Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00069



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 20. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1963 geborene X.___ war ab November 1994 bis Ende Mai 2001 als Hilfsarbeiterin in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ angestellt; letzter Arbeitstag war der 23. Mai 1999. Am 25. Mai 1999 wurde eine Hemilaminektomie und am 1. März 2000 eine Spondylodese durchgeführt. Am 14. März 2001 meldete sich X.___ zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. März 2002 eine befristete ganze Rente zu, wobei sie ab Dezember 2001 eine rentenausschliessende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit annahm (Urk. 11/32). Nachdem die IV-Stelle im Einspracheverfahren einen Bericht über die am 11. Dezember 2003 erfolgte Osteosynthesematerialentfernung zu den Akten genommen hatte (Urk. 11/43), bestätigte sie mit Entscheid vom 4. Mai 2004 ihre Verfügung (Urk. 11/46; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 304/05 vom 30. November 2005 Sachverhalt A.). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. März 2005 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese den Zeitpunkt der Wiedererlangung der teilweisen Arbeitsfähigkeit sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Operation von Dezember 2003 abkläre und hernach neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2004.00363 [Urk. 11/51]). Die wiederum dagegen eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf, als der Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung im Anschluss an die befristete ganze Rente verneint wurde (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 304/05 vom 30. November 2005 [Urk. 11/59]).

1.2    In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei und sprach X.___ mit Verfügungen vom 7. Juni 2006 mit Wirkung ab 1. April 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 11/79-81). Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten wurde diese ab 1. März 2004 auf eine ganze Rente erhöht (Verfügung vom 14. Dezember 2006 [Urk. 11/91-92]). Diese bestätigte die Verwaltung in der Folge anlässlich des im Oktober 2008 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 5. Mai 2009 (Urk. 11/110).

1.3    Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2013 eingeleiteten ordentlichen Revisionsverfahrens (Urk. 11/114) holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/116 und Urk. 11/118/2-6) und liess die Versicherte im Juli 2014 von den Ärzten der Z.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 28. August 2014 [Urk. 11/134/1-31]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/151) verfügte die IV-Stelle am 3. Dezember 2015 die Einstellung der Invalidenrente per Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Urk. 11/164 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 12. Februar 2016 reichte sie zudem den Austrittsbericht vom 2. Februar 2016 über den stationären Aufenthalt vom 26. Januar bis am 1. Februar 2016 in der A.___ zu den Akten (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    

1.2.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

1.2.2    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

1.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Mai 2000 (Verfügung vom 2. Oktober 2003 [Urk. 11/32]) – mithin seit mehr als 15 Jahren – eine Invalidenrente, wobei sie bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung (Januar 2016) grösstenteils Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 93 % beziehungsweise 95 % hatte (Urk. 11/32 und Urk. 11/91-92]). Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis und es ist ihr die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind.

2.2    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin anfänglich solche an die Hand genommen hatte. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 lud sie die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein, um deren berufliche Situation abzuklären (Urk. 11/136; vgl. auch Urk. 11/150 S. 5). Anlässlich dessen informierte die Versicherte darüber, dass sie sich am 30. Januar 2015 einer Diskushernienoperation unterziehen müsse, wobei sie nicht wisse, wie lange die Genesungszeit dauern werde (Urk. 11/140 S. 2). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die anstehende Operation – ihre Eingliederungsbemühungen ein und teilte der Beschwerdeführerin mit, diese könne ein neues Gesuch um Arbeitsvermittlung stellen, sobald sie sich subjektiv arbeitsfähig fühle. Gleichzeitig verwies sie betreffend Rente auf eine separate Verfügung (Mitteilung vom 15. Januar 2015 [Urk. 11/139]).

    Damit hatte die Beschwerdegegnerin zwar zunächst richtigerweise Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet, diese aber – mit Blick auf die bevorstehende und am 30. Januar 2015 effektiv durchgeführte mikrochirurgische Re-Diskektomie (Urk. 11/147) – wieder eingestellt und die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei subjektiver Arbeitsfähigkeit ein neues Gesuch um Arbeitsvermittlung einreichen könne. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen bei Aufhebung von langjährigen Renten nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt, oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/ oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechts- sinne erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Sep- tember 2010 E. 4.2.2). Einzig mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, ein neues Gesuch um Arbeitsvermittlung zu stellen, ist es der Beschwerdegegnerin insbesondere nicht möglich festzustellen, ob die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Auf eine allfällig fehlende Eingliederungsmotivation oder subjektive Krankheitsüberzeugung wäre sodann mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu reagieren gewesen (vgl. E. 1.4 hievor). Hinzu kommt, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin ihre fehlende Eingliederungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hätte. Sie gab vielmehr an, sie möchte arbeiten; sie habe aber keine Idee, in welchem Bereich dies sein könne (Urk. 11/140 S. 2), welche Aussage angesichts ihrer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt denn auch nicht überrascht. Da die Eingliederungsfrage vorgängig der Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt auch der Hinweis im Vorbescheid (Urk. 11/151) beziehungsweise in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht, wonach sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf für Hilfe bei der Stellensuche mittels schriftlichen Gesuchs bei der Beschwerdegegnerin melden könne.

2.3

2.3.1    Der erwähnte Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

2.3.2    Dies jedoch trifft vorliegend nicht zu. So hat die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1999 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und derweil – mit Ausnahme der Zeitperiode vom 1. April 2002 bis 29. Februar 2004 – eine ganze Invalidenrente bezogen. Alsdann verfügt sie über keine abgeschlossene Berufslehre und hat vor Eintritt der Invalidität zuletzt fünf Jahre an derselben Arbeitsstelle als Hilfsarbeiterin in der Verpackung gearbeitet, welche Tätigkeit ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist (Urk. 11/134 S. 9 und S. 31). Die Beschwerdeführerin kann somit zum einen nicht auf eine gefestigte und aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die sie für die Selbsteingliederung nutzbar machen könnte; zum anderen liegt eine invaliditätsbedingte erwerbliche Desintegration auf der Hand. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich sodann nicht um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person, welche die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten könnte.

2.4    Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin angesichts ihrer jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf Tätigkeit als Verpackerin beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestieren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

2.5    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.

3.

3.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

3.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher