Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00097




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 13. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, ausgebildeter Lebensmittelverkäufer, war zuletzt bis Ende September 2012 als Aussendienstmitarbeiter tätig
(Urk. 5/14/2).

    Infolge Rückenproblemen meldete er sich am 10. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) zur Umschulung an (Urk. 5/7). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erteilte ihm die IV-Stelle am 11. Dezember 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Tourismusfachmann HF an der Y.___ in der Zeit vom 11. August 2014 bis zum 31. Juli 2017 (Urk. 5/22). Am 18. November 2014 brach der Versicherte die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen per 10. November 2014 ab (Urk. 5/34). In der Folge gewährte ihm die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum kaufmännischen Mitarbeiter in Hotellerie & Tourismus inklusive eines Abschlusses zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei der O.___ ab dem 9. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2018 (Urk. 5/37). Am 13. August 2015 wurde die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen per 16. August 2015 abgebrochen (Urk. 5/47).

    Nach weiteren Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse – insbesondere nach Einholung eines Arztberichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 14. August 2015 (Urk. 5/48) und der Zusage für eine Praktikumsstelle am 31. August 2015 (Urk. 5/50) - erteilte ihm die IV-Stelle am 7. September 2015 Kostengutsprache für eine mit der Absolvierung von Praktika verbundene Umschulung zum Handelsdiplom bei den A.___ Wirtschaftsschulen für die Zeit vom 7. Dezember 2015 bis zum 15. Juli 2017 (Urk. 5/51); gleichzeitig sprach sie ihm ab 31. August bis zum 30. November 2015 Wartezeittaggelder zu. Einen (nicht bei den Akten befindlichen) Antrag des Versicherten vom
23. September 2015 auf die Ausrichtung von Wartezeittaggeldern für die Zeit vom 17. bis zum 30. August 2015 wies sie nach durchgeführtem Vorbe-
scheidverfahren (Urk. 5/58) mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 Beschwerde
(Urk. 1) mit dem Antrag, die Wartezeittaggelder seien ihm bereits ab dem
17. August 2015 zuzusprechen. In der Vernehmlassung vom 1. März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gemäss Art. 22 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für Wartezeiten ausgerichtet werden. Nach Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat eine versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2).

2.2    Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).

    Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Kostengutsprache für die Umschulung und somit auch für ein Wartezeittaggeld sei abhängig davon gewesen, ob der Beschwerdeführer ein für die Ausbildung erforderliches Praktikum finde. Am 31. August 2015 habe er die Zusage für ein Praktikum erhalten. Vor dem 31. August 2015 sei daher nicht klar gewesen, ob die Umschulung begonnen werde könne, weshalb in dieser Zeit kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld bestehe.

3.2    Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf die bisherigen Erfahrungen bei den Umschulungen zusammengefasst vor, er habe die bei der IV-Stelle zuständige Berufsberaterin, Frau B.___, Ende Juli 2015 umgehend darüber informiert, dass er das erste Semester wiederholen müsse; darauf habe sie ihm am Telefon gesagt, sie sei nicht dafür und melde sich wieder bei ihm; er habe dann geantwortet, er möchte umgehend Bescheid darüber erhalten, wie es weiter gehe und ob es weiter gehe. In der Folge habe Frau B.___ erst am Nachmittag vom 13. August 2015 angerufen und ihm gesagt, eine Wiederholung des ersten Semesters komme nicht in Frage, und die Taggelder würden per 16. August 2015 eingestellt. Somit sei er erst drei Tage vor der Einstellung darüber informiert worden, wobei noch das Wochenende dazwischen gelegen habe. Das sei unzumutbar für eine Person, die von Anfang an gesagt habe, es gehe nicht und man müsse eine Lösung finden. Er habe sich dann umgehend um einen Praktikumsplatz und eine Abendschule für die Handelsschule bemüht. Innerhalb von zwei Wochen habe er alles organisiert gehabt. Hätte Frau B.___ ihm schon Ende Juli 2015 mitgeteilt, dass eine Wiederholung des ersten Semesters nicht in Frage komme, hätte er sich schon damals umschauen können, und er hätte durchgehend Taggelder erhalten. Das Wartetaggeld sei somit bereits ab dem 17. August 2015 zu bezahlen. Es sei nicht sein Fehler gewesen, so spät darüber informiert worden zu sein, dass er das Semester nicht wiederholen könne.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt, entscheidend sei, dass die Zusage für das Praktikum erst am 31. August 2015 erfolgt sei. Den Zeitpunkt der Zusage für das Praktikum stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Unterbruch bei der Auszahlung der Taggelder ab dem 17. August 2015 durch eine übermässige Verzögerung bei der Kommunikation respektive beim Informationsaustausch zwischen ihm und der Berufsberaterin verschuldet. Insbesondere habe diese ihn nicht rechtzeitig respektive nicht schon bei erster Gelegenheit über den bevorstehenden Abbruch der Umschulung informiert, sondern erst zu spät und zudem in einem (wegen des bevorstehenden Wochenendes) ungünstigen Moment.

    Auf diese Argumentation des Beschwerdeführers ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht ein, obwohl sie ihr gemäss einer Aktennotiz vom 2. und 20. Oktober 2015 bekannt war (Urk. 5/56-57). Indem die Beschwerdegegnerin in der Begründung auf den wesentlichen Einwand des Beschwerdeführers nicht einging, verletzte sie das rechtliche Gehör. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als sie im angefochtenen Entscheid auch nichts zur Kommunikation zwischen dem Versicherten und der Berufsberaterin sagte und damit auf die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Zusage für das Praktikum nicht näher einging, obwohl sie diese ausführlich dokumentiert hat (Urk. 5/61 S. 17 ff.).

4.2    Insgesamt hat demnach die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine rechtsgenügliche Begründung erstellt. Hernach wird sie über die streitigen Wartezeittaggelder neu zu verfügen haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs-leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs-
anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel