Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00073


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 2. Juni 2017

in Sachen

Erben der X.___, gestorben am 25. Dezember 2016


1.    Y.___


2.    Z.___


Beschwerdeführerinnen


Zustelladresse: Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, begann im August 1993 eine Lehre als Industrielackiererin, welche sie nach einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste (Urk. 7/21/4, 7/34/1 und 7/36/11). Wegen einer chronischen Epicondylitis humeri radialis („Tennisellenbogen“) beidseits
meldete sich die Versicherte im Juni 1995 erstmals bei der Sozialver-
sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/1-3). Diese holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Kantonsspital A.___ vom 23. Oktober und vom 18. November 1997 ein (Urk. 7/9 und 7/10). Darin wurden als Hauptdiagnosen ein Cervicobrachialsyndrom beidseits mit überwiegend psychogener Chronifizierung und Übergang in eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), verbunden mit gemischten dissoziativen Störungen (Pseudoparesen und Empfindungslosigkeit) beider Arme (ICD-10: F44.7), und ein chronisches cervicobrachiales weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom beidseits, ferner als Nebendiagnosen ein Spannungskopfschmerz und eine Adipositas aufgeführt; für eine behinderungs-
angepasste Tätigkeit wurde eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/10/8-10). Im Frühling 2000 wurde der Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer dem physischen und psychischen Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 40 %, ab dem 1. September 1995 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 7/40).

    Die Versicherte arbeitete seit dem 1. Oktober 2002 mit einem Pensum von 100 % als Hauspflegerin bei der Hausbetreuungsdienst für B.___ AG (Urk. 7/48 und 7/59), als die IV-Stelle im Februar 2003 von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung einleitete (Urk. 7/45-48). Nach deren Durchführung hob die IV-Stelle die Viertelsrente mit Verfügung vom 25. März 2003 rückwirkend per 1. Mai 2001 auf (Urk. 7/52). Die Versicherte kündigte ihr Arbeitsverhältnis per 15. August 2003 (Urk. 7/59/4) und trat am 16. August 2003 eine befristete Anstellung als Pflegeassistentin in Ausbildung an (Urk. 7/54/5 und 7/60). Am 1. April 2004 reichte sie bei der IV-Stelle eine Anmeldung zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit ein, da sie an Rückenproblemen und an rheumatischen Beschwerden leide (Urk. 7/54). Sie beantragte am 22. April 2005 erneut eine berufliche Umschulung (Urk. 7/70). Mit Verfügungen vom 27. September 2005 (Urk. 7/84) und vom 6. Juni 2006 (Urk. 7/100) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für eine berufsbegleitende Ausbildung zur beratenden Seelsorgerin. Wie mit Vorbescheid vom 4. Januar 2008 in Aussicht gestellt (Urk. 7/116), erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 16. Februar 2008 als erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/118).

    Die Versicherte war ab dem 1. Juli 2008 mit einem Pensum von 32 % als Sigristin bei der reformierten Kirchgemeinde angestellt (Urk. 7/119/1, 7/124/5 und 7/142). Sie meldete sich am 24. Juni 2013 zur Früherfassung (Urk. 7/119) und am 18. August 2013 erneut zum Leistungsbezug (Urk. 7/124) an, da sie an psychischen Beschwerden leide (Urk. 7/124/5). Die IV-Stelle zog diverse Arztberichte bei (Urk. 7/127, 7/128 und 7/132). Überdies nahm sie die Unterlagen des Unfallversicherers betreffend einen am 25. August 2011 als Beifahrerin erlittenen Autounfall zu den Akten (Urk. 7/141). Sie tätigte weitere erwerbliche (Urk. 7/142, 7/145 und 7/146) und medizinische (Urk. 7/143, 7/147, 7/156, 7/157 und 7/168) Abklärungen. Am 28. Oktober 2014 gab sie bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/164), das er am 21. Dezember 2014 erstattete (Urk. 7/171). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/172). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/178), den sie am 7. Mai 2015 ergänzend begründen liess (Urk. 7/184). Überdies liess sie weitere ärztliche Unterlagen vom 24. April 2015 (Urk. 7/183), vom 14. August 2013 (Urk. 7/190/1-6) und vom 9. September 2014 (Urk. 7/190/7-12) einreichen. Die IV-Stelle wandte sich darauf mit Rückfragen an den Gutachter (Urk. 7/194), die er am 1. November 2015 in einer ergänzenden Stellungnahme schriftlich beantwortete (Urk. 7/195). Dazu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2015 vernehmen (Urk. 7/197) und ein ärztliches Schreiben vom 26. November 2015 einreichen (Urk. 7/198). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 7/200).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Wüthrich, mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr ab dem frühesten möglichen Zeitpunkt Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Überdies wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersucht (Urk. 1 S. 2). Am 18. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Urk. 8) wurde X.___ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Karin Wüthrich als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Überdies wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt. Diese wurde am 18. April 2016 erstattet (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Mai 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 25. Mai 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 14).

    Am 25. Dezember 2016 verstarb X.___ (Urk. 17), worüber ihre Rechtsvertreterin das Gericht am 25. Januar 2017 informierte (Urk. 15). Am 29. März 2017 teilte Rechtsanwältin Karin Wüthrich dem Gericht schriftlich mit, die Erbinnen seien an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens interessiert (Urk. 16). Es wurde mit Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 18) vom Eintritt der Erbinnen von X.___ in den Prozess Vormerk genommen. Mit derselben wurde Rechtsanwältin Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen, und es wurde den Erbinnen von X.___ eine Frist angesetzt, um einen gemeinsamen Zustellungsempfänger zu bezeichnen oder die Zustellung an sich selber zu verlangen. Mit Schreiben vom 24. April 2017 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass Rechtsanwältin Karin Wüthrich als Zustellungsempfängerin fungiere (Urk. 20 und 21). Am 27. April 2017 reichte diese ihre Honorarnote für die Dauer der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein (Urk. 23 und 24).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2014 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. November 2015 abzustellen. Demnach und gemäss den in somatischer Hinsicht getroffenen Abklärungen sei kein medizinischer Sachverhalt vorhanden, der eine Invalidität begründe. Im Vordergrund stehe die invaliditätsfremde Suchtproblematik (Urk. 2).

    Demgegenüber wurde in der Beschwerdeschrift und in der Replik im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, es sei nicht auf die gutachterlichen Ausführungen von Dr. C.___, sondern auf die Berichte der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandler abzustellen, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 und 11).


3.    Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 18. August 2013 (Urk. 7/124) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 25. März 2003, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 2001 verneint worden war (Urk. 7/52), und der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr wieder ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Da die Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 18. August 2013 erfolgte (Urk. 7/124), steht frühestens ab dem 1. Februar 2014 eine Invalidenrente zur Diskussion (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).


4.    Die Verfügung vom 25. März 2003 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 12. November 2012, gemäss welchem seit Februar 2001 keine Beschwerden mehr bestanden, welche eine Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt hätten (Urk. 7/47; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. März 2003, Urk. 7/51).


5.

5.1    Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten – soweit hier relevant – entnehmen, dass sich die Versicherte im Oktober 2006 in die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, begeben hatte, welche rund sechs Jahre dauerte (vgl. Urk. 7/141/8-9). Dieselbe war dem Bericht der Behandler vom 25. Juni 2012 zufolge auf die Verarbeitung der traumatischen Lebensgeschichte ausgerichtet und wurde in Form von wöchentlichen einstündigen psychotherapeutischen Sitzungen und von psychiatrischen Sitzungen nach Bedarf durchgeführt (Urk. 7/141/9). Die nach dem Autounfall vom 25. August 2011 und nach einem Treppensturz vom 21. April 2012 mit Schlüsselbeinbruch attestierte Arbeitsunfähigkeit habe weitestgehend somatische und sicher keine unfallkausalen psychischen Ursachen gehabt (Urk. 7/141/9).

5.2    Nach der konsiliarpsychiatrischen Untersuchung der Versicherten diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gemäss seinem Bericht vom 28. Februar 2012 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0), gegenwärtig unter Fluoxetin leichte Episode mit Ängsten und Schlafstörung, einen Status nach Adipositas per magna (aktuell mit Magenbypass einen BMI von ca. 25), einen Status nach diversen körperlichen Eingriffen (Hysterektomie, 2011 Autounfall mit Knieverletzung und Knieinstabilität links), einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1), aktuell 2,5 mg Lorazepam (zuvor Stilnox und Dalmadorm) und einen Status nach Asthma Bronchiale (seit zwei Jahren ohne Medikamente symptomfrei). In der Herkunftsfamilie der Versicherten seien psychische Störungen bekannt. Die Kindheit und die Jugend der Versicherten seien durch traumatische Erlebnisse geprägt gewesen. Es sei vorgängig eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden (differentialdiagnostisch eine Borderlinestörung, wobei diese Einschätzung vom behandelnden Therapeuten nicht geteilt werde). Die Versicherte sei verheiratet und lebe in stabilen Wohn- und Lebensverhältnissen. Sie sei zu ca. 40 % berufstätig. In der Freizeit beschäftige sie sich mit Hundesport. Bis August letzten Jahres habe die Versicherte abends einen halben Liter Wein konsumiert, aktuell sei sie abstinent (Urk. 7/141/31).

5.3    Dr. D.___ attestierte der Versicherten vom 4. bzw. 24. März bis zum 7. April, vom 17. April bis zum 19. Mai und vom 26. Mai bis zum 6. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/127/2 und 7/132/9). In seinem Bericht vom 12. September 2013 führte er eine seit ca. 1993 bestehende posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsstörung und eine Fibromyalgie als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/127/1). Ferner legte er dar, seit März 2013 sei die Versicherte ständig krank; sie leide an Erbrechen, Durchfällen, Selbstverletzungen und Depressivität (Urk. 7/127/2). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich vor allem aus den schweren Depressionen mit der Unfähigkeit, etwas zu arbeiten. Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ängste etc. (Urk. 7/172/2).

5.4    Vom 30. Mai bis zum 30. Juli 2013 war die Versicherte zum ersten Mal in der H.___ AG, einer Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (im Folgenden: Privatklinik H.___), hospitalisiert (Urk. 7/190/1). Im Austrittsbericht vom 14. August 2013 (Urk. 7/190/1-6) wurde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) als Diagnose festgehalten und als Differentialdiagnose eine dissoziative Störung vermerkt (ICD-10: F44.9). Für die Dauer der Hospitalisation wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/190/5).

    Zum Einweisungsgrund wurde angeführt, die Versicherte sei am 21. und am 26. Mai 2013 nahe der Wohnung zweimalig vergewaltigt worden. Es sei ein unbekannter Mann gewesen, jeweils derselbe. Sie habe sich Unterstützung bei der Frauenhilfe gesucht und auch dem Polizisten, der mit ihrer häuslichen Gewaltsituation zu tun gehabt habe, eine SMS-Nachricht geschickt. Sie wisse noch nicht, ob sie Anzeige erstatten möchte. Aktuell erlebe sie Ängste, Unsicherheit, Hilflosigkeit, Schlafstörungen mit Schlafwandeln und Antriebslosigkeit. Sie fühle sich zuhause nicht mehr sicher. Durch die aktuellen traumatisierenden Ereignisse seien viele Traumatisierungen aus der Lebensgeschichte aktiviert worden (Urk. 7/190/2).

    Die Versicherte sei verheiratet und lebe derzeit in Trennung. Mit ihrem Ehemann sei sie seit acht Jahren zusammen und seit fünf Jahren verheiratet. Aufgrund von Alkoholkonsum sei es seit Juni 2012 zu massiver häuslicher Gewalt gekommen, so dass die Versicherte viermal habe die Polizei rufen müssen. Sie lebe nun alleine in der Mietwohnung und arbeite Teilzeit als Sigristin. Aktuell sei ein Scheidungsverfahren pendent (Urk. 7/190/2).

    

    Zur Traumaanamnese wurde geschildert, die Versicherte sei ein Wunschkind gewesen. Ihr Vater sei sehr streng und das Oberhaupt der Familie gewesen. Ihm sei es wichtig gewesen, nach aussen hin eine perfekte Familie darzustellen. Es sei ihm immer wieder die Hand ausgerutscht. Die Versicherte selbst habe selten Schläge von ihrem Vater bekommen. Sie sei aber immer wieder Zeugin von körperlicher Gewalt gegenüber ihrer um ein Jahr älteren Schwester geworden. Die Versicherte sei vom ca. 6. bis zum 10./11. Lebensjahr von ihrem Onkel, dem Halbbruder ihrer Mutter, sexuell missbraucht worden. Es sei dann später durch ihren Lehrmeister zu fünf bis sechs weiteren sexuellen Übergriffen gekommen. In ihrer Ehe habe sie ab Juni 2012 massive körperliche Gewalterfahrungen gemacht. Als medizinische Traumata seien die sehr frühe Entfernung der Gebärmutter sowie eine schwere Thrombose und Lungenembolie unklarer Genese vor sechs Jahren zu erwähnen (Urk. 7/190/3).

    Zur traumarelevanten Psychopathologie wurde vermerkt, es bestehe eine konstriktive Symptomatik mit Erinnerungslücken, emotionaler Abflachung, einem fehlenden Sicherheitsgefühl und Hilflosigkeit. Es bestünden auch Hyperarousal und Hypervigilanz. Es gebe keine Hinweise für Depersonalisations- und Derealisationserleben. Es bestehe eine intrusive Symptomatik (Urk. 7/190/4).    

    Während der stationären Traumatherapie hätten die Stabilisierung und die Ressourcenaktivierung im Vordergrund gestanden. Der Versicherten seien Techniken, zum Beispiel Imaginationsübungen und das Anwenden von Skills, vermittelt worden, um selbständig einen besseren Umgang mit ihrer Symptomatik zu erlernen. Aufgrund der aktuellen traumatisierenden Erfahrungen hätten zunächst die Etablierung von innerer und äusserer Sicherheit und der Aufbau von Vertrauen in sich selbst und in das therapeutische Team im Zentrum der Behandlung gestanden. Es sei aufgefallen, dass die Versicherte keinerlei Zugang zu ihrem emotionalen Erleben gehabt habe. Dieses Erlebens- und Verhaltensmuster habe ihr aufgezeigt werden können, und es sei mit ihr in einem ersten Schritt an der Erarbeitung des traumakompensatorischen Schemas gearbeitet worden im Sinne einer Funktionsanalyse des genannten Reaktionsmusters auf belastende Ereignisse. Dies sei vor dem Hintergrund der langen Krankheitsgeschichte notwendig, da es in der Vorgeschichte immer wieder zu einer Verschiebung des emotionalen Erlebens auf die somatische Ebene gekommen sei. Die Versicherte habe motiviert mitgearbeitet und sich gewünscht, das genannte Muster besser verstehen und damit auflösen zu können. Sie habe bereits in der ambulanten Therapie die Zusammenhänge zwischen den unterdrückten bis hin zu den abgespaltenen Affekten und ihrer somatischen Krankheitsgeschichte verstehen lernen können und könne nun darauf aufbauen (Urk. 7/190/4).

    In diesem Prozess habe die Versicherte wichtige Grundüberzeugungen erkennen und vor dem Hintergrund ihrer traumatisierenden Beziehungserfahrungen verstehen und verändern lernen können. Hierbei sei für sie nochmals vertieft verstehbar geworden, wie wichtig es für sie bisher gewesen sei, ihre Gefühle wegzusperren und alles mit sich auszumachen. Im Verlauf der Therapie habe sie sich zunehmend mehr öffnen und entgegen ihrer Erwartung ihre Gefühle wahrnehmen und benennen können. Sie habe immer wieder emotional korrigierende Erfahrungen gemacht und sie habe ihre Befürchtungen, vor allem die Angst vor Kontrollverlust, immer wieder einer Realitätsüberprüfung unterziehen können. Sie sei in ersten Schritten wieder in ihr Selbstbewusstsein und in ihr Selbstvertrauen hineingewachsen. Durch ein mehrmaliges grenzüberschreitendes Verhalten eines Mannes auf dem Klinikgelände sei es bei der Versicherten zu Fluchtimpulsen und Gedanken, die stationäre Massnahme vorzeitig beenden zu wollen, gekommen. Es sei ihr dann aber möglich gewesen, sich auf die Bearbeitung dieser Thematik einzulassen. Die Versicherte habe wahrnehmen können, wie sie in der Lage gewesen sei, sich zu schützen und nicht wie früher in einen Zustand von Freeze zu fallen. Hierdurch habe sie eine Erfahrung von Selbstwirksamkeit machen können und ihre Flucht- und Abbruchimpulse seien wieder verschwunden. Von einer Anzeige habe sie bis zum Austritt abgesehen.

    Im Verlauf habe sich die Versicherte mit einer Mitpatientin angefreundet, der sie dann auch angeboten habe, zu ihr zu ziehen und eine Wohngemeinschaft zu gründen. Das Angebot, das Wohnprojekt kritisch zu reflektieren, habe sie abgelehnt. Sie habe klare Regeln etabliert und traue sich zu, die Mitpatientin aufzunehmen. In der Austrittsphase sei es dann zu einer Aktivierung des nächtlichen „Schlafwandelns“ gekommen. Aus dem gesamten klinischen Eindruck sei deutlich geworden, dass es sich um einen dissoziativen Zustand handle, in dem die Versicherte Alltagsaufgaben wie Kochen oder Putzen ausführe. Sie sei über das Konzept der traumabedingten strukturellen Dissoziation aufgeklärt worden und es sei nach diesem Konzept gearbeitet worden. Dies habe dazu geführt, dass die Versicherte immer wieder Nächte gehabt habe, in denen die nächtlichen dissoziativen Zustände nicht aufgetreten seien. Ob es sich um eine dissoziative Störung nicht näher bezeichnet
(ICD-10: F44.9) handle, müsse im weiteren Verlauf differentialdiagnostisch geklärt werden. Unterstützt worden sei diese Therapie durch eine neuro-
leptische Medikation mit niedrig dosiertem Quetiapin (Urk. 7/190/5).

    Im Anschluss an ihren stationären Aufenthalt habe die Versicherte bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt der Privatklinik H.___, welcher den Austrittsbericht vom 14. August 2013 mitunterzeichnete, eine ambulante Behandlung aufgenommen (Urk. 7/190/6).

5.5    Nach mehrfachem Dissoziieren und Alkoholabusus (ca. eine Flasche Rotwein getrunken und 1,46 Promille Blutalkoholgehalt am Aufnahmetag) trat die Versicherte zum zweiten Mal in die Privatklinik H.___ ein, wo sie vom 26. bis zum 30. August 2013 hospitalisiert war (Urk. 7/128/1 und 7/128/2). Im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/128) wurden eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit rezidivierenden Dissoziationen (ICD-10: F44.9), ein Somnambulismus (ICD-10: F51.3) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) als Diagnosen festgehalten (Urk. 7/128/1).

    Am Aufnahmetag sei es zu einem kurzzeitigen Entweichen von der Station gekommen, währenddessen die Versicherte Alkohol konsumiert habe. Für diese Episode habe Amnesie bestanden. In der Folge sei es gleichentags zu einigen kürzeren dissoziativen Zuständen gekommen, wobei die Versicherte meist rasch orientierbar gewesen sei. Am Folgetag sei es noch einmalig zu einem dissoziativen Zustand gekommen, danach seien keine solchen Zustände mehr aufgetreten (Urk. 7/128/4).

    Es sei ein leichtes Alkoholentzugssyndrom aufgetreten, das mit 1 bis 2 mg Temesta pro Tag aus der Reserve gut habe aufgefangen werden können. Ab dem 27. August 2013 habe man 1 mg Risperdal zur Nacht gegeben, um eine Verringerung der Dissoziationen zu erzielen. Darunter habe die Versicherte über Schlafstörungen, Kribbeln, Zittern und Schwitzen geklagt, weshalb die Dosis halbiert worden sein, was sie dann besser vertragen habe (Urk. 7/128/4).

5.6    Ein dritter stationärer Aufenthalt in der Privatklinik H.___ fand vom 15. bis zum 27. September 2013 statt (Urk. 7/143/2).

5.7    Im Austrittsbericht vom 10. Januar 2014 (Urk. 7/143) zur vierten Hospitalisation in der Privatklinik H.___ vom 31. Oktober bis zum 27. November 2013 wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen neu eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), aufgeführt (Urk. 7/143/1). Die Klinikeinweisung war im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung erfolgt, nachdem die Versicherte in suizidaler Absicht Distraneurin, Stilnox und Naltrexin eingenommen und eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille aufgewiesen hatte. Während des Eintrittsgespräches habe die Versicherte angegeben, sie könne sich an nichts mehr erinnern, aktuell habe sie keine Suizidgedanken (Urk. 7/143/1).

    Kurz nach dem Klinikeintritt habe die Versicherte deutliche Entzugssymptome mit starkem Tremor gezeigt. Unter der Einnahme von 6 mg Temesta täglich aus der Reserve sei es zu einer raschen Besserung gekommen, so dass die Dosis habe reduziert werden können (Urk. 7/143/4). Der Alkoholentzug habe während des Aufenthalts im Vordergrund gestanden, während man die Traumabehandlung der ambulanten Behandlung durch Dr. I.___ belassen habe, welcher mit der Versicherten im Verlauf ihres Aufenthalts zwei Sitzungen durchgeführt habe (Urk. 7/143/5).

    Während der stationären Behandlung sei es einmalig bei einem Aufenthalt ausserhalb der Klinik zu einem Alkoholrückfall gekommen. Dies habe man in ärztlichen Einzelgesprächen thematisiert. Man habe sich in den Einzelgesprächen auf alternative Strategien, auch anhand einer Skillsliste, zum Umgang mit schwierigen Belastungssituationen konzentriert. Auch die Möglichkeiten eines Austausches in einer Selbsthilfegruppe seien besprochen worden. Im Verlauf habe bei fehlenden Hinweisen auf eine anhaltende akute Selbstgefährdung die ärztliche fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werden können. Um eine ausreichende Stabilisierung zu erreichen, habe man der Versicherten einen weiteren Klinikaufenthalt von etwa vier Wochen empfohlen (Urk. 7/143/5).

5.8    Darauf folgte die fünfte Hospitalisation in der Privatklinik H.___, die vom 6. Dezember 2013 bis um 7. Januar 2014 dauerte (Urk. 7/147/1). Für diesen Zeitraum wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/147/5). Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2014 wurde neu die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24), als erste Diagnose aufgeführt. Der Klinikeintritt war erneut aufgrund akuter Selbstgefährdung mit einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung angeordnet worden (Urk. 7/147/1).

    Die Schwester der Versicherten habe die Polizei alarmiert, welche die Versicherte in ihrer Wohnung aufgesucht habe, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. In deren Verlauf habe sich die Versicherte beim Sturz auf einen Wäschekorb am proximalen rechten Unterarm verletzt. Genaueres könne sie aber nicht erinnern, da sie dissoziiert habe. Zudem habe sie in dieser Nacht auch einen starken Asthmaanfall erlitten und eine Flasche Rotwein getrunken (Urk. 7/147/1). Die Verletzung wurde im J.___ chirurgisch versorgt, von wo aus die Versicherte anschliessend in die Privatklinik H.___ verlegt wurde. Dort wies sie im Alkoholatemtest immer noch 0,61 Promille auf (Urk. 7/147/2).

    Die Versicherte habe berichtet, sie habe seit dem Klinikaustritt am 27. November 2013 regelmässig unter Flashbacks und Albträumen gelitten. Vor allem in der Nacht seien diese stark vorhanden gewesen, so dass sie kaum Schaf gefunden habe. Zusätzlich habe am 4. Dezember 2013 ein Gespräch mit ihrem Arbeitgeber stattgefunden, der sie unter Druck gesetzt habe, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Sie habe an vier Abenden in dieser Woche eine Flasche Rotwein zur Entlastung getrunken (Urk. 7/147/2).

    Zu Beginn der Hospitalisation hätten neben deutlichen Alkoholentzugssymptomen psychopathologisch starke Scham- und Insuffizienzgefühle im Vordergrund gestanden. Die Entzugssymptomatik habe sich unter Lorazepam innert weniger Tage verbessert (Urk. 7/147/4). Während der Entzugsbehandlung sei es zweimalig zu Alkoholrückfällen gekommen (Rückkehr mit 1,01 und 1,74 Promille), welche mittels Verhaltensanalysen mit der Versicherten besprochen worden seien. Erschwert worden sei hierbei, dass die Versicherte angegeben habe, bisherige Rückfallsituationen häufig aufgrund von angegebenen Dissoziationen nicht genau erinnern zu können (Urk. 7/147/5).

    Zuhanden der IV-Stelle wurde ferner festgehalten, mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich sei auf längere Sicht nur unter Einhaltung einer vollständigen Alkoholabstinenz zu rechnen, welche zum Austrittszeitpunkt noch nicht erreicht worden sei (Urk. 7/147/5).

5.9    Die Versicherte unterzog sich vom 9. Januar bis 23. Januar 2014 einer stationären Behandlung in der K.___ Klinik (Urk. 7/156/2-3, 7/157/2-3 und 7/157/9), wo ihr für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine 100%ige und anschliessend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/156/5-6, 7/157/5-6). In den Berichten zuhanden der IV-Stelle wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkt (Urk. 7/156/2 und 7/157/2):

    -    Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21), seit 2013

    -    Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.34), seit 2013

-    Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), vermutlich seit der frühen Jugend, ca. 6./7. Lebensjahr

    -    Rezidivierende Dissoziationen (ICD-10: F44.9).

    Im Schlussbericht vom 13. Februar 2014 wurde die Diagnose rezidivierender Dissoziationen nicht mehr aufgeführt (vgl. Urk. 7/157/9); das letzte dissoziative Erleben habe beim Klinikeintritt etwa drei bis vier Monate zurückgelegen (Urk. 7/157/10).

    Suchtanamnestisch habe die Versicherte geschildert, sie habe bis 2012 ganz normal Alkohol konsumiert. Erst im Jahr 2013 sei der Konsum stärker geworden. Sie erkläre sich dies durch ein belastendes Verfahren mit ihrem damaligen Ehemann und zwei Gewalterfahrungen im Jahr 2013. In den letzten drei Monaten habe sie an einem Trinktag durchschnittlich eine Flasche Rotwein konsumiert, ihr maximaler Konsum an einem Trinktag seien 1 ½ Flaschen Rotwein gewesen (Urk. 7/156/3 und 7/157/3).

    Die Dissoziationen seien erst 2013 aufgetreten. Sie sei während Minuten bis Stunden „komplett weg“. Es sei 2013 zweimal zum Ritzen am Arm gekommen. Sie sei 2013 zweimal vergewaltigt worden, was auch polizeilich aufgenommen sei und weiter untersucht werde. Ferner habe 2013 ein Gerichtsverfahren gegen ihren damaligen Ehemann stattgefunden, da er sie geschlagen, gewürgt und mit einem Messer bedroht habe. Sie habe das Verfahren einstellen lassen, da es für sie zu belastend gewesen sei (Urk. 7/156/4 und 7/157/4).

    Die stationäre Behandlung sei durch die K.___ Klinik nach lediglich 14 Tagen abgebrochen worden, da die Versicherte auf dem Gelände Alkohol konsumiert habe. Die gesundheitliche Situation sei komplex. Neben einer Vielzahl somatischer Vordiagnosen bestehe die Kombination von Alkoholabhängigkeit mit verschiedenen psychischen Störungen. Bei der Versicherten bestehe eine positive Familienanamnese hinsichtlich Depression und psychischer Störungen. Ferner bestehe eine ausgedehnte Traumaanamnese (Urk. 7/156/4 und 7/157/4). Aufgrund der Kürze der Behandlung habe man bei der Entlassung lediglich die posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren können. Aus den Vorberichten der Privatklinik H.___ seien aber weitere Störungen bekannt (Urk. 7/156/5 und 7/157/6).

5.10    Eine sechste Hospitalisation in der Privatklinik H.___ fand vom 23. Juni bis zum 21. August 2014 statt (Urk. 7/168). Nebst den bereits gestellten Diagnosen wurde im von Dr. I.___ verfassten Austrittsbericht vom 9. September 2014 neu eine chronische Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10: F20.10), diagnostiziert (Urk. 7/168/1).

    Vereinbarungsgemäss sei die Versicherte zum zweiten Intervall der stationären Traumatherapie eingetreten. Nach einer längeren ambulanten Phase, unterbrochen von mehreren stationären Aufenthalten in Folge ihrer Alkoholproblematik, habe sich zuletzt eine deutliche Stabilisierung ergeben mit einer Reduktion der Trinkmengen, zuletzt auch mit längeren abstinenten Phasen. Zeitgleich sei ambulant intensive Arbeit an inneren Anteilen geleistet worden, zuletzt traumanah. Zur Arbeit an den verletzten inneren Anteilen, gegebenenfalls zur Traumakonfrontation, erfolge die aktuelle stationäre Phase (Urk. 7/168/1).

    Zur Traumaanamnese wurde festgehalten, 2013 hätten nebst den zwei bereits bekannten mindestens drei weitere Vergewaltigungen stattgefunden (Urk. 7/168/2). Als traumarelevante Psychopathologie wurden eine konstriktive Symptomatik, eine emotionale Abflachung, ein fehlendes Sicherheitsgefühl, Hyperarousal, Hypervigilanz, Flashbacks auf visueller und auditorischer Ebene, teilweise auch in somatoformer Ausgestaltung, erhoben (Urk. 7/168/3).

    Zum Behandlungsverlauf wurde unter anderem festgehalten, die Versicherte habe sich zu Beginn sehr motiviert zur Fortsetzung ihrer Arbeit mit den inneren Anteilen, insbesondere den Täterintrojekten gezeigt. Zudem habe sie die Entscheidung getroffen, den stationären Aufenthalt zum Anlass zu nehmen, endgültig alkoholabstinent zu werden. Schon kurz nach Beginn der stationären Therapie sei es zu einer ersten Dekompensation gekommen, als ihr Persönlichkeitsanteil des 5-jährigen Kindes sichtbar geworden sei. Damit seien auch viele traumatische Erfahrungen, welche den bisher idealisierten Vater betroffen hätten, für die Versicherte wahrnehmbar geworden. In einem ersten Schritt sei es ihr gelungen, dieses verletzte innere Kind zu bergen und auch im weiteren Verlauf bei sich zu behalten. Dies habe dazu geführt, dass ihre Traumaerinnerung und die Flashbacks für sie sehr viel realer geworden seien, damit auch innere Abwertungen und Glaubenssätze. Es sei ihr gelungen, adäquate Antworten für diese Glaubenssätze zu finden (Urk. 7/168/4).

    Gegen die Mitte des Aufenthaltes habe sich eine Stagnation gezeigt. Es sei für die Versicherte hilfreich gewesen, ihr inneres Team in Form einer inneren Landkarte aufzustellen. Dabei sei deutlich geworden, dass mehrere der Control-EPs eine Auseinandersetzung mit den verletzten inneren Anteilen verhinderten. Eine Konfrontation mit diesem Sachverhalt und ihrem Widerstand, in Kommunikation mit den verletzten inneren Anteilen zu gehen, habe eine erneute Krise ausgelöst. Sie habe der Versicherten möglich gemacht, in Kontakt mit dem Control-EP des Wächters zu treten. Dabei sei ein deutliches Misstrauen gegen die Therapie sichtbar geworden, das sowohl mit dem Persönlichkeitsanteil als auch kognitiv auf der Ebene der Glaubenssätze habe bearbeitet werden können. Es sei deutlich geworden, dass die Therapie sich immer wieder zwischen der Annäherung und der Vermeidung hin und her bewegt habe, was die Versicherte auch schon von der ambulanten Phase her gekannt habe. In einem Einzelgespräch sei es der Versicherten gelungen, mit zwei der kontrollierenden Anteile (Wächter und Zerstörer) Kontakt aufzunehmen. Es sei ihr gelungen, an Emotionen wie Trauer und Wut, Scham über ihre Schwäche und ihre Angst vor dem Kontrollverlust zu gelangen. Ihre ausgeprägte Normenorientierung aus dem Über-Ich habe sie ebenso thematisieren können. Es sei ihr in den Gesprächen zunehmend besser gelungen, mit den kontrollierenden Anteilen in Kontakt zu kommen, zum Schluss des Aufenthaltes in einem Gespräch mit dem inneren Team auch Kontakt mit den verletzten Anteilen aufzunehmen. Dabei sei deutlich geworden, dass für sie weiterhin der Wunsch, klare Grenzen zu ziehen und sich in übergriffigen Beziehungen klar zu positionieren, im Vordergrund gestanden habe (Urk. 7/168/4).

    Während des gesamten stationären Aufenthaltes sei es der Versicherten gelungen, alkoholabstinent zu bleiben. Sie zeige immer noch ein Vermeidungsverhalten in Form von Rückzug, Dissoziationen spielten jedoch – wie das gesamte vorherige halbe Jahr – keine Rolle mehr. Es sei der Versicherten gelungen, ihre Kontrolle über ihr Verhalten und ihre Kognitionen sowie in der Arbeit mit den inneren Anteilen zu verbessern (Urk. 7/168/4).

    Schliesslich wurde darauf hingewiesen, Dr. I.___ werde die ambulante Behandlung weiterführen. Im Vordergrund stünden die weitere Stabilisierung, die Fortführung der Arbeit mit dem inneren Anteil, den inneren Glaubenssätzen und einem adäquaten Abgrenzungs- und Schutzverhalten. Aufgrund der sehr leichten Triggerbarkeit und dem ausgeprägten Vermeidungsverhalten bestehe nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/168/5).

5.11    Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2014 (Urk. 7/171) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtiger Substanzkonsum (aktive Abhängigkeit), ICD-10: F10.24, ein Status nach anamnestischem Syndrom, durch Alkohol bedingt, ICD-10: F10.6, und der Verdacht auf eine artifizielle Störung, ICD-10: F68.1 (Urk. 7/171/20).

    Unter anderem hielt Dr. C.___ zur Suchtanamnese fest, die Versicherte habe angegeben, erst 2013, nach einer Vergewaltigung, mit dem vermehrten Konsum von Alkohol begonnen zu haben. Etwa anderthalb Jahre habe sie täglich zwei bis vier Flaschen Wein konsumiert. Um Entzugserscheinungen zu bekämpfen, habe sie zum Teil zusätzlich noch „stärkere“ Alkoholika konsumiert. Obwohl sie angebe, monatelang bis vor zwei Wochen lediglich zwei Panachés täglich getrunken zu haben, gebe sie auch an, dass der letzte Konsum von zwei Flaschen Wein an einem Tag zwei Wochen vor der gutachterlichen Untersuchung stattgefunden habe. Dann habe sie mit zwei Tabletten Valium täglich die Entzugserscheinungen dämpfen können und sei nun seit zwei Wochen „trocken“ (Urk. 7/171/14).

    Bei der Begutachtung habe die Versicherte auch erklärt, sich der traumatischen Erlebnisse während ihrer Kindheit erst dann sicher geworden zu sein, als sie während ihrer Arbeit als Mitarbeiterin bei einer Psychologin und Seelsorgerin mit dieser über ihre Probleme mit der Schwester habe reden wollen. Ihre Chefin habe damals, 2004, den Verdacht geäussert, da müsse noch mehr gewesen sein als das Problem mit der Schwester. Es sei der Versicherten dann klar geworden, dass sie die Erlebnisse vor 2013 verdrängt gehabt habe. Erst als die Psychologin einmal alles erarbeitet gehabt habe, sei der Versicherten klar geworden, dass sie als Kind vergewaltigt worden sein müsse. Sie habe sich schliesslich intensiv mit dem Thema des Kindesmissbrauchs auseinandergesetzt und einschlägige Literatur gelesen (Urk. 7/171/17-18).

5.12    Am 24. April 2015 nahm Dr. I.___ zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 7/183). Er diagnostizierte eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine chronische Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10: F10.20), eine dissoziative Störung, nicht anders bezeichnet (ICD-10: F44.9), je seit mindestens 2013 (Urk. 7/183/4). Insbesondere vertrat er die Auffassung, durch die neuerliche Vergewaltigung im Jahr 2013 sei es zu heftigen Traumaerinnerungen der bis dahin nicht erinnerten verdrängten sequentiellen Traumatisierungen gekommen. Seit diesem Zeitpunkt sei es zu einer Zunahme des Alkoholabusus und zu einer deutlichen Einschränkung der bis dahin schon auf 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (die Versicherte habe während Jahren nur noch eine Arbeit als Sigristin mit einem Pensum von 30 % ausgeübt) gekommen. Bis Ende 2014 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Seit Januar 2015 sei die Versicherte im Rahmen eines Arbeitsversuches wieder zu 30 % als Sigristin tätig (Urk. 7/183/5).

5.13    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. November 2015 hielt Dr. C.___ an seiner bisherigen Beurteilung fest (Urk. 7/195), worauf Dr. I.___ mit Schreiben vom 26. November 2015 die Auffassung vertrat, seine sachlichen Argumente seien nicht behandelt worden (Urk. 7/198).


6.

6.1    Es ist strittig und zu prüfen, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2014 (Urk. 7/171) samt der ergänzenden Stellungnahme vom 1. November 2015 (Urk. 7/195) abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 11).

6.2    Das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2014 beruht auf der psychiatrischen Untersuchung der Versicherten vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7/171/1) und auf umfangreichen Vorakten (Urk. 7/171/2-13).

    Es trifft zwar zu, dass es nicht in Kenntnis der Austrittsberichte zum ersten und zum sechsten stationären Aufenthalt in der Privatklinik H.___ erstellt wurde (Urk. 1 S. 7, 7/183/1, 7/183/3, 7/184/1-2 und 11 S. 2; vgl. Urk. 7/171/9-13). Die fraglichen Unterlagen wurden Dr. C.___ jedoch nachträglich zugesandt (Urk. 7/190 und 7/194), worauf er seine ergänzende Stellungnahme vom 1. November 2015 verfasste, mit welcher er unter Berücksichtigung der nachgereichten Dokumente an seinen bisherigen Ausführungen festhielt (Urk. 7/195). Die gutachterliche Beurteilung ist daher als mit der erforderlichen Aktenkenntnis erfolgt zu betrachten.

    Zum Einwand, der Gutachter habe bloss eine einstündige Untersuchung durchgeführt, wohingegen den behandelnden Fachärzten ein wesentlich längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung gestanden habe (Urk. 1 S. 6), ist vorab zu bemerken, dass im Gutachten eine Begutachtungsdauer von immerhin 75 Minuten aufgeführt wurde (Urk. 7/171/1). Weshalb diese Angabe nicht zutreffen soll, wurde weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere ist zu diesem Punkt generell festzuhalten, dass ein Gutachter eine Explorandin in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht und sich aus der Anzahl und der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen. Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch beziehungsweise einer Untersuchung feststellen. Eine Mindestdauer ist dabei nicht zwingend einzuhalten. Vorliegend kommt hinzu, dass Dr. C.___ eine umfangreiche Krankengeschichte zur Verfügung stand, mit der er sich vorbereiten und die er in seine Beurteilung miteinbeziehen konnte. Aus seinem Gutachten geht sodann hervor, dass die Versicherte ihre aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, ihre sozialen Verhältnisse, ihren Tagesablauf etc. eingehend schilderte. Es fand eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 7/171/13-20). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie lange die fragliche Exploration tatsächlich gedauert hat, da Dr. C.___ in diesem Punkt kein Versäumnis vorzuwerfen ist.

6.3    Mit Bezug auf die Anamnese wurde vorgebracht, die Versicherte habe – befragt zu ihrem Tagesablauf – dem Gutachter gegenüber offenbar einen Tag geschildert, während dem sie ihren Tagesablauf sehr gut strukturieren konnte. Sie weise aber häufig Tage mit erheblichem Rückzugsverhalten auf, die über einen langen Zeitraum der vergangenen zwei Jahre dominiert hätten (Urk. 1 S. 6, 7/183/1, 7/184/1 und 11 S. 2). Aus dem Gutachten geht ausdrücklich hervor, dass die Versicherte nicht einen besonders guten, sondern einen typischen Tagesablauf schilderte (Urk. 7/171/15-16). Demgegenüber lassen sich den diversen Berichten der Behandler keine detaillierten Ausführungen zum behaupteten Rückzugsverhalten, insbesondere auch keine diesbezüglichen Angaben der Versicherten, entnehmen (vgl. Urk. 7/127, 7/128, 7/143, 7/147, 7/156, 7/157, 7/168 und 7/190/1-6). In den Austrittsberichten vom 10. Januar und 17. Februar 2014 wurde ein sozialer Rückzug sogar ausdrücklich verneint (Urk. 7/143/3 und 7/143/3).

6.4    Des Weiteren wurde geltend gemacht, offenbar sei während der Gutachtenssituation nicht zur Sprache gekommen, dass die sequentiellen Traumatisierungen laut Angaben der Versicherten sowohl durch den Onkel als auch durch den Chef die ganze Kindheit bis ins junge Erwachsenenalter angedauert hätten, viele weitere sexuelle Traumata seien in der Anamnese ebenfalls nicht aufgelistet. Damit zeigten sich erhebliche anamnestische Lücken in diesem Abschnitt (Urk. 1 S. 7, 7/183/2, 7/184/1 und 11 S. 2).

    Dem Gutachten lässt sich zu diesem Punkt entnehmen, die Versicherte habe bei der Begutachtung von mehreren traumatischen Ereignissen berichtet, die ihrer Meinung nach der Grund für ihre desolate psychische Verfassung seien. Dazu habe sie eher stenographenhaft angegeben, ab dem Alter von sechs Jahren Opfer des sexuellen Missbrauchs durch einen Onkel geworden zu sein. Das habe „ein paar Jahre“ angehalten. In der Lehre zur Industrielackiererin sei sie von ihrem Chef „so mit anfassen sexuell belästigt“ und bedroht worden, wobei er sie einmal in einer von innen nicht zu öffnenden Brennkammer eingeschlossen habe. 2013 sei sie „erneut“ vergewaltigt worden. Sie habe „zuerst“ häusliche Gewalt durch ihren damaligen Ehemann ertragen, sie sei dann „auf dem Heimweg“ von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden. Ihre Frauenärztin habe sie daraufhin untersucht und zur Polizei geschickt, wo sie eine Anzeige erstattet habe. 2014 sei sie wieder von einem unbekannten Mann auf dem Heimweg vergewaltigt worden. Dieses Mal hinter ihrem Wohnhaus, wo es dunkel gewesen sei. Den Mann habe sie schon im Zug gesehen, er müsse ihr nachgegangen sein. Auch dieses Mal habe die Frauenärztin Spermaspuren festgestellt. Zur Polizei sei die Versicherte nicht gegangen, da sie die aufreibenden und langen Einvernahmen nicht noch einmal über sich habe übergehen lassen wollen.

    Auch auf offene Nachfragen hin, mit dem Hinweis, es sei genügend Zeit vorhanden, auch ausführlich zu berichten, und mit der Bitte, alles zu erwähnen, was ihr dazu noch einfalle, habe die Versicherte keinerlei Details zu den einzelnen Vorfällen geschildert (Urk. 7/171/17).

    Aus diesen Ausführungen geht einerseits hervor, dass die Versicherte Dr. C.___ gegenüber die relevanten der in den Vorakten thematisierten sexuellen Traumata erwähnt hatte. Beim Verfassen seiner ergänzenden Stellungnahme war ihm aufgrund der Vorakten überdies bekannt, dass es während des ersten stationären Aufenthalts in der Privatklinik H.___ mehrmalig zu einem grenzüberschreitenden Verhalten eines Mannes auf dem Klinikgelände gekommen war, welches die Versicherte noch während ihres Aufenthalts gut verarbeiten konnte, was ihr die positive Erfahrung von Selbstwirksamkeit ermöglichte (Urk. 7/190/5). Ferner konnte Dr. C.___ zur Kenntnis nehmen, dass (erst) im Austrittsbericht vom 9. September 2014 zur Traumaanamnese neu festgehalten worden war, 2013 hätten nebst den zwei bereits bekannten mindestens drei weitere Vergewaltigungen stattgefunden (Urk. 7/168/2). Weitere Angaben dazu waren keine gemacht worden, was indessen zu erwarten wäre, hätten die Versicherte oder ihre Behandler den fraglichen Vorkommnissen für die gesundheitliche Verfassung ein entsprechendes Gewicht beigemessen. Die entscheidrelevanten Fakten waren Dr. C.___ folglich bekannt (vgl. auch Urk. 7/195/1).

    Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Angaben der Versicherten
– aus welchen Gründen auch immer (vgl. Urk. 1 S. 7, 7/183/2, 7/184/1 und 11 S. 2) – bei der Begutachtung lückenhaft ausfielen, wäre dies nicht Dr. C.___ anzulasten, da er mit seinen Fragen ausreichend Gelegenheit für Ausführungen geboten hatte (Urk. 7/171/17). Bereits an dieser Stelle ist darüber hinaus zu bemerken, dass Dr. C.___ die zum Teil unterschied-
lichen Schilderungen der Versicherten zur Dauer des geltend gemachten Missbrauchs durch den Onkel – dank eines sorgfältigen Aktenstudiums – nicht nur kannte, sondern bei seiner Beurteilung auch mitberücksichtigte (vgl. Urk. 7/171/26).

6.5    Es wurde moniert, Dr. C.___ habe sich in seinem Gutachten zwar mit den Flashbacks beschäftigt, eine genaue Exploration der Flashbacks der Versicherten in Form von tagsüber ablaufenden Filmen, inneren Bildern, Stimmen von Vergewaltigungs- und sexuellen Missbrauchssituationen sowie dazugehörigen Körperempfindungen, wenn eine Triggersituation vorkomme, fehle jedoch vollkommen (Urk. 1 S. 6, 7/183/2, 7/184/1 und 11 S. 2). Es trifft zu, dass im Gutachten keine entsprechenden Beschreibungen der Versicherten zu finden sind. Dr. C.___ sprach sie jedoch ausdrücklich auf die von ihr geltend gemachten und in den Akten erwähnten Flashbacks an. Bei dieser Gelegenheit erklärte sie (offenbar zum ersten Mal), was sie unter den „Flashbacks“ verstehe, welche sie erleide, wenn sie Personen begegne, die ihren Peinigern der Vergangenheit ähnlich sehen, nämlich „ganz stark“ zu erschrecken. Ausserdem könne sie es „nicht ertragen“, wenn jemand hinter ihr stehe (Urk. 7/171/18). Typische Flashback-Phänome wurden von ihr keine geschildert. Solche wurden denn auch nicht in den diversen Berichten der Behandler konkret beschrieben (vgl. Urk. 7/127, 7/128, 7/143, 7/147, 7/156, 7/157 und 7/190/4). Einzig im Austrittsbericht zur sechsten Hospitalisation in der Privatklinik H.___ vom 9. September 2014 wurden – bloss pauschal – Flashbacks auf visueller und auditorischer Ebene, teilweise auch in somatoformer Ausgestaltung, notiert (Urk. 7/168/3). Die Versichere selbst hatte gegenüber ihren Behandlern angegeben, sie habe erst nach dem Klinikaustritt vom 27. November 2013 regelmässig unter Flashbacks und Albträumen gelitten (Urk. 7/147/2). Solche blieben denn auch im Bericht ihres Hausarztes Dr. D.___ und den bis dahin vorhanden gewesenen Austrittsberichten der Privatklinik H.___ unerwähnt (vgl. Urk. 7/127, 7/128 und 7/190/1-6).

6.6    Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass Dr. C.___ die subjektiven Angaben der Versicherten sorgfältig und korrekt erhoben hat. Anschliessend führte er ein eingehende Befunderhebung durch (Urk. 7/171/19-20).

6.7    Bei seiner Beurteilung berücksichtigte Dr. C.___ die von der Versicherten geklagten Beschwerden angemessen. Er beantwortete die gestellten Fragen umfassend und legte insbesondere ausführlich dar, wie er zu seiner Einschätzung gelangte. Dabei setzte er sich mit den anderslautenden ärztlichen Beurteilungen, namentlich mit den im Raum stehenden Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Störung und einer Persönlichkeitsstörung sowie mit den Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der diversen Behandler, auseinander.

    Die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, gegenwärtiger Substanzkonsum (ICD-10: F.10.24), begründete Dr. C.___ unter Verweis auf die Angaben der Versicherten, die Berichte ihrer Behandler – insbesondere diejenigen der auf Entzugsbehandlungen spezialisierten K.___ Klinik – und die ICD-Kriterien nachvollziehbar (Urk. 7/171/2). Ebenso legte er anhand der ICD-10-Kriterien schlüssig dar, weshalb die Voraussetzungen für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien (Urk. 7/171/23-24). Insoweit wurde die Beurteilung durch Dr. C.___ auch von Seiten der Versicherten – zu Recht – nicht in Frage gestellt.

6.8    Mit Bezug auf die von der Versicherten berichteten dissoziativen Zustände führte Dr. C.___ aus, es gebe klare Hinweise darauf, dass die Amnesien vorgebracht worden seien, nachdem die Versicherte nachweislich Alkohol in nicht unerheblichen Mengen konsumiert habe (Urk. 7/171/24). Es sei deshalb nicht eine Art der Konversionsstörung nach ICD-10: F44 zu diagnostizieren, sondern die Diagnose eines anamnestischen Syndroms, durch Alkohol bedingt, gemäss ICD-10: F10.6 zu stellen (Urk. 7/171/42).

    Die Feststellung von Dr. C.___ deckt sich mit den Akten, aus welchen konstant hervorgeht, dass die Dissoziationen jeweils nach massivem Alkoholkonsum auftraten (Urk. 7/128/1, 7/128/4, 7/143, 7/147/1 und 7/147/5). Sie steht auch im Einklang mit den Angaben der Versicherten, wonach es erst 2013 zu Dissoziationen gekommen sei (Urk. 7/156/4 und 7/157/4). Zu diesem Zeitpunkt bestand unbestritten bereits eine massive Alkoholproblematik. Zwar wurde der Einwand erhoben, während des ersten Aufenthaltes in der Privatklinik H.___ hätten Zustandsbilder mit Dissoziationen mehrfach beobachtet werden können, bei denen der Alkohol keinen Einfluss gehabt habe (Urk. 1 S. 6, 7/183/2, 7/184/1 und 11 S 2). Dazu ist indessen zu bemerken, dass die erwähnten Beobachtungen einzig ein nächtliches Schlafwandeln betrafen, das von den damaligen Behandlern – im Rahmen der von ihnen diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung – als dissoziativ gewertet wurde (Urk. 7/190/5). Sie weisen zu den später berichteten Dissoziationen keinen Zusammenhang auf und vermögen die gutachterliche Beurteilung durch Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

6.9    Die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs-
störung gemäss ICD-10: F43.1 wurden von Dr. C.___ korrekt wiederge-
geben (Urk. 7/171/25). Ebenso legte er zutreffend dar, dass die von der Versicherten geschilderten traumatischen Ereignisse als Auslöser für eine posttraumatische Belastungsstörung in Frage kommen (Urk. 7/171/25-26).

    Dr. C.___ zog in Betracht, es sei auffällig, dass die betreffenden Vorkommnisse erstmals 2013 im Bericht der Privatklinik H.___ auftauchten. Bei der aktuellen Begutachtung habe die Versicherte erklärt, dass sie 2004 und erst nach intensiver Aufdeckungsarbeit mit einer Psychologin und Seelsorgerin auf die Idee gekommen sei, ihren offenkundig als erklärungsbedürftig eingestuften psychischen Zustand mit angeblich wiederholten Missbrauchserfahrungen als Kind zu begründen. Die „Erinnerung“ sei nach den Angaben der Versicherten in einer aufdeckenden Therapie freigelegt worden. Dieser Verlauf finde sich nicht nur, aber typischerweise bei sogenannten Pseudoerinnerungen, was bedeute, dass die Erinnerung nicht erlebnisbasiert, sondern zum Beispiel durch Fremd- oder Autosuggestion entstanden sei. Beispielsweise fänden sich dann – wie bei der Versicherten – zunächst keine Erinnerungen an das angebliche Ereignis, sondern es würden erst mit der Aufnahme einer Therapie aktive Erinnerungsbemühungen unternommen, um das schlechte psychische Befinden zu erklären. Ferner könnten im Laufe der Zeit immer mehr Erinnerungen angegeben werden. Im vorliegenden Fall habe die Versicherte im Oktober 2013 angegeben, im Alter von sechs bis etwa elf Jahren Opfer ihres Onkels gewesen zu sein, im Mai 2014 habe sie bereits einen Zeitraum vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr genannt (Urk. 7/171/26). Da die Versicherte berichtet habe, dass die Psychologin, mit der sie über ihr Problem mit der Schwester gesprochen habe, „mehr dahinter“ vermutet habe als einen Schwesternkonflikt, bestehe ein starker Hinweis auf einen fremdsuggestiven Faktor. Therapeuten seien für die Ratsuchenden respektierte Autoritätsfiguren, deren suggestive Einflüsse grundsätzlich wirksamer seien als diejenigen von Personen ohne Autorität. Ferner sei der Umstand zu nennen, dass sich die Versicherte intensiv um passende Informationen bemüht habe, indem sie einschlägige Fachliteratur konsultiert habe. Mit der Zeit habe sie auch weitere Traumata angegeben (mehrere Vergewaltigungen 2013/2014). Aus der aktuellen Perspektive lasse sich damit eine Zunahme der berichteten Ereignisse ableiten, was ebenfalls untypisch für erlebnisbezogene Erinnerungen sei (Urk. 7/171/27).

    Diese Ausführungen von Dr. C.___ decken sich mit den Angaben der Versicherten und den Akten. Es wurde zwar bereits im Bericht von Dr. G.___ vom 28. Februar eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0), gegenwärtig leichte Episode mit Ängsten und Schlafstörung, diagnostiziert (vgl. Urk. 7/141/31). Ein traumatisches Ereignis wurde darin jedoch nicht genannt, ebenso liess der Bericht eine Begründung der beiden (gleichzeitig) gestellten Diagnosen vermissen (Urk. 7/141/31), welche in dieser Konstellation – im Hinblick auf die diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 – als äusserst fraglich erscheinen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäss den medizinischen Unterlagen erst im Austrittsbericht der Privatklinik H.___ vom 9. September 2014 erwähnt wurde, nebst den zwei bereits bekannten hätten mindestens drei weitere Vergewaltigungen im Jahr 2013 stattgefunden (Urk. 7/168/2). Damit werden die plausiblen Darlegungen von Dr. C.___ noch zusätzlich untermauert. Insbesondere erscheint es vor dem von Dr. C.___ aufgezeigten Hintergrund als schlüssig und nachvollziehbar, dass er Zweifel an den betreffenden Aussagen der Versicherten hegte. Soweit eine gegenteilige Ansicht vertreten wurde (Urk.  1 S. 6 f., 7/183/2-3, 7/184/1-2 und 11 S. 3), ist ihr nicht zu folgen. Dies muss umso mehr gelten, als auch der Hinweis, die Versicherte habe gemäss dem ersten Austrittsbericht der Privatklinik H.___ direkt in der Anamnese ohne vorherige therapeutische Interventionen einen Teil ihrer Traumatisierungen berichtet (Urk. 1 S. 6, 7/183/3, 7/184/1 und 11 S. 2), keinerlei Bedenken an der gutachterlichen Einschätzung zu erwecken vermag, steht doch ausser Frage, dass vor dem erstmaligen Klinikeintritt durch andere Personen therapeutische Interventionen erfolgt waren.

    Es wurde moniert, dass Dr. C.___ im Rahmen seiner Diskussion der Vorberichte die Traumaanamnesen der Privatklinik H.___ als copy-paste anmutend qualifizierte (Urk. 1 S. 7, 7/183/2, 7/184/1 und 11 S. 2; vgl. Urk. 7/171/23). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Austrittsbericht der Privatklinik H.___ vom 17. Oktober 2013 ausdrücklich vermerkt wurde, die Anamnese sei grösstenteils aus den Vorberichten übernommen worden (Urk. 7/128/2). Auch die Austrittsberichte vom 10. Januar und vom 17. Februar 2014 enthielten jeweils den Verweis, die anamnestischen Informationen stammten aus dem Voraufenthalt (Urk. 7/143/3 und 7/147/3). Es kommt hinzu, dass auch der Wortlaut der Traumaanamnesen zum ersten und sechsten stationären Aufenthalt nahezu identisch ausfiel (vgl. Urk. 7/190/3 und 7/190/8). Damit erweist sich die beanstandete gutachterliche Feststellung als korrekt.

    Die Frage, ob die Versicherte die diskutierten traumatisierenden Ereignisse tatsächlich erlebte, ist hier – wie zu zeigen sein wird – nicht von massgeblicher Bedeutung. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ diesbezüglich auf weitere Abklärungen und auf eine Beantwortung verzichtete (vgl. Urk. 7/171/26, 7/171/27 und 7/195/2). Entgegen der von Seiten der Versicherten vertretenen Ansicht ist daher weder Dr. C.___ noch der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt eine Unterlassung vorzuwerfen (Urk. 1 S. 7 f., 7/183/4, 7/184/1 und 11 S. 3).

    Wie Dr. C.___ richtig erkannte, lässt sich die im Raum stehende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht allein mit einem erlittenen Trauma begründen, sondern es müssen weitere Kriterien erfüllt sein. Dr. C.___ verneinte dieselben nachvollziehbar, da sie sich mit der von der Versicherten geschilderten Symptomatik und den erhobenen psychopathologischen Befunden nicht bejahen liessen (Urk. 7/171/27). Dementsprechend gab es auch keine Zusammenhänge zwischen dem vermehrten Alkoholkonsum nach der Vergewaltigung 2013 und einer Traumasymptomatik herauszuarbeiten, weshalb das Fehlen entsprechender Erörterungen zu Unrecht gerügt wurde (Urk. 1 S. 7, 7/183/1, 7/184/1 und 11 S. 2).

6.10    Darüber hinaus wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ als formell oder materiell mangelhaft erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr sind sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten erfüllt (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands darauf abgestellt hat. Dementsprechend ist davon ausgehen, dass kein invaliditätsrelevantes psychisches Leiden vorlag, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Versicherte mehrfach in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte (Urk. 1 S. 6). Eine nach der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands wurde weder behauptet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine Entwicklung in diese Richtung.


7.

7.1    Es bleibt zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin den physischen Gesundheitszustand der Versicherten weiter hätte abklären müssen (vgl. Urk. 1 S. 8 f. und 11 S. 3 f.).

7.2    Hinsichtlich des am 25. August 2011 erlittenen Autounfalls, bei dem sich die Versicherte eine schwere Kniekontusion bzw. Distorsion links zugezogen hatte, lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, bereits ab dem 28. November 2011 – mit Einschränkungen (keine schweren körperlichen Arbeiten wie Schneeschaufeln) – wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 7/141/33 und 7/141/36). Auch Dr. med. M.___, Assistenzarzt in der Klinik für Unfallchirurgie des Kantonsspitals A.___, ging in seinem Bericht vom 22. November 2011 von geheilten Verhältnissen aus (Urk. 7/141/37).

7.3    Aus den Akten ergeben sich – selbst unter Berücksichtigung der diversen weiteren seither erlittenen Unfälle – keinerlei Hinweise dafür, dass der somatische Gesundheitszustand der Versicherten im – für die Beurteilung des hier strittigen Rentenanspruches ab dem 1. Februar 2014 – massgeblichen Zeitraum während einer invaliditätsrelevanten Dauer in einer Weise beeinträchtigt gewesen sein könnte, welche es ihr verunmöglicht hätte, als Sigristin oder als beratende Seelsorgerin oder in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 7/127, 7/128, 7/132/9 7/141, 7/143, 7/147, 7/156, 7/157, 7/168 und 7/190; vgl. auch Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Etwas Derartiges wurde denn auch von Seiten der Versicherten nie behauptet. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin auf weitere medizinische Abklärungen verzichten.


8.    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2015 zu Recht einen Rentenanspruch verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


9.    

9.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen.

9.2    Rechtsanwältin Karin Wüthrich hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 27. April 2017 eingereicht (Urk. 23 und 24). Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden und 54 Minuten zuzüglich Barauslagen erscheint angemessen. Es ist ihr daher wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 2‘939.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin von X.___, Rechtsanwältin Karin Wüthrich, wird mit Fr. 2‘939.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden als Erbinnen von X.___ auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke