Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00092




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 17. Januar 2017

in Sachen

X.___, geb. 2002

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




    



    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 eine Kostengutsprache für eine Wachstumshormontherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 462 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) abgelehnt hat (Urk. 2),

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Januar 2016, mit welcher die Eltern des Versicherten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung einer entsprechenden Kostengutsprache beantragt haben (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2016 (Urk. 5),


    in Erwägung, dass

    Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen haben (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG),

    der Bundesrat die Gebrechen bezeichnet, für welche diese Massnahmen gewährt werden, wobei er die Leistung ausschliessen kann, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG),

    als Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten gelten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV); dabei gilt die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen, auch ist der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV),

    die Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang aufgeführt sind (Art. 1 Abs. 2 GgV),

    als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, sämtliche Vorkehren gelten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV),

    das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 462 Anhang GgV angeborene Störungen der hypothalamo hypophysären Funktion umfasst (hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus, Prader-Willi-Syndrom und Kallmann-Syndrom), wobei hier fraglich ist, ob ein hypophysärer Kleinwuchs vorliegt, während keine der Parteien eines der anderen Beschwerdebilder als gegeben erachtete (vgl. dazu auch Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] in der ab 1. Januar 2015 in Kraft gewesenen Fassung, Rz 462),

    für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine),


    in weiterer Erwägung, dass

    die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 462 Anhang GgV und damit ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneint, dass beim Beschwerdeführer kein Kleinwuchs vorliege (Urk. 2 S. 2),

    seitens des Versicherten dagegen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass durch ein Zuwarten mit der Behandlung bis zum Vorliegen eines effektiven Kleinwuchses deren Erfolg aufs Spiel gesetzt wird (Urk. 1 S. 1),

    Kleinwuchs dann vorliegt, wenn die Körperlänge das 10. Perzentil der Wachstumskurve für das entsprechende Alter unterschreitet das heisst weniger als 10 % der Gleichaltrigen sind kleiner, wobei die Endgrösse bei einem Mann maximal 150 cm beträgt (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 266Aufl., Berlin/New York 2014, S. 1103),

    aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einem Wachstumshormonmangel leidet (Bericht vorn Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt am B.___, Abteilung Endokrinologie/Diabetologie, vom 19. Dezember 2014 [Urk. 6/5], Wachstumskurve des Beschwerdeführers [Urk. 6/10/2] sowie Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. September 2015 [Urk. 6/15 S. 1]), ein Kleinwuchs dagegen weder vorliegt noch je vorgelegen hat (Urk. 6/15 S. 2; vgl. ferner die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 18. November 2016 [Urk. 6/22]), lag doch der Beschwerdeführer auch nach Abfladung der Wachstumskurve immer noch über dem 50. Perzentil (Urk. 6/10/2), was auch Prof. Dr. A.___ nicht in Abrede stellte,

    eine gestörte hypophysäre Funktion ohne gleichzeitigen Kleinwuchs die von Ziff. 462 Anhang GgV vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllt, zumal die Pubertät spontan eingetreten ist (Urk. 6/10/1, Urk. 6/15/1), weshalb eine Übernahme der Kosten der Hormontherapie unter dem Titel von Art. 13 IVG nicht möglich ist,

    dem seitens des Versicherten erhobenen Einwand, dass ein Zuwarten bis zum Vorliegen eines Kleinwuchses den Behandlungserfolg gefährdet hätte, zu entgegnen ist, dass mit diesem Entscheid nur gesagt wird, dass nicht die Invalidenversicherung für die Behandlung aufzukommen hat,

    eine Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Art. 12 IVG zu keinem anderen Ergebnis führt, denn nach dieser Bestimmung haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1), was beim Beschwerdeführer weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist,

    die Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in keiner Weise die medizinische Indikation der Wachstumshormontherapie beim Beschwerdeführer in Frage stellen soll,

    die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Herr Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner