Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00089 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 29. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, arbeitete vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2003 als Rechtsanwalt in der Y.___. Vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2004 war er für die Z.___ als Rechtsanwalt tätig und wechselte anschliessend in die von einigen der Partneranwälte neu gegründete A.___, wo er bis zum 30. Juni 2005 angestellt war. Von August 2005 bis Mai 2006 absolvierte er ein Studium an der B.___, das er erfolgreich mit einem LL.M. abschloss (Urk. 3 und 7/20/1). Ab dem 1. August 2006 war der Versicherte wieder als Rechtsanwalt bei seiner letzten Arbeitgeberin angestellt (Urk. 7/10/3 und 7/20/1-10).
Im Sommer 2006 erhielt der Versicherte die Diagnose eines ersten Schubes von Multipler Sklerose (Urk. 7/13/6 und 7/16/1). Im Rahmen von MRI-Untersuchungen vom November 2008 und vom 19. August 2009 wurde überdies ein Hirnaneurysma festgestellt (Urk. 7/13/6, 7/16/2, 7/24/3 und 7/24/5). Am 27. August 2009 kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2009 (Urk. 7/11/8). Ab dem 7. September 2009 attestierte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/1 und 7/18/4-6).
Nach erfolgter Früherfassung im Oktober 2009 (Urk. 7/2 und 7/4) meldete sich der Versicherte am 11. November 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 7/10, 7/11 und 7/20) und medizinischen (vgl. Urk. 7/1, 7/12, 7/13, 7/16, 7/18/1, 7/24 und 7/25) Verhältnisse ab. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 181‘650.-- und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 65‘730.--, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 64 % (vgl. die Feststellungsblätter für den Beschluss vom 30. Juli 2010 und vom 9. November 2010, Urk. 7/28 und 7/37). Sie sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 ab dem 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/44).
Im Dezember 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruches ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, den er am 22. Dezember 2011 ausgefüllt retournierte (Urk. 7/56). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/57 und 7/59) und medizinische (Urk. 7/61 und 7/62) Unterlagen zu den Akten. Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie keine rentenrelevanten Änderungen festgestellt habe (Urk. 7/64). In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle zwei befristete Arbeitsverträge und einen unbefristeten Arbeitsvertrag zukommen (Urk. 7/65, 7/67 und 7/69).
Die IV-Stelle leitete im April 2014 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren zur Überprüfung des Rentenanspruches ein (vgl. Urk. 7/63/3 und 7/71). Nach der Abklärung der aktuellen erwerblichen (Urk. 7/69, 7/71/3-10 und 7/73) und medizinischen (Urk. 7/74 und 7/75) Situation stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. bzw. 15. September 2014 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/77). Dagegen liess er Einwand erheben (vgl. Urk. 7/80, 7/85 und 7/88) und zwei Schreiben seiner ehemaligen Vorgesetzten einreichen (vgl. Urk. 7/89). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 setzte die IV-Stelle, ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 187‘719--, einem mit einem Pensum von 50 % tatsächlich erzielten Invalideneinkommen von Fr. 80‘800.-- und einem Invaliditätsgrad von 57 % (vgl. Urk. 7/78 und 7/92-95), wie angekündigt die Dreiviertelsrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Invalidenrente herab (vgl. Urk. 2 und 7/96). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 5).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas, mit Eingabe vom 20. Januar 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Überdies wurde um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 10. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Replik wurde am 18. März 2016 erstattet (Urk. 11), worauf die Beschwerdegegnerin am 21. April 2016 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2016 Kenntnis gegeben.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente zu Recht (per 1. Februar 2016; vgl. Urk. 1 S. 2 und 2 S. 5) auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat oder ob sie dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente hätte zusprechen müssen (vgl. Urk. 1, 2, 6 und 11).
3.
3.1 Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 3. April 2012 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente festgestellt wurden (Urk. 7/64). Es wurde damals ausdrücklich auf einen Einkommensvergleich verzichtet (Urk. 7/63/2), obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses Fr. 7‘000.-- pro Monat verdiente (Urk. 7/65/1-5). Die schriftliche Mitteilung vom 3. April 2012 beruhte somit auf keiner rechtskonformen Invaliditätsbemessung, weshalb sie nicht als zeitliche Vergleichsbasis dienen kann. Vielmehr hat sich die Prüfung zur Beantwortung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, bis zur Rentenzusprache am 21. Dezember 2010 zurückzuerstrecken.
3.2 In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen belegt, dass der Beschwerdeführer unverändert wegen der Folgen seiner Multiple-Sklerose-Erkrankung lediglich zu 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/24/1-2, 7/25, 7/61, 7/62/6-7, 7/74 und 7/75).
3.3 Seit dem 1. Dezember 2012 ist der Beschwerdeführer unbefristet mit einem Pensum von 50 % bei der D.___ angestellt, wo er ein jährliches Einkommen von Fr. 80‘800.-- erzielt (Urk. 6/69 und 7/71/4). Dieser Verdienst ist als Invalidenlohn zu berücksichtigen, da besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Lohn von Fr. 80‘800.-- übersteigt das der letzten Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 65‘730.-- pro Jahr massgeblich (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG). Mit dieser wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt ein Revisionsgrund vor, der zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dementsprechend richtig erkannt, dass auch das hypothetische Valideneinkommen, welches der aktuellen Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legen ist, einer freien Überprüfung zugänglich ist (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und 7/88/1).
3.4 Um das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielte Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. der Rentenüberprüfung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und 135 V 58 E. 3.1).
3.5 Nachdem der Beschwerdeführer aus New York zurückgekehrt war, verdiente er vom 1. August bis Ende Dezember 2006 als angestellter Wirtschaftsrechtsanwalt insgesamt Fr. 61‘244.-- (Urk. 7/10/4), das heisst Fr. 12‘249.-- pro Monat, was auf ein Jahr gerechnet ein Einkommen von Fr. 146‘985.60 ergeben hätte. Im Jahr 2007 erzielte er ein Einkommen von Fr. 158‘000.-- (Urk. 7/10/4), wobei er sein Arbeitspensum aufgrund der Multiple-Sklerose-Erkrankung per 1. August 2007 auf 90 % reduzieren hatte müssen (vgl. Urk. 7/6/7 und 7/11/2). Mit einem 90%igen Arbeitspensum erhielt er von Januar bis Ende November 2008 ein Einkommen von Fr. 147‘079.--, was einem monatlichen Betrag von Fr. 13‘371.-- beziehungsweise einem jährlichen Einkommen von Fr. 160‘450.-- (d.h. Fr. 178‘278.-- bei einem 100%-Pensum) entspricht. Ab dem 1. Dezember 2008, nach der Fusion seiner damaligen Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/4/2), betrug das jährliche Einkommen bei dem vom Beschwerdeführer ausgeübten 90%-Pensum lediglich noch Fr. 152‘500.--, wobei sich dieser Betrag aus 12 Monatslöhnen à Fr. 11‘700.-- und einem Betrag von Fr. 12‘150.-- unter dem Titel 13. Monatslohn/Gratifikation zusammensetzte (Urk. 7/11/2 und 7/11/10).
Der Beschwerdeführer liess geltend machen, sein erklärtes Ziel sei es gewesen, Partner in einer angesehenen Wirtschaftsrechtskanzlei zu werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte er die angestrebte Funktion ohne seine Erkrankung an Multipler Sklerose erreicht und würde ein jährliches Mindesteinkommen von Fr. 300‘000.-- erzielen. Zumindest aber hätte er als Gesunder die Stellung eines Senior Associates einnehmen können, die mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 220‘000.-- verbunden sei (Urk. 1 S. 3 f., 7/88/2 und 11).
Zu Recht hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er erfolgreich ein Nachdiplomstudium in New York absolvierte, wo er einen LL.M. erlangte (Urk. 1 S. 4 und 7/88/2; vgl. 3). Damit hatte er zweifellos einen ersten Schritt in Richtung eines beruflichen Aufstiegs unternommen (Urk. 1 S. 5 und 7/88/2). Das Erreichen des gesteckten Karriereziels, Partner oder zumindest Senior Associate in einer Wirtschaftsrechtskanzlei, erscheint allein aufgrund der erfolgreich durchlaufenen fundierten Ausbildung indessen noch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang richtig erkannte, handelt es sich um eine Weiterbildung im üblichen Rahmen, die keineswegs garantiert, dass eine Partnerschaft in einer Kanzlei zustande kommt (Urk. 7/92/2 und 7/92/2). Ebenso wenig ist damit die Erlangung der Stufe eines Senior Associates gesichert. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der Kanzlei Y.___ vom 5. November 2014 zum üblichen Karriereweg eines Wirtschaftsrechtsanwalts. Demnach ist es nach einigen Jahren Berufserfahrung durchaus üblich, ein LL.M.-Programm zu absolvieren, vorzugsweise an einer anglo-amerikanischen Universität. Nach Abschluss des LL.M.-Programms erfolgt in aller Regel der erste Einkommenssprung. Falls anschliessend der Rechtsanwalt weiterhin die Erwartungen der Kanzlei erfüllt, wird ihm die Kanzlei – zwecks langfristiger Bindung an die Kanzlei – üblicherweise die Stellung als Partner anbieten. Als Partner einer Wirtschaftsrechtskanzlei ist der Rechtsanwalt üblicherweise am Gewinn der Kanzlei beteiligt. Dieser Karriereweg kann durchaus hart und zeitaufwendig sein (Urk. 7/89/1).
Nebst einer entsprechenden Ausbildung ist somit das Erfüllen weiterer Voraussetzungen erforderlich. Dazu mögen fachlich sehr gute Leistungen und ein einwandfreies Verhalten gehören, welche dem Beschwerdeführer von sämtlichen Vorgesetzten bescheinigt wurden (Urk. 7/20/3-10, 7/89/1 und 7/89/3). Dass dies ebenfalls noch keinen erfolgreichen Karriereverlauf garantiert oder zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, geht bereits aus dem Umstand hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit der Kanzlei trotz der Erfüllung der erwähnten Kriterien in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden war (Urk. 7/20/10), worauf der Beschwerdeführer für kurze Zeit Arbeitslosenentschädigung beziehen musste (Urk. 7/10/3). In diesem Sinne erkannte auch das Bundesgericht, dass eine berufliche Laufbahn neben persönlichen Qualifikationen und Einsatzwillen regelmässig von weiteren nicht beeinflussbaren äusseren Umständen abhängt, wobei dies umso mehr gilt, je höher und weiter entfernt die Ziele liegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nur ein geringer Prozentsatz von Bewerbern mit dem erforderlichen Potential den Status eines Senior Associates oder gar eines Partners erlangt. Der damalige Vorgesetzte führte in seinem Schreiben vom 5. November 2014 denn auch lediglich aus, er könne sich sehr gut vorstellen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen heute in einer grösseren Wirtschaftsrechtskanzlei zumindest die Stellung eines Senior Associates einnehmen könnte. Im Rahmen einer solchen Anstellung könne sich das jährliche Einkommen durchaus auf dem Niveau von Fr. 220'000.-- und höher bewegen (Urk. 7/89/1). Diese vagen Ausführungen sind nicht geeignet, um den vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt zu untermauern.
Der Vorgesetzte, welcher die Arbeitszeugnisse der Kanzleien Z.___ und A.___ mitunterzeichnet hatte (vgl. Urk. 7/20/5), erklärte in einem Schreiben vom 10. November 2014 zur Entwicklung der Karriere und damit des Einkommens eines Wirtschaftsrechtsanwalts generell, sie gehe in aller Regel in Sprüngen vonstatten. Seien die Leistungen gut – oder wie im Falle des Beschwerdeführers sehr gut – und erweise sich der Rechtsanwalt auch in der Akquisition neuer Mandate als stark, werde er früher oder später zweifelsohne zum Partner befördert. Das Einkommen eines Partners hänge zu einem grossen Teil von der Akquisition neuer Mandate und deren Betreuung ab, wobei in einer Wirtschaftsrechtskanzlei erfahrungsgemäss von einem jährlichen Mindesteinkommen von Fr. 300‘000.-- ausgegangen werden dürfe (Urk. 7/89/3-4). Ein wesentliches Kriterium für die Aufnahme als Partner und die Erzielung eines entsprechenden Einkommens ist demnach die Fähigkeit, einen Klientenstamm aufzubauen und neue Aufträge zu gewinnen. Aus den Arbeitszeugnissen der diversen Wirtschaftsrechtskanzleien (vgl. Urk. 7/20/3-10) geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine diesbezügliche Eignung verfügte oder zumindest besondere Anstrengungen in Richtung Akquisition unternahm. Ebenso wenig wurden darin unternehmerisches Denken und Handeln oder zumindest eine hohe Anzahl verrechenbarer Stunden erwähnt. Vielmehr lässt sich den betreffenden Unterlagen lediglich entnehmen, dass die zu erledigenden Arbeiten umfassend an den Beschwerdeführer delegiert werden konnten (Urk. 7/20/4, 7/20/5 und 7/20/8).
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer legte der frühere Vorgesetzte in seinem Schreiben vom 10. November 2014 zudem dar, er habe ihn im Jahr 2003 kennengelernt. Schon damals habe man grosse Hoffnungen in den Beschwerdeführer gesetzt, da man von seinen Fähigkeiten und von seiner Arbeitsweise überzeugt gewesen sei. Auch in seinem Umgang mit den Klienten habe man grosses Potential gesehen. Im Rahmen seiner weiteren beruflichen Entwicklung habe er einen LL.M.-Studiengang in New York absolviert. Während der Semesterferien hätten Gespräche zwischen der Partnerschaft der Kanzlei A.___ und dem Beschwerdeführer stattgefunden, in denen ihm sein Partnerpotential bescheinigt und der Weg zur Partnerschaft aufgezeigt worden sei. Nach Abschluss des LL.M.-Studiengangs sei er zur Kanzlei zurückgekehrt. Für ihn als ehemaligen Vorgesetzten stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen sein damals erklärtes Ziel, Partner in einer Wirtschaftsrechtskanzlei zu werden, erreicht hätte (Urk. 7/89/3).
Von einer konkreten Inaussichtstellung oder gar von einer Zusicherung hinsichtlich einer Partnerschaft, was als konkreter Hinweis für das behauptete berufliche Fortkommen zu werten wäre (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 2.2.2), war somit keine Rede. Ebenso wenig davon, dass der Beschwerdeführer die dafür erforderlichen Voraussetzungen ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen erfüllt hätte. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt hatte, seine Arbeitgeberin habe nach der Fusion Ende 2008 unter der Rezession gelitten und zu wenig Arbeit gehabt (Urk. 7/4/2). Eine derartige Konstellation spricht generell eher gegen die Aufnahme neuer Partner. Die geltend gemachte berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall erscheint daher nicht überwiegend wahrscheinlich. Lediglich am Rande ist ferner zu bemerken, dass der Verfasser des Schreibens vom 10. November 2014 nach der Fusion vom 1. Dezember 2008 (vgl. Urk. 7/20/4) offenbar als Partner in eine öffentlich-rechtlich orientierte Anwaltskanzlei wechselte (vgl. Urk. 7/89/3). Dementsprechend befindet er sich auch nicht mehr wie behauptet in der Position, die wirtschaftsrechtlich orientierte Karriereplanung des Beschwerdeführers (oder eines gesunden Mitbewerbers) mit einem Partnerschaftsangebot positiv zu beeinflussen (vgl. Urk. 7/88/2).
Schliesslich wurde insoweit richtig erkannt, dass die nach der erstmaligen Rentenfestsetzung erworbenen, besonderen beruflichen Qualifikationen eines Versicherten zu berücksichtigende Anhaltspunkte auf die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens bilden (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2; vgl. Urk. 1 S. 6 und 7/88/2, je mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2012 als Bankangestellter mit einem Pensum von 50 % ein massgeblich höheres Einkommen erzielt als dasjenige, das anhand von Tabellenlöhnen als hypothetisches Invalideneinkommen ermittelt und der Rentenzusprache zu Grunde gelegt worden war (Urk. 1 S. 6 und 7/88/2), genügt indessen nicht.
Aus dem Gesagten folgt, dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne seine Erkrankung an Multipler Sklerose nicht mehr nur als angestellter Rechtsanwalt, sondern als Partner oder zumindest als Senior Associate in einer Wirtschaftsrechtsanwaltskanzlei tätig wäre und damit ein Einkommen von Fr. 300‘000.-- oder wenigstens Fr. 220‘000.-- erzielen würde. Es ist daher an das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen als angestellter Rechtsanwalt in einer Wirtschaftsrechtskanzlei anzuknüpfen. Das auf ein 100%-Pensum aufgerechnete Einkommen von Fr. 178‘278.-- im Jahr 2008 ist der Nominallohnentwicklung anzupassen, woraus ein massgebliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 187‘823.-- im Jahr 2013, von Fr. 189‘186.-- im Jahr 2014 und von Fr. 189‘697.-- im Jahr 2015 resultiert (vgl. den Nominallohnindex für Männer, Basis 1939 = 100, 2008: 2092; 2013: 2204; 2014: 2220 und 2015: 2226).
3.6 Aus dem Einkommensvergleich mit dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen von Fr. 80‘800.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von jeweils rund 57 % ([Hypothetisches Valideneinkommen - Fr. 80‘800.--] : Hypothetisches Valideneinkommen x 100), der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. Es erweist sich daher als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente mit der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2015 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Melina Tzikas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke