Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00083 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 20. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, meldete sich erstmals am 10. September 2009 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Asperger Syndrom/Authismus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. August 2010 ein (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 zu (Urk. 7/27; Verfügungsteil 2, Urk. 7/25).
Mit Schreiben vom 11. März 2011 teilte der Arbeitgeber des Versicherten der IV-Stelle mit, dass eine Pensumsreduktion erfolgt sei (Urk. 7/29), woraufhin die IV-Stelle die Rente überprüfte, einen neuen Einkommensvergleich vornahm und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabsetzte (Verfügung vom 19. Mai 2011, Urk. 7/37; Verfügungsteil 2, Urk. 7/35).
Am 26. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Hilflosenentschädigungen an (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (Eingangsdatum) ersuchte er um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/43). Die IV-Stelle holte den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 3. August 2015 ein (Urk. 7/47) und stellte mit Vorbescheid vom 3. August 2015 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 in Aussicht (Urk. 7/48), wogegen der Versicherte am 16. Sep-tember 2015 Einwand erhob (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 7/73). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums abwies (Verfahrens-Nr. IV.2016.00257).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren in Bezug auf die Rente (Vorbescheid vom 25. August 2015, Urk. 7/51; Einwand vom 23. September 2015, Urk. 7/60; ergänzende Einwandbegründung vom 28. Oktober 2015, Urk. 7/64) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 auf das neue Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78), was dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Veränderungen seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Entsprechend könne nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten werden (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass in casu gestützt auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni und 23. September 2015 von einer sukzessiven Reduktion der psychischen Kompensationsfähigkeit und der ständigen Zunahme der psychopathologischen Symptombelastung ausgegangen wer-
den müsse. Damit hätten sich die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert und eine Veränderung sei - gerade auch mit Blick auf die Zeitspanne zwischen der letzten medizi-nischen Abklärung im Jahr 2010 und der angefochtenen Verfügung - als erstellt zu betrachten. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin keinen Facharzt aus der Disziplin Psychiatrie beigezogen habe, sondern einen Facharzt für Anästhesiologie. Auch dass der Beschwerdeführer neu einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe, spreche für eine Verschlechterung, ebenso, dass er seit dem 7. Januar bis voraussichtlich Mitte Februar 2016 stationär hospitalisiert sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die von Dr. Z.___ im Bericht vom 22. Juni 2015 dargestellten Einschränkungen bereits im Gutachten von Dr. Y.___ vom 31. August 2010 thematisiert worden seien. Die geschilderten betrieblichen Änderungen mit den daraus resultierenden Konflikten und verbalen Auseinandersetzungen mit Gleichgestellten und Vorgesetzten stellten invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren dar. Im Bericht vom 23. September 2015 führe Dr. Z.___ dem widersprechend dann allerdings aus, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus einer zunehmenden Dekompensation resultiere, die Arbeitsplatzsituation habe sich nicht verschlechtert. Entsprechend widersprächen sich die Berichte, seien nicht schlüssig und enthielten keine substantiellen Anhaltspunkte für die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung (Urk. 6).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin – wie im Falle einer Neuanmeldung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Nach Eingang eines Revisionsgesuches resp. einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf das Revisionsgesuch resp. die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
3.
3.1 Anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2011 wurde lediglich ein neuer Einkommensvergleich getätigt. Der medizinische Sachverhalt wurde nicht neu abgeklärt (Feststellungsblatt vom 18. März 2011, Urk. 7/30). Damit beruhte die Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 7/37 und Urk. 7/35) in medizinischer Hinsicht auf dem Sachverhalt der Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/27 und Urk. 7/25), welche sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 31. August 2010 stützte (Feststellungsblatt vom 15. Oktober 2010, Urk. 7/21) und entsprechend den massgeblichen Vergleichszeitpunkt bildet.
3.2 Dr. Y.___ diagnostizierte ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5, Urk. 7/17/10) und erklärte, dass die ihm vorliegenden anamnestischen Angaben klare Hinweise für eine beim Beschwerdeführer abgelaufene Entwicklungsstörung aufwiesen (Urk. 7/17/9 f.). Berichtet würden vor allem Schwierigkeiten in der Feinmotorik, bei komplexen Vorgängen, aber auch in der Interaktion mit anderen und in der kognitiven Flexibilität bei Hinweisen für eine ausreichende Intelligenzleistung. Es resultiere der Besuch der heilpädagogischen Schule und später der Sonderklasse bis zum Realschulabschluss. Eine begonnene Lehre als Hochbauzeichner sei bei berichteten zwischenmenschlichen Problemen und Hinweisen auf mangelnde Flexibilität des Beschwerdeführers gescheitert. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei bereits damals die IV eingeschaltet worden und er habe schliesslich die dreijährige Lehre als Topfpflanzen- und Schnittblumengärtner via IV im A.___ absolviert. Seit 1990 arbeite er bei der B.___. Hier würden seit Anstellungsbeginn Schwierigkeiten hinsichtlich der Umsetzung der geforderten Arbeitsleistung mit geschilderten kognitiven Einschränkungen im Rahmen von mangelnder Flexibilität, in diesem Zusammenhang eingeschränkter Aufmerksamkeitsleistung, in der Interaktion mit anderen aber auch in der Feinmotorik mit einem Gefahrenmoment im Bedienen von Maschinen berichtet. Im Verlauf sei die Psychotherapeutin Frau C.___ im Zusammenhang mit den offenkundigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in die Begleitung einbezogen worden. Aufgrund der objektivierbaren Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang die Abklärung bei der Spezialistin Frau Dr. D.___ in Zürich veranlasst worden. Diese bestätige mit dem Gutachter vorliegenden Schreiben vom 25. September 2006 das Vorliegen eines Asperger-Syndroms (Urk. 7/17/10).
Die im Rahmen der vorliegenden Begutachtung gewonnenen Untersuchungseindrücke und erhobenen Untersuchungsbefunde würden unter zusätzlichem Einbezug der eingeholten fremdanamnestischen Angaben die Beurteilung von Frau Dr. D.___ bestätigen. Der Beschwerdeführer zeige sich in der Interaktion mit dem Gutachter zum Teil sehr umständlich, wenig flexibel, stark angespannt und unter Stress, feinmotorisch sehr auffällig und stark beeinträchtigt, mit einer durch eine eigene Perspektive fokussierten Aufmerksamkeit und Wahrnehmung mit mangelnder geistiger Flexibilität und Unfähigkeit zur geteilten Aufmerksamkeitsleistung und mit kaum vorhandener Stressresistenz und zum Teil eigenlogisch komplizierten Gedankengängen. Dabei sei er unter Stress in der Untersuchungssituation kaum mehr in der Lage, sein Handy zu bedienen, um dort eine Telefonnummer zu suchen. Er zeige sich durch den für das Gespräch benötigten Kraftaufwand im Verlauf zunehmend erschöpft und nach eineinhalb Stunden immer weniger in der Lage, die geforderte Aufmerksamkeitsleistung für das Begutachtungsgespräch zu erbringen. So sei er am Ende der Untersuchung, bei der es um seine gesundheitliche Situation und berufliche Zukunft gehe, völlig absorbiert und beschäftigt mit dem Unkraut auf der Dachterrasse der Gutachterpraxis. Ausgehend von dieser Beobachtung erzähle er weitere ähnliche Beispiele aus dem Arbeitsleben, die zum Teil zu Missverständnissen, Ärger beim Gegenüber und Kränkungen führten. Der Beschwerdeführer wünsche sich in diesem Zusammenhang selbst Unterstützung und Entlastung im Rahmen einer Anerkennung seines psychischen Leidens seitens der IV (Urk. 7/17/9 f.).
Bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil, das das Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten im Gartenbau beinhalte, erachte er den Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde und gewonnen Eindrücke in der Untersuchung im Zusammenhang mit dem grundsätzlich gegebenen Gefährdungsrisiko für sich selbst und Dritte beim Bedienen von Maschinen/elektrischen Geräten für nicht mehr arbeitsfähig. In angepasster Tätigkeit als Gärtnereiarbeiter auf dem Niveau eines Hilfsarbeiters gehe er medizinisch theoretisch bei zumutbarem 100%-Arbeitspensum von einer störungsbedingt reduzierten Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 40 % aus. Diese erkläre sich aus der mangelnden Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, der zeitweise völligen Fokussierung auf beschäftigende Themen, einer wiederkehrenden Erschöpfung im Zusammenhang mit hohem Energieaufwand zum Bestehen in einem sozialen Arbeitsumfeld unter Bedingungen der freien Wirtschaft und einer beobachtbaren geringen Stressresistenz unter Druck mit zudem berichteter geringer Frustrationstoleranz und hoher Erregbarkeit (Urk. 7/17/11).
4. Im Rahmen des Revisionsverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Arztberichte ein:
4.1 Dr. Z.___ konstatierte in seinem Bericht vom 4. Juni 2015, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Anstellungsverfügung (80 % bei 60 % Leistungsfähigkeit, einschliesslich des bestehenden 2-monatigen Winterurlaubs mit gesamthaft sechs Kompensationstagen pro Jahr) seit dem 4. Juni 2015 eine 20%ig reduzierte Arbeitsfähigkeit (1 ganzer Arbeitstag) bestehe. Empfohlen als Tag des Dispens sei jeweils der Freitag. Diese Einschätzung erfolge aufgrund der Art der an diesem Arbeitstag üblicherweise anfallenden Arbeiten. Diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei prognostisch stabil und gelte bis auf weiteres unbegrenzt (Urk. 7/42).
4.2 Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 22. Juni 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass seit Beginn seiner Behandlung bei ihm am 23. Februar 2015 eine starke Belastung und Überforderung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit bestehe. Ursache hierfür seien insbesondere Tätigkeiten in der Gruppe mit Angewiesensein auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern. Es sei im Verlauf des letzten Jahres regelmäßig zu Konflikten und verbalen Auseinandersetzungen mit Gleichgestellten und dem Vorgesetzten gekommen. Der Beschwerdeführer könne sich jeweils in der Freizeit, auch über das Wochenende, nicht mehr beruhigen oder davon erholen, habe anhaltende Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Stimmungs- und Selbstwerteinbrüche. Diese Verschlechterung sei bereits im Verlauf des vergangenen Jahres deutlich aufgefallen und habe sich im zeitlichen Verlauf ständig gesteigert. Tatsache sei, dass die Arbeitsbedingungen im Betrieb im Verlauf des letzten Jahres zunehmend weniger auf den Versicherten würden abgestimmt werden können. Als Beispiele sei hier die nunmehr fehlende Möglichkeit genannt, sich ohne die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit gleichgestellten Kollegen um ein ihm übertragenes, stets gleichbleibendes und überschaubares Arbeitsgebiet kümmern zu können (z.B. Pflege eines bestimmten Parkabschnittes, oder ähnliches). Diese betrieblichen Änderungen seien aber, wie ihm von Seiten des Arbeitgebers bestätigt worden sei, keinesfalls so, dass sie von einem durchschnittlichen Mitarbeiter nicht würden bewältigt werden können.
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers reduziere sich trotz guter Behandlungsmotivation infolge des stabilen Befundes aus psychiatrischer Sicht ab genanntem Datum um 20 % (Urk. 7/46/2 f.).
4.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens erstellte Dr. Z.___ den Bericht vom 23. September 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63). Darin erklärte er, dass die psychische Kompensationsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie in seinem Bericht dokumentiert, seit Behandlungsbeginn bei ihm (Februar 2015) sukzessiv abgenommen habe. Die psychopathologische Symptombelastung habe während desselben Zeitraums ständig zugenommen. Ab dem 4. Juni 2015 habe er eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit (als eine Reduktion der Arbeitszeit) attestiert, welche prognostisch stabil sei (Urk. 7/62/2).
Es könne nicht argumentiert werden, dass die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit, die Abnahme der Arbeitsfähigkeit und die Zunahme der psychopathologischen Symptombelastung durch ein verändertes, anforderungsreicheres oder weniger rücksichtsvolles Umfeld hervorgerufen worden wäre. Die Einschätzung, die Verschlechterung basiere auf psychosozialen Faktoren, sei aus seiner Sicht nicht zutreffend. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiere, wie bei Personen mit tiefgreifender Entwicklungsstörung oftmals der Fall, aus einer zunehmenden Dekompensation als Resultat einer langjährigen vorbestehenden subklinischen Dauerbelastung. Die betroffenen Personen funktionierten also, mit anderen Worten, schon längst vor dem Zusammenbruch an der Grenze ihrer Belastbarkeit, zuerst auf Kosten der persönlichen Lebensqualität (Erholung etc.), später, wie aktuell beim Beschwerdeführer, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Wie schon im Gutachten des Dr. Y.___ empfohlen, sei dem Schwächezustand des Beschwerdeführers betrieblich durch eine Anpassung des Arbeitsrahmens und der Anforderungen (Niveau Hilfsgärtner, 60 %) mit Reduktion der Arbeitszeit („Winterpause" von 2 Monaten) und der Zuerkennung einer Teilrente Rechnung getragen worden. Naturgemäss habe sich die zugrundeliegende chronische Erkrankung des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht verändert. Wie aber bereits von ihm in seinem Bericht an die IV dargestellt, habe sich der Gesundheitszustand auch unter der von Dr. Y.___ empfohlenen Entlastung weiter verschlechtert. Sogenannt psychosoziale Faktoren könnten hierfür ursächlich nicht geltend gemacht werden. Hinweisen möchte er zuletzt, dass bereits der Gutachter Dr. Y.___ von einem „fragilen Gleichgewicht", welches ab dem Jahr 2003 erstmals klinisch dekompensiert sei, schreibe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Eintritt ins Erwerbsleben „jahrelang knapp kompensiert" gewesen. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von „maximal 60 %" sei als „medizinisch theoretisch" deklariert. Die Praxis habe nun gezeigt, dass diese Einschätzung aus dem Jahre 2010 habe nach unten korrigiert werden müssen (Urk. 7/63/2 f.).
5.
5.1 Vorliegend liegen zwischen dem – der Verfügung vom 3. Dezember 2010 zugrundeliegenden – Gutachten von Dr. Y.___ vom 31. August 2010 (vgl. E. 3.2) und den das Erhöhungsgesuch stützenden ärztlichen Berichten von Juni und September 2015 (vgl. E. 4) immerhin rund fünf Jahre, was gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).
5.2 Auch wenn exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, ist eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (vgl. BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht entscheidrelevant, dass Dr. Z.___ festhielt, dass sich die chronische Erkrankung des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht verändert habe (Urk. 7/63/3). Vielmehr ist zu prüfen, ob sich diese - wie von Dr. Z.___ attestiert - verschlechtert hat bzw. grössere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt.
5.3 Bereits Dr. Y.___ konstatierte, dass sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit auch aus einer wiederkehrenden Erschöpfung im Zusammenhang mit hohem Energieaufwand zum Bestehen in einem sozialen Arbeitsumfeld unter Bedingungen der freien Wirtschaft erkläre (Urk. 7/17/11). Es sei - ausgehend von einem Störungsbild, das sich bereits in der Kindheit entwickelt und im Weiteren ausgebildet habe - von einer vom Beschwerdeführer jahrelang knapp kompensierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Eintritt in das Erwerbsleben auszugehen (Urk. 7/17/13 f.).
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 23. September 2015 aus, dass die psychische Kompensationsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Behandlungsbeginn bei ihm im Februar 2015 sukzessive abgenommen und die psychopathologische Symptombelastung während desselben Zeitraums ständig zugenommen habe. Durch gemeinsam stattfindende Gespräche mit dem Arbeitgeber, Dr. Z.___ und dem Beschwerdeführer sei versucht worden, die Arbeitsplatzsituation auf die zunehmend schlechtere Verfassung des Beschwerdeführers abzustimmen und anzupassen. Diese Massnahmen hätten allerdings nicht zur Verbesserung oder Stabilisierung geführt (Urk. 7/63/1 f.). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiere, wie bei Personen mit tiefgreifender Entwicklungsstörung oftmals der Fall, aus einer zunehmenden Dekompensation als Resultat einer langjährigen vorbestehenden subklinischen Belastung (Urk. 7/63/3).
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - wie bereits bei der erstmaligen Rentenzusprache - aus gesundheitlichen Gründen bzw. weiterer Dekompensation nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen am Arbeitsplatz während des bei der letztmaligen Rentenzusprache berücksichtigten Pensums und Profils hinreichend zu erfüllen.
5.4 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die subjektiv geschilderte Verschlechterung auf invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren, nämlich den betrieblichen Änderungen und den daraus resultierenden Konflikte und Auseinandersetzungen, beruhe (Urk. 6).
Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen unter einem verselbständigten psychischen Gesundheitsschaden. Dass die psychosozialen Faktoren zwar auch einen Einfluss haben, kann nicht ausgeschlossen werden -steht allerdings einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitsschadens bzw. seiner Auswirkungen gerade auch unter Berücksichtigung der regelmässig stattfindenden Therapie (Urk. 7/46) und des vom Beschwerdeführer bis anhin gezeigten Einsatzes, seine Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen, nicht entgegen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.4 Zusammengefasst liegen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über das Revisionsbegehren vom 16. Juni 2015 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler