Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00087 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 2. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, meldete sich am 21. September 2009 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 7/21, Urk. 7/26) und verneinte mit Mitteilung vom 10. August 2010 (Urk. 7/38) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 7/48) bei einem Invaliditätsgrad von 23 % einen Rentenanspruch.
1.2 Nach Eingang eines am 8. Mai 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/51) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis am 26. Juni 2015 mittels Arztberichten glaubhaft zu machen (Urk. 7/55). Nach Einreichung von Arztberichten durch den Versicherten (Urk. 7/56-57) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/64; Urk. 7/65) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Urk. 7/75 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 20. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, gestützt darauf Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen und die Verfügung vom 17. Dezember 2010 revisionsweise aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. März 2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 10), und am 24. März 2016 erstattete er die Replik (Urk. 11). Am 14. April 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
1.5 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).
1.6 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a).
1.7 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den von ihm innert der ihm von der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist bis 26. Juni 2015 (Urk. 7/55) und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2010 (Urk. 7/48) und der Neuanmeldung am 8. Mai 2015 (Urk. 7/51) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
Da Streitgegenstand die Eintretensfrage und nicht die materielle Prüfung des Rentenanspruchs ist, fällt die eventualiter beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens ausser Betracht (Urk. 1 S. 2, S. 8). Zu prüfen ist mithin lediglich, ob der Beschwerdeführer - welchen in diesem Zusammenhang eine Beweisführungslast trifft (vgl. vorstehend E. 1.1-1.3) - eine wesentliche Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht hat.
3.
3.1 Die Verfügung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 7/48) fusste im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:
Dr. med. Y.___ hielt mit Bericht vom 22. Oktober 2009 als Diagnosen eine Adipositas, eine Hypertonie und rezidivierende depressive Störungen fest (Urk. 7/14).
3.2 Laut Bericht der Ärzte der Tagesklinik Z.___ vom 11. November 2009 war bei einer seit 2007 bestehenden Diagnose einer depressiven Episode mit soziophobischen Anteilen vor dem Hintergrund einer ängstlichen vermeidenden Persönlichkeitsstörung von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 25. Oktober 2009 auszugehen (Urk. 7/17).
3.3 Die Ärzte der A.___ stellten in ihren Berichten vom 1. Dezember 2009 und vom 8. Januar 2010 als Diagnosen im Wesentlichen eine Ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und eine Dysthymia des Sozialverhaltens (ICD-10: F34.1) sowie soziale Phobien (ICD-10: F40.1) fest. Weiter führten sie aus, dass körperliche Einschränkungen aufgrund des starken Übergewichts bestünden, welches zu erhöhtem Blutdruck und bei grosser Anstrengung zu vegetativen Symptomen wie starkem Herzklopfen führte. Die dadurch oft ausgelösten Angstzustände bewirkten darüber hinaus zitternde Hände und übermässiges Schwitzen, damit verbunden seien auch starke Konzentrationsstörungen (Urk. 7/19/5). Entgegen der bisherigen Einschätzung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in der Lage, einer strukturierten Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen; der Verlauf habe sich nach zunächst guten Erfolgen während der stationären danach teilstationären Behandlung eher ungünstig gezeigt (Urk. 7/25/7).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Juli 2010 (Urk. 7/37) aufgrund seiner Untersuchung vom 6. Juli 2010 akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren, vermeidenden, selbstunsicheren, abhängigen und unreifen Anteilen sowie eine Dysthymie (F34.1) bei einem Zustand nach depressiver Episode. Der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne hingegen nicht ohne weiteres gefolgt werden. Invalidenversicherungsrechtlich fremde Faktoren spielten eine nicht unwesentliche Rolle bei der Erhaltung der Symptomatik, und in therapeutischer Hinsicht sei eine sozio-therapeutische Wohngemeinschaft empfehlenswert. Plausibel sei, dass es während der Lehrzeit zu einer psychischen Krisensituation mit depressiver Dekompensation gekommen sei. Die depressive Komponente sei am Ende der tagesklinischen Behandlung soweit abgeklungen gewesen, dass ab dem 26. Oktober 2009 medizin-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden könne, dies in einer den kognitiven, intellektuellen und manuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeit sowie in einem wohlwollenden Umfeld, das eine angemessene Kombination aus Fördern und Fordern sicherstelle (S. 4 f.).
3.5 In Würdigung dieser Arztberichte ging die Beschwerdegegnerin in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 26. Oktober 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Überwachungs-, Konfektions- oder Reparaturarbeiten) aus, wobei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen sei, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertige. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die erstmalige berufliche Ausbildung als Sanitärmonteur abgeschlossen hätte, ermittelte sie in der Folge einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 7/48).
Mit Mitteilung vom 10. August 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unter Hinweis darauf, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei (Urk. 7/38-39 S. 1).
4. Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein:
Mit Bericht vom 21. Oktober 2010 hielt (Urk. 7/57/13) Dr. Y.___ als Diagnosen eine Visusverschlechterung bei ungenügender Korrektur, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) und Angststörungen und Panikattacken (ICD-10: F41) fest. Weiter führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit 2007 von Psychiatern aus verschiedenen Institutionen der A.___ behandelt werde, unter anderem in der Sprechstunde für Angst- und Zwangsstörungen.
In den Überweisungen an das C.___ vom 9. Mai 2011 und vom 22. Dezember 2014 hielt Dr. Y.___ als Diagnosen den Wunsch nach Gewichtsabnahme bei einer Körpergrösse von 170 cm und einem Gewicht von etwa 140 kg, ein Colon irritabile mit Blähungen und Krämpfen sowie eine Neigung zu depressiver Verstimmung fest. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nie schwer krank oder verunfallt sei und keine Operationen oder Hospitalisationen gehabt habe (Urk. 7/57/5, Urk. 7/57/10 = Urk. 7/57/16).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. März 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 gelegentlich hausärztlich berate und behandle. Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme fänden seit 3. November 2014 wieder regelmässig Konsultationen statt. Aufgrund des massiven Übergewichts und einer längeren Arbeitslosigkeit - der Beschwerdeführer habe seit 2012 nicht mehr gearbeitet - sei die psychische und körperliche Leistungsfähigkeit aktuell nur schwer abzuschätzen. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Arbeitsprogramm beobachtet und trainiert werden könnte (Urk. 7/57/1).
Dr. Y.___ hielt in einer handschriftlichen Notiz vom 5. Juni 2015 fest, dass der Tatbeweis durch die Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erbracht worden sei und dass die letzte Arbeitstätigkeit Mitte Januar 2012 (Temporärstelle) stattgefunden habe (Urk. 7/56).
Am 3. September 2011 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Angriff mehrere Tritte ins Gesicht und wurde bis am 4. September 2011 im D.___ hospitalisiert. In der Zusammenfassung der Krankengeschichte (Urk. 7/57/19) diagnostizierten die Ärzte des D.___ ein leichtes Schädelhirntrauma Grad I und eine Nasenbeinfraktur. Sie führten aus, dass insgesamt ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerzkompensation während des gesamten stationären Aufenthalts bestanden habe und dass der Beschwerdeführer in subjektivem Wohlbefinden mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können.
5.
5.1 Die genannten, im Verfügungszeitpunkt einzigen vorhandenen ärztlichen Berichte sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.8-2.9, Urk. 11 S. 3 Ziff. 5) offensichtlich ungeeignet, eine Verschlechterung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Dezember 2010 glaubhaft zu machen.
5.2 Zunächst ist zu bemerken, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 11 S. 4 Ziff. 6) - die Diagnosen, welche in den mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten gestellt wurden (vorstehend E. 4), ungeeignet sind, um eine versicherungsrechtlich relevante Invalidität zu begründen. Weder genügt rechtsprechungsgemäss eine Dysthymie beziehungsweise eine leichte Depression mangels nachgewiesener Therapieresistenz zur Begründung einer Invalidität (BGE 140 V 193 E. 3.3), noch bestehen vorliegend Anhaltspunkte dafür, dass die angeführte Adipositas sich invalidisierend auswirken würde; insbesondere ist nicht aktenkundig, dass geeignete Behandlungsversuche erfolgt und erfolglos geblieben wären (vorstehend E. 1.4). Durch den Angriff erlitt der Beschwerdeführer ein leichtes Schädelhirntrauma und eine Nasenbeinfraktur, und das D.___ beschrieb einen insgesamt unauffälligen neurologischen Verlauf mit guter Schmerzkompensation und einer Entlassung nach Hause in subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wundverhältnissen. Auch hier ist damit ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. Im Übrigen fehlen Befunde, welche die gestellten Diagnosen untermauern würden, und es wurde keine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Sodann liegen im Vergleich zur Verfügung vom 17. Dezember 2010 keine wesentlichen neuen Diagnosen vor, denn die Adipositas und die leichte depressive Episode beziehungsweise die Dysthymie wurden bereits damals diagnostiziert. Die damals ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsstörung wurde durch den RAD verneint. Diese Einschätzung erachtete die Beschwerdegegnerin nach Würdigung sämtlicher Arztberichte als überzeugend (vorstehend E. 3).
Die vom Beschwerdeführer erneut angeführten Diagnosen erweisen sich damit als bereits bekannt, und sie werden in den mit Neuanmeldung eingereichten Arztberichten auch nicht mit neuen Befunden untermauert. Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Einschränkungen wurden im Übrigen bereits bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils in der Verfügung vom 17. Dezember 2010 berücksichtigt.
5.3 Zusammenfassend ist mit den vorliegend zu beachtenden medizinischen Akten keine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. Angesichts des Fehlens neuer Diagnosen und Befunde, welche einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermögen, verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
6. Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17. Dezember 2010 zufolge unrichtiger und unvollständiger medizinischer Abklärungen aufzuheben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5), ist festzuhalten, dass keine erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht wurden. Damit entfällt eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ohne weiteres (vorstehend 1.5).
Der Vollständigkeit halber - ein Wiedererwägungsgesuch wurde nicht gestellt - ist zu bemerken, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5) auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Entscheid offensichtlich unrichtig gewesen wäre. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn fachmedizinische Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3, Urteil des Bundesgerichtes I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4). Vorliegend trifft dies indessen nicht zu, denn es wurden alle relevanten, insbesondere fachpsychiatrischen Arztberichte berücksichtigt, und der Beschwerdeführer wurde durch den Arzt des Regionalärztlichen Dienstes psychiatrisch untersucht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen auf diese versicherungsinterne Beurteilung abstellte, zumal sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügte, Dr. B.___ über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt und der Bericht insgesamt als schlüssig und zuverlässig erschien (vorstehend E. 1.7). Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt, wobei zu bemerken ist, dass darauf ohnehin kein Rechtsanspruch bestünde (vorstehend E. 1.6).
7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens