Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00082




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 4. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem Jahre 1981 als Konstruktionsschlosser bei der Y.___ AG beziehungsweise deren Vorgängerfirma, als das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2003 aus betrieblichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 5/1/3). Am 20. September 2003 meldete sich der Versicherte wegen Knie- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung für die Durchführung beruflicher Massnahmen an (Urk. 5/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 5/8, Urk. 5/12) und medizinische Abklärungen (Urk. 5/10-11) und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung (Urk. 5/18). Mit Verfügung vom 22. November 2004 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 5/23). Die dagegen am 7. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 5/32) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. August 2005 ab (Urk. 5/36).

    Mit Schreiben vom 21. beziehungsweise 23. August 2005 beantragte der Versicherte die Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung (Urk. 5/38, Urk. 5/41), worauf mit Verfügung vom 31. August 2005 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt wurde (Urk. 5/43) und mit Verfügung vom 15. September 2005 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining sowie Taggeld vom 12. September bis 30. November 2005 erteilt wurde (Urk. 5/44, vgl. auch Urk. 5/46). Nachdem das Arbeitstraining erfolgreich abgeschlossen und eine Festanstellung ab 1. März 2006 vermittelt werden konnte, wurde die Arbeitsvermittlung mit Vergung vom 7. Dezember 2005 abgeschlossen (Urk. 5/56).

1.2    Nachdem das Arbeitsverhältnis infolge einer Reorganisation sowie aufgrund der Leistung und Gesundheit des Versicherten per 31. Mai 2013 aufgelöst worden war (vgl. Urk. 5/100 Ziff. 2.2), meldete sich der Versicherte am 12. Dezember 2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/60). In der Folge übernahm diese im Rahmen der Frühintervention mit Verfügung vom 27. Januar 2014 die Kosten einer „Arbeitsvermittlung plus“ bis längstens 31. August 2014 (Urk. 5/65, vgl. auch Mitteilung vom 28. April 2014, Urk. 5/71). Am 27. August 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten sodann über die Kostenübernahme für ein Arbeitstraining in der Zeit vom 1. September bis längstens 31. Oktober 2014 (Urk. 5/84) sowie entsprechende Taggeldzahlungen (Urk. 5/90), schloss die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung am 30. Oktober 2014 aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten jedoch ab (Urk. 5/92).

    Nach erwerblichen (Urk. 5/100) und medizinischen Abklärungen (Urk. 5/94, Urk. 5/99, Urk. 5/105) sowie dem Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 5/97) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/109) mit Verfügung vom 11. Mai 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 5/113).

1.3    Mit Schreiben vom 4. November 2015 ersuchte X.___ wiederum um Bewilligung beruflicher Massnahmen (Urk. 5/114). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/117) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2016 das Begehren ab (Urk. 5/118 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Versicherten am 3. März 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Arbeitsumgebung zu 100 % arbeitsfähig sei und damit kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei im Alter von 60 Jahren fast unmöglich, ohne Hilfe eine Anstellung zu finden (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Ophthalmologie, speziell Ophthalmochirurgie, bat mit Schreiben vom 26. April 2012 den damaligen Arbeitgeber um Überprüfung, ob für den Beschwerdeführer eine andere Möglichkeit im Betrieb bestehe, nachdem die Arbeitsbedingungen mit Staub-, Rauch-, Klima-Anlage, Durchzug und allgemein trockener Luft die Situation verschlechterten und auch mit intensiver Therapie bislang keine wesentliche Besserung habe erreicht werden können. Konkrete Diagnosen nannte Dr. Z.___ jedoch keine (Urk. 5/59/3).

3.2    Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, nannte in seinem Bericht vom 6. Februar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 5/99/12):

- Hallux valgus links

- Schmerzen im Fuss bei Status nach Trauma am 26. Dezember 2012

- trockene Augen

    Dr. A.___ führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der persistierenden Augenreizung die Kündigung erhalten. Wegen der Fussschmerzen habe er eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Februar 2013 attestiert (Urk. 5/99/12).

3.3    Dr. med. B.___, Oberarzt, Augenklinik, C.___, nannte in seinem Bericht vom 26. April 2013 folgende Diagnosen (Urk. 5/99/9):

- chronische Blepharitis anterior und posterior beidseits mit

- qualitativer Tränenfilmstörung beidseits

- feine Hornhautnarben bei Zustand nach Hornhautfremdkörpern beidseits

- periphere Netzhautdegenerationen beidseits

- weite Papillenexkavation beidseits

    Die Zuweisung erfolge bei trockenen Augen beidseits. Der Beschwerdeführer sei über die Ursache des trockenen Auges informiert und es sei ihm zur Behandlung eine tägliche konsequente Lidrandhygiene mittels Navi Blef und feuchten Umschlägen empfohlen worden. Daneben solle eine konsequente konservierungsmittelfreie Befeuchtung erfolgen. Es bestünden keine Hinweise für eine allergische Genese (Urk. 5/99/9).

    In seinem Bericht vom 16. August 2013 hielt Dr. B.___ bei unveränderten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer habe über eine leichte Abnahme der Augenentzündungen berichtet, morgens seien die Augen jeweils immer noch trocken. Es sei ihm die Fortführung der Befeuchtungstherapie empfohlen worden (Urk. 5/59/2).

3.4    Am 20. September 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, einen Status nach Anpralltrauma Vorfuss links im Dezember 2012 mit persistierendem Vorfussschmerz sowie einen Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus. Aktuell dürfte es sich um eine dekompensierte Senk-Spreizfusssituation mit Hallux valgus handeln. Er habe auf eine Infiltration verzichtet und kurzfristig Arthrotec 50 verordnet mit der Bitte, die Einlagen konsequent zu tragen. Seines Erachtens sollte kein operativer Eingriff vorgenommen werden und eher der weitere Verlauf abgewartet werden (Urk. 5/99/13).

3.5    Dr. med. E.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 ein intermittentes Ohrenrauschen, vor allem morgens, bei leichtem Hochtonabfall beidseits sowie unabhängig davon intermittente, kurzdauernde Ohrenschmerzen, wahrscheinlich zervikal bedingt. Bei einem Hochtonabfall könnte bei verschiedensten Reizen ja jederzeit ein Tinnitus auftreten (Urk. 5/99/17).

3.6    In ihrem Bericht vom 1. September 2014 nannten die Ärzte der Augenklinik am C.___ folgende Diagnosen (Urk. 5/99/15):

- Blepharitis posterior und Sicca Symptomatik mit qualitativer Benetzungsstörung

- multiple Hornhauttrübungen bei Zustand nach Fremdkörpern

- grosse Papillenexkavation ohne Hinweis für ein Glaukom

    Die Zuweisung erfolge zur Mitbeurteilung einer chronischen Lidrandentzündung. Der Beschwerdeführer habe unter den Bedingungen am Arbeitsplatz als Schweisser (nicht optimale Belüftung) eine Verschlechterung der Augensymptome bemerkt. Seit er arbeitslos sei, sei keine erneute Entzündung aufgetreten, dennoch habe er immer noch eine störende okuläre Trockenheit empfunden (Urk. 5/99/15). Es sei eine Befeuchtungstherapie verschrieben worden. Im Verlauf habe sich eine subjektive und objektive Besserung der Blepharitis-Symptomatik ergeben. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile eine neue Arbeit gefunden und sei im Alltag deutlich weniger durch die Symptome beeinträchtigt (Urk. 5/99/16).

3.7    Am 14. Januar 2015 beantwortete Dr. B.___, C.___, die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen und nannte insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/105 Ziff. 1.1):

- chronische Blepharo-konjunktivitis beidseits mit qualitativer Tränenfilmstörung beidseits

- feine Hornhautnarben bei Zustand nach multiplen Hornhaut-Fremdkörpern beidseits

    Aufgrund der stark trockenen Augen seien Arbeitsplätze mit trockener und schlechter Luft für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Die bisherige Tätigkeit als Schweisser sei aus medizinischer Sicht vermutlich nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Dämpfe und Hitze komme es zu einem starken Austrocknen der Augen mit Schmerzen und teilweise Sehstörungen. Deswegen sei eine konzentrierte, korrekte Ausübung des Berufes nicht mehr möglich, die Arbeit sei insgesamt ungeeignet. Unter Berücksichtigung der Augenproblematik hingegen sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Der Patient benötige einen Arbeitsplatz, an dem es ihm möglich sei, mindestens stündlich Augentropfen zu applizieren. Zudem sollte idealerweise eine gute Luftqualität mit ausreichender Feuchtigkeit vorhanden sein. Möglicherweise sei das Aufstellen eines Luftbefeuchters hilfreich (Ziff. 1.8). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort arbeitsfähig (Ziff. 1.9).

3.8    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 27. Februar 2015 aus, der Beschwerdeführer leide insgesamt an einer Siccasymptomatik und Hornhautnarben an beiden Augen, einem Hallux Valgus mit Senk- und Spreizfüssen beidseits sowie einem Lumbovertebralsyndrom. Die angestammte Tätigkeit sei spätestens seit Oktober 2014 nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit, leicht und wechselbelastend ohne Lastenheben über 10 kg in sauberer und angefeuchteter Luft, bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei chronifiziert (Urk. 5/112 S. 3).

3.9    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 5/94, Urk. 5/99/10) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG steht der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalidität gemäss Art. 8 ATSG verdichtet haben. Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG genügt sodann auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Doch darf diese nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern sie hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert (Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich Basel Genf 2014, N 3 ff. zu Art. 18). Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Dabei ging der Gesetzgeben davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich Basel Genf 2015, N 74 zu Art. 6).

4.2    Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 14. Januar 2015 kann dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schweisser spätestens seit Oktober 2014 infolge der chronischen Augenentzündung nicht mehr zugemutet werden (E. 3.7). Dies deckt sich mit den früheren Ausführungen der C.___-Ärzte vom 1. September 2014, wonach unter den Bedingungen am Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Augensymptome eingetreten sei. Nachdem der Beschwerdeführer arbeitslos geworden sei, seien keine erneuten Entzündungen mehr aufgetreten (E. 3.6). In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht gemäss den Angaben der Ärzte des C.___ jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 3.7). Auch der RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 27. Februar 2015 fest, die angestammte Tätigkeit sei seit spätestens Oktober 2014 nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8).

    Gestützt auf diese übereinstimmenden und nachvollziehbaren medizinischen Unterlagen ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass für die bisherige Tätigkeit bereits seit mehr als sechs Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche den gesundheitlichen Gegebenheiten genügend Rechnung trägt, kann dem Beschwerdeführer jedoch in einem vollen Pensum zugemutet werden.

4.3    Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat. Nachdem ihm leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben über 10 kg in sauberer und angefeuchteter Luft zugemutet werden können, liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären. Dem Beschwerdeführer stehen deshalb auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin nicht notwendig sind.

    Aus der Beschwerdebegründung (Urk. 1) ist im Übrigen ersichtlich, dass auch der Beschwerdeführer selber nicht gesundheitsbedingte Schwierigkeiten anführt, sondern sein Alter, welches die Stellensuche erschwere.

    Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig