Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00093




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 8. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Nachdem X.___, geboren 1971, bereits im Jugendalter diverse Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten hatte (vgl. Urk. 13/86), sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Y.___ mit Verfügung vom 22. November 1991 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente ab August 1991 zu (vgl. Urk. 13/27).

    Mit Verfügung vom 11. März 1996 wurde die bisher ausgerichtete halbe Rente bei einem neuen Invaliditätsgrad von 42 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 13/47).

    Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 43 % den Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 13/83).

    Mit Mitteilungen vom 23. Februar 2007 (Urk. 13/109) und 29. Mai 2012 (Urk. 13/117) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 (Urk. 13/118) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, wonach sich die Versicherte einer Körpergewichtsreduktion um 5 % vom aktuellen Körpergewicht pro Jahr unter hausärztlicher Aufsicht und Protokollierung sowie einer psychiatrischen Facharztbehandlung über 2 Jahre hinweg unterziehen müsse.

1.2    Am 14. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung der Versicherten in Aussicht und legte den vorgesehenen Fragekatalog bei (Urk. 13/159-160). Am 30. November 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die medizinische Untersuchung werde durch Prof. Dr. med. Z.___, A.___, Departement Innere Medizin, Fallführer, erfolgen, und gab die Namen der weiteren Gutachter bekannt (Urk. 13/164). Am 7. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte beim vorgesehenen Psychiater Dr. med. B.___ für die am gleichen Tag angesetzte Untersuchung ab (vgl. Urk. 13/165-166). Am 8. Dezember 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, die beigelegte Bereitschaftserklärung zu unterzeichnen und sich mit den Gutachtern in Verbindung zu setzen, ansonsten dies als Verweigerung der Begutachtung zu verstehen und aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 13/168). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 (Urk. 13/173 = Urk. 13/174/1) und 11. Dezember 2015 (Urk. 13/175) machte die Versicherte sinngemäss geltend, sie könne aufgrund der Weihnachtsgeschäfte und der damit verbundenen unregelmässigen Arbeitseinsätze die Begutachtungstermine nicht mehr im Dezember wahrnehmen. Weiter machte sie Beanstandungen gegenüber dem Gutachter Dr. B.___ geltend. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle die Terminsistierung mit (Urk. 13/176). Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle und den genannten Gutachtern fest (Urk. 13/177 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 21. Januar 2016 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei ihr anstelle von Dr. med. B.___ ein anderer Gutachter zuzuweisen (Urk. 1, Urk. 6).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 29. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 22Dezember 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle und den Gutachtern festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenvergung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis E. 1.3).

    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Abklärung durch die namentlich bekannt gegebenen Gutachter fest mit der Begründung, es seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht worden (S. 2 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss geltend, dass sich Dr. B.___ am Telefon ihr gegenüber sehr unfreundlich verhalten und ihr das Telefon aufgelegt habe, wozu es jedoch keinen Anlass gegeben habe (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die erfolgte Auswahl der Abklärungsstelle sowie der involvierten Gutachter und insbesondere, ob gegen den vorgesehenen Psychiater Dr. B.___ formelle Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen.


3.

3.1    Vorliegend ist zunächst die Gesetzesmässigkeit der Auswahl der Abklärungsstelle zu prüfen.

3.2    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im hier anwendbaren Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2015) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten vorzugehen ist (KSVI Rz 2083 ff.). Danach hat die IV-Stelle der versicherten Person eine Mitteilung zuzustellen, welche die Art der Begutachtung und den Namen sowie den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bzw. Personen festhält. Mit der Mitteilung ist der Fragenkatalog zuzustellen und die versicherte Person ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen ist der versicherten Person sodann eine Frist von zehn Tagen einzuräumen. Als zulässige Einwände kann die versicherte Person beispielsweise geltend machen, dass die begutachtende Person ein persönliches Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen in der Sache befangen ist, es ihr an der nötigen Fachkompetenz fehlt oder ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwendig ist (KSVI Rz 2083Rz 2083.3).

3.3    Bei mono- und bidisziplinären Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ist eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf ein oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplin) und die Person des Gutachters beziehungsweise der Gutachter zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Mit anderen Worten ist ein Einigungsversuch zu unternehmen, sobald ein zulässiger Einwand erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein. Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenvergung (KSVI Rz 2084Rz 2084.2).

    Das Bundesgericht hat sodann die Wichtigkeit der Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen betont (BGE 139 V 349 E. 5.4). Der Verzicht auf einen Einigungsversuch stellt folglich eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungsrechte dar, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Vergung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob der Einigungsversuch im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob der Einigungsversuch selbst aussichtsreich erscheint (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01314 vom 29. Mai 2015 E. 3.3).

3.4    Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich zweifellos um eine bidisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 30. November 2015 (Urk. 13/164) doch eine Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie und somit in zwei Fachbereichen als notwendig. Die angeordneten Fachdisziplinen blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten. Folglich hat eine Vergabe des Gutachtensauftrags konsensorientiert zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.3).

3.5    Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 unter Hinweis auf Rz. 2080 ff. KSVI festhält, teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion, unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Diesen praxisgemässen Voraussetzungen betreffend Gutachtenseinholung kam die Beschwerdegegnerin vorliegend nach.

3.6    Die Beschwerdeführerin nahm am 7. Dezember 2015 Stellung und brachte zum Ausdruck, sich im Jahr 2015 keiner Begutachtung mehr unterziehen zu wollen, die Termine seien auf das Jahr 2016 zu verlegen (vgl. Urk. 13/166). Einwendungen personenbezogener Art gegen die zu beauftragenden Gutachter hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, sondern einzig beanstandet, dass das Verhalten von Dr. med. B.___ am Telefon unprofessionell gewesen sei. Dieses Vorbringen betrifft - als einziges - nicht die Gewährleistung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resultierenden Entscheidungsgrundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3). Damit war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, einen Konsens zu erzielen (vgl. vorstehend E. 3.3): Nur wenn ein zulässiger Einwand formeller Art, wie ein fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren, oder ein solcher materieller (fachbezogener) Natur erhoben worden ist, muss eine Einigung gesucht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Selbst wenn personenbezogene Einwände erhoben werden, verhält es sich im Übrigen nicht so, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit Einverständnis der zu begutachtenden Person oder ihres Rechtsvertreters bezeichnet werden dürfte. Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich. Selbst wenn ein Einwand begründet wäre, so bedeutet dies nicht, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte wiederum eine ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1).

Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 (Urk. 13/168) und sodann mit Zwischenverfügung vom 22Dezember 2015 an der vorgesehenen Begutachtung sowie Begutachtungsstelle festhielt.

Die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung erfolgte somit in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist und somit nicht auf eine andere Begutachtungsstelle zu wechseln ist.

In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hin zu weisen, dass ihr eine gesetzliche Mitwirkungspflicht obliegt und sie sich den notwendigen Abklärungen zu unterziehen hat, wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen will.

    

4.

4.1    Zu prüfen ist weiter das Vorliegen von Ablehnungs oder Ausstandsgründen gegen die der Beschwerdeführerin namentlich bekannt gegebenen Gutachter.

    Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

    Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44).

4.2    Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen den Gutachter Dr. B.___ (Urk. 1, Urk. 6) vermögen keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.

    So lässt das von der Beschwerdeführerin behauptete Verhalten von Dr. B.___ anlässlich eines Telefonats (vgl. auch Urk. 13/165) keinen Hinweis für eine Befangenheit von Dr. B.___ erkennen und stellt somit keinen Ausstandsgrund dar. Der Umstand des möglicherweise fehlbaren Verhaltens im Rahmen des Telefonats begründet auch nicht bereits im Vorfeld Voreingenommenheit des Gutachters.

    Massgebend ist vor allem, dass der Gutachter über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt wird, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).

    Die fachlichen Voraussetzungen sind vorliegend beim Gutachter Dr. B.___ erfüllt. So verfügt er über eine Fachausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie und ist im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) eingetragen. Letzterem Register ist zu entnehmen, dass seine Fachausbildung im Jahre 2008 in C.___ erworben und im Jahre 2009 in der Schweiz anerkannt wurde und er im Jahre 2011 eine Berufsausübungsbewilligungr den Kanton Zürich erhalten hat. Somit besteht insgesamt kein Anlass, an der Kompetenz dieses vorgeschlagenen Arztes zu zweifeln.

    Es liegen sodann keine Hinweise vor, wonach der Gutachter Dr. B.___ ein persönliches Interesse am Ausgang der Begutachtung hätte. Nach dem Gesagten ist er weder befangen, noch fehlt es ihm an Fachkompetenz. Zusammenfassend liegen somit gegen Dr. B.___ weder Ausstands- noch Ausschlussgründe vor.


5.    Nach dem Gesagten vermögen die vorgebrachten Ablehnungsgründe keinen Anschein der Befangenheit in objektiver Weise zu begründen.

    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin bei den in Aussicht gestellten Ärzten des A.___ angeordnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach