Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00096




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 30. März 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964 und bis zum 31. Juli 2011 als Senior Sales Specialist bei der Y.___ tätig (Urk. 9/6), meldete sich am 22. August 2011 unter Hinweis auf ein Burnout zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus den individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/5), eine Arbeitgeberauskunft (Urk. 9/6) und Arztberichte (Urk. 9/8 und Urk. 9/9) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/15). Sie veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2012, Urk. 9/38) und übernahm hernach ab 7. Januar 2013 die Kosten für ein Aufbautraining (Urk. 9/44), ein Arbeitstraining (Urk. 9/62, Urk. 9/75 und Urk. 9/81) und für eine Massnahme zur Zeitüberbrückung bis 31. Dezember 2014 (Urk. 9/91) bei der Stiftung A.___. Im Anschluss war zunächst eine Festanstellung bei der Stiftung A.___ im Umfang eines 80%-Pensums als kaufmännischer Mitarbeiter geplant (vgl. Urk. 9/102 und Urk. 9/106 S. 8), die in der Folge aber nicht zustande kam (Urk. 9/106 S. 10 ff.). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Urk. 9/105) wurden die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein (Urk. 9/109) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/113 f.) mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2015 (richtig: 2016) Beschwerde (Urk. 1; vgl. auch die Beschwerdeverbesserung mit Originalunterschrift am 8. Februar 2016, Urk. 5) mit dem Antrag auf eine Invalidenrente beziehungsweise Teilinvalidenrente sowie auf eine neue Begutachtung und Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundes- gerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

2.    

2.1    Die IV-Stelle gab in der das Leistungsbegehren abweisenden Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2) zur Begründung an, es liege kein Gesundheitsschaden vor, der sich erheblich und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Arbeitsfähigkeit habe unter regelmässiger psychiatrischer Behandlung langsam aber stetig gesteigert werden können. Zudem könne insgesamt eine relativ gute Prognose gestellt werden. In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, dass die invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren derart ausgeprägt seien, dass diese einen invalidisierenden Befund ausschliessen würden.

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 15. Januar 2016 (datiert mit 15. Januar 2015, Urk. 1 und Urk. 5) im Wesentlichen ein, dass sein Gesundheitszustand gemäss seiner Ärztin Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, noch nicht 100 % sei, weshalb psychosoziale Belastungsfaktoren (wie eine schwere Belastungssituation im Arbeitsbereich) zu einem sehr schweren (nicht einschätzbaren) Rückfall mit erheblicher und langandauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne.


3.

3.1    Dr. Z.___ erstatte der IV-Stelle am 4. September 2012 ein Psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/38). Sie nannte die Diagnosen (S. 23):

    Anhaltende mittelschwere, agitierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit/bei

- Burn-out durch Ausschöpfung der Ressourcen im Rahmen einer schweren Belastungssituation im Arbeitsbereich (ICD-10 Z73.0)

- Somatoforme autonome Funktionsstörung, oberes Verdauungssystem (ICD-10 F45.31), seltener auch Atmungssystem (ICD-10 F45.33)

- leichte Zwangsstörung (Zwangshandlungen, ICD-10 F42.1)

- Im Verlauf Regressions- und Chronifizierungstendenz mit dysfunktionalen Vermeidungsstrategien

- Alkoholabusus (ICD-10 Z72.1)

- Verdacht auf arzneimittelinduzierte extrapyramidale Störungen (bei SSRI + NSRI-Kombinationsbehandlung, ICD-10 G21.1)

    Aus diagnostischer Sicht hielt Dr. Z.___ im Gutachten fest, dass sich aus einem initial typischen Burnout-Leiden als rein arbeitsbezogene psychische Balancestörung, eine alle Bereiche des Lebens beeinträchtigende depressive Störung entwickelt habe, die den Versicherten auch noch bald zwei Jahre nach Aufgabe der Arbeit in sämtlichen Funktionen des Alltagslebens, inklusive Beziehungspflege, Gestaltung einer Tagesstruktur, Partizipation am sozialen Leben und Aufnahme von Eigenverantwortung erheblich einschränke (S. 22). Dabei könne aber heute keine schwere Depression, aber doch eine insgesamt mittelschwere Symptomatik festgestellt werden. Es seien nebst einer depressiven Stimmung, in einem für den Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, sowie einem Interessen- und Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, insgesamt fünf der ICD-10 F32.1-Zusatzkriterien erfüllt (Verlust des Selbstvertrauens, Klagen über vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen sowie Unschlüssigkeit, psychomotorische Agitiertheit, Schlafstörungen und Appetitverlust mit Gewichtsveränderungen). In Kombination mit der psychometrischen Bewertung auf den Fremdbeurteilungsskalen HAM-D und MADRS könne eine gegenwärtig mittelgradige, agitierte depressive Episode, mit dem besonderen Aspekt einer erheblichen gastrointestinalen Psychosomatisierungsbereitschaft sowie Bindung von Ängsten in (leicht- gradigen) Zwangshandlungen, abgeleitet werden (S. 22 f.).

    Dr. Z.___ gab weiter an, dass der Beschwerdeführer in seinem letzten Aufgabenbereich als EDV-Softwareentwickler beziehungsweise Senior Sales Specialist in einem kompetitiven internationalen Grossunternehmen aufgrund der gegenwärtig anhaltenden beziehungsweise persistierenden (stagnierenden) agitierten mittelgradigen depressiven Episode mit Regression und dysfunktionalen Vermeidungsstrategien, leichter Zwangsstörung und Psychosomatisierung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Zustand des Beschwerdeführers sei mit einer Kaderfunktion mit Verantwortung für eine anspruchsvolle Kundschaft und hohen Performance- und Kompetitivitätsvorgaben nicht vereinbar. Eine Sachbearbeiterfunktion im KV-/Handelsbereich beziehungsweise eine übersichtliche, vorwiegend administrative Aufgabe ohne intensive Kundenkontakte, ohne Zeit- oder Leistungsdruck und ohne Anforderungen an Krisenmanagementskompetenzen sei dem Beschwerdeführer indes ab sofort beziehungsweise ab Datum der gutachterlichen Untersuchung am 3. September 2012 zu 40 % zumutbar, wobei die festgestellte gestörte Psychomotorikkomponente, die wahrscheinlich arzneimittelinduziert sei, den Versicherten zu etwa 10 % beeinträchtige. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer könne zu einer Überwindung der dysfunktionalen Verhaltensmuster motiviert werden, doch günstig, da keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden und es sich um eine erste depressive Episode (keine vorbestehende affektive Störungen) bei einem zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten handle. Von einem Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei daher, unter der Voraussetzung einer wöchentlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einer Neuevaluation der antidepressiven Behandlung (gegenwärtig arzneimittelinduzierte Nebenwirkungen) und intensiver berufsintegrativer Bemühungen auszugehen. Dieser Prozess dürfte, da Regressionstendenzen überwunden werden müssten, noch sechs bis acht Monate in Anspruch nehmen (S. 24. f.).

3.2    In der Folge wurden vom 7. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 berufliche Massnahmen in der Stiftung A.___ durchgeführt. Im Abschlussbericht vom 18. März 2015 betreffend die Zeitüberbrückung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 (Urk. 9/110) wurde die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als realistisch erachtet, wenn der Versicherte eine Arbeitsstelle annehme, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten entspreche. Zum Start wurde eine kaufmännische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer Allrounder in einer Verwaltung oder im Back Office bis 80 % empfohlen. Im Verlauf der Eingliederungsberatung nahm die Eingliederungsberaterin mehrfach Rücksprache mit dem Therapeuten C.___ und der Psychiaterin Dr. B.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2012 in Behandlung ist (Urk. 9/109). Im Februar 2014 gab Dr. B.___ an, sie sei erstaunt, wie langsam sich der Beschwerdeführer erhole. Zu Beginn der Behandlung habe sie an ein Burnout gedacht. Sie habe jedoch immer mehr feststellen müssen, dass die Beschwerden chronifiziert seien. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten und Panikattacken und sei rasch überfordert. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sehe sie auch in Zukunft nicht. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könnte sie sich mit einem langsamen Aufbau vorstellen (Urk. 9/106 S. 5 f.). Der Psychologe C.___ gab im Februar 2014 an, er habe festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers immer im Zusammenhang mit Änderungen verschlechtert habe, so bei der Erhöhung der Stunden oder beim Ende einer Massnahme. Der Beschwerdeführer leide unter grossen Verlustängsten, weshalb er so an der Stiftung A.___ hänge. Er habe aber Ressourcen und Potential und sei sehr zuverlässig. Oft sei er leider blockiert. Eine gewisse Portion Druck sei jedoch möglich. Es sei möglich, dass dann der Knopf aufgehe. Er habe die Reintegration bisher als zwar langsam aber erfolgreich betrachtet (S. 6). Im Dezember 2014 teilte Dr. B.___ mit, der Beschwerdeführer habe eine Entwicklung in eine gute Richtung gemacht. Aktuell sei er an seine Grenzen gestossen. Sie beurteilte seine Leistungsfähigkeit bei zirka 50 %.

3.3    Im Bericht vom 17. März 2015 (Urk. 9/109) nannte Dr. B.___ die Diagnosen anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-32.1) sowie vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) und die Differenzialdiagnose anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Sie gab an, in den letzten zweieinhalb Jahren sei das Privatleben des Beschwerdeführers stabil geblieben. Er wohne nach wie vor mit seiner langjährigen Freundin in einem Reiheneinfamilienhaus und pflege guten Kontakt zu seiner Familie und der Familie seiner Freundin. Den Alkoholkonsum habe er auf zirka drei Bierdosen an drei bis vier Wochentagen reduziert. Die Tagesstruktur in der Stiftung A.___ und ein gutes Arbeitsklima hätten ihm gut getan und unterstützend auf eine langsame Genesung gewirkt. Die Prognose sei relativ gut, jedoch mit Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Die Behandlung beim Psychologen C.___ laufe weiter. Bei ihr fänden zirka dreiwöchentliche Termine statt. Der Beschwerdeführer vertrage die aktuelle Medikation sehr gut. Für eine weitere Stabilisierung werde er neu auf Lamictal eingestellt. Er sei ab 2011 bis Januar 2013 in der bisherigen Tätigkeit als EDV-Softwareverkaufsleiter zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Januar 2013 würden Wiedereingliederungsmassnahmen mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen durchgeführt. Seit Herbst 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 %, die sehr wahrscheinlich bestehen bleibe. Der Beschwerdeführer leide immer noch unter Stimmungsschwankungen und Konzentrationsstörungen. Er erscheine nicht pünktlich zu den Terminen. Sein Arbeitstempo sei verlangsamt. Es falle ihm schwer, Arbeiten abzugeben. Er müsse diese wieder überarbeiten (zwanghaft). Die Leistungsfähigkeit sei um 40 % vermindert. Es sei wahrscheinlich keine Kaderfunktion zumutbar.


4.

4.1     Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an einer depressiven Erkrankung. Laut dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. September 2012, litt er im September 2012 an einer anhaltenden mittelschweren, agitierten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer leichten Zwangsstörung. In der Folge fand eine langsame Genesung statt. Dr. B.___ diagnostizierte am 17. März 2015 eine anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, wobei sie die von Dr. Z.___ in diesem Zusammenhang erwähnte gastrointestinale Psychosomatisierungsbereitschaft nicht mehr thematisierte.

    Im Begutachtungszeitpunkt bestanden darüber hinaus vermutlich arzneimittelinduzierte psychomotorische Störungen, die im Bericht von Dr. B.___ ebenfalls nicht mehr erwähnt werden und deshalb überwiegend wahrscheinlich nach Anpassung der Medikation verschwanden.

    Die Gutachterin befand in der Expertise vom 4. September 2012, dass der Beschwerdeführer insgesamt (unter Einschluss einer 10%igen Beeinträchtigung durch die wahrscheinlich arzneimittelinduzierte gestörte Psychomotorikkomponente) in einer angepassten Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter zu 60 % arbeitsunfähig sei und rechnete bei einer wöchentlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, Neuevaluation der antidepressiven Arzneimittelbehandlung und intensiven berufsintegrativen Bemühungen mit einem Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sechs bis acht Monaten. Im März 2015 attestierte Dr. B.___ eine verbleibende 40%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, die wahrscheinlich bestehen bleibe. Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle folgte dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 31. März 2015 (Urk. 9/115 S. 5).

4.2    

4.2.1    Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite dieser ärztlichen Einschätzungen mit Bezug auf einen Rentenanspruch, wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 9/115 S. 6 und Urk. 8), da den medizinischen Experten bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt (BGE 140 V 193 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

4.2.2    Vorweg ist namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung depressiver Leiden zu beachten (vgl. E. 1.3). Psychische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Bei leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es laut Bundesgericht in der Regel an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch (vgl. vorstehend E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).


4.2.3    Mit Blick auf diese Grundsätze liegt beim Beschwerdeführer kein invalidisierendes depressives Leiden im Sinne der Rechtsprechung vor. Durch die medizinische Behandlung und die beruflichen Massnahmen der IV-Stelle konnten Fortschritte und eine langsame Besserung erreicht werden (E. 3.2 und E. 3.3, vgl. auch Urk. 9/106 S. 6). Die ursprünglich diagnostizierte anhaltende mittelschwere agitierte, depressive Episode mit somatischem Syndrom schwächte sich ab. Die behandelnde Psychiaterin ging im März 2015 noch von einer anhaltenden leichten bis mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-F32.1) aus, wobei sie diese Diagnose nicht korrekt codierte (richtig wäre ICD-10 F32.01-F32.11) und auch die Annahme einer „Episode“, die bereits fünf Jahre dauert und darüber hinaus bis auf Weiteres eine 40%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verursachen soll, nicht zu überzeugen vermag. Dass eine Besserung eingetreten ist, ist jedoch unbestritten und spiegelt sich auch im Abschlussbericht vom 18. März 2015 zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/110) wieder. Zu Beginn der beruflichen Massnahme konnte der Beschwerdeführer lediglich eine Präsenzzeit von 2 Stunden im Tag erreichen. Gegen Ende der Massnahme wurde eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als realistisch angesehen und zum Einstieg eine kaufmännische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer Allrounder in einer Verwaltung oder im Back Office in einem Pensum bis 80 % empfohlen (S. 4). Dr. B.___ gab an, dass die aktuelle Medikation für eine weitere Stabilisierung neu mit Lamictal ergänzt werde, was ein Hinweis dafür ist, dass auch noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Rechtsprechungsgemäss begründet das depressive Leiden somit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden.

4.3    Die Gutachterin diagnostizierte im Rahmen des depressiven Leidens eine leichte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1). Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. März 2015 ergeben sich keine Hinweise, wonach sich diese seither verstärkt hat. Betreffend die nur als Differenzialdiagnose genannte Diagnose anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) ist nicht ersichtlich und wurde von Dr. B.___ auch nicht begründet, weshalb sich diese neu nachhaltig einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte, obwohl sie vorher nie limitierend in Erscheinung getreten ist. So gab Dr. Z.___ in ihrer Expertise an, dass beim zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden (E. 3.1). Bis zum Jahr 2010 sind jedenfalls keine psychischen Störungen aktenkundig (Urk. 9/38 S. 7). Die behandelnde Psychiaterin legte denn auch nicht dar, gestützt auf welche Befunde sie die ICD-Kriterien betreffend Persönlichkeitsstörungen im Allgemeinen und anankastische Persönlichkeitsstörung im Besonderen (vgl. die von Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 274 ff. und S. 281 f.) als gegeben erachtet.

    Auch mit der Differenzialdiagnose lässt sich somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden begründen.

    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

    

5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli