Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00095 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 17. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, ist Vater eines 2001 geborenen Sohnes (Urk. 8/3 Ziff. 3.1). Seit Januar 2000 ist er mit einem Teilzeitpensum als Lerntagbegleiter für die Y.___, Z.___. tätig (Urk. 8/8/1-2 Ziff. 1, 2.1, 2.7 und 2.9). Daneben war er befristet vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 als Kursleiter beim A.___ angestellt (Urk. 8/10/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.8).
Unter Hinweis auf einen Diabetes mellitus Typ 1 und schwere Erschöpfungszustände meldete sich der Versicherte am 3. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2 und 6.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/7-8, Urk. 8/10, Urk. 8/29, Urk. 8/32) und medizinische (Urk. 8/20-21, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/33, Urk. 8/46) Abklärungen. Am 8. Dezember 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/31 S. 1). Die IV-Stelle gab in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/55) in Auftrag. Die Konsensbesprechung der Gutachter fand am 6. Juli 2015 statt. Am 12. August 2015 wurde das Gutachten versandt (Urk. 8/55 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59-61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 8/62 = Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Der Versicherte erhob am 21. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2). Er gab an, dass ihm die Verfügung vom 1. Oktober 2015 erst am 18. Dezember 2015 per A-Post zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente zuzüglich Kinderrente sowie berufliche Massnahmen, zu gewähren. Eventuell sei er verwaltungsextern polydisziplinär zu begutachten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2016 (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor, die Verfügung vom 1. Oktober 2015 sei ihm erst nach mehrmaliger Nachfrage am 18. Dezember 2015 per A-Post zugestellt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin gab in der Vernehmlassung an, die Verfügung sei gleichentags am 1. Oktober 2015 versandt worden. Allerdings könne dies nicht nachgewiesen werden (Urk. 7 S. 1).
2.2 Gestützt auf eine Aktennotiz der Beschwerdegegnerin über eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2015 (Urk. 8/63), einem E-Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2015 (Urk. 8/64) und seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2015 (Urk. 8/65) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 1. Oktober 2015 erst nach dem 16. Dezember 2015 zugegangen ist. Die Beschwerde vom 21. Januar 2016 erfolgte daher unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 In materieller Hinsicht vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, das am 12. August 2015 versandte polydisziplinäre Gutachten habe ergeben, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ein IVrelevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1). Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in vollem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, dem Gutachten der B.___ sei zu entnehmen, dass die Konklusion durch einen interdisziplinären Konsensus der Gutachter vom 6. Juli 2015 erarbeitet worden sei. Dem Gutachten seien jedoch weder zeitliche noch örtliche Angaben bezüglich der Konferenz zu entnehmen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 22). Die Teilgutachterin dipl.-psych. C.___ sei anlässlich der Synthesekonferenz nicht anwesend gewesen. Ihr Teilgutachten sei zudem erst mit Datum vom 10. Juli 2015 nach der Konsensbeurteilung verfasst worden. Das neuropsychologische Teilgutachten bilde daher nicht Teil des Medas-Gutachtens (S. 13 Ziff. 23). Das Gutachten sei sodann unübersichtlich aufgebaut. Zum Beispiel lasse sich nicht genau erkennen, wer den ersten Teil des Gutachtens verfasst habe (S. 13 Ziff. 26).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch hat.
4.
4.1 Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:
PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt, und Prof. Dr. phil. E.___, Klinik für Neurologie, F.___, führten im Bericht vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8/20/16-18) über eine am gleichen Tag erfolgte neuropsychologische Untersuchung aus, der Beschwerdeführer habe sich in einem Zustand mit ausgeprägter Energielosigkeit vorgestellt, welcher seit zirka 25 Jahren bestehe. Der Beschwerdeführer vermute einen Zusammenhang mit einer damals durchgemachten Sepsis, beharre aber nicht auf dieser Hypothese. Es fänden sich eine leicht reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit bei einer einfachen Aufmerksamkeitsaufgabe und eine im Tempoaspekt deutlich reduzierte Leistung bei einer ähnlichen Aufgabe, die aber zusätzliche Anforderungen an die Ausrichtung des Aufmerksamkeitsfokus stelle. Der Beschwerdeführer habe eine knapp ungenügende Leistung beim Abruf einer zuvor regelrecht kopierten komplexen Figur erbracht. Seine verbale Ideenproduktion sei sehr diskret repetitiv gewesen. Alle anderen testdiagnostischen Befunde des sehr kooperativen Patienten seien bei etwas „schusseliger“ Vorgehensweise unauffällig gewesen. Insbesondere hätten keine Störungen der verbal-mnestischen, sprachlichen und handlungspraktischen Funktionen vorgelegen (S. 2 unten).
Die gefundenen insgesamt leichten Defizite seien ätiologisch unspezifisch. Ein Kausalzusammenhang mit einer vor 25 Jahren stattgehabten Sepsis sei heute schwer zu erbringen. D.___ et al. hätten neulich kognitive Langzeitfolgen nach einer schweren Sepsis beschrieben, gerade auch im Aufmerksamkeitsbereich. Allerdings sei unklar, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine septische Encephalopathie stattgefunden habe. Hierzu seien keine Akten mehr vorhanden. Eine leichte Depression solle pharmakologisch angegangen werden (S. 3).
4.2 PD Dr. D.___ nannte in einem Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/20/14-15) als Hauptdiagnosen eine Depression und einen Diabetes mellitus seit dem 3. Lebensjahr (S. 1). Er führte aus, die Symptomatik entspreche einer Depression. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Beeinträchtigung. Jedoch lägen leichte Zeichen einer diabetischen Polyneuropathie vor (S. 2 unten).
4.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 16./25. März 2014 (Urk. 8/20/5-9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung, seit 2007, akzentuierte Persönlichkeitszüge, seit der Kindheit bis heute, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, einen Diabetes mellitus Typ I, insulinpflichtig, und einen Status nach tagelangem sepsisinduziertem Koma mit anschliessendem Verlust des eidetischen Gedächtnisses und Halbierung der Vitalenergie. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Psychiater eine Vitiligo (untere und obere Extremität beidseits, obere Gesichtshälfte, aufgetreten im Zusammenhang mit der Ehescheidung im Jahr 2007, S. 1 Ziff. 1.1).
Dr. G.___ führte zur Krankengeschichte aus, im Kindergartenalter hätten sich familiär ausgesprochen psychopathologische Verhältnisse manifestiert bei ausgesprochen hoher intellektueller und sozialer Intelligenz des Beschwerdeführers. Dies habe zu einer sehr frühreifen Selbständigkeit in allen Lebensbereichen geführt. Gleichzeitig habe eine ausgeprägte Jähzorn-Neigung mit hoher Gewalt gegen Sachen, vor allen bei Konflikten mit der Mutter, bestanden. Noch heute komme es vereinzelt - trotz bewusster Kontrolle des Jähzorns - zu gewalttätigen Zusammenstössen, wenn der Patient im öffentlichen Raum von aggressiven Personen belästigt werde. Nach dem Tod des alten Vaters sei die Mutter sozial vollkommen dekompensiert (S. 2 oben).
Im Alter von 25 Jahren habe der Beschwerdeführer wegen Prüfungsstress vor sich selber eine entzündliche Fussverletzung verdrängt. Er sei daraufhin an einer fulminanten Sepsis erkrankt, die zur notfallmässigen Hospitalisierung im F.___ und einem mehrtägigem Koma auf der Intensivstation geführt habe. Daraus sei er mit einem totalen Verlust seiner cerebralen eidetischen Speicher- und einer hohen intellektuellen Konzentrationsfähigkeit erwacht. Er habe einen bis heute anhaltenden hälftigen Verlust der verfügbaren Lebensenergie erlitten. Die Erkrankung werde vom Patienten als der alles verändernde Einbruch in seinem Leben und als verstörender Verlust wahrgenommen. In dieser Zeit habe er auch geheiratet (S. 2 unten).
2007 sei es zur Scheidung gekommen. Der Patient sei abrupt an einer sich schnell über fast den ganzen Körper ausdehnenden Vitiligo erkrankt, die ihn leichenblass und für viele Menschen angsteinflössend entstellt habe. Drei Jahre lang habe sich der Patient psychisch und sozial noch halten können, dann sei es zu seelischen und körperlichen Schwäche-Einbrüchen gekommen, die sich im Mai 2013 zu einem psychophysischen Zusammenbruch mit absoluter Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, einer Erschöpfung und kompletter seelischer Verstörung verdichtet hätten. Die Hausärztin habe ihm vom 27. Mai bis 26. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 28. Juli 2013 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert. Gleichzeitig sei der Patient in seiner befristeten Anstellung beim A.___ teilarbeitslos geworden (S. 3 Mitte).
Die gründlichen neuropsychologischen und bildgebenden Abklärungen des Gehirns im F.___ hätten keine Hinweise für eine neuronale Schädigung als Folge der schweren Sepsis mit mehrtägigem Koma im 25. Lebensjahr erbracht. Sie hätten auch keine weitere Erklärungsgrundlage für die komplexe psycho-physische Pathologie ergeben (S. 4 oben).
Ab Mai bis Juli 2013 habe für die Tätigkeit als Coach und als Mitarbeiter mit höherer Lehramtsbefähigung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Juli 2013 bestehe gemäss der Hausärztin bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Dr. G.___ könne sich dieser Beurteilung vollumfänglich anschliessen (S. 4 Ziff. 1.6). Der Patient werde auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, sich mehr als drei Stunden pro Tag auf irgendeine Tätigkeit (Hausarbeit, intellektuelle oder sonstige Arbeit) zu konzentrieren. Es bestehe eine ständige Gefahr der Reiz- und Aggressionsüberflutung mit einem Zusammenbruch der psycho-physischen Wahrnehmungsidentität (S. 5 Ziff. 1.7).
4.4 PD Dr. D.___ gab im Bericht vom 10. Juni 2014 (Urk. 8/21/1-4) an, die Arbeitsfähigkeit müsse psychiatrisch beurteilt werden (Ziff. 1.6). Allenfalls bestünden diskrete neuropsychologische Defizite, die aus neurologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die bisherige Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert (Ziff. 1.7).
4.5 Dr. med. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 2. September 2014 (Urk. 8/28) für die Tätigkeit als Agronom und Coach von Mai bis Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit Juli 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Ziff. 1.6). Dr. H.___ nannte als psychische Einschränkungen eine Konzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen und eine Erschöpfung. Eine Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Die Arbeit im Haushalt sei ihm in sehr reduziertem Rahmen möglich (Ziff. 1.7). Wann eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 10-20 % möglich sein werde sei noch unbestimmt (Ziff. 1.9).
4.6 Dr. G.___ führte in einem Schreiben vom 26. September 2014 (Urk. 8/30) aus, die gesundheitliche Grundstörung des Patienten lasse immer noch für jegliche Tätigkeiten sowie im häuslichen Bereich eine zeitliche Beanspruchung von höchstens drei bis vier Stunden zu. Die Störung sei mit einer Potentialabklärung der Invalidenversicherung absolut unvereinbar. Dr. G.___ sehe aber fruchtbare Wege in einer Tätigkeit im Job-Coaching oder Supported Employment in Bereichen wie Öffentlichkeitsarbeit oder eine Beratungstätigkeit im Grünbereich (S. 1).
4.7 Dr. G.___ führte in einem Bericht vom 22. Dezember 2014 (Urk. 8/33/5-6) aus, der Gesundheitszustand quoad der soziale Aspekte habe sich verbessert. Der Patient könne seinen Haushalt wieder in Ordnung halten und bewältigen. Bezüglich seiner psychophysischen Kräfte sei der Gesundheitszustand stationär. Er könne für maximal zwei bis drei Stunden irgendeiner Tätigkeit in der Wohnung oder ausserhalb nachgehen. Danach sei er völlig erschöpft (S. 1 Ziff. 1.1). Die Diagnosen seien seit dem Bericht vom 25. März 2014 unverändert (S. 1 Ziff. 1.2).
Es sei zu einer deutlichen Verringerung der körperlichen Kraft gekommen und die Erschöpfbarkeit habe sich nochmals erhöht. Der Patient könne die Wohnung bei grellem Sonnenlicht kaum verlassen. Einen Reiz stellten auch Menschenansammlungen im öffentlichen Verkehr und auf Bahnhöfen dar. Über eine Medikation mit Trittico ret. 150 mg sei es zu einer deutlichen Reduktion der Gefahr von sehr bedrohlichen Aggressionsdurchbrüchen gekommen, was den Patienten sehr erleichtere und entlaste (S. 1 Ziff. 1.3).
In der bisherigen Tätigkeit als Erwachsenenbildner und Coach im Klassen-Setting sei der Patient nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine hochspezifische, an seine Persönlichkeitsstörung angepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Führungen, in welchem Bereich er seit Jahren noch ein Pensum von zirka 10 % bewältigen könne, oder für eine Arbeit im Einzelsetting wie Beratung eines Arbeitssuchenden, sei eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % zu veranschlagen. Nach allen bisher noch geleisteten Arbeitseinsätzen von höchstens zwei bis drei Stunden am Tag im angepassten Bereich stellten sich Erschöpfungszustände ein, die eine Regeneration von bis zu zwei Tagen erfordern würden, während denen der Patient das Haus nicht mehr verlasse und die Zeit liegend und ohne jeden Aussenreiz verbringen müsse (S. 1 f. Ziff. 2.1).
Die Arbeitsfähigkeit sei um 80-90 % reduziert (S. 2 Ziff. 2.2).
4.8 Dr. H.___ gab im Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 8/46) an, der Patient sei weiterhin in einem sehr reduzierten Allgemeinzustand. Er sei schnell erschöpft und habe weiterhin eine schlechte und kurze Konzentrationsfähigkeit (Ziff. 1.3). Als Erwachsenenbildner sei er 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei wahrscheinlich ein Pensum von 10 % möglich (Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei um 90 % reduziert (Ziff. 2.2). Die psychiatrische Behandlung finde wöchentlich statt, inklusive medikamentöser Behandlung. Zudem bestehe eine Diabeteskontrolle (Ziff. 3.1).
4.9
4.9.1 Die Beschwerdegegnerin gab bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/55) in Auftrag. Es beruht auf den Untersuchungen in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Allgemeine Innere Medizin und Neurologie, die vom 2. bis 6. Juli 2015 stattfanden, der Konsensbesprechung der Gutachter vom 6. Juli 2015 (S. 1) und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten. Das Gutachten ist von Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, med. prakt. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, unterzeichnet (S. 50). Das neuropsychologische Teilgutachten von dipl.-psych. C.___ vom 10. Juli 2015 (Urk. 8/55/51-56), basierend auf einer Untersuchung am 2. Juli 2015 (S. 1 Mitte), ist dem polydisziplinären Gutachten beigelegt.
Die Gutachter führten zur Anamnese aus, seit dem 3. Lebensjahr sei ein Diabetes mellitus Typus I bekannt. 1988 sei es zu einer Nekrose am rechten Fuss und im Bereich des Halses gekommen. Ausserdem habe eine Fistel am rechten Unterschenkel bestanden. In der Folge habe sich eine Sepsis entwickelt. Seither bestünden nach zirka zwei Stunden Konzentrationsprobleme und die visuelle Wahrnehmung sei eingeschränkt. 2008 sei es zu einer Vitiligo gekommen, die bis heute bestehe (S. 12 f. Ziff. 3.2).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nicht mehr als ein Pensum von zirka 10 %, mit welchem er jetzt technische Führungen für die Z.___ durchführe, verrichten könne. Ein höheres Pensum sei ihm nicht möglich, weil seine Konzentration nach zirka zwei Stunden rasch und stark nachlasse und er dann rasch müde, erschöpft und ausgelaugt sei. Sein Gedächtnis sei aber nicht eingeschränkt. Er arbeite auch möglichst gerne selbständig, weil er nur mit gewissen Menschen auskomme. Wenn er mit Menschen zusammenarbeiten müsse, die er nicht möge, könne er auch aggressiv und impulsiv werden. Ausserdem könne er keine Arbeiten durchführen, wenn es dort viele Menschen oder viel Lärm oder Licht habe, da es dann zu einem Chaos und einem Durcheinander in seinem Kopf komme und er dann besonders rasch gereizt sein könne. Er sei schon immer ein sensibler Mensch gewesen und sei eigentlich schon immer anders als die anderen Menschen gewesen (S. 14 Ziff. 3.4.1 oben).
Seitdem er eine Vitiligo habe, verspüre er eine Lichtempfindlichkeit und vermeide deshalb möglichst das Licht (S. 14 Ziff. 3.4.1 unten). Seit der Sepsis im Jahr 1988 habe er Probleme, sich auf etwas konzentrieren zu können, wenn es an einem Ort viel Lärm oder viele Leute habe. Es sei für ihn auch schwierig, an mehrere Sachen gleichzeitig zu denken oder mehrere Sachen gleichzeitig zu machen (S. 15 oben). Seit Mai 2013 sei er bei Dr. G.___ in Behandlung. Seither habe sich sein Gesundheitszustand wieder verbessert. Er sei weniger depressiv und seine Stimmung habe sich verbessert. Er habe auch seinen Haushalt wieder selbständig bewältigen können (S. 15 Mitte).
4.9.2 Zum Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung durch dipl.-psych. C.___ vom 2. Juli 2015 wurde im Gutachten unter Ziff. 4.2.3 ausgeführt, in der Testung sei eine deutlich reduzierte Belastbarkeit bei verschiedenen Störreizen aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe sich durch verschiedene Geräusche wie von einem Ventilator oder durch Töne beziehungsweise Helligkeit besonders belastet gefühlt. Die psychometrische Untersuchung habe in der überwiegenden Mehrzahl der Befunde altersnormgerechte und vereinzelt sogar überdurchschnittliche Ergebnisse, zum Beispiel beim Lernen von verbalen Informationen, ergeben. In einzelnen kognitiven Teilbereichen hätten sich neuropsychologisch quantifizierbare Defizite ergeben. Es handle sich um verschiedene Aufmerksamkeitsbereiche wie Alertness, selektive und geteilte Aufmerksamkeit und die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, die teils leicht, teils leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt seien. Die mentale Flexibilität sei ebenfalls leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Auch der freie Abruf einer komplexen geometrischen Figur gelinge nur rudimentär. Im Gesamtverlauf der Untersuchung fänden sich auch immer wieder leichte Leistungsschwankungen (S. 19 Ziff. 4.2.3).
Bei der Testbearbeitung und Exploration hätten sich insgesamt keine Hinweise auf eine mangelnde Anstrengung oder eine bewusste Minderleistung ergeben. Dies ergebe sich beispielsweise auch aus Reaktionszeitmessungen, die unbemerkt nicht wissentlich manipulierbar seien (S. 19 Ziff. 4.2.3 unten). Im Einklang zu den Vorbefunden hätten sich in der aktuellen Untersuchung vergleichbare kognitive Beeinträchtigungen objektivieren lassen (S. 20 oben).
Dr. J.___ führte aus, dass aus internistischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 25 Ziff. 5.6.1).
4.9.3 Die neurologische Untersuchung vom 6. Juli 2015 erfolgte durch Dr. I.___ und med. prakt. M.___, Assistenzärztin Neurologie (S. 27 Ziff. 6). Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe über mehrere Beschwerdekomplexe berichtet. So bestehe eine schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit und eine deutlich reduzierte Belastbarkeit für körperliche und geistige Tätigkeiten sowie für Reize von aussen, wie zum Beispiel Licht oder Lärm. Sowohl Personen, Situationen als auch Gegenstände könnten ihn schnell beunruhigen, ärgern und überfordern. Ferner habe er seit zirka fünf Jahren Schlafstörungen. Er könne oft erst nach Mitternacht einschlafen und schlafe dann auch nie tief aus Angst vor Hypoglykämien. Während des Tages sei er dann oft müde. Weiter beklage er ein nächtlich betontes, symmetrisches Brennen im Bereich der Aussenseite der Oberschenkel und der Innenseite der Unterschenkel sowie Kribbelparästhesien in den Füssen. In der Vergangenheit habe er sich einige Male plötzlich gangunsicher gefühlt und habe sich an den Wänden halten müssen (S. 28 Ziff. 6.2.1 Mitte).
Sein Allgemeinzustand habe sich während der vergangenen fünf Jahre insgesamt verschlechtert, insbesondere seit der Trennung von seiner Frau und einem Kontaktverlust zu seinem Sohn (S. 28 Ziff. 6.2.1 unten).
Gemäss Aktenlage sei eine erste neurologische und neuropsychologische Beurteilung im Oktober 2013 erfolgt. Unterlagen zu einem stationären Aufenthalt im F.___ im Jahr 1988 seien nicht mehr vorhanden. PD Dr. D.___ habe die Symptomatik im Rahmen einer vorliegenden Depression ohne Anhaltspunkte für eine hirnorganische Beeinträchtigung bewertet. Zusätzlich seien leichte Zeichen einer diabetischen Polyneuropathie festgehalten worden. Es sei empfohlen worden, die Depression pharmakologisch zu behandeln. Eine schwere Schädigung im Rahmen einer septischen Encephalopathie sei bildmorphologisch und klinisch nicht nachgewiesen worden (S. 31 Ziff. 6.4.2).
In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich im Einklang mit der Voruntersuchung von 2013 relativ stabile kognitive Einschränkungen gezeigt, welche nicht sicher in einen kausalen Zusammenhang mit der anamnestisch berichteten Sepsis zu bringen seien. Dies insbesondere bei fehlenden medizinischen Angaben zum damaligen Krankheitsbild. Bei dokumentierten stabilen Befunden zumindest seit dem Jahr 2013 könne mit den nach wie vor normwertigen Ergebnissen in der neuropsychologischen Untersuchung keine Dynamik im Sinne eines fortschreitenden Prozesses objektiviert werden. Der Proband habe auch anamnestisch über einen im Wesentlichen stabilen Verlauf der Beschwerden berichtet. Aus neurologischer Sicht sei auch mit der hypothetischen Annahme einer stattgehaben septischen Encephalopathie die sekundäre Verschlechterung im Jahr 2013 mit zuvor offensichtlich über Jahrzehnte uneingeschränkter Berufstätigkeit und sogar einer zweiten Ausbildung zum Erwachsenenbildner (Coach) nicht schlüssig erklärt. Ebenso seien aus neurologischer Sicht die ausgeprägten Empfindlichkeiten auf Aussenreize nicht zu erklären.
Die Sensibilitätsstörungen der oberen Extremitäten hätten eine peripher neurologische Ursache bei elektrophysiologisch nachgewiesenem Karpaltunnelsyndrom beidseits und klinisch möglichem Kubitaltunnelsyndrom links. Die Befunde seien für die Gutachter nachvollziehbar und ergäben keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Auch die primär axonale, sekundär demyelinisierende, sensomotorische Polyneuropathie lasse sich objektivieren (S. 32 Ziff. 6.4.3).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erwachsenenbildner bestehe aus neurologischer Sicht keine quantitative Arbeitsunfähigkeit (S. 33 Ziff. 6.6.1). Die Tätigkeit bei der Z.___ sei als adaptierte Tätigkeit zu betrachten (S. 33 Ziff. 6.6.3).
4.9.4 Die Gutachter stellten polydisziplinär folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 7.1.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus
- nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störung
- axonale und sekundär demyelinisierende, sensomotorische Polyneuropathie mit/bei:
- nächtlichen, neuropathischen Schmerzen
- Ätiologie im Rahmen des langjährigen Diabetes mellitus Typ 2
Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 7.1.2):
- Diabetes mellitus Typ 1 seit 1966 insulinpflichtig mit Verdacht auf diabetische Polyneuropathie
- Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 27.3 kg/m2
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Cubitaltunnelsyndrom links
Die Gutachter führten aus, in einem MRI des Schädels vom 16. Dezember 2013 sei ein akuter lakunärer Infarkt parietal links und geringgradig mikrovaskuläre Veränderungen bifrontal bei einem ansonsten normalen MRI des Schädels festgestellt worden. Dr. D.___ habe 2014 geschrieben, dass er keine fokalen neurologischen Defizite festgestellt habe. Möglicherweise als Folge der Sepsis habe der Beschwerdeführer nach dem Studium nicht mehr als Agraringenieur arbeiten können. Im weiteren Verlauf sei er aber vor allem als Coach und Erwachsenenbildner tätig gewesen. Er habe diese weitgehend selbständige Tätigkeit möglicherweise auch gewählt, weil er auf diese Weise wegen seines manchmal impulsiven Verhaltens weniger zwischenmenschliche Probleme gehabt habe (S. 37 Ziff. 7.2.2).
Dr. G.___ habe die Diagnose einer Anpassungsstörung am 25. März 2014 nicht weiter differenziert und auch nicht geschrieben, welche Symptome der Erkrankung aufgetreten seien. Die gestellte Diagnose sei damit nicht ausreichend beschrieben worden und sei insgesamt auch nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben im Bericht von Dr. G.___ vom 25. März 2014 hätte man schon damals die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus stellen können und nicht nur akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einer Jähzorn-Neigung und Ausbrüchen. Dr. G.___ habe die Diagnose einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung in Überlastungssituationen sodann nicht genügend begründet. Die Diagnose sei anhand seines Berichtes daher nicht ganz nachvollziehbar (S. 38 Mitte). Der Psychiater habe die Arbeitsfähigkeit am 22. Dezember 2014 dahingehend beurteilt, dass diese zu 80-90 % eingeschränkt sei. Er habe aber nicht angegeben, für welche Tätigkeiten dies gelte und von wann bis wann die Arbeitsunfähigkeit gelte. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei für die zuletzt durchgeführten Tätigkeiten als Coach und Erwachsenenbildner und auch im Hinblick auf die Durchführung von Führungen aufgrund der gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar (S. 38 f.).
Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung, die zirka zwei Stunden gedauert habe, hätten die Konzentration und die Aufmerksamkeit im Laufe der Zeit abgenommen (S. 39 Ziff. 7.2.3). Die festgestellten neuropsychologischen Defizite in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien nicht schwerwiegend. Der Beschwerdeführer sei ja auch nach der Sepsis fähig gewesen, als Coach und Erwachsenenbildner in zwei geistig anspruchsvollen Tätigkeiten zu arbeiten. Die Gutachter stellten für die neuropsychologischen Defizite die Diagnose einer nicht näher bezeichneten organischen oder symptomatischen psychischen Störung (S. 40 unten).
Das aggressive, impulsive und jähzornige Verhalten des Beschwerdeführers sei so stark ausgeprägt, dass er dadurch immer wieder Probleme im Berufs- und auch im Privatleben habe. Deshalb habe er sich unter anderem Arbeitsstellen ausgesucht, in denen er zwischenmenschlichen Belastungen möglichst aus dem Weg gehen könne (S. 41 unten). Er berichte über keine Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen in Überlastungssituationen mehr, weshalb die von Dr. G.___ gestellte Diagnose nicht mehr gestellt werden könne (S. 42 unten).
Der Beschwerdeführer führe weiterhin gerne technische Führungen für die Z.___ durch und würde auch weiterhin gerne als Coach und Erwachsenenbildner arbeiten, aber nur mit einem Pensum von maximal 10 bis 20 %. Aus psychiatrischer Sicht könne er weiterhin Führungen durchführen, und zwar mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht könne er auch in allen anderen angepassten Tätigkeit beruflich integriert werden, auch dies mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 43 Ziff. 7.2.4 unten).
4.9.5 Betreffend die Durchführung von technischen Führungen und die Tätigkeit als Coach und Erwachsenenbildner sei die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe diese auch nach der beschriebenen Sepsis und trotz der bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus durchführen können. Dies weise darauf hin, dass die Persönlichkeitsstörung zwar vorhanden, aber nicht sehr schwerwiegend ausgeprägt sei. Auch aus internistischer und neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten nicht eingeschränkt (S. 44 Ziff. 8.1.1). Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in den genannten Tätigkeiten mittel- und langfristig jemals eingeschränkt gewesen sei (S. 44 Ziff. 8.1.2).
Wegen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung solle der Beschwerdeführer möglichst keine Arbeiten durchführen, bei denen die zwischenmenschlichen Belastungen gross sein könnten (S. 45 Ziff. 8.2.2).
4.10 PD Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 14. August 2015 (Urk. 8/58 S. 5 unten) aus, das Medas-Gutachten gehe detailliert auf die Aktenlage ein und es seien umfassende Befunde erhoben worden. Die Gutachter gingen für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Coach und Erwachsenenbildner sowie für die Durchführung technischer Führungen in der Z.___ und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Auf das Gutachten könne abgestellt werden.
5.
5.1 Die Gutachter der B.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, eine nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störung und eine Polyneuropathie (E. 4.9.4 hiervor). Nach Einschätzung der Gutachter handle es sich bei den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Coach und Erwachsenenbildner und der Durchführung technischer Führungen um angepasste Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 4.9.5).
Dr. G.___ und die Hausärztin des Beschwerdeführers gingen dagegen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80-90 % aus (E. 4.3, 4.5, 4.74.8).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.3 Die neuropsychologische Untersuchung durch dipl.-psych. C.___ fand am 2. Juli 2015 statt. Das Ergebnis dieser Untersuchung lag damit vor und konnte in der Konsensbesprechung der Gutachter vom 6. Juli 2015 berücksichtigt werden. Dass das Teilgutachten erst anschliessend am 10. Juli 2015 niedergeschrieben worden ist, ist nicht zu beanstanden. Ebenso schadet es nicht, dass dipl.-psych. C.___ bei der Besprechung der Gutachter nicht anwesend war, nachdem es sich beim Teilgutachten lediglich um eine Ergänzung zum polydisziplinären Gutachten handelt.
Im Gutachten ist das Datum der Konsensbesprechung vermerkt (vgl. E. 4.9.1). Weitere Angaben dazu wie zum Ort der Besprechung erweisen sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12 Ziff. 22) als entbehrlich.
Soweit der Beschwerdeführer Dr. J.___ für befangen erachtet, weil ihm das Teilgutachten von dipl.-psych. C.___ bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 13 Ziff. 24), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. J.___ stellte als Ergebnis fest, dass aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dabei verwies er vergleichsweise auf die Beurteilungen der anderen Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/55 S. 25 Ziff. 5.6.1). Aus diesem Umstand allein kann jedenfalls nicht auf eine Befangenheit des Gutachters geschlossen werden. Der Vorwurf der Befangenheit erweist sich daher als unbegründet.
Dr. I.___ hat das polydisziplinäre Gutachten mitunterzeichnet. Gemäss Gutachten wurde der Beschwerdeführer durch Dr. I.___ und med. prakt. M.___ untersucht (E. 4.9.3). Dass Dr. I.___ bei der neurologischen Untersuchung gar nicht anwesend gewesen sei, wie der Beschwerdeführer vorbrachte (Urk. 1 S. 13 Ziff. 25), lässt sich nicht belegen. Gestützt auf die Angaben im Gutachten muss davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungen von beiden Ärzten durchgeführt worden sind.
Ziff. 7 des Gutachtens beinhaltet eine polydisziplinäre Zusammenfassung nach der Konsensbesprechung der Gutachter. Auch wenn unklar ist, ob Prof. L.___ diesen Teil des Gutachtens sowie Ziff. 1 bis 3 des Gutachtens verfasst hat, spricht dies nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens. Vielmehr ergibt sich, dass sich die Gutachter der B.___ eingehend mit den Vorakten und der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt haben. So werden im Gutachten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Das polydisziplinäre Gutachten und das neuropsychologische Teilgutachten vom 10. Juli 2015 erweisen sich daher als beweistauglich. Auf eine erneute Begutachtung, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), ist daher zu verzichten.
5.4 Die Gutachter der B.___ legten eingehend dar, dass es sich bei den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Coach und Erwachsenenbildner und bei der Durchführung von technischen Führungen um angepasste Tätigkeiten handelt. Bei der Würdigung der abweichenden Einschätzung durch Dr. G.___ und Dr. H.___ ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Beurteilungen durch Dr. G.___ und Dr. H.___ vermögen die Einschätzung der Gutachter der B.___ daher nicht zu widerlegen.
5.5 Gestützt auf das am 12. August 2015 versandte Gutachten der B.___ ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Daraus folgt, dass er in diesen Tätigkeiten wie vor seiner Krankschreibung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag.
Ein Rentenanspruch scheidet daher aus. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleiches.
Da der Beschwerdeführer in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig ist, besteht auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ulrich Kurmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger