Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00071




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 2. Februar 2016

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin







Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2015.00077 vom 26. November 2015 die Beschwerde des X.___ gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 1. Dezember 2014 (Abweisung des Rentenbegehrens vom 3. September 2010, Proz.-Nr. IV.2015.00077, Urk. 2) abgewiesen und X.___ am 18. Januar 2016 dagegen sowohl Beschwerde ans Bundesgericht erhoben als auch beim Sozialversicherungsgericht ein Revisionsbegehren eingereicht hatte mit dem Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung von seiner Ansicht nach entscheiderheblichen neuen Beweismitteln, deren Beibringung ihm zuvor nicht möglich gewesen sei, dahingehend zu revidieren, dass ihm die von der Gesuchsgegnerin verweigerten Leistungen zugesprochen würden (Urk. 1),


in Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht ohne Anhörung der Gegenpartei über das Revisionsgesuch entscheiden kann, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (§ 32 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung),

dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),

dass gemäss dem Bundesgerichtsurteil 8C_921/2014 vom 12. Mai 2015 in einer solchen Konstellation das Revisionsbegehren vom kantonalen Gericht nicht wegen der bereits erfolgten Anfechtung des zu revidierenden Entscheids beim Bundesgericht durch Nichteintreten erledigt werden darf, sondern vor dem Entscheid des Bundesgerichts auf die Erfüllung der übrigen Eintretensvoraussetzungen hin zu überprüfen und gegebenenfalls materiell zu behandeln ist,

dass der Gesuchsteller geltend macht, die Gesuchsgegnerin habe während der Rechtshängigkeit des Prozesses IV.2015.00077 weitere Abklärungen zu seiner Eingliederung durchgeführt, in dessen Rahmen unter anderem ein Schlussbericht eines externen Stellenvermittlers vom 13. September 2015 (Urk. 3/6) und ein Abschlussbericht eines Arbeitstrainings vom 30. September 2015 (Urk. 3/7) erstellt worden seien, aus denen hervorgehe, dass der Gesuchsteller nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne (Urk. 1 S. 3 f.),

dass der Gesuchsteller weiter geltend macht, die vorgenannten Beweismittel seien in den Akten der Gesuchsgegnerin, welche er am 13. November 2015 bestellt und am 17. Dezember 2015 erhalten habe, nicht vollständig enthalten gewesen, weshalb er sie dem Sozialversicherungsgericht vor dessen - im Übrigen unerwartet früh ergangenem - Entscheid nicht mehr habe einreichen können (Urk. 1 S. 3 und S. 5),

dass der Gesuchsteller sowohl an der Stellenvermittlung als auch am Arbeitstraining persönlich beteiligt und aufgrund seiner Kontakte mit diesen Durchführungsstellen über deren Beurteilung von Verlauf und Ergebnis der Massnahmen informiert war, und er auch davon ausgehen konnte, dass diese Beurteilungen bei der Gesuchsgegnerin aktenkundig werden würden,

dass es sich bei der Nachreichung oder Bezeichnung neuer Beweismittel (§ 18 Abs. 2 GSVGer) nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Obliegenheit der beschwerdeführenden Person handelt, dem Gesuchsteller die Existenz der seiner Meinung nach entscheidrelevanten Beurteilungen der Durchführungsstellen bereits Ende September 2015 (d.h. noch vor deren Aufnahme in die Akten der Gesuchsgegnerin) bekannt war, weshalb er keineswegs bis zum Urteilszeitpunkt an deren Beibringung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verhindert war, sondern ihre Berücksichtigung für den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts noch vor dessen Fällung hätte verlangen können,

dass das Gericht im Übrigen nicht wegen der im Zeitpunkt der Entscheidfindung aktenkundig gewesenen Eingliederungsberichte, sondern mangels aus dem Lebenslauf bzw. aus der medizinischen Aktenlage ersichtlicher erheblicher bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bestandener Legasthenie bedingter Leistungsdefizite in Beruf und Alltag zur Überzeugung gelangt war, die seit Kindheit bestehende und im Erwachsenenalter zwar gegebenenfalls persistierende, aber nicht progrediente Legasthenie (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien zu ICD-10: F81.0) stelle kein wesentliches Hindernis für die Ausübung einer den übrigen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Gesuchstellers angepassten Erwerbstätigkeit dar (vgl. E. 2.1 und E. 2.2 des Urteils IV.2015.00077),

dass die anderslautenden Beurteilungen der vom Gesuchsteller benannten Eingliederungsfachleute, welche - nach dem Scheitern ihrer Bemühungen - dafürhalten, eine Integration des Gesuchstellers in den ersten Arbeitsmarkt sei realitätsfern (Urk. 3/6) bzw. ihm seien nur noch Tätigkeiten „komplett ohne schriftlichen Sprachgebrauch“ zumutbar (Urk. 3/7), im Lichte der Lebensgeschichte des Gesuchstellers und der medizinischen Akten nicht nachvollziehbar begründet und damit auch nicht geeignet sind, die vorstehend dargelegte richterliche Überzeugung in Frage zu stellen,

dass die vom Gesuchsteller angerufenen Beweismittel auch keine Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. dadurch verstärkter Auswirkungen der Legasthenieproblematik in allen Lebensbereichen (im Sinne des konsistenten Nachweises einer Zunahme der Behinderung, etwa durch die Symptomatik einer neu diagnostizierten Demenzerkrankung) und daher keine entscheiderheblichen neuen Tatsachenfeststellungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG enthalten,

dass das Revisionsgesuch nach dem Gesagten unter Kostenfolge für den Gesuchsteller (vgl. E. 3 des Urteils IV.2015.00077) als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,


erkennt das Gericht:

1.    Das Revisionsgesuch vom 18. Januar 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst