Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00085
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Unmittelbar nach einem am 4. November 1994 erlittenen Sturz aus eineinhalb Metern Höhe auf das Gesäss traten beim im März 1951 geborenen X.___ starke Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie Sensibilitätsstörungen am rechten Fuss auf (Urk. 7/2/1).
Die auf der Grundlage eines 100%igen Invaliditätsgrades ab 1. November 1995 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zugesprochene ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 7/4 und 7/9) wurde dem Versicherten im Rahmen dreier Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 15. November 1999 (Urk. 7/5), 4. April 2005 (Urk. 7/10) und 30. September 2010 (Urk. 7/37) bestätigt.
1.2 Nachdem sich der Versicherte am 3. März 2009 (Urk. 7/12, 7/16) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2010 ab April 2008 (Urk. 7/29) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 19. Dezember 2011 (Verfahren Nr. IV.2010.00141, Urk. 7/40) abgewiesen.
Wegen eines vom Versicherten am 21. Februar 2011 (Urk. 7/38) eingereichten Erhöhungsgesuches überprüfte die IV-Stelle dessen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Aufgrund von Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktaufnahme sowie des Erfordernisses einer dauernden Pflege wurde ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 ab 1. März 2011 eine solche wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (Urk. 7/56).
1.3 Am 23./25. März 2015 stellte der Versicherte ein Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit (Urk. 7/70 f.). Die IV-Stelle liess am 6. Mai 2015 (Urk. 7/76) die Hilflosigkeit beim Versicherten zuhause abklären und holte einen Bericht seiner behandelnden Hausärztin Dr. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/75) ein. Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2015 (Urk. 7/77) stellte sie dem Versicherten bei unveränderter Annahme der Einschränkung in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen sowie erforderlicher dauernder Pflege die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 21. August 2015 (Urk. 7/79) Einwände, zu denen die Abklärungsperson am 17. Dezember 2015 (Urk. 7/81) Stellung nahm. Mit gleichentags erlassener Verfügung wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ankündigungsgemäss unter Feststellung eines unveränderten Anspruchs auf eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund schwerer Hilflosigkeit. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit der gleichen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.5 Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).
1.6 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den durchgeführten Abklärungen weiterhin in den fünf Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Verrichtung der Notdurft, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässig und erheblich auf Hilfe Dritter angewiesen sei und unverändert dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige. Eine Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen habe sich hingegen nicht objektivieren lassen (Urk. 1 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er leide neben seiner jahrelangen Krebserkrankung nun auch an einer schweren Depression. Neben den weiterhin bestehenden Beeinträchtigungen in fünf Lebensbereichen könne er mehrheitlich nicht ohne Unterstützung von Familienmitgliedern aufstehen, weshalb auch von einer Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen auszugehen sei (Urk. 1 S. 3).
3. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob sich der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Erlass der Verfügung vom 17. Dezember 2012, mit welcher ihm eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit ab 1. März 2011 zugesprochen worden war, und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2015 derart veränderte, dass die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit nicht mehr gerechtfertigt erscheint, sondern erhöht werden muss.
4. Medizinische Grundlage für die Verfügung vom 17. Dezember 2012 waren die Berichte der Dermatologischen Klinik des Z.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/43) sowie von Dr. Y.___ vom 27. August 2012 (Urk. 7/48). Diesen waren die Diagnosen eines metastasierenden malignen Melanoms, Stadium IV (pT4 N2M1c), einer tiefen Venenthrombose (TVT) vom Fuss bis inguinal links (Duplexsonographisch diagnostiziert am 14. Dezember 2010), eines lumboradikulären sensomotorischen partiellen Ausfallsyndroms L5 und S1 rechts, eines metabolischen Syndroms mit arterieller Hypertonie und Adipositas Grad I, eines Status nach unklarer Synovitis des rechten Knies, sowie eines kolloidreichen und regressiv veränderten Strumaknotens und eines Zustands nach depressivem Zustandsbild zu entnehmen (Urk. 7/43/1 f.).
Anlässlich einer am 23. Mai 2012 (Urk. 7/49) durchgeführten Erhebung im Haushalt des Beschwerdeführers stellte die Abklärungsperson einen regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Kontaktaufnahme fest. Zudem bejahte sie aufgrund der notwendigen Vorbereitung und Abgabe einer Vielzahl täglich einzunehmender Medikamente sowie der Begleitung zu drei bis vier wöchentlichen Terminen bei der Hausärztin, im Spital oder bei der Physiotherapie das Erfordernis der dauernden Pflege (Urk. 7/49/3 f.).
5.
5.1 Am 6. Mai 2015 erfolgte eine Abklärung am Wohnort des Beschwerdeführers (Urk. 7/76). Dabei stellte die Abklärungsperson fest, dass verglichen mit der letzten Abklärung vom 23. Mai 2012 (Urk. 7/49) unverändert Hilfsbedarf bezüglich der Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung bestehe und auch der Bedarf nach dauernder Pflege weiterhin ausgewiesen sei (Urk. 7/76/4). Der Beschwerdeführer sei während der Dauer des Gesprächs ausschliesslich auf dem Sofa gesessen. Die Angabe, wonach der Beschwerdeführer auch bezüglich der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf Dritthilfe angewiesen sei, da es ihm nur alle drei bis vier Wochen gelinge alleine aufzustehen, sei nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer aufgrund eines erhöhten Thromboserisikos wöchentliche Termine bei seiner Hausärztin Dr. Y.___ wahrgenommen hatte (Urk. 7/76/2, 6/76/4), wurde bei dieser ein aktueller Bericht eingeholt (Urk. 7/75).
5.2 Dr. Y.___ berichtete der IV-Stelle am 29. Mai 2015, der Beschwerdeführer leide an einem metastasierenden malignen Melanom, an einem lumboradikulären sensomotorischen partiellen Ausfallsyndrom L5/S1 rechts und einer Depression. Zudem nannte sie einen Status nach unklarer Synovitis des rechten Knies (Entzündung der Schleimhaut des Kniegelenks; Urk. 7/75/1). Dr. Y.___ verneinte einen Hilfsbedarf bezüglich sämtlicher Lebensverrichtungen und ging einzig von einem Bedürfnis nach dauernder Pflege aufgrund der Notwendigkeit täglichen Verabreichens von Medikamenten aus (Urk. 7/75/3 f.)
5.3 Der Beschwerdeführer machte am 21. August 2015 (Urk. 7/79/1) mit Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. Juli 2015 (Urk. 7/77) geltend, bezüglich aller Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein und dauernde persönliche Überwachung zu benötigen. Dazu nahm die Abklärungsperson am 17. Dezember 2015 Stellung. Sie verneinte das Erfordernis einer dauernden Überwachung, da im Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Dezember 2011 deren Notwendigkeit verneint worden sei und seither keine neuen Diagnosen hinzugekommen seien (Urk. 7/81/1). Bezüglich der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen führte die Sachverständige aus, dass sich eine Hilflosigkeit in diesem Bereich weder aufgrund der Abklärung vor Ort noch aus den Angaben von Dr. Y.___ ergebe (Urk. 7/81/2).
6.
6.1 Bei der letzten Verfügung im Jahr 2012 bestanden beim Beschwerdeführer erheblich hilfebedürftige Einschränkungen in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Kontaktaufnahme. An dieser Situation hat sich seither nichts geändert, eine Verbesserung ist in diesen fünf Lebensbereichen unstrittig nicht eingetreten. Auch ist der Versicherte weiterhin auf eine erhebliche Dritthilfe bei der Bereitstellung und Einnahme der zahlreichen Medikamente im Sinne einer dauernden medizinischen Pflege angewiesen; auch dieses Element ist unbestrittenermassen immer noch gegeben.
Für die Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine schwere Hilflosigkeit eingetreten ist, ist damit einzig entscheidend, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bestehenden Einschränkungen auch für die Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf relevante Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV, E. 1.4); einer dauernden Überwachung bedarf es nicht.
6.2 Der Abklärungsperson war von Seiten der Ehefrau mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer liege tagsüber meistens auf dem Sofa. Er stehe nicht mehr selbständig auf oder setze sich selbständig. Wenn die Kinder da seien, ziehe er sich meistens in ein anderes Zimmer zurück. Alleine aufstehen gehe nur ganz selten, vielleicht alle drei bis vier Wochen. Er sei schon mehrmals bei entsprechenden Versuchen gestürzt. Auch in der Nacht stehe er nur mit Hilfe der Ehefrau auf. Er habe in den Beinen sehr starke Schmerzen und keine Kraft. Wenn er stehe, werde ihm schwindlig und er reagiere nervös und aggressiv (Urk. 7/76/2). Der Abklärungsperson waren aufgrund des passiven Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 6. Mai 2015 keine eigenen Wahrnehmungen bezüglich der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen möglich. Einzige objektive Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob auch diesbezüglich ein dauernder und erheblicher Hilfsbedarf besteht, bildet somit der Bericht von Dr. Y.___ vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/75). Aus diesem Bericht ergibt sich jedoch keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu demjenigen, wie er der Verfügung aus dem Jahr 2012 zugrunde lag (vgl. E. 4). Wie auch in ihrem letzten Bericht vom 27. August 2012 (Urk. 7/48/5) verneinte Dr. Y.___ einen relevanten Hilfsbedarf bezüglich der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen (Urk. 7/75/3).
Gemäss den Angaben von Dr. Y.___ behandelt sie den Beschwerdeführer seit 1994 hausärztlich (vgl. Urk. 7/75/1). Zum Zeitpunkt der Berichterstattung nahm dieser wöchentliche Termine bei ihr wahr (Urk. 7/76/4). Bei der zu beurteilenden Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen handelt es sich um Bewegungsabläufe, die bei jedem Arztbesuch ausgeführt werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Hausärztin aufgefallen wäre, wenn sich in diesem Bereich eine Verschlechterung eingestellt hätte. Die von der Ehefrau beschriebene und vom Versicherten gezeigte gänzliche Passivität ist mit den gestellten Diagnosen der Hausärztin nicht erklärbar, im Besonderen berichtete die Hausärztin weder von einer schweren Depression des Versicherten noch von erfolgten oder behandelten Stürzen. Zu beachten ist auch, dass die Familie im zweiten Stock eines Hauses ohne Lift wohnt. Auch wenn der Versicherte bei der Überwindung der Treppe unterstützende Hilfe braucht, so ist er doch im Stande, diese hinunter und hinauf zu gehen. Ein objektiv notwendiger, erheblicher und dauernder Hilfsbedarf bereits beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen ist deshalb wenig wahrscheinlich und nicht ausgewiesen. Damit ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass in Bezug auf diese Lebensverrichtung weiterhin keine Hilflosigkeit besteht. Damit hat der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli