Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00062 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, gelernte Coiffeuse und bis Oktober 2010 als Serviceangestellt in einem Restaurant tätig, meldete sich unter Angabe von Hüft- und Rückenbeschwerden am 27. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen (Umschulung) der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 verneinte sie die Notwendigkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/20) und sprach mit Verfügung vom 13. Juni 2012 ab September 2011 bis Januar 2012 eine befristete ganze Rente und ab Februar 2012 eine unbefristete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 7/48, Urk. 7/49 und Urk. 7/50).
Am 9. Juli 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und dadurch ihre Arbeitssituation geändert habe (Urk. 7/54). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/60), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/64) sowie medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten (Urk. 7/63, Urk. 7/68 und Urk. 7/69) ein und unterbreitete die medizinische Aktenlage ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Dieser verfasste am 25. März 2015 eine Stellungnahme (Urk. 7/73/4), worauf mit Vorbescheid vom 20. Mai 2015 die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente angekündigt wurde (Urk. 7/74). Die Versicherte erhob dagegen am 27. Mai 2015 Einwand und führte aus, sie habe sehr starke Arthroseschmerzen in der Schulter und teils Lähmungserscheinungen im Arm und sei deswegen bei Dr. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in Behandlung (Urk. 7/75). Nach Eingang weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 7/77, Urk. 7/78 und Urk. 7/79) gab der RAD-Arzt Dr. Y.___ am 17. August 2015 (Urk. 7/82/2 f.) erneut eine Stellungnahme ab.
Am 28. Oktober 2015 teilte die Versicherte mit, dass ihre rechte Schulter operiert worden sei (Urk. 7/81), und reichte einen Operationsbericht vom 21. Oktober 2015 (Urk. 7/80) ein.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Januar 2016 Beschwerde mit der Begründung, die seit der Schulteroperation vom 21. Oktober 2015 bestehenden Beeinträchtigungen seien im Abklärungsergebnis in keiner Weise berücksichtigt worden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 8. September 2016 legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen auf (Urk. 9-10/2), zu welchen sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit–Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
Das Sozialversicherungsgericht hat auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, sie habe nach Eingang des Einwandes die neuen Berichte ihren Ärzten vorgelegt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass zu den bereits bekannten gesundheitlichen Einschränkungen neu noch die Schulterbeschwerden dazugekommen seien. Die ursprüngliche Tätigkeit als Serviceangestellte bleibe folglich weiterhin unzumutbar. Durch die neu bekannten Schulterbeschwerden sei das Belastungsprofil angepasst worden. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiten Armvorhalte), ohne die linke Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiten Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und unter Vermeidung andauernder Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition, seien gemäss der medizinischen Beurteilung weiterhin in einem Pensum von 50 % zumutbar.
2.2 Die Verfügung der IV-Stelle basierte auf der Stellungnahme ihres RAD vom 17. August 2015 und das hierbei erhobene Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/82 /2 f.). Der Entscheid erfolgte damit ohne Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich am 21. Oktober 2015 einer Operation am rechten Schultergelenk unterzogen. Dies, obschon der Einwand und die Unterlagen (Operationsbericht) im Verwaltungsverfahren am 28. Oktober 2015 und damit etliche Zeit vor Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2015 bei der Verwaltung eingegangen waren (vgl. Aktenverzeichnis mit den entsprechenden Dokumenteneingangsdaten der Urk. 7/80 und Urk. 7/81). Der RAD-Arzt Dr. Y.___, welcher die medizinische Aktenlage letztmals am 17. August 2015 beurteilte, konnte folglich die zwischenzeitlich eingetretene Änderung im medizinischen Sachverhalt zufolge der Operation und damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeiten vor und nach dem Eingriff nicht berücksichtigen. Die rechtlich nicht vertretene Beschwerdeführerin rügte diesen Mangel in ihrer Beschwerde (Urk. 1), nachdem sie die Verwaltung bereits im Vorbescheidverfahren auf den operativen Eingriff hingewiesen hatte. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin jedoch auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit keinem Wort (Urk. 6).
3.
3.1 Damit sind rechtserhebliche Tatsachen offensichtlich unberücksichtigt geblieben, welche die Verwaltung, die den Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung zu erheben hat, im Rahmen ihrer amtlichen Abklärungspflicht hätte abklären müssen (E. 1.4 hiervor). Die Verfügung der IV-Stelle, welche auf eine im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuelle RAD-Stellungnahme abstellte, hält damit einer dem Untersuchungsprinzip gerecht werdenden Sachverhaltserhebung und -würdigung im Verfügungszeitpunkt nicht stand.
Der Entscheid leidet an schwerwiegenden Mängeln, welche nicht nur eine sorgfältige Meinungsbildung darüber verunmöglichen, ob und allenfalls mit welcher Argumentation die abschlägige Rentenerhöhung angefochten werden sollte, sondern die Beschwerdeführerin auch auf den Gerichtsweg zwang, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegt und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als unbefriedigend erweist.
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Rentenerhöhungsbegehrens eine neue, hinreichend begründete Verfügung, basierend auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung erlasse.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in diesem Verfahren materiell zu den (zumindest nachvollziehbaren) Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert hat, sind die Gerichtskosten auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef