Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00077
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 11. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene X.___ war nach einer Ausbildung als kaufmännische Angestellte und einer zweijährigen Schauspielausbildung zuletzt von Januar bis April 2013 als Sachbearbeiterin Vertragswesen bei der Y.___ angestellt. Am 6. März 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen und Angststörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 f.). Ab 16. März 2015 war sie zunächst in einem 40 %-, seit 1. Oktober 2015 ist sie in einem 50 %-Pensum bei der Z.___ im Bereich Telesales tätig (Urk. 7/25 und Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte im Zuge des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22) insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 16. November 2015; Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 18. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung vom 1. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 23. Februar 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht zu rügen. Es bestünden mittelgradige depressive Episoden. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass diese per se keinen invalidisierenden Charakter hätten. Ebenso wenig treffe zu, dass es sich dabei um eine vorübergehende Beeinträchtigung handle und deshalb kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden bestehe.
3.
3.1 Dr. med. A.___ von der B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 20. August bis 17. Oktober 2014 hospitalisiert war, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)
- Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.21)
Dazu hielt er fest, dass ein beruflicher Wiedereinstieg mit einer schrittweisen Steigerung angestrebt werden solle (S. 2 f.). Die depressive und Angstsymptomatik habe beim Austritt als deutlich remittiert imponiert (S. 10).
3.2 Oberärztin Dr. med. C.___, die therapeutische Leiterin lic. phil. D.___ und Assistenzpsychologin MSc E.___ von der F.___, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 4. November 2014 bis 4. Februar 2015 in ambulanter Behandlung war, stellten in ihrem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Benzodiazepin): Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.2)
Dazu führten sie in Bezug auf den Psychostatus Folgendes aus: Im Kontaktverhalten freundlich und auskunftsbereit, leicht theatralisches Verhalten, wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, Konzentration unauffällig, leicht reduzierte Auffassung, keine Gedächtnisstörungen, im formalen Denken geordnet. Leicht verlangsamt, leichtes Grübeln. Befürchtungen und Zwänge: Angabe von phobischen Ängsten (Höhenangst, Klaustrophobie und soziale Phobie). Keine Zwangssymptome. Inhaltlich keine Hinweise für Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen. Affektiv leicht affektarm, depressive Tönung, Störung der Vitalgefühle mit dem Gefühl von Kraft- und Energielosigkeit, mittelgradiges Insuffizienzerleben. Die Beschwerdeführerin berichte von leichter Reizbarkeit und Angst vor Kontrollverlust, was im Gespräch nicht habe eruiert werden können. Ihr Antrieb sei leicht vermindert, es bestünden keine circadianen Besonderheiten, jedoch ein sozialer Rückzug. Es bestünden weder Ein- noch Durchschlafstörungen, der Appetit sei vermehrt, Suizidgedanken würden klar und glaubhaft verneint. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig.
3.3 Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 16. November 2015 (Urk. 7/41) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 12):
- Mittelgradige depressive Episode von April bis Oktober 2014 (ICD-10 F32.1)
- Leichtgradige depressive Episode von November 2014 bis heute (gelegentlich für einige Tage mittelgradige Ausprägung; ICD-10 F32.0)
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, grossteils abstinent seit Sommer 2014 (ICD-10 F10.20)
- Finanzielle Probleme, Schwierigkeiten bei der Lebensführung (ICD-10 Z59, Z60)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Dazu führte er in Bezug auf die Frage der Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde aus, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse Befürchtungen vor der wirtschaftlichen Zukunft vorlägen und dass sie besinnlich, phasenweise subdepressiv sei. Weitere Störungen wurden von ihm nicht geschildert (S. 6 f). Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin sei angespannt, die lange Phase der Erwerbslosigkeit habe sie belastet. Ebenso empfinde sie ihr Single-Dasein als belastend. Sie sei enttäuscht, dass es ihr trotz grossem Einsatz nicht gelungen sei, Schauspielerin zu werden. Aufgrund von Erbstreitigkeiten bestünden zudem problematische innerfamiliäre Beziehungen (S. 7 und 11). Durch psychische Verstimmungen fühle sie sich in der Regel seit Oktober 2014 nur wenig eingeschränkt, allerdings komme es zwischendurch zu depressiven Krisen. So sei sie vor einigen Wochen nach mehrwöchigen, relativ starken Depressionen einige Tage im H.___ behandelt worden (S. 7). Bei der Beschwerdeführerin seien keine irreversiblen Folgeschädigungen des früheren übermässigen Alkoholkonsums feststellbar (S. 8). Die Beschwerdeführerin stehe morgens zeitig auf, gehe dann zur Arbeit oder erledige die Haushaltsarbeiten. Sie versuche, die Wohnung in Schuss zu halten. Sie fahre Auto und Velo, erledige die Einkäufe selber. Sie habe diverse Hobbies: sie gehe oft spazieren und wandern, besuche im Winter regelmässig eine Sauna, verbringe viel Zeit im „Café“, lese und stricke. Abends gehe sie zeitig ins Bett. Zudem halte sie sich eine Katze. Sie habe nur wenige ausserfamiliäre Kontakte, gelegentlich treffe sie ihre Freundinnen (S. 10 f.).
Sie sei in der F.___ in psychiatrischer Behandlung; die Gespräche fänden einmal pro Woche statt (S. 11). Die Therapieadhärenz sei in Hinsicht auf die psychotherapeutischen Massnahmen genügend. Dies gelte jedoch nicht für die medizinische Compliance, seien doch die Medikamentenspiegel von zwei der drei ihr abgegebenen Medikamente viel zu tief (S. 12). Dass die Beschwerdeführerin zurzeit leichtgradig depressiv sei, sei auf ihre Arbeitstätigkeit und die aktive Lebensgestaltung zurückzuführen. Zwischen den depressiven Episoden und dem Alkoholabhängigkeitssyndrom könne keine direkte Beziehung festgestellt werden. Durch die depressiven Episoden werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst. Phasenweise träten Konzentrationsprobleme und eine Reizbarkeit auf, gelegentlich sei der Antrieb vermindert (S. 13). Die Beschwerdeführerin sei phasenweise im Haushalt teilweise eingeschränkt gewesen, während den depressiven Phasen habe sie ihre Haushaltstätigkeiten vernachlässigt. Sie habe sich aber auffangen können; momentan bestünden hier keine Einschränkungen. Sie sei in der Freizeit und in ihren sozialen Aktivitäten wenig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei von April bis Oktober 2014 zu circa 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, gelegentlich seien Einschränkungen von 50 % eingetreten. Es habe sich dann eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf circa 80 % eingestellt, welche bis heute bestehe. Allerdings sei es einige Male kurzfristig erneut zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit gekommen. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 15 f.).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 16. November 2015 beruht auf den erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Er zeigt auf, dass sich ihre psychischen Beschwerden verbessert haben und weist auf psychosoziale Belastungsfaktoren hin. Dazu führte Dr. G.___ aus, dass die bisherige Psychotherapie lege artis erfolgt ist, die Beschwerdeführerin jedoch ihre Psychopharmaka nicht adäquat einnimmt. Mit Blick auf die geschilderten Befunde ist es für den Rechtsanwender nachvollziehbar, dass der Gutachter ab November 2014 nicht mehr vom Vorliegen einer mittelgradigen, sondern von einer leichten depressiven Episode ausging. Er gelangte sodann zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in allen angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hiervor).
4.2 Die Beschwerdeführerin monierte, die Diagnose einer nur noch leichtgradigen depressiven Episode ab November 2014 stehe in klarem Widerspruch zu mehreren fachärztlichen Berichten. Dazu ist festzuhalten, dass sich die depressive Symptomatik gemäss Dr. A.___ während des Aufenthalts in der B.___ deutlich verbessert hatte, sodass er bei Austritt aus der Klinik am 17. Oktober 2014 ebenfalls eine leichtgradige Episode diagnostizierte. Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode wird von der behandelnden Psychiaterin nicht begründet (Urk. 7/30). Die von den Fachleuten der F.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (E. 3.2 hievor) ist in Anbetracht der praktisch unauffälligen Befundschilderung zudem nicht nachvollziehbar. So wird zwar von einer depressiven Tönung und einem leicht verminderten Antrieb berichtet. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) müssten jedoch zwei der drei für die leichte depressive Episode (F32.0) angegebenen typischen Symptome und mindestens drei, besser vier der anderen Symptome vorhanden sein, einige davon in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt, oder es müsste durchgehend ein besonders weites Spektrum von Symptomen gegeben sein (vgl. zum Ganzen Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V[F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 170 ff.). Weder ist die Konzentration beeinträchtigt, noch werden Schuldgefühle geschildert; auch negative und pessimistische Zukunfts- perspektiven sind nicht auszumachen. Es bestehen weder Suizidgedanken noch Schlafstörungen und der Appetit ist nicht vermindert. Einzig ein mittelgradiges Insuffizienzerleben wird genannt. Wenn der Gutachter in Anbetracht dieser Umstände von einer leichten depressiven Episode ab November 2014 ausging, ist dies nachvollziehbar. Die im Oktober 2015 während sechs Tagen erfolgte Hospitalisation in der F.___ (Urk. 41/19) mit diagnostizierter mittelgradiger Episode wurde von ihm im Übrigen berücksichtigt, hielt er doch eine gelegentlich für einige Tage mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode fest. Die anderslautenden Arztberichte ändern an der Beweiskraft des Gutachtens nichts.
4.3 Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin die Erhebung des Krankheitsverlaufes durch den Gutachter. Dem ist zwar in Bezug auf den Verlauf bis März 2014 beizupflichten; im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch nur bedingt relevant. Gemäss ihrer Anmeldung vom 6. März 2014 (Urk. 7/2) war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit dem 3. Januar 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr Rentenanspruch könnte somit frühestens nach erfülltem Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.1 hievor), d.h. frühestens ab dem 1. Januar 2015 entstanden sein. Ab April 2014 und damit fast durchgehend während des vorliegend massgebenden Zeitraums scheint der Krankheitsverlauf indes korrekt wiedergegeben worden zu sein. An der Beweiskraft des Gutachtens vermögen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nichts zu ändern.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, der Befund sei zu wenig eingehend abgeklärt worden. Unerwähnt sei geblieben, dass sie diversen kulturellen Aktivitäten, welche sie vorher in ihrer Freizeit gepflegt habe, krankheitsbedingt nicht mehr nachgehen könne. Dazu ist festzuhalten, dass diese auch in den weiteren Arztberichten nicht erwähnt wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berücksichtigte der Gutachter zudem, dass sie in der Haushaltsführung vorübergehend eingeschränkt war (Urk. 7/41/15), führte jedoch aus, dass diesbezüglich momentan keine Einschränkungen mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem einen geordneten Tagesablauf; in ihrer Freizeit und in ihren sozialen Aktivitäten schien sie wenig eingeschränkt. Sie geht nach eigenen Angaben oft spazieren und wandern, besucht im Winter regelmässig eine Sauna, verbringt viel Zeit im „Café“, liest und strickt. Zudem hält sie sich eine Katze, hütet öfters die Kinder ihrer Schwester und trifft gelegentlich ihre Freundinnen.
4.5 Zusammenfassend ist mit dem Gutachter Dr. G.___ von einer leichten depressiven Episode ab November 2014 auszugehen.
5.
5.1 Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2), und die ebenfalls diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge stellen keine psychische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar. Selbst Störungen mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, fallen einzig dann in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 3.3 Abs. 2 hievor). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind -gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (vgl. für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.3 mit diversen Hinweisen).
5.2. Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer leichten depressiven Störung sowohl in ihrer angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu gelten. Eine anspruchsbegründende Invalidität ist zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz, Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher