Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00074 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 21. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1958, mit Verfügung vom 19. September 2003 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Urk. 7/196, 7/214).
1.2 Im Dezember 2004 leitete die IV-Stelle auf Ersuchen des Versicherten hin ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/222). Nach Durchführung von erwerb-lichen Abklärungen und dem Beizug diverser medizinischer Berichte und Gut-achten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/265). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle jedoch, dass bei einem Invaliditätsgrad von 43 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 7/276). Die hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/279) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. September 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/283; Prozess IV.2009.00063).
1.3 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsycho-logisch abklären (Expertisen des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2013 und des Instituts Z.___ vom 10. Juni 2013, Urk. 7/330; vgl. auch Urk. 7/332).
1.4 Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (Urk. 7/334). Dagegen opponierte der Versicherte, erklärte sich aber zu einer somatischen Begutachtung bereit (Urk. 7/337; 7/339). Die IV-Stelle ihrerseits hielt - nach mehrmaligem Schriftenwechsel und nach Bestimmung einer MEDAS, als Durchführungsstelle (Urk. 7/338, 7/339, 7/342, 7/344) mit Verfügung vom 25. Februar 2014 an einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 7/345).
1.5 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2014 Beschwerde und beantragte, er sei in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Rheumatologie zu begutachten. Auf weitere Begutachtungen, insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie, sei zu verzichten (Urk. 7/348/3). Mit Urteil vom 28. Juli 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut (Urk. 7/353; Prozess IV.201400356). Es führte dazu aus, für die umfassende Beurteilung des Leistungsanspruchs beziehungsweise der Frage, ob eine revisionserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, genüge das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ nicht. Notwendig hierfür seien weitere, somatische Abklärungen. Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass es hierfür keiner polydisziplinären Begutachtung bedürfe. Da der psychische Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt sei, käme die Anordnung derselben der Einholung einer second opinion gleich. Die IV-Stelle habe deshalb somatische Abklärungen in die Wege zu leiten. Mit Vorteil werde sie den zu beauftragenden Fachpersonen auch das psychiatrische Gutachten zustellen. Falls diese Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Facharzt für notwendig hielten, würden entsprechende Weiterungen getätigt werden müssen. Dieses Prozedere möge unter Umständen umständlich sein, was sich aber die IV-Stelle selber zuzuschreiben habe (E. 4.3, Urk. 7/353).
1.6 In der Folge leitete die IV-Stelle eine somatische Begutachtung bei der MEDAS in die Wege. Dieses vertrat indessen die Auffassung, dass auch eine psychiatrische und neuropsychologische Abklärung erforderlich sei (Urk. 7/358, 7/361). Damit war der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 7/364), so dass von einer Begutachtung bei der MEDAS abgesehen wurde (Urk. 7/368). Danach beauftragte die IV-Stelle die A.___ AG mit der Begutachtung (Urk. 7/370). Da auch dieses Begutachtungsinstitut von der Notwendigkeit einer psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärung ausging, wurde von der Durchführung der Begutachtung bei der A.___ AG abgesehen (Urk. 7/372). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle die B.___ AG respektive Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ mit einer neurologisch-rheumatologischen Begutachtung (Urk. 7/373; 7/376). Auf den Einwand des Versicherten hin, dass die Bestellung der Gutachter ohne vorgängige Durchführung eines Einigungsverfahrens erfolgt sei (Urk. 7/377), wurde auch dieses Mal von einer Begutachtung abgesehen (Urk. 7/378; 7/380). Schliesslich fasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ ins Auge (Urk. 7/381-388). Aufgrund einer internen Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst sowie beim Rechtsdienst kam die IV-Stelle im Juni 2015 zum Schluss, dass die medizinische Aktenlage nicht mehr aktuell sei und deshalb eine polydisziplinäre Begutachtung zu erfolgen habe (Urk. 7/389). Dementsprechend nahm sie von einer Begutachtung bei Prof. Dr. E.___ und Dr. F.___ Umgang (Urk. 7/399) und leitete stattdessen eine polydisziplinäre (inklusive psychiatrische und neuropsychologische) Begutachtung bei der A.___ AG ein (Urk. 7/400, 7/402). Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 an der polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in Nachachtung des Urteils vom 28. Juli 2014 lediglich eine somatische Abklärung durchführen zu lassen. Eine erneute Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie sei zu verbieten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hebt eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zu Grunde zu legen (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; BGE 133 V 477 E. 5.23). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies die verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der das Gericht die Rückweisung begründet hat (BGE 99 Ib 520 E. 1b; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1).
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 132 V 211 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 132 V 211 E. 3.1.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 7/276). Diese Verfügung hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. September 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/283). In der Folge veranlasste die IV-Stelle das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2013 und des Instituts Z.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/330). Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 hielt die IV-Stelle sodann an einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 7/345).
2.2 Mit Urteil vom 15. September 2010 (Urk. 7/283) hob das Gericht die Verfügung vom 5. Dezember 2008 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück (S. 12). Dabei wurde erwogen, dass die sich widersprechenden Berichte keine zuverlässige Beurteilung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus somatischer (orthopädischer) Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit erlaubten (E. 4.2). An diese Beurteilung bleibt das Gericht nach dem vorstehend Gesagten (E. 1.1 hievor) gebunden.
Damit im Einklang steht, dass das Sozialversicherungsgericht in Überprüfung der Verfügung vom 25. Februar 2014 im Urteil vom 28. Juli 2014 zum Schluss kam, dass der psychische Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt sei. Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung käme einer second opinion gleich. Indessen sei der Sachverhalt in somatischer Hinsicht weiter abzuklären (Urk. 7/353). Aufgrund dieses - in Rechtskraft erwachsenen - Entscheids ist davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand, zumindest was den Zeitraum bis zum 25. Februar 2014 anbelangt, bereits rechtsgenüglich abgeklärt ist. Diesbezüglich verbleibt der IV-Stelle kein Ermessensspielraum. Daher ist die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufzuheben, damit die IV-Stelle in Nachachtung der Urteile vom 15. September 2010 und vom 28. Juli 2014 in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen treffe und hernach neu verfüge.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, seit der psychiatrisch/neurologischen Begutachtung vom 13. Juni 2013 habe sich der Gesundheitszustand möglicherweise geändert (Urk. 2 S. 2), übersieht sie, dass aufgrund der am 15. September 2010 angeordneten Rückweisung der Angelegenheit betreffend die Revisionsverfügung vom 5. Dezember 2008 zunächst die damaligen Verhältnisse (in somatischer Hinsicht) zu klären sind. Erst nach entsprechenden rechtsgenüglichen Abklärungen könnte es sich allenfalls im Hinblick auf einer neuerliche Revision aufdrängen, die aktuelle Gesundheitssituation in Form eines polydisziplinären Gutachtens erneut zu prüfen. Dabei bleibt festzuhalten, dass betreffend die bis 25. Februar 2014 herrschenden Verhältnisse das psychiatrisch/neurologische Gutachten vom Juni 2013 beweiskräftig ist, wie das hiesige Gericht am 28. Juli 2014 rechtskräftig entschieden hat.
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger