Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00090 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 29. Mai 2009 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/19).
1.2 Am 15. Oktober 2013 rutschte X.___, welcher seit dem 8. September 2009 bei der Y.___ AG als Gärtner/Maschinist angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, beim Verlegen einer Platte ab und verspürte danach starke Schmerzen in der rechten Schulter (Unfallmeldung vom 11. November 2013, Urk. 8/27/80). Die Suva kam in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Schreiben der Suva vom 29. Januar 2014, Urk. 8/27/50). Am 31. März 2014 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 24. April 2014, Urk. 8/24) erstellen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/27, Urk. 8/35, Urk. 8/40 und Urk. 8/48) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie ein Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, in Auftrag gab (Mitteilung vom 5. März 2015, Urk. 8/54).
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 12. Februar 2015 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung. Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 verneinte sie weiterhin einen Rentenanspruch, sprach X.___ aber eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhende Entschädigung zu (vgl. Prozess Nr. UV.2015.00127).
Nachdem die Dres. Z.___ und A.___ am 23. Juni 2015 ihr Gutachten erstattet hatten (Urk. 8/59), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. November 2015, Urk. 8/68, und Einwand vom 5. Dezember 2015, Urk. 8/71) mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % basierende Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 29. Mai 2015 erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. UV.2015.00127).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Stellvertretende Oberärztin Obere Extremitäten, und Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, von der Klinik D.___, nannten mit Bericht an die Suva vom 22. Januar 2014 als Diagnose:
- Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts
- posttraumatisch nach Verhebetrauma am 15. Oktober 2013.
Der Beschwerdeführer leide an einer Supraspinatussehnenruptur, welche in Zusammenhang stehe mit einem Verhebetrauma vor einem guten halben Jahr. Es sei eine operative Behandlung vorgesehen. Ob es dem Beschwerdeführer je wieder möglich sein werde, eine genügende Kraftentwicklung aufzubringen um die angestammte Tätigkeit wieder ausüben zu können, könne momentan nicht beurteilt werden. Falls überhaupt sei dies frühestens fünf Monate nach der Operation möglich (Urk. 8/28/6-7).
3.2 Am 21. Februar 2014 führten Dr. B.___ und Dr. C.___ eine Arthroskopie Schulter rechts mit Acromioplastik, Bursektomie und Rotatorenmanschettenrekonstruktion durch. Sie attestierten dem Beschwerdeführer postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für etwa fünf Monate (vgl. Operationsbericht vom 21. Februar 2014, Urk. 8/27/38-39).
3.3 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2014 (Urk. 8/29/1-4) nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Schulterdistorsion rechts mehr als links am 15. Oktober 2013
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Gonarthrose beidseits
- reaktive Depression
- rezidivierende Zephalea/Schwindel
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie und ein Hämorrhoidalleiden.
Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. November 2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4 Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Suva vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/40/5-6), aufgrund persistierender Beschwerden ein halbes Jahr nach der Rotatorenmanschettenrekonstruktion habe sie sich für eine subacromiale Infiltration mit Diprophos und Rapidocain entschieden. Beim Ankleiden habe der Beschwerdeführer eine leichte Verbesserung bemerkt, die Beweglichkeit habe sich dadurch aber nicht verbessert. Sie werde den Beschwerdeführer erneut in zwei Monaten zur klinischen Kontrolle sehen. In der Zwischenzeit werde eine Suva-Kreisarztuntersuchung stattfinden, was sie für sinnvoll halte. Erneut betonte Dr. B.___, es könne nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit mit schwerer körperlicher Belastung wieder aufnehmen werde.
3.5 Kreisarzt Dr. med. univ. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin (A), untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014. Er hielt mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/40/7-12) als Diagnosen fest:
- Verdacht auf Symptomausweitung/Selbstlimitierung bei
- Status nach arthroskopischer Rekonstruktion einer bursaseitigen Supraspinatussehnenruptur sowie Acromioplastik Schulter rechts am 21. Februar 2014
- kleinem subtotalen Einriss im Ansatzbereich der Supraspinatussehne links ventral mit begleitender leichtgradiger Bursitis, AC-Arthrose sowie Ansatztendinose und geringfügiger partieller Ablösung der kranialen Subscapularissehne als Befund im Rahmen der MRI-Abklärung am 26. Mai 2014
- Status nach Schmerzauslösung in der rechten Schulter beim verkrampften Halten einer etwa 25 bis 30 Kilogramm schweren Betonplatte im Oktober 2013
Das anlässlich der aktuellen Untersuchung gezeigte massive Schon- und Vermeidungshalten mit massiver Einschränkung der Kraft sämtlicher Rotatorenmuskeln beidseits sei aufgrund der Befunde nicht erklärbar. Insbesondere sei auch die massive Kraftminderung beider Hände nicht erklärbar, da für das Drücken des Handdynamometers die Schultermuskulatur nicht benötigt werde. Diese massive Kraftminderung sei als Selbstlimitierung/Symptomausweitung zu werten. In mehreren Berichten der Ärzte der Klinik D.___ werde erwähnt, dass die bisherige Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr möglich sein werde. Konfrontiert mit dem Arbeitsplatzprofil, gemäss welchem überwiegend von leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Belastungsprofil des Arbeitgebers nicht korrekt sei. Aufgrund der vorliegenden Inkonsistenzen sei mit dem Beschwerdeführer ein stationärer Aufenthalt zur arbeitsorientierten Rehabilitation und zum Festlegen des Arbeitsplatzprofis, gegebenenfalls medizinisch/theoretisch aufgrund der objektivierbaren Befunde, vereinbart worden. Grundsätzlich wäre aufgrund des Belastungsprofils des Arbeitgebers davon auszugehen, dass – abgesehen von seltenen Überkopfarbeiten – die bisherige Arbeit wieder ohne relevante Einschränkungen verrichtet werden könnte. Rücken-, Handgelenks- und Knieschmerzen seien anlässlich der aktuellen Konsultation auf Nachfrage nicht geklagt und auch nicht als unfallbedingt geltend gemacht worden. Echtzeitlich sei zudem diesbezüglich keine Verletzung dokumentiert. Die Beschwerden der linken Schulter, Rückenschmerzen, Knieschmerzen rechts sowie Handgelenksschmerzen rechts seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das als Unfall anerkannte Ereignis zurückzuführen bzw. als Unfallfolge auszuschliessen.
3.6 Mit Bericht an die Suva vom 24. November 2014 (Urk. 8/48/17-18) hielt Dr. B.___ zusammen mit Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie, fest, die MRI-Untersuchung zeige eine kleine längsausgerichtete Schlitzbildung der rekonstruierten Supraspinatsussehne. Es bestehe ein geringer Kontrastmittelaustritt nach subacromial, was im Rahmen einer Rekonstruktion regelmässig zu sehen und nicht als sichere Reruptur zu werten sei. Insgesamt bestehe eine mehrheitlich intakte Rotatorenmanschette. Die Sehne sei gemäss der vorliegenden Qualität, wie aus der MRI-Untersuchung zu entnehmen sei, stabil und mechanisch belastbar. Falls eine Rest-Bursitis bestünde, wäre nach subacromialer Infiltration eine deutliche Schmerzreduktion für mindestens zwei Wochen zu erwarten, was aber nicht der Fall sei. Die klinischen und MR-tomographisch vorliegenden Befunde seien diskrepant, so dass das Problem höchstwahrscheinlich an einem anderen Ort liege. So könne auch eine operative Intervention an der linken Schulter ihres Erachtens nicht vorbehaltslos empfohlen werden, da der Verlauf rechts nicht als positiv zu werten sei. Möglicherweise könne eine rheumatologische Behandlung die Beschwerden lindern.
3.7 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 4. November bis am 9. Dezember 2014 in der Klinik H.___ auf. Die Ärzte dieser Klinik notierten mit Austrittsbericht vom 9. Dezember 2014 folgende gekürzt wiedergegebene Diagnosen (Urk. 8/48/5-14):
- am 15. Oktober 2013 erlittene bursaseitige Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne Schulter rechts
- kleiner subtotaler Einriss der Supraspinatussehne im Ansatzbereich ventral Schulter links
- arterielle Hypertonie
Es wurde sodann berichtet, es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstestes und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Aus unfallkausaler Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr ausüben, da das Heben und Tragen bis zu sehr schweren Lasten und die häufige Überkopfarbeit nicht mehr möglich seien. Leichte Tätigkeiten seien jedoch ganztags zumutbar. Als spezielle Einschränkungen gelte es zu beachten, dass mit der rechten Schulter keine Lasten über Kopf gehoben werden könnten. Ständige Drehbewegungen mit der rechten Hand seien ebenfalls nicht möglich. Leichte bis mittelschwere Arbeit sollte in etwa sechs bis acht Wochen wieder möglich sein.
3.8 Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, nannte mit Bericht an Dr. E.___ vom 18. Dezember 2014 (Urk. 3/1) als Diagnosen:
- Impingementsyndrom Schulter rechts mit/bei
- Status nach Schulteroperation 21. Februar 2014
- Partialreruptur gelenkseitig (MRI 24. November 2014)
- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- Diskushernie L3/L4 (MRI)
- aufgebrauchte Bandscheibe L5/S1
- Zervikalsyndrom klinisch
Ob die Halswirbelsäule (HWS), wo sich eine relevante Bewegungseinschränkung zeige, bei den Schmerzen in den rechten Arm bis zur Hand eine Rolle spiele, müsse allenfalls eine Röntgenaufnahme noch zeigen. Für die Schulter wichtig sei, dass der Beschwerdeführer die instruierte Übung mit dem abgegebenen Theraband konsequent täglich mehrmals durchführe. Diese Übung sei neben regelmässigem Gehen und Crunches auch eine gute Übung für die Wirbelsäule. Durch die erhobenen Befunde an den Kniegelenken werde die Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als langes Gehen und Stehen sowie mehr als ganz seltenes Treppengehen vermieden werden sollten. Aufgrund der Befunde an der rechten Schulter seien auch zum jetzigen Zeitpunkt Überkopfarbeiten sowie das Heben und Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm nicht mehr zumutbar. Es könne vermutet werden, dass auch allfällige degenerative Veränderungen an der HWS erforderten, dass nicht in Zwangshaltungen gearbeitet werden müsse. Leichte Arbeit brauche der Beschwerdeführer auch wegen der Befunde an
der Lendenwirbelsäule (LWS), welche das Tragen und Heben von Lasten über
10 Kilogramm und besonders auch häufige Rumpfrotationen verböten. Aus rein orthopädischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer eine wie oben beschriebene angepasste Arbeit ganztags mit Pausen zumutbar, die Leistung wäre aber aus seiner Sicht etwa um 30 % vermindert.
3.9 Die Dres. Z.___ und A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2015 (Urk. 8/59) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/59/11-12; Urk. 8/59/34):
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- leichte depressive Reaktion seit Anfang 2015 (ICD-10 F43.21)
- familiäre Schwierigkeiten (Getrenntleben von Töchtern und Grosskindern; ICD-10 Z60.3)
- finanzielle und berufliche Probleme in Zukunft (ICD-10 Z59/Z56)
- mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z63)
- chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangabe
- Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftverlust der Hände
- Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule
- Gonarthrosen
- Übergewicht mit BMI von 28,8 kg/m2
- gestörte Gluconeogenese
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die früher langjährig ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgärtner seit dem Unfall vom 15. Oktober 2013 vollumfänglich eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 8/59/1). Angepasst seien Tätigkeiten in einem temperierten Raum, die leichtgradig körperlich belastend seien und bei denen die Möglichkeit bestehe, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Berufliche Tätigkeiten, bei denen die Arme repetitiv oberhalb der Augenhöhe eingesetzt werden müssten, seien, sofern die Ellbogen nicht abgestützt werden könnten, nicht mehr zumutbar. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte, sofern sie körpernah bis Brusthöhe bewegt würden, sollten nicht schwerer als 7,5 Kilogramm sein. Oberhalb der Brusthöhe sollten die zu bewegenden Gewichte nicht schwerer als
2,5 Kilogramm sein. Zu vermeiden seien zudem berufliche Tätigkeiten, bei denen die Arme Vibrationen ausgesetzt seien oder bei denen die Arme repetitiv Drehbewegungen auszuüben hätten (Urk. 8/59/21). Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 8/59/1).
3.10 Mit Arztzeugnis vom 20. August 2015 erklärte Dr. E.___, der Beschwerdeführer leide an einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am Bewegungsapparates im Sinne einer Aktivierung der beidseitigen Gonarthrose sowie einer akuten PHS vom Supraspinatus-Typ rechts. Er sei somit bis auf Weiteres sowohl im angestammten Beruf als Gärtner als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2015 aus medizinischer Sicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. Z.___ und a.___ vom 23. Juni 2015 (E. 3.9; vgl. Stellungnahme von PD Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/67/6).
4.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens der Dres. Z.___ und A.___ vom 23. Juni 2015 (Urk. 8/59) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden (vgl. E. 2.2).
Der Beschwerdeführer lässt beschwerdeweise beanstanden, dass keine neurolo-gische Untersuchung durchgeführt worden sei, obwohl am 28. November 2008 ein Kavernom hatte entfernt werden müssen (vgl. Bericht der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des K.___ vom 2. Dezember 2008, Urk. 8/8/25-27). Hierbei gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 12. März 2010 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte hatte, da – insbesondere auch aus neurologischer Sicht – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 8/19). Anhaltspunkte, dass es seither aus neuro-logischer Sicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr wurde im Februar 2011 die antiepileptische Therapie abgesetzt und die Therapie im Juni 2011 beendet, ohne dass weitere Kontrollen vorgesehen waren (vgl. Bericht der Ärzte des L.___ vom 9. Juni 2011, Urk. 8/29/8-9). Der Beschwerdeführer nimmt seither weder antiepileptische Medikamente ein (vgl. Urk. 8/59/4-5) noch sind neurologische Beschwerden oder Behandlungen aktenkundig. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. Z.___ wurden zudem weder Konzentrations-probleme noch Einschränkungen des Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnisses fest-gestellt (Urk. 8/59/33). Das Fehlen von spezifischen neurologischen Untersuchungen schadet daher der Beweistauglichkeit des Gutachtens der Dres. Z.___ und A.___ nicht.
4.3 Die Dres. B.___ und C.___ äusserten sich in ihren Berichten vom 22. Januar 2014 (E 3.1) und vom 21. Februar 2014 (E. 3.2) lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit. Dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, ist unbestritten. Die beiden Berichte stammen ohnehin aus einem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer noch nicht bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet war und daher von vornherein keinen Leistungsanspruch haben kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Im Bericht vom 1. Oktober 2014 machte (E. 3.4) Dr. B.___ ebenfalls nur Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, deren Unzumutbarkeit feststeht. Befunde, welche in einer angepassten Tätigkeit auf eine weitergehende Einschränkung als die von den Gutachtern Dr. A.___ und Dr. Z.___ attestierte schliessen liessen, führte sie nicht an. Nachdem Dr. B.___ sich in ihrem zusammen mit Dr. G.___ verfassten Bericht vom 24. November 2014 (E. 3.6) überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte und wiederum keine Befunde nannte, welche auf eine weitergehende als auf die gutachterlich erhobene Arbeitsunfähigkeit hinwiesen, stellen ihre Berichte die Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ nicht in Frage.
4.4 Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 28. Mai 2014 (E. 3.3) für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung ist gestützt auf die von Dr. E.___ angeführten Angaben nicht nachvollziehbar. So ist nicht einsichtig, weshalb die verminderte Belastbarkeit der Schulter- und Kniegelenke und der LWS der Ausübung einer nicht bzw. wenig belastenden Tätigkeit entgegenstehen soll. Analoges gilt auch für das Arztzeugnis vom 20. August 2015 (E. 3.10), aus welchem sich weder Befunde noch eine nachvollziehbare Begründung für eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Unter Berücksichtigung, dass es bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. E.___ auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen seine Berichte die Einschätzung der Dres. Z.___ und A.___ nicht in Frage zu stellen.
4.5 Ebenso wenig ergeben sich aus den weiteren im Rahmen des unfallversiche-rungsrechtlichen Verfahrens erstatteten Arztberichte (E. 3.5, E. 3.7) Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des genannten Gutachtens schliessen liessen.
4.6 Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 18. Dezember 2014 (E. 3.8). im Gegensatz zu den Dres. A.___ und Z.___ in einer angepassten Tätigkeit eine 30%ige Leistungseinschränkung fest. Dr. I.___ begründete diese Leistungseinschränkung jedoch nicht näher, das heisst er legte nicht dar, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit keine volle Leistung erbringen kann. Sein Bericht stellt daher die Einschätzungen der Dres. A.___ und Z.___ ebenfalls nicht in Frage.
4.7 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit den Dres. A.___ und Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Unfall am 15. Oktober 2013 erlitt und sich am 31. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/20), ist der hypothetische Rentenbeginn im Oktober 2014.
5.2 Die Beschwerdegegnerin setzte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2015 (Urk. 2) das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Einkommen in den Jahren 2010 bis 2013 bei der Y.___ AG auf Fr. 67‘416.35 fest (vgl. auch Einkommensvergleich, Urk. 8/66). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gestützt auf die im IK-Auszug (Urk. 8/24) enthaltenen Angaben ergibt sich jedoch unter Anpassung der Einkommen der einzelnen Jahre an die Nominallohnentwicklung (vgl. Nominallohnindex Männer, 2011-2015, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, F [Baugewerbe/Bau]) ein durchschnittliches Einkommen im Jahre 2014 von Fr. 66‘929.65 ([73‘293.30 {2010: Fr. 71‘297.-- : 100 x 102,8} + Fr. 68‘397.60 {2011: Fr. 67‘200.-- : 101 x 102,8} + Fr. 60‘787.45 {2012: Fr. 60‘137.-- : 101,7 x 102,8} + Fr. 65‘240.30 {2013: Fr. 64‘923.-- : 102,3 x 102,8}] : 4]).
5.3
5.3.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Wie dargelegt, sind dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (E. 4). Unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (E. 3.8) stehen ihm weiterhin diverse Arbeitstätigkeiten offen. Insbesondere sind ihm verschiedene feinmotorische Tätigkeiten, Überwachungsarbeiten und gewisse Sortierarbeiten vollzeitlich zumutbar. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ (Urk. 8/59) erstattet wurde, 59 Jahre alt war, und ihm somit noch beinahe sechs Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung blieben und dass das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3), ist dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch möglich und zumutbar (vgl. den Einwand des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 3).
5.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt und die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen. Massgebend ist das Total für Männer des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor) der LSE 2012. Dieses beträgt Fr. 5‘210.--. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Nominallohnindex Männer, 2011-2015, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Total) ergibt dies für das Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘138.40 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7 : 101,7 x 103,2).
5.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
5.3.5 Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor (vgl. Urk. 8/66 und Urk. 2). Es kann offen bleiben, ob dies rechtens ist bzw. falls nicht, in welchem Umfang ein Abzug vorzunehmen wäre, hat der Beschwerdeführer doch selbst bei einem rechtsprechungsgemäss höchstens zulässigen Abzug von 25 % keinen Rentenanspruch ([Fr. 66‘929.65 - Fr. 66‘138.40 x 0,75] : Fr. 66‘929.65 = 25,9 %).
6. Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 21. Januar 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weisen gemäss ihren Angaben (vgl. Urk. 10) monatliche Einnahmen von Fr. 6‘044.50 (Fr. 4‘544.50 + Fr. 1‘500.--) auf. Als Ausgaben schlagen monatlich neben dem Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Mietkosten von Fr. 698.-- (vgl. Urk. 11/3 und Urk. 11/4), Kranken- und Unfallversicherungskosten von Fr. 802.65 (Fr. 410.70 [Urk. 11/8] + Fr. 391.95 [Urk. 11/9]), Krankentaggeldversicherungskosten von Fr. 445.50 (Urk. 11/13), Arbeitswegkosten von Fr. 94.-- (Urk. 11/12) und Steuern von etwa Fr. 385.-- (Fr. 360.-- Staats- und Gemeindesteuern, Urk. 11/10, und Fr. 25.—Bundessteuern, Urk. 11/11) zu Buche. Insgesamt resultiert so ein Einnahmeüberschuss von Fr. 1‘919.35 (Fr. 6‘044.50 - Fr. 1‘700.-- - Fr. 698.-- - Fr. 802.65 – Fr. 445.50 – Fr. 94.-- – Fr. 385.--). Der Beschwerdeführer ist daher nicht bedürftig, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler