Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00068


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 14. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann

walder anwaltskanzlei

Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___ erlernte keinen Beruf und betrieb gemäss ihren Angaben bis ins Jahr 2004 mit ihrem damaligen Ehemann einen Restaurationsbetrieb und hernach alleine von 2007 bis 2008 eine Boutique (Urk. 6/13, Urk. 6/17/4, Urk. 6/18/5, Urk. 6/31/6, Urk. 6/35/3). Anschliessend betrieb sie in ihrem Herkunftsland ein Café (Urk. 6/17/3). Am 13. Oktober 2013 meldete sie sich unter sinngemässem Hinweis auf seit 1997 bestehende psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/17-18, 6/31), liess Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszüge; Urk. 6/1-2, 6/3-7, 6/13) und befragte die Versicherte zu ihrem Status (Urk. 6/19). Hernach liess sie die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten und legte dieses Gutachten vom 13. November 2014 (Urk. 6/35) ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Stellungnahme vom 27. November 2014, Urk. 6/36/5). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2015 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/37). Dagegen erhob diese am 23. Februar 2015 (Urk. 6/41), ergänzt am 3. Juli 2015 (Urk. 6/53) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2015 (Urk. 6/52), Einwand. Am 18. August 2015 nahm Dr. Y.___ zum im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 6/59), wozu am 4. September 2015 der RAD (Urk. 6/71/4) und am 19. November 2015 die Versicherte Stellung nahm (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 30. November 2015 verneinte die IV-Stelle - wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt - den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/72 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. November 2015 erhob die Versicherte am 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, welche rückwirkend per 17. Oktober 2013 korrekt festzulegen sei. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung beziehungsweise einer unabhängigen medizinischen Begutachtung ein weiteres ärztliches Gutachten über ihren psychischen Gesundheitszustand einzuholen und es sei ihr vorab aufgrund ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen, einen geeigneten Gutachter mitzubestimmen. Nach Vorliegen dieses Gutachtens sei die Sache zur Festsetzung einer Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 29. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs-
zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).


1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ sowie dessen Ergänzung auf den Standpunkt, dass keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und seit dem Austritt aus der A.___ am 14. November 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort begründete sie ausführlicher, weshalb sie das Gutachten von Dr. Y.___ sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für beweiskräftig halte, und nahm zu den beschwerdeweise gemachten Einwendungen Stellung. Namentlich führte sie aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei jahrelang problemloser Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht überzeuge (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde das Abstellen auf das Gutachten von Dr. Y.___, da es sämtlichen anderen fachärztlichen Berichten widerspreche. So hätten sowohl Dr. Z.___ als auch die A.___ und das B.___ eine Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und würden von einer mindestens 80%igen Arbeitsunfähigkeit mit negativer Prognose ausgehen (Urk. 1 S. 5). Diese Ärzte hätten die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg betreut, währenddem Dr. Y.___ aufgrund seiner inklusive Übersetzung eine Stunde dauernden Untersuchung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe (Urk. 1 S. 8). Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter selber ausgewählt habe (Urk. 1 S. 8-9). Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ seine Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit mit der Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und einkaufen zu gehen sowie mit ihrer modisch-eleganten Kleidung und den blondierten Haaren begründet habe (Urk. 1 S. 9 und S. 11). Auch die Behauptung, sie weise eine regelmässige Tagesgestaltung auf, treffe nicht zu. Dass Dr. Y.___ den Umgang der Beschwerdeführerin mit „ihrem Engel“ (ihrer Puppe) nicht als psychopathologisch beurteilt habe, entbehre jeder Logik (Urk. 1 S. 9). Stutzig mache weiter, dass Dr. Y.___ ihr während des Klinikaufenthaltes nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Offensichtlich handle es sich beim Gutachten von Dr. Y.___ um ein reines Gefälligkeitsgutachten (Urk. 1 S. 10 und S. 12).

    In ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2015 führte sie zudem an, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Verneinung des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung medizinische Kenntnisse angemasst. Ferner betonte sie, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die behandelnden Ärzte absichtlich zu ihren Gunsten berichtet hätten, und es handle sich bei ihnen um verschiedene Fachpersonen (Urk. 10).


3.    

3.1    Dem Bericht der A.___ vom 13. November 2013 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin halte sich seit dem 24. September 2013 und voraussichtlich bis am 14. November 2013 stationär bei ihnen auf. Sie leide an einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F61), an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidgedanken (ICD-10: F33.3), sowie an einer psychischen- und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika (Xanax): „low-dose“-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2; Urk. 6/17/2). Die Ärzte der A.___ gingen von einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, wiesen jedoch darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit wegen der schlechten Compliance der Beschwerdeführerin schwer zu beurteilen sei. Die schlechte Compliance sei am ehesten auf die bekannte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (Urk. 6/17/1 und Urk. 6/17/6). Beim Eintritt in die Klinik sei sie im interpersonellen Kontakt nicht kooperativ und bizarr gewesen und der affektive Rapport sei kaum herstellbar gewesen. Sie sei psychomotorisch unruhig, mit gesteigertem Antrieb und reduzierter Impulskontrolle gewesen. Es hätten keine offensichtlichen Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration oder der mnestischen Funktionen vorgelegen (Urk. 6/17/3). Vom 24. September bis am 30. November 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ansonsten könne nicht Stellung genommen werden zur Zumutbarkeit der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit. Bezüglich der depressiven Störung sei die Prognose unter Therapie voraussichtlich günstig (Urk. 6/17/4-5).

    Laut dem Bericht über die während des stationären Aufenthalts durchgeführte Arbeitstherapie wurde die Beschwerdeführerin zunehmend schwingungsfähiger und aktiver in der Kommunikation und im Ausdruck. Eine deutliche Verbesserung habe sich auch im Antrieb gezeigt. Eine Arbeitsaufnahme sei zum aktuellen Zeitpunkt eher nicht realistisch und eine Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt werde wahrscheinlich schwierig sein, sofern die Beschwerdeführerin weiterhin kein Interesse an einer Arbeitstätigkeit zeige beziehungs-
weise entsprechenden Massnahmen für einen Aufbau nicht zustimme (Urk. 6/17/9-10).

3.2    Dr. Z.___ berichtete am 18. Januar 2014, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 20. Juni 2012 in seiner ambulanten Behandlung (Urk. 6/18/1, Urk. 6/18/5). Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), sowie an einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F61; Urk. 6/18/5). Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und sie sei aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsunfähig, wobei die Prognose nicht gut sei (Urk. 6/18/6).

3.3    Dem im Juli 2014 zu den Akten der IV-Stelle gereichten Bericht des B.___ ist zu entnehmen, man habe die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2013 bis am 14. März 2014 behandelt (Urk. 6/31/1). Sie leide nach wie vor an Aktivitätseinschränkungen, oft nach nur kleinen Anstrengungen, an starker Depression, Interessenverlust und Freudlosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich zurückgezogen und leide an andauernden und quälenden Schmerzen. Während vierwöchiger tagesklinischer Therapie sei es nicht gelungen, sie wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Längeres Sitzen und Stehen löse bei ihr Unruhe und Nervosität aus. Aufgrund dieses Leistungsprofils und wegen ihrer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sei sie für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/31/5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte das B.___ die laut A.___-Bericht vom November 2013 bestehende Persönlichkeitsstörung sowie eine Störung durch Tabak (ICD-10: F17.2; Urk. 6/31/6). Das B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit 1997 unverändert an Depressionen zu leiden. Zudem habe sie über Schmerzen am ganzen Körper geklagt (Urk. 6/31/6). Wegen der momentanen Ausprägung der Depression sei sie seit Juni 2012 für jede Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 6/31/7).

3.4    Dr. Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 und erstattete am 13. November 2014 in Kenntnis der medizinischen Vorakten sein Gutachten (Urk. 6/35). Darin diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, seit November 2013 leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine schwierige familiäre und finanzielle Situation (ICD-10: Z63, Z59), wobei er diesen Diagnosen keine anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 6/35/7).

    Dr. Y.___ schilderte eine aus psychiatrischer Sicht wenig auffällige Vorgeschichte (Urk. 6/35/7). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe mehrmals Lebenskrisen mit depressiven Verstimmungen durchgemacht. Dabei hätten wohl vor allem reaktive Momente im Vordergrund gestanden (massive Eheprobleme, aggressiver Ehemann, wirtschaftlicher Kollaps ihres während 13 Jahren gemeinsam geführten Restaurants, misslungener Geschäftsversuch mit eigener Boutique, Probleme mit den Kindern usw.). Die letzte Krise sei im Sommer 2013 aufgetreten und im September 2013 eskaliert, was eine Hospitalisation zur Folge gehabt habe. Beim Eintritt in die Klinik habe sie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen gezeigt, beim Austritt noch eine leicht-
gradige. Nach kurzer tagesklinischer Behandlung stehe sie nun in ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei sie ihren Psychiater etwa alle vier Wochen aufsuche und mit nur partiell genügender Compliance Psychopharmaka einnehme. Zu nächtlichem Stimmenhören komme es nicht mehr und die Depression habe sich deutlich gebessert. Dass sie seit November 2013 wieder Kontakt zu ihren Kindern pflege, habe massgeblich zur Besserung beigetragen (Urk. 6/35/8, vgl. auch Urk. 6/35/3-4). Dr. Y.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Untersuchung nur phasenweise verstimmt, oft gut gestimmt und - insbesondere im Gespräch mit der Übersetzerin (Urk. 6/35/6) - sogar fröhlich gewesen. Sie habe eine gute Konzentration und eine stabile Gefühlslage gezeigt. Sie leide nicht an grundlosen Ängsten. Ihr Umgang mit „ihrem Engel“ (von dem sie an der linken Schulter eine Tätowierung trage) sei nicht psychopathologisch zu verstehen, sondern ein religiöses Phänomen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne weder anamnestisch noch befundmässig nachvollzogen werden. Sie sei gefühlsmässig ruhig und stabil gewesen (Urk. 6/35/8-9), ohne Ausbrüche von Ärger, ohne impulsive Handlungen, ohne mangelnde Selbstkontrolle und bei ruhiger Affektlage sowie ohne Anzeichen für eine narzisstische Persönlichkeit wie Grössengefühle, Phantasien über Erfolg, ein Gefühl der Einmaligkeit, eine unbegründete Anspruchshaltung oder hochmütiges Verhalten (Urk. 6/35/6). Die Beschwerdeführerin leide öfters an Schmerzen, sei aber nicht auf diese fixiert und habe auch keine hypochondrischen Befürchtungen geäussert. Nach der Hospitalisation respektive seit November 2013 liege nur noch eine leichtgradige depressive Episode vor, welche keine relevante Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 6/35/9-11). Die schlechte Compliance könne keinesfalls auf eine Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden und bei der Prognose würden gewichtige krankheitsfremde Faktoren eine Rolle spielen. Beispielsweise sei sie nach einer vorübergehenden Rückzugstendenz nicht mehr gewöhnt, regelmässig mit den Mitmenschen umzugehen, und es liege eine Dekonditionierung vor. Es seien vorwiegend psychosoziale Faktoren massgebend (Urk. 6/35/10-12). Derartige Faktoren seien in erheblichem Ausmass vorhanden, unter anderem in Form von eher reduzierten Sprachkenntnissen, der längeren Phase von Arbeitsuntätigkeit sowie der fehlenden Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 6/35/14). Der psychische Gesundheitszustand könne mittels einer Weiterführung der bisherigen Behandlung und einer Anpassung der Medikation zusätzlich gebessert werden, was auch zumutbar sei (Urk. 6/35/11). Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei im September 2013 eingetreten (Urk. 6/35/14). Die rezidivierende depressive Störung habe sich während der Hospitalisation in der A.___ deutlich verbessert (Urk. 6/35/13). Seit dem Klinikaufenthalt sei sie weitgehend arbeitsfähig (Urk. 6/35/15).

    RAD-Arzt PD Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Neurologie, hielt das Gutachten von Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 27. November 2014 für beweiskräftig (Urk. 6/36/5).

3.5    In seinem Bericht vom 2. März 2015 gab Dr. Z.___ die gleichen Diagnosen an wie in seinem Bericht vom 18. Januar 2014 (E. 3.2 vorstehend; Urk. 6/52/1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin erleide immer wieder psychogene Ohnmachtsanfälle mit starken Muskelkrämpfen und benötige deshalb regelmässige Kriseninterventionen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, das Einkaufen sowie der Verwandtenbesuch per Flugzeug hätten nur dank seiner wiederholten Ermunterung der Beschwerdeführerin stattfinden können. Ferner gebe die Beschwerdeführerin an, ihre Medikamente immer regelmässig einzunehmen, und erkläre sich bereit, sich erneut Blut abnehmen zu lassen (Urk. 6/52/2).


4.

4.1    Das Gutachten von Dr. Y.___, auf welches die IV-Stelle abstellte, basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/35/1), es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 6/35/1-3), es beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 6/35/10-16) und setzt sich eingehend mit anderslautenden Beurteilungen auseinander (Urk. 6/35/13). Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3). In formeller Hinsicht beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten selber in Auftrag gegeben habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 33). Dies entspricht jedoch dem üblichen Vorgehen und der Pflicht der IV-Stelle zur Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV).

4.2    

4.2.1    Dass Dr. Y.___ aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulierte (Urk. 6/35/10-11, Urk. 6/35/15) respektive keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 6/35/7), überzeugt bei den weitgehend unauffälligen erhobenen Befunden mit namentlich voller Konzentration, ohne Gedächtnisstörungen, ohne Zwänge und Ängste, mit nur leicht bedrückter Stimmungslage, normalem Antrieb, lebhafter Mimik und Gestik, gut herstellbarem affektivem Rapport, ohne für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sprechende Verhaltensauffälligkeiten, ohne Ausbrüche von Ärger, ohne mangelnde Selbstkontrolle, ohne impulsive Handlungen und mit ruhiger Affektlage (Urk. 6/35/6). Die noch bestehenden leichten Einschränkungen begründete er in nachvollziehbarer Weise mit dem Vorhandensein ungünstiger krankheitsfremder Faktoren wie finanziellen Schwierigkeiten, mehrmals gescheiterter selbständiger Geschäftsführung, einer längeren Phase von Arbeitsuntätigkeit, einem subjektiven Gefühl der Arbeitsunfähigkeit, eher reduzierten Sprachkenntnissen sowie der fehlenden Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 6/35/9-10, Urk. 6/35/12 und Urk. 6/35/14).

4.2.2    Zur Diagnose einer nur leichtgradig ausgeprägten Depression passt neben der nur phasenweisen Verstimmung, der guten Konzentration und der stabilen Gefühlslage auch der Tagesablauf der Beschwerdeführerin mit erhaltenen Aktivitäten, sozialen Kontakten zu ihren Kindern und erhaltener Reisefähigkeit (Urk. 6/35/8-9). Über eine erhebliche Besserung in psychischer Hinsicht berichtete denn anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ auch die Beschwerdeführerin selber (Urk. 6/35/3-5). Beispielsweise gab sie an, dank der seit November 2013 wieder gepflegten Kontakte zu ihren Kindern sei sie nur noch selten depressiv (Urk. 6/35/3, Urk. 6/35/4), was Dr. Y.___ bestätigte (Urk. 6/35/7-8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016, E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016, E. 4.1).

    Abgesehen davon, dass es gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. Y.___ an der nötigen Schwere der Depression respektive an relevanten Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit fehlt, wäre auch eine Therapieresistenz zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Psychiater nur alle vier Wochen aufsucht (Urk. 6/35/5), die Laboruntersuchung des Blutes der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2014 eine nicht konsequente Medikamenteneinnahme ergab (Urk. 6/35/7) und der behandelnde Dr. Z.___ die Medikamentenspiegel nicht kontrolliert, sondern diesbezüglich auf die Angaben seiner Patientin verweist (Urk. 6/52/2). Ferner weist die bereits eingetretene Verbesserung auf das Ansprechen auf die Behandlung hin, wobei auch Dr. Y.___ von einem Therapieerfolg berichtete (Urk. 6/35/8). Nach dem Gesagten liegt entsprechend dem Gutachten von Dr. Y.___ keine depressive Störung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.

4.2.3    Dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, begründete er in nachvollziehbarer Weise mit dem Fehlen der für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sprechenden Verhaltensauffälligkeiten (keine Grössengefühle, keine Phantasien über Erfolg, kein Gefühl der Einmaligkeit, keine unbegründete Anspruchshaltung, kein hochmütiges Verhalten) und unter Hinweis auf die fehlende emotionale Instabilität (keine Ausbrüche von Ärger, keine mangelnde Selbstkontrolle, keine impulsiven Handlungen und ruhige Affektlage; Urk. 6/35/6).

4.3    Die Beschwerdeführerin wandte ein, die von Dr. Y.___ für die Untersuchung aufgewendete Zeit von einer guten Stunde inklusive Übersetzung sei nicht ausreichend gewesen für die Beurteilung der Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 1 S. 8). Dr. Z.___ stützte diesen Einwand, indem er ausführte, dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, müsse an der kurzen Dauer der Begutachtung liegen. Bei längerer Beobachtung der Beschwerdeführerin sowie bei Kenntnis und Verständnis ihrer Familienverhältnisse sowie ihres Umfelds werde die Persönlichkeitsstörung klar ersichtlich (Urk. 6/52/2). Dr. Y.___ gab eine Dauer der Begutachtung von einer Stunde und zehn Minuten an (Urk. 6/35/1) und wies darauf hin, dass er nebst der Begutachtung selber auch aufwändige Aktenstudien betrieben habe und dass auch den Akten keine eindeutigen, auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisenden Befunde zu entnehmen gewesen seien. Eine derart gewichtige Diagnose sei nicht auf vage Befunde bei einer erschwerten Beurteilbarkeit zu stützen (Urk. 6/59/2-3). Zum Einwand der Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013, E. 4.1.5 mit Hinweis). Den Ausführungen von Dr. Y.___ lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, ihre sozialen Verhältnisse und ihren Tagesablauf schilderte. Sodann fand eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 6/35/3-7). Unter diesen Umständen steht die Dauer der Begutachtung der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Y.___ nicht entgegen.

4.4    Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ im Widerspruch zu sämtlichen übrigen fachärztlichen Berichten eine Persönlichkeitsstörung und eine Arbeitsunfähigkeit verneint habe (Urk. 1 S. 5 N 15 f.). Dr. Y.___ setzte sich ausführlich mit den abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 6/35/13 und Urk. 6/59). Bezüglich der Diagnostik durch die A.___ wies er auf die Vagheit der Befunde und die erschwerte Beurteilbarkeit hin (Urk. 6/59/2-3). Tatsächlich gaben die Ärzte der A.___ an, eine abschliessende Beurteilung sei aufgrund der Kürze der Hospitalisation und der Malcompliance der Beschwerdeführerin nicht möglich (Urk. 6/17/1 und Urk. 6/17/6). Hinzu kommt, dass die A.___ von einer „bekannten Persönlichkeitsstörung“ berichtete (Urk. 6/17/1), mithin die Diagnose nicht selbst herleitete (vgl. den Rest des Berichtes).

    Betreffend den Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2014 führte Dr. Y.___ aus, Dr. Z.___ habe keine relevanten pathologischen Befunde erhoben und die Diagnose von der A.___ übernommen. Effektiv ist dem genannten Bericht keine Herleitung der Persönlichkeitsstörung anhand von Befunden zu entnehmen (Urk. 6/18/6). Zudem wies Dr. Y.___ darauf hin, dass das B.___ der Persönlichkeitsstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen habe (Urk. 6/35/13), was zutrifft, wobei das B.___ die Diagnose von der A.___ übernommen hatte (Urk. 6/31/6). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Dr. Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und dementsprechend auch zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangte.

4.5    Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Dr. Y.___ den Umgang mit „ihrem Engel“ in Form von einer Puppe nicht als psychopathologisch beurteilt habe, entbehre jeder Logik (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin hatte Dr. Y.___ angegeben, sie sei sehr religiös und glaube stark an Engel. Der auf ihre linke Schulter tätowierte Engel habe ihr geholfen, die nächtlichen Stimmen zum Verschwinden zu bringen und sie auch sonst geschützt (Urk. 6/35/4). Dass Dr. Y.___ diesem für die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt der Begutachtung noch hilfreichen Glauben keinen Krankheitswert zumass (Urk. 6/35/9 und Urk. 6/35/13), überzeugt bei fehlenden negativen Auswirkungen dieses Glaubens.

4.6    Sodann kritisierte die Beschwerdeführerin, dass Dr. Y.___ ihr selbst für die Dauer der stationären Behandlung in der A.___ nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 1 S. 10). Abgesehen davon, dass eine Arbeitstätigkeit bei einem stationären Aufenthalt aus praktischer Sicht kaum realisierbar ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass namentlich infolge der Abgrenzung psychosozialer Belastungsfaktoren aus rein versicherungsmedizinischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit besteht. Daraus kann nicht auf einen Mangel des Gutachtens von Dr. Y.___ respektive auf ein Gefälligkeitsgutachten geschlossen werden.

4.7    Die psychogenen Ohnmachtsanfälle hatte die Beschwerdeführerin nur bei Dr. Z.___ erwähnt (Urk. 6/18/6, Urk. 6/52/2). Während des mehr als anderthalb Monate dauernden Aufenthalts in der A.___ kam es offenbar trotz der damals schlechten psychischen Verfassung nicht zu solchen Anfällen (vgl. Urk. 6/17) und die Beschwerdeführerin klagte auch bei Dr. Y.___ nicht über solche (Urk. 6/35/4-5), was gegen eine ein relevantes Ausmass annehmende Häufigkeit dieser Anfälle spricht. Dr. Z.___ erwähnte sie bei den Diagnosen nicht und mass ihnen auch nicht explizit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/18/6, Urk. 6/52/2). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass diese von der Beschwerdeführerin angegebenen Anfälle einen andauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.

4.8    Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. Y.___ als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Demnach ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte November 2013 an keinem psychischen Gesundheitsschaden leidet, der sie in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in ihrer Arbeitshigkeit einschränken würde (Urk. 6/35/10-11). Da zuvor ab September 2013 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 6/35/11), welche folglich nicht ein Jahr andauerte, wie Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG dies für das Entstehen eines Rentenanspruchs voraussetzt, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Hinzu kommt, dass die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom Oktober 2013 (Urk. 6/8) erst im April 2014 ablief, als die Beschwerdeführerin bereits wieder voll arbeitsfähig war. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

5.2    Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer). Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 15. Februar 2016 (Urk. 8) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist er mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Häusermann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer