Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00091




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 21. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, war zuletzt von August 1993 bis im Juni 2001 in einem 60%igen Pensum als Heilpädagogin für die Stiftung Z.___, Wohnhaus Y.___, tätig. Diese Anstellung wurde ihr auf den 8. Juni 2001 gekündigt (Urk. 7/5). Sie leidet seit der Schwangerschaft und der Geburt ihres Sohnes Anfang 2000 (Urk. 7/1) verstärkt an Unterbauch- und Rückenbeschwerden. Ausserdem leidet sie an psychischen Beschwerden (Urk. 3/1-2, Urk. 7/7).

1.2    Am 3. März 2003 meldete sich die Versicherte wegen Unterleibsbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 eine ganze Rente ab dem 1. März 2002 und eine halbe Rente ab dem 1. August 2002 zu (Urk. 7/28). In den darauffolgenden Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/35, Urk. 7/39, Urk. 7/48, Urk. 7/53, Urk. 7/63) wurde der Anspruch auf eine halbe Rente wiederholt bestätigt (Mitteilungen vom 13. Dezember 2004 [Urk. 7/38], vom 16. April 2006 [Urk. 7/47] und vom 13. Oktober 2008 [Urk. 7/52], Verfügung vom 30. März 2010 [Urk. 7/61] und Mitteilung vom 6. Juli 2011 [Urk. 7/70]).

1.3    Anfang 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Rentenüberprüfung nach der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Schlussbestimmung a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) ein (Urk. 7/74) und holte dazu den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/76) sowie die Auskunft der Beschwerdeführerin zur Revision gleichen Datums (Urk. 7/77) ein. Mit Vorbescheid vom 4. April 2013 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 7/82), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 7. Mai 2013 Einwände erhob (Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Rente wie angekündigt auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/92).

    Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 7/94/3-15), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 30. November 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00629 in dem Sinne guthiess, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt wurde und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 7/100).

1.4    Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 2. Juni 2015 ein (Urk. 7/120/2-28). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. September 2015 die Einstellung der bisherigen halben Rente an (Urk. 7/124). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Urk. 7/126) unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, vom 20. September 2015 (Urk. 7/125/1-5) und von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 23. September 2015 (Urk. 7/125/6) Einwände. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu erbringen, insbesondere sei ihr weiterhin eine ganze, mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2015 (Urk. 3/5) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8 S. 8). Mit der Replik vom 12. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 2) und reichte den Bericht von Dr. C.___ vom 14. August 2016 ein (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der (bisher geltenden) Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3.3    Gemäss dem (nunmehr mit Entscheid der grossen Kammer vom 4. Juli 2016 endgültig gewordenen) Urteil der zweiten Kammer des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung dieser gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im
Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Wie der Invaliditätsgrad ermittelt werden könnte, um ein solches Resultat zu vermeiden, ist dem Urteil des EGMR nicht zu entnehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2015 E. 4.3 und 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 4.2).

    Die Auswirkung dieses Urteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode ist derzeit noch offen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E. mit Hinweisen).

1.3.4    Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 355 Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016“, gültig ab 31. Oktober 2016, ist in Fällen mit ähnlicher Ausgangslage wie im Fall
Di Trizio (kumuluativ: a) Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente, b) familiär bedingter Grund [Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern] für die Reduktion der Arbeitszeit) bis auf weiteres kein Revisionsgrund anzunehmen. Die versicherte Person behält ihren bisherigen Status, weil sie familiär bedingt ihr Arbeitspensum reduziert hat beziehungsweise hätte und damit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist beziehungsweise nachgehen würde. Revisionen infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Einkommensverhältnisse der versicherten Person sind jedoch weiterhin auch in Fällen möglich, die nach der gemischten Methode bemessen worden sind.

1.4    

1.4.1    Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nachfolgend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (Päusbonog) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1).

    Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3).

1.4.2    Zu solchen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern werden rechtsprechungsgemäss nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, die dissoziative Bewegungsstörung, nichtorganische Hypersomnie, die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2).

    Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts (ehemals nach BGE 130 V 352, geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen, noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jus-
letter 29. November 2010, S. 4).

1.4.3    Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

    

    Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herabzusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungsweise des Erlasses der daraus resultierenden Verfügung entwickelt hat.

1.4.4    Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Rentenbezüger in den dort gezogenen Grenzen möglichst gleich zu behandeln wie
Rentenanwärter, kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungseinschränkung beitrugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestimmung lit. a IVG nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, kann die Schlussbestimmung auf die unklaren Beschwerden Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 in Präzisierung von BGE 139 V 547 E. 10; Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen Gesundheitsschadens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Aufhebung der halben Rente in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei aufgrund der SchlB a überprüft worden. Ein
Revisionsgrund sei nicht erforderlich. Es sei auf das B.___-Gutachten vom 8. Juni (richtig: 2. Juni) 2015; Urk. 7/120/2) abzustellen, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Insgesamt sei der funktionelle Schweregrad nur gering ausgeprägt. Die objektiven Befunde seien weitestgehend unauffällig gewesen. Für den Bewegungsapparat würden keine Therapiemassnahmen stattfinden und die aktuelle Psychotherapie sei nur aufgrund der drohenden Rentenaufhebung aufgenommen worden. Zudem seien die Beschwerden nicht in allen Lebensbereichen gleich ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin habe ein ausgefülltes Privatleben. Gleichzeitig würde sie sich aber nicht imstande fühlen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was in sich nicht konsistent sei. Auch nach der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) könne den Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten gefolgt werden. Daraus seien genügend Informationen zu entnehmen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Rentenzusprache nicht allein aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung erfolgt sei und SchlB a nicht anwendbar sei. Es hätten weitere Hauptdiagnosen vorgelegen, und zwar chronische Unterbauchschmerzen und ein chronisch rezidivierendes cerviko- und thorakovertebrales Syndrom. Eine Revision setze daher in Anwendung von Art. 17 ATSG eine Veränderung des Gesundheitszustandes voraus, welche indes seither nicht eingetreten sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die B.___-Gutachter basiere allein auf einer unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhaltes. Das B.___-Gutachten leide zudem an schwerwiegenden Mängeln, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. So seien der massgebliche Sachverhalt unsorgfältig und unvollständig abgeklärt sowie gewürdigt und die Schlussfolgerungen nicht schlüssig begründet worden. Zwar sei nachvollziehbar, dass die rein somatischen Befunde für sich allein gesehen keine erhebliche Einschränkung der angestammten Tätigkeit als Heilpädagogin bewirken würden. Jedoch sei das psychiatrische Teilgutachten unzulänglich und widersprüchlich. Die darin gemachten Ausführungen seien extrem knapp gehalten, ungenau und ohne in die Tiefe der Problematik zu gehen, die Anamneseerhebung und Aktenzusammenfassung seien unvollständig, die Diagnosestellung sei falsch und mangelhaft, die Zumutbarkeitsbeurteilung rudimentär, die vorliegenden Berichte und abweichenden Einschätzungen seien nicht diskutiert sowie die Schlussfolgerungen unzureichend begründet worden, wie auch der versicherungsmedizinischen Beurteilung des B.___-Gutachtens durch Dr. E.___ vom 14. November 2015 (Urk. 3/5) zu entnehmen sei. Insbesondere halte die Einschätzung, die somatoforme Schmerzstörung sei ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, da überwindbar, der medizinischen Sicht nicht stand. Es handle sich dabei um eine rechtliche Wertung, die in einem medizinischen Gutachten keinen Platz habe. Ausserdem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem B.___-Gutachten nach den Förster-Kriterien nach der mittlerweile aufgehobenen Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt, mithin ohne Berücksichtigung aller relevanten Faktoren (Indikatoren) nach BGE 141 V 281. Aber auch die Erhebung der Basisdaten für diese Prüfung sei durch die Gutachter nicht respektive mangelhaft erfolgt. So sei das Funktionsniveau fehlerhaft dargestellt und es sei auf die Missbrauchserfahrungen in der Kindheit, welche nach allen anderen Arztberichten für Entstehung und Unterhalt der somatoformen Schmerzstörung verantwortlich seien, kaum eingegangen worden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren sei auf einer solchen unvollständigen, teilweise qualifiziert falschen Grundlage nicht möglich respektive gelange zu falschen Ergebnissen. Dagegen sei auf die Einschätzung von Dr. C.___ einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss ihrem Bericht vom 20. September 2015 abzustellen, in welchem die Indikatoren auf richtiger tatsächlicher Grundlage und unter Berücksichtigung der massgeblichen Beschwerden, Lebensbereiche und Befunde beurteilt worden seien. Ihre Arbeitsfähigkeit sei als mindestens gleichbleibend respektive eher zusätzlich vermindert eingeschränkt zu beurteilen, da keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Zudem sei bei der Rentenfestsetzung dem Statuswechsel Rechnung zu tragen, denn sie wäre heute als Gesunde zu 100 % berufstätig. Die Beschwerdegegnerin sei auf ihre Einwände im Vorbescheidverfahren in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 11).

2.3    Es ist in materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung der Schlussbestimmung a IVG (vgl. E. 4 nachfolgend) und unter der Annahme, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (vgl. E. 5 hernach), aufgehoben hat.

    In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat (E. 3).


3.    Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mangels hinreichender Stellungnahme zu ihren Einwänden gegen den Vorbescheid und namentlich zu den Rügen am B.___-Gutachten vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/120/2-28) die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt (Urk. 1 S. 14), kann nicht gefolgt werden. Insbesondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor.

    Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Revision aufgrund der SchlB a durchgeführt hat und dass sie auf das eingeholte B.___-Gutachten abstellte sowie, was sie daraus und weshalb ableitete. Weiter geht aus dem Entscheid mit Erläuterung des funktionellen Schweregrades hervor, dass auch eingedenk der neuen Rechtsprechung (nach BGE 141 V 281) weiterhin auf das B.___-Gutachten abgestellt werden könne. Die Einwände wurden sodann zur Kenntnis genommen und es wurde dazu erläutert, weshalb dennoch weiterhin auf das B.___-Gutachten abgestellt werde (Urk. 2). Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn die Verwaltung kann sich rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid zudem sachgerecht anzufechten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2) vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).


4.

4.1    Für die strittige Frage, ob zu Recht eine Rentenrevision aufgrund von SchlB a durchgeführt wurde, ist das Beschwerdebild massgeblich, welches der Rentenzusprache zugrunde lag.

    Bei der ursprünglichen Rentenzusprache in den Verfügungen vom 23. Januar 2004 (Urk. 7/18, Urk. 7/28) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. A.___ vom 7. April 2003 (Urk. 7/7/1-4) und vom 13. Oktober 2003 (Urk. 7/15) sowie von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28./30. März 2003 (Urk. 7/6, Urk. 7/7/5-6) ab. Dr. F.___ stellte gemäss diesem Bericht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, nachdem anamnestisch für die abdominalen Schmerzen trotz wiederholter somatischer Abklärungen keine eindeutigen somatischen Erklärungen gefunden werden konnten. Die Arbeitsfähigkeit sei bis auf weiteres zu 70 %, prognostisch zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/7/5-6). Die Gynäkologin Dr. A.___ hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen chronische Unterbauchschmerzen, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) und chronisch rezidivierendes cerviko- und thorakovertebrales Syndroms fest. Die Arbeitsfähigkeit als Heilpädagogin sei vom 9. Februar 2000 bis Mai 2002 zu 100 %, von Mai 2002 bis März 2003 zu 80 % und ab April 2003 bis auf Weiteres zu 70 % eingeschränkt (Urk. 7/7/1). Dem damals vorgelegenen Bericht der Orthopädie der Uniklinik G.___ vom 2. April 2003 waren sodann die Diagnosen eines chronisch rezidivierenden cerviko- und thorakovertebralen Syndroms bei Fehlstatik mit tiefgezogener Kyphose der Brustwirbelsäule, Hyperlordose und rechtskonvexer Skoliose, residueller M. Scheuermann, muskulärer Dysbalance, einer unklaren abdominalen Schmerzsymptomatik (Erstmanifestation 1999; Differentialdiagnose Colon irritabile) sowie des Status nach sekundärer Sectio caesarea am 9. Februar 2000 und des Status nach gastrointestinalem Parasitenbefall mit Amöben, Lamblien und Würmern 1989 zu entnehmen. Es habe eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule bestanden. Auf eine bildgebende Abklärung habe die Beschwerdeführerin verzichtet (Urk. 7/7/7-8).

    In den darauffolgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2004, 2007 und 2008 wurden jeweils unveränderte Verhältnisse und insbesondere ein unveränderter Gesundheitszustand festgestellt (Urk. 7/36/1, Urk. 7/44, Urk. 7/46, Urk. 7/50/7). Am 5. Dezember 2008 wurde bei der Beschwerdeführerin wegen der abdominalen Beschwerden eine suprazervikale Hysterektomie durchgeführt (Urk. 7/56/6-9), welche keine Besserung der Beschwerden, sondern eine Zunahme der Schmerzen bewirkte (Urk. 7/54, Urk. 7/66/1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Verfügung vom 30. März 2010 auf eine nur vorübergehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von vier bis sechs Wochen und auf einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/61). Im darauffolgenden Revisionsverfahren des Jahres 2011 bestätigte Dr. A.___ im Bericht vom 28. März 2011 einen unveränderten Gesundheitszustand. Die Schmerzen hätten nach der Operation deutlich zugenommen und sich seither langsam wieder bis auf das Stadium vor der Operation verbessert (Urk. 7/66/1-2). Auch die Haushaltsabklärung vom 10. Juni 2011 (Bericht vom 1. Juli 2011) ergab im Vergleich zu jener vom 30. September 2003 (25 %; Urk. 7/13) eine nahezu unveränderte Einschränkung von 26,5 % (Urk. 7/68/7).

4.2    Aus dieser Aktenlage ist zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache an einem Beschwerdebild litt, namentlich an Unterleibs- und Rückenschmerzen, ohne dass dafür eine adäquate Ursache hätte bestimmt werden können, zumal die gynäkologische Abklärung unauffällige Verhältnisse ergeben hatte (Urk. 7/7/2). Dabei entsprach auch die Diagnose eines chronisch rezidivierenden cerviko- und thorakovertebralen Syndroms einem Schmerzsyndrom ohne konkrete objektivierbare degenerative, radikuläre Ursache (Urk. 7/7/7). Eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund somatisch ausgewiesener Befunde, welche von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klar abgegrenzt werden könnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 und E. 2.6, 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2) bestanden nicht (Urk. 7/7/5).

    Die Anwendung der SchlB a ist daher gerechtfertigt. Im Folgenden ist daher die Frage, ob die bisherige halbe Rente zu Recht aufgehoben wurde, unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen Sachverhaltsänderung (Art. 17 ATSG) nach dem Sachverhalt zu prüfen, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung respektive des Erlasses der Verfügung vom 8. Dezember 2015 entwickelt hat.


5.

5.1    

5.1.1    Der ab Einleitung der Revision Anfang 2013 (Urk. 7/74) bestehende Gesundheitszustand wurde von den behandelnden Ärzten wie folgt eingeschätzt.

    Gemäss dem Bericht der Gynäkologin Dr. A.___ vom 4. Februar 2013 bestehe das seit 2000 vorliegende chronisch invalidisierende Schmerzsyndrom weiterhin und die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien seit der letzten Abklärung mehr oder weniger unverändert (Urk. 7/76).

    Laut dem Bericht der Allgemeinpraktikerin Dr. D.___ vom 17. Juni 2013 fanden seit 2009 aufgrund eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms immer wieder Konsultationen statt. Zufolge der schmerzbedingten Immobilisierung sei es in regelmässigen Abständen zu einer Zunahme der Fehlbelastung und damit der Schmerzsymptomatik im ganzen Wirbelsäulenbereich gekommen. Zudem bestehe seit der Gebärmutteroperation eine
Narbenhernie, die nur eine gewichtmässige Belastung von 8 Kilogramm erlaube. Es sei keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Heilpädagogin mehr gegeben. Nicht erklärlich sei ihr, dass der wiederholte Missbrauch der Beschwerdeführerin im Alter von fünf bis acht Jahren durch den Grossvater in den Akten unerwähnt bleibe. Da die Missbrauchserlebnisse immer wieder durch nicht kontrollierbare Ereignisse in Erinnerung gerufen würden und die Beschwerdegegnerin immer wieder durch Erinnerungen/flash backs gequält sei, scheine der Zusammenhang mit den nicht behandelbaren Bauchschmerzen offensichtlich (Urk. 7/93/1-2).

    Dem Bericht der Psychiaterin Dr. C.___ vom 22. Juni 2013, welche danach die Beschwerdeführerin am 31. Mai und 21. Juni 2013 im Zusammenhang mit der am 30. Mai 2013 verfügten Rentenaufhebung untersucht hat, ist zu entnehmen, dass diese von 2002 bis 2009 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und das Antidepressivum Seropram genommen habe. Dr. C.___ stellte die Diagnosen einer nicht näher bezeichneten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.9) seit mehreren Jahren und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Dieser Diagnose liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der im Kindesalter stattgefundene Missbrauch durch den Grossvater zugrunde. Die Symptomatik sei durch die Schwangerschaft reaktiviert worden und mittlerweile chronifiziert. Bei einem Wiedereingliederungsversuch respektive bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur mit der Zunahme der Schmerzsymptomatik zu rechnen, sondern auch mit einer depressiven Dekompensation, welche zusätzlich auch die Schmerzsymptomatik negativ beeinflussen würde. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/93/3-6).

5.1.2    Die B.___-Gutachter schlossen gemäss ihrem Gutachten vom 2. Juni 2015 nach allgemeininternistischer, psychiatrischer, orthopädischer und gynäkologischer Untersuchungen vom 20. und 28. April 2015 darauf, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei und in körperlich leichten bis mittelschweren, leidensangepassten Tätigkeiten, ebenso wie für die bisherige Tätigkeit als Heilpädagogin, demgemäss eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, was retrospektiv mit Sicherheit für die Zeit ab April 2015 der Fall sei. Auch im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/120/25-27). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden gestellt: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31) mit/bei chronisch persistierenden Unterbauchschmerzen mit Beginn in der
Schwangerschaft 1999 bis heute; 2. selbstunsichere Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1); 3. anamnestisch intermittierend auftretendes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.80) mit/bei leichtgradigen strukturellen Veränderungen bei Status nach Morbus Scheuermann im Jugendalter (ICD-10 M42.1) und aktuell klinisch unauffälligem Befund; 4. Status nach Osteosynthese und Materialentfernung nach Unterschenkelfraktur rechts im Jahr 2009 (ICD-10 Z98.8/Z47.09/T93.2) mit/bei anamnestisch weitgehender Beschwerdefreiheit bei aktuell unauffälligem klinischem Befund; 5. leichtgradige degenerative Veränderungen am Daumensattelgelenk beidseits (ICD-10 M18.0); 6. Status nach suprazervikaler Hysterektomie bei Uterus myomatosus (Myome 2,5 und 8 cm gross) am 5. Dezember 2008; 7. Status nach sekundärer Sectio im Februar 2000 bei Geburtsstillstand und suspekter Kardiotokographie (CTG, Cardiotocography) im Geburtshaus nach Transfer ins H.___ Spital; 8. Status nach diagnostischer Laparoskopie im August 2008 in I.___ (Urk. 7/120/25).

5.2

5.2.1    Damit liegt ein Gutachten vor, das die geklagten Beschwerden umfassend und interdisziplinär berücksichtigte und würdigte. In somatischer Hinsicht ist die Einschätzung der Gutachter unstrittig, weshalb insofern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer körperlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne längere Zwangshaltungen von Rumpf und Nacken sowie mit maximal gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm (Urk. 7/120/26) auszugehen ist. In psychischer Hinsicht stimmt die Einschätzung des B.___-Gutachters mit jener der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ insofern überein, als beide von einer psychischen Überlagerung insbesondere der Unterleibsbeschwerden ausgingen und die Diagnose nach ICD-10 F45 im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung stellten (Urk. 7/120/15, Urk. 7/120/29).

    Dennoch kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits gestützt auf die Einschätzungen der B.___-Gutachter (Urk. 7/120/25-27) abschliessend auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich geschlossen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.2.2    Wie die Parteien zutreffend erkannten, ist zu beachten, dass es sich bei der von den B.___-Gutachtern gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31) und auch bei der von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches nunmehr unter Berücksichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist.

    Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3). Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant.

5.3    

5.3.1    Der psychiatrische B.___-Gutachter hat die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die von ihm gestellten Diagnosen mit knapper Begründung in Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Rechtsprechung (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2) als überwindbar eingestuft (Urk. 7/120/16). Eine Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten somit nicht zu entnehmen.

    Auch hat die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Stellungnahme der Gutachter zu den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 eingeholt. Zwar ist nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8).

5.3.2    Hier wurden im Vorbescheidverfahren jedoch mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 20. September 2015 Ausführungen zu den Standardindikatoren vorgelegt (Urk. 7/125/4-5), welche eine Stellungnahme aus medizinischer und interdisziplinärer Sicht verlangt.

    Zudem liefert das B.___-Gutachten in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und somatischen) krankheitswertigen Störungen, keine hinreichend begründete
Entscheidungsgrundlage. Dies betrifft namentlich die Gesamtwirkung des
Beschwerdebildes für den Funktionsstatus und die Bedeutung der diagnos-tizierten selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sowie den Komplex der Persönlichkeit, wo besonders hohe Begründungsanforderungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Allein die Hinweise des B.___-Gutachters auf das Fehlen von depressiven Symptomen mit aktiver Tagesgestaltung und auf die subjektive Krankheitsüberzeugung (Urk. 7/120/16) tragen nicht ausreichend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei. Insbesondere im Hinblick auf die angestammte Erwerbstätigkeit als Heilpädagogin, in welchem Beruf die Anforderungen an die psychische Belastbarkeit nicht mit jenen in den von der Beschwerdeführerin regelmässig ausgeübten körperlichen Aktivitäten und Tätigkeiten im eigenen Haushalt (Urk. 7/120/9, Urk. 7/120/13-14, Urk. 7/120/16, Urk. 7/120/18) zu verglei-
chen sind, ist eine medizinische Beurteilung anhand der Standardindikatoren angezeigt. Erst in einem weiteren Schritt ist diese schliesslich von den Rechtsanwendern zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

5.4    Es fehlt somit an einer medizinischen interdisziplinären Stellungnahme zu den Standardindikatoren, wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___-Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Die Fachärzte werden sich eingehend zu den relevanten Indikatoren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5). Dabei sind den gutachterlichen Experten auch die neu eingereichten Berichte von Dr. C.___ vom 20. September 2015 (Urk. 7/125/1-5) und vom 14. August 2016 (Urk. 12), von Dr. D.___ vom 23. September 2015 (Urk. 7/125/6) sowie von Dr. E.___ vom 14. November 2015 (Urk. 3/5) vorzulegen.


6.    

6.1    Es kann bei gegebener Aktenlage somit nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

    Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum hernach neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2016 zurückzuweisen. Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärter Fragen respektive in der Notwendigkeit der Ergänzung gutachterlicher Ausführungen begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist.

6.2    Die Beschwerdegegnerin wird zudem die Auswirkung des Urteils der zweiten Kammer des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) auf die hier gegebenenfalls (je nach Ergebnis der ergänzenden Abklärung und je nach Entscheid zur Statusfrage) relevante Rechtsprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E. mit Hinweisen; vgl. E. 1.3.3 hiervor) zu beachten haben.


7.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2016 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-
entschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann