Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00084 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 30. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, bezieht seit 1. März 2010 eine ganze Rente (Verfügung vom 4. April 2011, Urk. 8/33; sowie Verfügung vom 18. Mai 2011, Urk. 8/37).
1.2 Nach Eingang eines am 11. Mai 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/35) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 25. November 2011 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/44). Dieser Vorbescheid wurde mit jenem vom 15. Juni 2012 ersetzt, mit welchem die IV-Stelle der Versicherten wiederum - nunmehr mit anderer Begründung - die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 8/60). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/62, Urk. 8/68) veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 18. April 2013, Urk. 8/75). Die IV-Stelle kam nach interner Abklärung zum Schluss, auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 8/83), weshalb sie eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachtete (Mitteilung vom 19. Mai 2014, Urk. 8/85).
Mit Mitteilung vom 24. April 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass das Gutachten durch die genannten Gutachter des Z.___ erfolgen werde (Urk. 8/91). Die Versicherte teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 29. April 2015 mit, dass sie mit einer Begutachtung durch Ärzte des Z.___ nicht einverstanden sei (Urk. 8/93). Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch das Z.___ fest (Urk. 8/94). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 8/97/3-6). Da die IV-Stelle die angefochtene Zwischenverfügung am 6. Juli 2015 in Wiedererwägung zog, wurde der am hiesigen Gericht angelegte Prozess IV.2015.00612 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfügung vom 9. Juli 2015, Urk. 8/102).
Mit erneuter Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung durch die vorgesehenen Ärzte des Z.___ fest (Urk. 8/110 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 20. Januar 2016 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei von der medizinischen Begutachtung beim Z.___ abzusehen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 14. Dezember 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die ausgewählten Fachärzte des Z.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
1.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2015) detailliert geregelt (Rz 2075-2082). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI, wobei das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen ist (Rz 2077 KSVI).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) aus, zur Abklärung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin sei eine medizinische Abklärung beim Z.___ notwendig. Die Begutachtung werde durch Dr. med. A.___ (Allgemeine Medizin und Rheumatologie), Dr. med. B.___ (Handchirurgie) und Dr. med. C.___ (Psychiatrie und Psychotherapie) durchgeführt. Eine orthopädische Begutachtung finde nicht statt, da dies mit der Fachdisziplin Rheumatologie abgedeckt sei (S. 1). Die Prüfung der Einwände habe ergeben, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge (S. 2 Mitte).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei bereits 50 Jahre alt und seit Jahren wegen psychischer und somatischer Krankheit arbeitsunfähig. Das Z.___ sei als Scheinabklärungsmaschinerie bekannt, bei welcher die Resultate im Voraus bekannt seien (S. 2 unten). Dr. C.___ sei bekannt dafür, dass er die Begutachtungen nach einem 15minütigen Gespräch fertigstelle und in 99 % der Fälle eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere (S. 3 oben). Gegen eine Begutachtung bei einer korrekten Abklärungsstelle habe sie nichts einzuwenden (S. 3 Mitte).
2.3 Streitig ist die Anordnung einer Begutachtung durch das Z.___, wobei die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung an sich nicht in Frage steht. Gerügt wird die Unbefangenheit der Ärzte am Z.___ ganz allgemein und von Dr. C.___ im Besonderen. Das verfahrensrechtliche Vorgehen betreffend Auswahl der Gutachterstelle wird hingegen nicht bezweifelt und es ergeben sich gestützt auf die Akten auch keine Hinweise, dass das vorgegebene Verfahren nicht eingehalten worden wäre.
3. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 = SVR 2010 IV Nr. 2 E. 2.1, 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2).
Soweit sich die Beschwerde gegen das Z.___ als Institution richtet, erweist sie sich als offensichtlich unzulässig und es ist auf sie nicht einzutreten.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt das Vorliegen von konkreten Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen den Gutachter Dr. C.___.
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie beispielsweise in Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).
4.2 Die Einwendung, Dr. C.___ sei bekannt dafür, dass er in zeitlicher Hinsicht zu kurze Explorationen durchführe (vorstehend E. 2.2), betrifft die Sorge darum, dass das zu erstellende psychiatrische Teilgutachten mangelhaft ausfallen könnte, und ist im Rahmen der materiellen Würdigung des zu erstellenden Gutachtens zu behandeln.
Die Beschwerdeführerin bringt keine anderen - insbesondere triftigen - Gründe vor, die gegen eine Begutachtung durch Dr. C.___ oder einen der anderen vorgesehenen Gutachter sprechen würden. Es liegen somit keine Ausstands- oder Ausschlussgründe gegen Dr. C.___ vor.
5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 (Urk. 2) an der Abklärung durch die ausgewählten Fachärzte des Z.___ festhielt.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten).
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti