Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00079
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 18. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, schloss 1981 sein Wirtschaftsstudium ab und war nach seiner Einreise in die Schweiz von Januar 1982 bis Juli 1997 (letzter effektiver Arbeitstag 31. Oktober 1996) bei der Y.___ AG als Druckerei-Mitarbeiter angestellt (Urk. 10/1, 3, 8 und 83). Unter Hinweis auf diverse Leiden wie Angstgefühle, Lustlosigkeit und Schmerzen am ganzen Körper meldete er sich am 28. November 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/3) sowie Arztberichte bei (Urk. 10/6; Urk. 10/10/2-4). Mit Verfügung vom 2. November 1998 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/13).
1.2 Anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision holte die IV-Stelle im September und Oktober 2000 nebst einem von X.___ ausgefüllten Fragebogen (Urk. 10/15) einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 10/16). Am 2. November 2000 teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 10/17). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle sodann in ihren Verfügungen vom 13. Mai 2002 (Urk. 10/20), 4. November 2004 (Urk. 10/21) und 9. August 2005 (Urk. 10/22-23).
1.3 Im November 2005 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein, wobei sie zusätzlich zu einem Versichertenfragebogen (Urk. 10/25) einen weiteren Arztbericht einholte (Urk. 10/29) und bei der Gutachtenstelle Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (Z.___-Gutachten vom 18. Oktober 2007; Urk. 10/38). Mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2007 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 10/43), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 10/44). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2008 ein (Urk. 10/58). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/68) stellte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2009 fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen respektive nicht aufgenommen werde, da der Versicherte nicht bereit sei, konstruktiv daran mitzuarbeiten (Urk. 10/70). Mit Verfügung vom 4. März 2009 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ auf (Urk. 10/72). Diesen Entscheid bestätigten sowohl das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Mai 2010 (Urk. 10/85) als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2010 (Urk. 10/93).
1.4 Am 23. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 10/98), wobei er nach Aufforderung der IV-Stelle vom 27. Februar 2012 (Urk. 10/101) zwecks Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einen Arztbericht einreichte (Urk. 10/102). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der B.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (B.___-Gutachten vom 30. Juli 2012; Urk. 10/111). Mit Vorbescheid vom 22. August 2012 stellte sie X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/115). Hiergegen erhoben sowohl die Sozialen Dienste der C.___ als auch der Versicherte selbst Einwand (Urk. 10/118 und 120). Eine Begründung des von X.___ erhobenen Einwandes erfolgte mit Eingabe von Rechtsanwalt Christoph Erdös am 16. Oktober 2012, wobei er gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren ersuchte (Urk. 10/128). Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 10/133). Die gegen diese Verfügung am 5. Februar 2013 (Urk. 10/134/3-7) erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 gut, und es bestellte dem Versicherten Rechtsanwalt Christoph Erdös als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren (Urk. 10/137; IV.2013.00138). Am 22. August 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es sei zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) notwendig. Es werde deshalb eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet, wobei die IV-Stelle deren Kosten übernehme (Urk. 10/140). Hierauf liess sich der Versicherte am 26. August 2013 dahingehend verlauten, dass er mit der Vornahme einer Begutachtung durch eine weitere Gutachtensstelle nicht einverstanden sei (Urk. 10/141). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 29. August 2013 an der Notwendigkeit der Durchführung der Begutachtung fest (Urk. 10/142). Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/144) trat das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. August 2014 - welches unangefochten blieb – nicht ein (Urk. 10/157; IV.2013.00758). Am 3. März 2015 legte das D.___, sein polydisziplinäres Gutachten vor (Urk. 10/169). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren vom 23. Februar 2012 schliesslich wie angekündigt ab (Urk. 10/177 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 18. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Erstellung eines psychiatrischen Obergutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese hiernach neu entscheide. Zudem ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (S. 2). Zwecks Nachweis der Bedürftigkeit reichte er sodann am 25. Januar 2016 weitere Unterlagen ein (Urk. 4 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bewilligt (Urk. 11). Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt vorliege, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle. Invaliditätsfremde Gründe wie Arbeitslosigkeit oder familiäre Probleme könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (S. 1). Unter Bezugnahme auf die seitens des Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände hielt die IV-Stelle überdies fest, dass die zwischenzeitlich zusätzlich erfolgte medizinische Begutachtung keine Diagnose ausweise, die eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe. Aufgrund von Aggravation könne keine genaue Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund könne kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen (S. 2).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2016 (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das D.___ in seinem Gutachten vom 3. März 2015 eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes festgestellt habe, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (S. 5 und 11). Die IV-Stelle habe sich in der angefochtenen Verfügung des Weiteren selbst widersprochen. Zunächst habe sie geltend gemacht, dass keine Diagnosen gemäss Art. 8 ATSG vorliegen würden. Gleichzeitig habe sie vorgebracht, dass aufgrund einer Aggravation die Arbeitsfähigkeit trotz der bekannten Diagnosen nicht festgestellt werden könne (S. 7). Der Beschwerdeführer beanstandete ausserdem verschiedene Widersprüche im D.___-Gutachten (S. 9 f.). Dagegen seien die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten nachvollziehbar und objektiv begründet. Der Beschwerdeführer sei demnach weder in seiner angestammten noch in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig und habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 13 f.).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 5. Februar 1998 fest, dass ein schweres depressives Zustandsbild sowie ein Verdacht auf eine depressive schizoide affektive Störung bestehe. Der Versicherte leide unter anderem an andauernden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich mit Ausstrahlung und Funktionsstörung bis in die rechte Hand, Schlafstörungen, ständiger Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Seit dem 15. Oktober 1997 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/6/1 f.).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, erachtete die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit Dezember 1995 als zu 100 % eingeschränkt. Nebst dem depressiven Zustand lägen namentlich ein Cervicobrachialsyndrom, Diskusveränderungen sowie muskuläre Verspannungen vor (Urk. 10/10/2 f.).
Am 20. Oktober 2000 äusserte sich Dr. F.___ sodann dahingehend, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär und weiterhin keine Arbeit zumutbar sei (Urk. 10/16).
3.3 In seinem Bericht vom 1. Juni 2006 führte Dr. med. G.___ die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/29/1):
- Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts seit Juli 1996
- Anhaltende depressive Störung seit 1996
- Anhaltende somatoforme Störung seit 1996
Die Chronifizierung der Störungen sei derart fortgeschritten, dass sowohl kurz-, mittel- als auch langfristig nicht mehr mit einer Besserung des Zustandes gerechnet werden könne. Die Arbeitsfähigkeit sei in jedweder Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt (Urk. 10/29/3).
3.4 Dem Z.___-Gutachten vom 18. Oktober 2007 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 9/38/10):
- Verdacht auf Dysthymie bei anamnestisch Status nach schwerem depressivem Zustandsbild 1998
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber unter anderem ein leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts und eine stammbetonte Adipositas (BMI 32.9).
Im Rahmen der internistischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich 1992 am Arbeitsplatz die rechte Hand eingeklemmt. Seither habe er Schmerzen im ganzen rechten Arm. Im weiteren Verlauf sei er durch die unerträglichen Schmerzen depressiv geworden und habe nicht mehr arbeiten können. Er habe keine Kraft mehr, schlafe sehr schlecht und habe auch episodisch Bauchschmerzen, welche mit Verstopfung einhergehen würden (Urk. 10/38/4). Aus rein internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit trotz Adipositas und chronischer Obstipation jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 10/38/6).
Auch die neurologische Untersuchung habe ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht beeinträchtigt sei. Während der Anamneseerhebung habe dieser den rechten Arm und die rechte Hand nicht bewegt und diese auf den Oberschenkel gehalten. Diskrepant hierzu sei die vollkommen freie Beweglichkeit des rechten Armes in unbeobachteten Momenten wie etwa beim An- und Entkleiden. Beim Verschieben des Körpers in sitzender Haltung habe sich der Beschwerdeführer zudem auf beide Arme abgestützt. Nach der Exploration habe sich sodann eine freie Benutzung des rechten Armes beim Telefonieren mit dem Handy beobachten lassen. Während der Untersuchung sei im Sinne einer Verdeutlichungstendenz ein ausgeprägtes Giving-way beim Prüfen der Kraft des rechten Armes auffällig geworden. Neurologische Befunde hätten sich indes nicht erheben lassen. Weder die Beweglichkeit der rechten oberen Extremität noch der Wirbelsäule sei beeinträchtigt gewesen (Urk. 10/38/18 und 20).
Der psychiatrischen Teilexpertise lässt sich entnehmen, dass der Versicherte nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei und zudem das Antidepressivum nicht regelmässig einnehme. Insgesamt sei aufgefallen, dass er praktisch alle Fragen mit „ich weiss nicht“ beantwortet habe. Alle Details hätten mit Müh und Not in Erfahrung gebracht werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das depressive Bild, welches der Explorand zeige, seine Apathie sowie seine fehlende Kontaktaufnahme und Kooperation zu einem Teil willentlich gesteuert seien. Das eventuell darunter liegende dysthyme und bedrückte Lebensgefühl könne nicht abschliessend beurteilt werden, da der Versicherte nicht kooperiert habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit liege lediglich eine leichte depressive Verstimmung im Rahmen der vermuteten Dysthymie vor. Der auf seine Symptome fixierte Versicherte werde seine Passivität kaum aufgeben wollen (Urk. 10/38/27). Aus rein psychiatrischer Sicht sei maximal von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % auszugehen (Urk. 10/38/9).
Gemäss polydisziplinärem Konsens bestehe sowohl im angestammten Beruf als auch in einer körperlich mässig belastenden Verweistätigkeit eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/38/12).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. August 2008 eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie Aggravation, allenfalls auch Simulation (ICD-10 Z76.8; Urk. 10/58/15 und 17).
Beim Hinsetzen und Sitzen habe der Beschwerdeführer eine Schonhaltung des rechten Armes eingenommen. Bei spontanen Aktivitäten habe sich diese Schonhaltung allerdings nicht gezeigt; auch sei dann keine oder - vereinzelt - nur mit deutlicher Verzögerung eine Schmerzbekundung erfolgt. Der Explorand habe ferner Konzentrations- und Gedächtnisstörungen angegeben, sei jedoch während des ganzen Gesprächs konzentriert geblieben. Beim Hinausgehen habe er dem Gutachter ohne Schonhaltung die Hand zum Abschied gegeben (Urk. 10/58/7). Anlässlich der Exploration hätten sich des Weiteren eine verminderte affektive Modulationsfähigkeit, allenfalls ein verlangsamtes Denken und ein leicht verminderter Antrieb feststellen lassen. Es hätten sich grosse Inkonsistenzen in der Motorik, vor allem aber auch bei der Prüfung der kognitiven und mnestischen Funktionen gezeigt. Es hätten sich somit weitgehend die im Z.___-Gutachten erhobenen massiven Inkonsistenzen bezüglich körperlicher und psychischer Symptomatik erkennen lassen. Der Versicherte habe zwar in der affektiven Modulationsfähigkeit eingeschränkt und affektstarr gewirkt sowie Bedrücktheit und Traurigkeit angegeben. Er sei jedoch während über zwei Stunden konzentriert gewesen, habe den Gutachter teilweise korrigiert und sich falsche Antworten merken respektive diese wiederholen können. Eindrücklich sei ein offensichtliches, gar plumpes pseudo-dementes Verhalten gewesen. Es sei ausserordentlich schwierig gewesen, bei einer zu vermutenden Aggravation mit Verdacht auf Simulation eine gültige psychiatrische Diagnose zu stellen (Urk. 10/58/12 f.).
Zusammenfassend müsse im vorliegenden Fall aufgrund des allgemeinen, weitgehend besonnenen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik weitgehend willentlich gesteuert sei und keine Diagnose im Sinne einer konversiv-dissoziativen Störung bestehe. Aus gutachterlicher Sicht liege eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation - allenfalls auch eine Simulation - auf dem Boden einer seit über zehn, allenfalls 15 Jahren bestehenden Dysthymie vor. Dabei nehme der Versicherte eine passive Krankenrolle ein, welche durch die Rentenrevisionen jeweils noch zusätzlich Bestätigung gefunden habe (Urk. 10/58/15). Vor diesem Hintergrund betrage die Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, bei welcher das gestörte Verhalten zu Dritten keine entscheidende Rolle spiele, etwa 80 %. Jedenfalls liege die Arbeitsfähigkeit mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unter 60 % und könne nach erfolgtem Arbeitstraining auch 100 % betragen (Urk. 10/58/17).
3.6 In seinem Bericht vom 19. März 2012 hielt pract. med. H.___ fest, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) bestehe. Der Versicherte leide insbesondere an grundloser Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, reduziertem Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen, Existenzängsten, Antriebslosigkeit und Erschöpfung (Urk. 10/102/1). Die depressive Symptomatik habe sich seit November 2011 verstärkt; die schwere Erkrankung der Ehefrau habe den Beschwerdeführer in letzter Zeit deutlich belastet. Er habe auch ständig Suizidgedanken und befinde sich in einer ausweglosen Situation. Es finde nebst einer ambulant-
psychiatrischen Gesprächstherapie eine medikamentöse Behandlung statt (Urk. 10/102/2).
3.7 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt am B.___, legte am 30. Juli 2012 sein psychiatrisches Gutachten vor (Urk. 10/111). Er stellte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche spätestens 1996 eingetreten seien (Urk. 10/111/24):
- Anhaltende depressive Störung, mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden dagegen folgende Diagnosen zeitigen (Urk. 10/111/25):
- Adipositas
- Chronische Obstipation bei Colon irritabile
- Leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts
- Hypercholesterinämie
Der Krankheitsverlauf sei sehr typisch für eine schwere, anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Nach einem Bagatellunfall seien Schmerzen aufgetreten, wobei das subjektive Leiden nur ungenügend mit den somatischen Befunden habe erklärt werden können. Zusätzlich habe sich eine depressive Störung entwickelt. Verschiedene Therapien hätten keine Besserung gebracht und die komorbiden Störungen hätten sich chronifiziert (Urk. 10/111/17). Der Schmerz scheine beim Exploranden immer im Vordergrund seines subjektiven Leidens gestanden zu haben (Urk. 10/111/18). Allerdings stehe ausser Zweifel, dass er anlässlich der Erstellung der früheren Gutachten aggraviert habe. Auch im Rahmen der jetzigen Untersuchung hätten sich Befunde gezeigt, die sich psychiatrisch nicht erklären lassen würden. Die Resultate der einfachen Konzentrations- und Gedächtnistests seien unmöglich schlecht gewesen. Diese würden jedoch nicht nur gegen den Versicherten sprechen, denn dieser erscheine nicht als ein dreister Simulant, der sich mit viel krimineller Energie auf ein Gutachten vorbereitet habe. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass er in sehr naiver Weise versuche, den Gutachter von seinem subjektiv realen Leiden zu überzeugen. Eine deutlichere Symptomdarbietung sei gerade bei Menschen mit somatoformer Schmerzstörung häufig (Urk. 10/111/19). Das Vorliegen von Libidoverlust, Morgentief, psychomotorischer Hemmung und der Unfähigkeit auf freudige Ereignisse emotional zu reagieren erlaube ausserdem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (Urk. 10/111/22).
In Anbetracht dieser Umstände sei die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis vollständig aufgehoben. Dass es dem Versicherten an einzelnen Tagen besser gehe, begründe alleine keine Arbeitsfähigkeit, da nur tageweise und nicht planbar einsetzbare Mitarbeiter für einen Betrieb unbrauchbar seien. Eine angepasste Tätigkeit gebe es nicht (Urk. 10/111/25). Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit spätestens 1997 und es gebe keine Hinweise in den Akten oder Befunde in der Untersuchung, dass sich diese im Verlauf verändert haben sollte (Urk. 10/111/26).
3.8 Med. pract. H.___ ging in seinem Bericht vom 29. Dezember 2014 von folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/167/1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Pathologisches Spielen, aktuell remittiert (ICD-10 F63.0)
Eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73) sowie eine soziale Ausgrenzung durch die Ursprungsfamilie (ICD-10 Z60.4) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/167/1).
Es sei zu betonen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten zunehmend verschlechtert habe. Er berichte insbesondere über starke Erschöpfungszustände, starke Ein- und Durchschlafstörungen, Zukunftsängste, fehlende Lebensfreude und passive Todeswünsche (Urk. 10/167/2). Hinsichtlich der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers sei namentlich zu ergänzen, dass er zwischen 1994 bis 2008 sehr oft im Rotlichtmilieu und in Casinos viel Geld (circa drei bis vier Mal pro Woche Fr. 400.-- bis 600.--) ausgegeben habe. Seit 2008 habe er sich zunehmend zurückgezogen, da er kein Geld mehr habe. Es hätten zwecks Deeskalation mehrere ungeplante Paarsitzungen wegen erneutem Spielen durchgeführt werden müssen, da der Versicherte die finanzielle Knappheit durch Eingehen von Schulden bei Freunden und anschliessendes Spielen zu bessern versucht habe. Er bagatellisiere jedoch weiterhin sein Verhalten (Urk. 10/167/3). Für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestehe seit Januar 2012 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/167/4 f.).
3.9 Dem polydisziplinären Gutachten des D.___, vom 3. März 2015 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 10/169/47):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig höchstens mittelgradige Episode
- Erhebliches regressives dysfunktionales Verhalten
- Erhebliche Symptomverdeutlichung
- Mit bewusstseinsnaher Steuerung
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
- Chronische Zervikobrachialgie rechts
- Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrosen L3-S1
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber insbesondere die Adipositas, Spannungskopfschmerzen und subakute distale dorsale Beinschmerzen rechtsbetont myotendinogener Genese (Urk. 10/169/47 f.).
Aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder für leichte noch für mittelschwere Arbeiten. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die anamnestischen Angaben des Versicherten häufig unpräzise und zum Teil nicht konsistent gewesen seien, namentlich in Bezug auf seine Sozialkontakte (Urk. 10/169/23).
Zum rheumatologischen Status wurde sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren an einem Schmerzsyndrom am rechten Nacken und Arm leide, welches sich als Folge eines Unfalls am Arbeitsplatz mit Quetschung der rechten Hand in einer Druckmaschine entwickelt habe. Die Beschwerden hätten sich in den letzten anderthalb Jahren verstärkt (Urk. 10/169/29). Bei erhaltener Beweglichkeit der Halswirbelsäule seien degenerative Veränderungen zumindest klinisch nicht anzunehmen. Für eine Schulterpathologie hätten sich aktuell keine Hinweise finden lassen und die Handfunktion rechts sei unauffällig gewesen (Urk. 10/169/30). Es handle sich um eine Schmerzchronifizierung, wobei das angegebene Schmerzausmass mit einer Stärke zwischen 6 bis 9 von 10 sowie die erlebte Einschränkung im Alltag aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Versicherten zumutbar. Repetitive Halte- oder Überkopfarbeiten der Arme oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Halswirbelsäule seien zu vermeiden. Unter diesen Voraussetzungen liege die Arbeitsfähigkeit bei 80 %, mit 100 % Präsenz und 20 % vermindertem Rendement bei chronischer Schmerzproblematik (Urk. 10/169/31).
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei ein ähnliches Bild entstanden wie bei den Begutachtungen in den Jahren 2007 und 2008. Der Versicherte habe sich psychomotorisch verlangsamt, antriebslos, in seinen Angaben vage und zunächst auch wenig kooperativ gezeigt, sodass er habe aufgefordert werden müssen, mehr zu kooperieren. Die Beurteilung der nach Ansicht des Gutachters willentlichen Steuerung des psychopathologischen Bildes sei äusserst schwierig gewesen, aktuell sei aber doch von einer als krankheitswertig zu bezeichnenden depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Der Explorand sei heute in seiner Willensbildung effektiv aufgrund seines affektiven Leidens teilweise eingeschränkt. Darüber hinaus bestehe sicherlich aufgrund der Renteneinstellung eine schwierige psychosoziale Situation, welche der Versicherte nach seinem Willen wieder verändern möchte. Im Rahmen einer Konsenskonferenz habe der behandelnde Arzt med. pract. H.___ ebenfalls ein effektives depressives Zustandsbild geschildert. Gleichzeitig sei aber offenbar geworden, dass der Versicherte anlässlich früherer Begutachtungen den effektiven Sachverhalt unkorrekt geschildert habe. Die Lebensgeschichte des Exploranden stelle sich daher heute völlig anders dar. Beispielsweise habe er sich während der Zeit des Rentenbezuges oft - wenn nicht gar mehrheitlich - in der J.___ aufgehalten und seine zweite Ehefrau nicht nur einmal für eine Woche gesehen. Zusammenfassend sei heute aber doch von einer erheblichen affektiven Belastung des Versicherten mit einer damit verbundenen massiven regressiven Entwicklung auszugehen. Es liege jedoch auch eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung vor (Urk. 10/169/41 ff.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Versicherten eine leichte körperliche Tätigkeit teilzeitlich zumutbar (Urk. 10/169/46).
Gemäss polydisziplinärem Konsens werde der Beschwerdeführer heute in jedweder Tätigkeit als zu circa 50-80 % einsetzbar erachtet. Es bestehe eine volle zeitliche Präsenzmöglichkeit mit vermindertem Rendement. Eine exakte Einschätzung sei aufgrund der Aggravation nicht möglich. Insgesamt bestehe aber im Gegensatz zum Gutachten von Dr. A.___ eine Verschlechterung der krankheitswertigen Faktoren, weshalb eine volle Arbeitsfähigkeit heute ausgeschlossen sei (Urk. 10/169/50).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu Recht gestützt auf das D.___-Gutachten von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen ist und das Leistungsbegehren abgewiesen hat (vgl. E. 2.1 f.).
4.2 Zunächst ist das D.___-Gutachten vom 3. März 2015 (Urk. 10/169; vgl. E. 3.9) auf dessen Beweiswert zu überprüfen. Es basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Ergän-
zend wurde im Labor eine Blut- und Urinuntersuchung durchgeführt (Urk. 10/169/19 ff.). Die Expertise wurde des Weiteren in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 10/169/4-12). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 10/169/12 ff., 24 ff. und 34 ff.). Insbesondere im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte er sich zu diversen Themenbereichen wie seinem beruflichen Werdegang, dem gewöhnlichen Tagesablauf und der familiären Situation äussern (Urk. 10/169/34 und 36 ff.). Zusätzlich wurde Rücksprache mit einem Bekannten des Versicherten sowie dem behandelnden Psychiater genommen (Urk. 10/169/34 f.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei diese wie auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend dargelegt und erläutert wurden (Urk. 10/169/22 f., 29 ff., 40 ff. und 47 ff.). Soweit möglich erfolgte im Weiteren eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/169/23, 32, 40 ff. und 51 f.). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre D.___-Gutachten sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 1.6).
4.3
4.3.1 Zu prüfen ist demnach, ob die vom Versicherten in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) vorgebrachten Rügen die Beweiskraft des D.___-Gutachtens zu schmälern vermögen.
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten vom 30. Juli 2012 (E. 3.7) nachvollziehbar und objektiv begründet seien. Es sei darauf abzustellen und daher für jegliche Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb der Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 13 f.).
Diese Argumentation vermag indes nicht zu überzeugen, da die Diagnosestellung im B.___-Gutachten erwiesenermassen auf unvollständigen Sachverhaltsabklärungen beruht. Der Versicherte weist in diesem Zusammenhang selbst auf die Ausführungen seines behandelnden Psychiaters med. pract. H.___ hin (Urk. 1
S. 11 Ziff. 35). Einerseits hat der psychiatrische Gutachter des D.___ am 5. Dezember 2014 telefonisch mit jenem Kontakt aufgenommen. Es konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Versicherte während der Zeit des Rentenbezuges mehrheitlich in der J.___ gelebt hat, dort seine zweite Ehefrau kennengelernt hat und ein „Lebemann“ gewesen sei (Urk. 10/169/35). Andererseits kann dem Bericht von med. pract. H.___ vom 29. Dezember 2014 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen 1994 bis 2008 sehr oft - drei bis vier Mal wöchentlich - im Rotlichtmilieu und in Casinos viel Geld ausgegeben und sich ab 2008 mangels finanzieller Mittel zunehmend zurückgezogen habe (E. 3.8). Diese Umstände hat der Versicherte gegenüber sämtlichen Gutachtern - namentlich auch gegenüber Dr. I.___ vom B.___ (vgl. Urk. 10/111/10 f. und
16 f.) - verschwiegen. Auf die Einschätzung im B.___-Gutachten, dass seit spätestens 1997 aufgrund einer schweren, anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer anhaltenden depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit vorliege (vgl. E. 3.7), kann angesichts des von med. pract. H.___ geschilderten Aktivitätsniveaus des Versicherten und des zumindest bis ins Jahr 2008 offenbar fehlenden Leidensdrucks nicht abgestellt werden.
Hiervon abgesehen bleibt anzumerken, dass bereits mit - unangefochten gebliebenem - Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. August 2014 (IV.2013.00758) festgehalten wurde, dass die erneute Zusprechung einer Rente nach erfolgter Rentenaufhebung (vgl. die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2009; Urk. 10/72) eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes voraussetzt. Im B.___-Gutachten wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein seit Jahren unveränderter Gesundheitszustand vorliegt. Die Expertisen der Z.___ vom 18. Oktober 2007 (Urk. 10/38) sowie von Dr. A.___ vom 24. August 2008 (Urk. 10/58) wurden explizit als unzutreffend erachtet (vgl. Urk. 10/111/30 f.). Mit anderen Worten wurde klarerweise eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorgenommen. Stellt man also - wie dies der Beschwerdeführer verlangt - auf das B.___-Gutachten ab, gelangt man ohne weiteres zum Ergebnis, dass die Zusprechung einer Rente mangels Vorliegens eines nachträglich veränderten Sachverhalts nicht in Frage kommt (vgl. E. 3.3 des eingangs genannten Urteils).
4.3.2 Der Rüge des Beschwerdeführers, wonach im D.___-Gutachten zu Unrecht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nicht gestellt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 25 und 30), kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in Anbetracht des fremdanamnestisch erhobenen Krankheitsverlaufs (vgl. E. 4.3.1 hiervor) an der Wertigkeit der geklagten Beschwerden gezweifelt werden muss und dass das affektive Leiden - die rezidivierende depressive Störung - im Vordergrund steht. Als schlüssig erweist sich daher die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Urk. 10/169/44 f.). Im Übrigen wurde auf die bewusstseinsnahe Darstellung durch den Versicherten und die erhebliche Symptomverdeutlichung hingewiesen (Urk. 10/169/45 und 47), wobei bereits im Rahmen der vorangegangenen gutachterlichen Untersuchungen auf eine Aggravation aufmerksam gemacht wurde (vgl. E. 3.4 f. und 3.7), was seitens des Versicherten denn auch ausdrücklich unbestritten blieb (Urk. 1 S. 12 Ziff. 39). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass im psychiatrischen Teilgutachten nicht auf eine somatoforme Schmerzstörung geschlossen wurde.
4.3.3 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der im D.___-Gutachten diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig höchstens mittelgradige Episode (vgl. E. 3.9), festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Solange therapeutisch angehbar fehlt es einer leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankung bereits diagnosebedingt am hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierender Gesundheitsschaden gelten zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017, E. 4.4).
Von einer optimalen Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. So gab der Versicherte an, sich nur alle drei bis vier Wochen zu seinem Psychiater in ambulante Behandlung zu begeben (Urk. 10/169/16). Ausserdem offenbarte die Blutanalyse, dass sich die Mehrheit der medikamentösen Wirkstoffe nicht oder nur knapp im Referenzbereich bewegten (Urk. 10/169/21). Dem D.___-Gutachten lässt sich ausserdem entnehmen, dass eine stationäre Behandlung indiziert, bis anhin aber nicht durchgeführt worden sei (Urk. 10/169/46). Aus all diesen Gründen kann nicht von einer Therapieresistenz ausgegangen werden und demzufolge entfaltet die rezidivierende depressive Störung keine invalidisierende Wirkung.
4.3.4 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigterweise zum Schluss gelangt ist, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Im polydisziplinären Konsens wurde die Arbeitsfähigkeit im D.___-Gutachten zwar auf 50-80 % geschätzt (Urk. 10/169/50). Da indes zum einen die im Vordergrund stehende depressive Erkrankung - wie soeben dargelegt - invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist und zum anderen aus rein rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in angepasster (leichte bis mittelschwere) Tätigkeit von 80 % besteht (Urk. 10/169/31 und 50), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorliegt. Bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers (Betriebsmitarbeiter in einer Druckerei, Kontrolle von Maschinen und Drucksätzen) handelte es sich den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge um keine körperlich schwere und damit um eine grundsätzlich angepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 10/169/14).
4.4 Schliesslich besteht entgegen der Auffassung des Versicherten (Urk. 1 S. 14 Ziff. 47) aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Wie sich gezeigt hat, gingen namentlich die Gutachter der B.___ und des D.___ von einem unterschiedlichen Sachverhalt aus, wodurch sich erhebliche Abweichungen in der psychiatrischen Einschätzung ergaben. Entscheidende Sachverhaltselemente konnten zwischenzeitlich allerdings geklärt werden und fanden Eingang in das beweiskräftige D.___-Gutachten vom 3. März 2015 (vgl. E. 4.3 ff. hiervor).
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Versicherten berechtigterweise verneint hat, da es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt. Entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christoph Erdös als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist dessen Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Christoph Erdös den Versicherten bereits in vorangegangenen Beschwerdeverfahren und im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Im Hinblick darauf sowie auf vergleichbare Fälle ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
5.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
SpitzWürsch