per 30. September 2009 abgebrochen und die bisher weiterausgerichtete ganze Rente eingestellt (Urk. 7/284 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 15. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung, die Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente längstens auf die Dauer von zwei Jahren und die Wiederaufnahme der abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (SchlB 6a) herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG (lit. a Abs. 2 SchlB 6a), und die Rente wird bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB 6a).

1.2    Gemäss Art. 8a IVG haben Rentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (Abs. 1), so - untern anderem - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 IVG sowie Beratung und Begleitung (Abs. 2).

1.3    Der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Aufhebung der Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB 6a ist auf Versicherte ausgerichtet, bei denen solche Massnahmen als sinnvoll und nutzbringend einzustufen sind (BGE 141 V 385 E. 5.3); mit den Massnahmen und mit der Weiterausrichtung der (aufgehobenen) Rente wird den (eingliederungswilligen) Betroffenen nach erfolgter Rentenrevision gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 141 V 385 E. 5.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, mittlerweile sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für ein Arbeitspensum von mindestens 80 % aufgebaut und auch die Bewerbungskompetenzen genügten, um sich selbständig auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bewerben (S. 1 unten). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer werde seit dem 1. Oktober 2015 durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt, wo seine Vermittlungsfähigkeit 100 % betrage (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), weder sei er aktuell in der Lage, selbst eine Bewerbung mit Aussicht auf Erfolg zu erstellen, noch habe er seine Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von mindestens 80 % stabilisieren können. Wohl sei das Potential vorhanden, der Verlauf zeige jedoch, dass er die vorauszusetzende Stabilität der Belastbarkeit noch nicht erreicht habe, weshalb es auch immer wieder nach relativ kurzer Zeit zu krankheitsbedingten Ausfällen gekommen sei (S. 6 Mitte). Daran änderten die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % nichts, sei diese doch aufgrund der Vorgaben des Eingliederungsberaters der Beschwerdegegnerin und aus finanzieller Not erfolgt (S. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen und die Rente zu Recht eingestellt hat.


3.

3.1    Nach der im Juni 2014 erfolgten gerichtlichen Bestätigung der im Januar 2014 verfügten Aufhebung der Rente (Urk. 7/213) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgende Massnahmen zu:

- 29. September 2014: Potenzialabklärung (Urk. 7/224)

- 10. November 2014: Aufbautraining (Urk. 7/243)

- 4. März 2015: Beratung und Begleitung in Form von Arbeitstraining (Urk. 7/253)

- 4. März 2015: Beratung und Begleitung in Form eines Bewerbungstechnikkurses (Urk. 7/254)

- 23. Juni 2015 (Verlängerung von) Beratung und Begleitung in Form von Arbeitstraining (Urk. 7/264)

3.2    Am 6. Oktober 2014 unterzeichnete der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Potenzialabklärung bei der Y.___ AG eine Zielvereinbarung (Urk. 7/229), die zum Inhalt hatte, eine stabile minimale Präsenzzeit von 3 Stunden pro Tag, ohne unbegründete Fehlzeiten, zu erreichen (S. 2 oben).

    Im Abschlussbericht der Y.___ AG vom 2. November 2014 über die Potenzialabklärung (Urk. 7/245) wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund der gut absolvierten Präsenzzeit in der fünfwöchigen Potenzialabklärung ohne Fehltage könne ein weiterführendes Aufbautraining empfohlen werden (S. 3 Ziff. 6).

3.3    Am 14. November 2014 unterzeichnete der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Aufbautraining bei der Y.___ AG eine Zielvereinbarung (Urk. 7/246), die zum Inhalt hatte, nach drei Monaten eine stabile Präsenz von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % zu erreichen (S. 1 unten), dies bei einer Präsenz von anfangs 4 Stunden und sodann 5 Stunden an 5 Tagen pro Woche (S. 2 oben).

    Gemäss Bericht vom 29. Januar 2015 (Urk. 7/249) wurde die Massnahme per 7. Januar 2015 abgebrochen, nachdem die Ziele infolge Verschlechterung des gesundheitlichen und psychosozialen Zustandes nur teilweise hatten erreicht werden können. Im Vordergrund stünden momentan die Bewältigung der psychosozialen Belastung und der Aufbau von Strategien zur Schmerzüberwindung (S. 3 Ziff. 5).

3.4    Am 13. Februar 2015 trafen der Beschwerdeführer und der Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin folgende Zielvereinbarungen (Urk. 7/250):

1) Herr Z.___ ist aus seiner Sicht für ein Arbeitspensum von 80 % zu 100 % leistungsfähig.

2) Herr Z.___ wird sich ab sofort auf offene Stellen bewerben.

3) IV-Stelle unterstützt Herrn Z.___ für maximal 6 Monate (Ende August 2015), danach Abschluss.

    Am 10. März 2015 unterzeichnete der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Arbeitstraining inklusive Bewerbungstechnikkurs eine Zielvereinbarung (Urk. 7/257), die folgenden Inhalt hatte (S. 1 unten):

1 Stabilisierung der Leistungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von mindestens 80 %

2 Aufbau der Arbeitsstrukturen und Gewöhnung an den 1. Arbeitsmarkt

3 Aufbau der Bewerbungskompetenzen und Stellenbewerbung

4 Festanstellung im 1. Arbeitsmarkt per Ende August 2015

    Das Arbeitstraining fand in einer Institution (Einsatzbetrieb) statt, begann am 2. März 2015 und war bis am 29. Mai 2015 vorgesehen (S. 1 Mitte).

3.5    Laut Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung (Urk. 7/274) erklärte der Leiter des Einsatzbetriebs am 12. Juni 2015, er sei mit der Leistung und dem Verhalten des Beschwerdeführers sehr zufrieden. Er sei nie zu spät zur Arbeit erschienen und habe, ohne sich beklagen, wo immer nötig zugepackt, teilweise auch mit schwereren Lasten bis 25 kg. Das Arbeitstraining könne bis maximal Ende September 2015 verlängert werden (S. 7 unten).

    Am 23. Juni 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin entsprechend (Urk. 7/264).

3.6    Am 8. September 2015 teilte der Leiter der Beschwerdegegnerin mit, das Arbeitstraining werde vorzeitig beendet. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem Ferienantritt eine einigermassen konstante Arbeitsleistung erbracht. Während der Ferienzeit scheine sich jedoch in der Arbeitsmoral etwas verändert zu haben. Er sei verspätet aus den Ferien zurückgekommen und habe danach immer über leichte Bauchschmerzen und Durchfall geklagt; nun sei er bereits mehrere Wochen krank geschrieben. Sie unterstützten gerne Wiedereingliederungsmassnahmen von IV-Bezügern, bei denen sie ein Interesse und einen Willen feststellen könnten (S. 8 unten).

3.7     Im Rahmen eines Gesprächs am 16. September 2015 erklärte der Beschwerdeführer laut Beratungsprotokoll (Urk. 7/274), er wünsche den Arbeitsversuch per sofort zu beenden, um sich bis Ende September 2015 noch intensiver auf die Stellensuche zu konzentrieren. Es sei ihm gelungen, seine Leistungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 80 % aufzubauen und zu stabilisieren. Ebenfalls verfüge er über genügend Bewerbungskompetenzen, um sich künftig selbständig zu bewerben. Es sei vereinbart worden, dass er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melde, um weiterführende Unterstützung zu beantragen (S. 9 Mitte).


4.

4.1    Im November 2014 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich eine fünfwöchige Potenzialabklärung (vorstehend E. 3.2), worauf ein Arbeitstraining folgte, das Anfang Januar abgebrochen wurde (vorstehend E. 3.3). Anfang März 2015 wurde ein weiteres Arbeitstraining aufgenommen, das in einem Einsatzbetrieb erfolgte und bis Ende Mai 2015 dauerte (vorstehend E. 3.4) und sodann bis Ende September 2015 verlängert wurde (vorstehend E. 3.5).

    Am 8. September 2015 wurde das Arbeitstraining vorzeitig beendet (vorstehend E. 3.6), dies auf Veranlassung des Leiters des Einsatzbetriebs, der - so die Formulierung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 unten) - eine nur noch teilweise vorhandene Arbeitsmoral des Beschwerdeführers bemängelte.

4.2    Für das vorzeitige Beenden des Arbeitstrainings wurden unterschiedliche Begründungen angeführt. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss gesundheitliche Gründe geltend und wies darauf hin, dass er vom 24. August bis 10. September 2015 krankgeschrieben gewesen sei (Urk. 1 S. 6 oben), was sozusagen belege, dass seine Arbeitsfähigkeit noch nicht stabilisiert verbessert gewesen sei (Urk. 1 S. 6 unten). Der Leiter des Einsatzbetriebs hat offensichtlich die krankheitsbegründeten Absenzen des Beschwerdeführers mit einem Fragezeichen versehen (vorstehend E. 3.6) und daraus den in der Beschwerde genannten Schluss gezogen. Der Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin sodann führte im Verlaufsprotokoll aus, der Beschwerdeführer selber habe - zugunsten einer intensiveren Stellensuche - den Arbeitsversuch zu beenden gewünscht (vorstehend E. 3.7).

4.3    Beim genannten Arbeitstraining handelte es sich - nach dem Scheitern des ersten Versuches Ende 2014/Anfang 2015 - um den zweiten Anlauf, der ursprünglich für eine Dauer von drei Monaten geplant gewesen war, und dank der gewährten Verlängerung sodann auf sieben Monate ausgedehnt wurde. Beendet wurde es vorzeitig, dies aber lediglich rund drei Wochen vor dem geplanten Ende, was angesichts der Gesamtdauer wenig dramatisch erscheint.

4.4    Welche Begründung für die leicht vorzeitige Beendigung der Massnahmen die zutreffende ist, kann offen bleiben. Entscheidend ist nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seither mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist. Er hat auch nicht - was zur Bekräftigung seiner Argumentation nahe liegen würde - geltend gemacht, seine Vermittlungsfähigkeit sei von den Organen der Arbeitslosenversicherung in Frage gestellt oder gar verneint worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung als zu 100 % vermittlungsfähig angemeldet ist.

    Damit haben die von der Beschwerdegegnerin gewährten Wiedereingliederungsmassnahmen genau ihren gesetzgeberisch intendierten Zweck (vorstehend E. 1.3) erfüllt, indem sie die Arbeitsmarktfähigkeit des Beschwerdeführers wieder hergestellt haben. Soweit er noch immer ohne Anstellung sein sollte, sind dafür nicht mehr gesundheitliche, sondern invaliditätsfremde Gründe verantwortlich, weshalb dafür auch nicht mehr die Beschwerdegegnerin, sondern konzeptionsgemäss die Arbeitslosenversicherung zuständig ist.

    Somit erweist sich die Beendigung der Wiedereingliederungsmassnahmen - und damit auch des akzessorischen Anspruchs auf Weiterausrichtung der an sich aufgehobenen Rente - als rechtens. Mithin ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Schütz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher