Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00098 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 23. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ arbeitete von Juli 1990 bis Januar 1994 als Hilfsschlosser bei der Y.___ AG (Urk. 9/18, Urk. 9/21). Wegen Schulterschmerzen meldete sich der Versicherte am 11. Oktober 1993 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, prüfte berufliche Eingliederungsmöglichkeiten und holte bei der Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 23. Januar 1996 erstattet wurde (Urk. 9/42). Mit Verfügung vom 10. April 1997 (Urk. 9/62) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % und das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls ab 1. September 1993 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Mai 1997 (Urk. 9/63/2-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.1997.00292 vom 18. August 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % ab (Urk. 9/68). Dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im November 1997 nahm der Versicherte eine Teilzeittätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der A.___AG auf (Urk. 9/75). Anlässlich des 1999 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/72), welche die IV-Stelle als nicht ausgewiesen erachtete (Urk. 9/78), weshalb sie am 2. März 2000 mitteilte, weiterhin eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades auszurichten (Urk. 9/79). Mit Verfügung vom 23. Mai 2000 jedoch sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 1998 anstelle der bisherigen Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % neu eine ordentliche halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 9/83).
1.3 Ab Mai 2002 arbeitete der Versicherte Teilzeit (zirka 40 %-Pensum) bei der B.___ AG als Raumpfleger (Urk. 9/88). Im März 2003 leitete die IVStelle wiederum ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 9/85) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 15. Mai 2003 bestätigte sie bei einem Invaliditätsgrad von 64 % den unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/94).
1.4 Ein anfangs 2004 eröffnetes weiteres amtliches Revisionsverfahren (Urk. 9/96) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2004 (Urk. 9/105) ab, mit welcher sie dem Versicherten bei unverändert gebliebenem Invaliditätsgrad von 63 % aufgrund der 4. IV-Revision eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zusprach.
1.5 Aus Umstrukturierungsgründen kündigte die B.___ AG dem Versicherten per Ende 2007 mit Kündigungsverlängerung bis Ende Juni 2008 (Urk. 9/113/8). Im Rahmen des anschliessend eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens machte der Versicherte unter Verweis auf Depressionen eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes seit 2003 geltend (Urk. 9/107). In der Folge führte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch und liess den Versicherten rheumatologisch-psychiatrisch durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 8. September 2008, Urk. 9/132). Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 (Urk. 9/165 und Urk. 9/163) setzte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. August 2009 die bisherige Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 50 % auf eine halbe Invalidenrente herab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. August 2009 (Urk. 9/171/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00755 vom 3. Dezember 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % ab (Urk. 9/183). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.6 Im Zuge des im Januar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens beklagte der Versicherte erneut einen seit 2007 verschlechterten Gesundheitszustand (Urk. 9/184). Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 3. März 2011 (Urk. 9/190) sowie Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, vom 10. März 2011 (Urk. 9/189) ein, zog aktuelle Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszüge vom 3. März und 7. April 2011, Urk. 9/188 und Urk. 9/193) bei und liess den Versicherten anschliessend durch Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, welche den Versicherten der H.___ GmbH zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zuwies (Gutachten vom 10. Juni 2011, Urk. 9/198), und Dr. D.___ begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 9. Juni 2011, Urk. 9/199; psychiatrisches Gutachten von 5. Juli 2011, Urk. 9/200, bidisziplinäre Zusammenfassung vom 8. Juli 2011, Urk. 9/202). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. August 2011, Urk. 9/205, Einwände verschiedenen Datums, Urk. 9/210, Urk. 9/224, Urk. 9/232, Urk. 9/234) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2012 die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 44 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/238 in Verbindung mit Urk. 9/242). Mit Verfügungen vom 2. März 2012 (Urk. 9/241) und vom 14. März 2012 (Urk. 9/246-247) erfolgte aufgrund der am 12. März 2010 in Rechtskraft erwachsenen Scheidung des Versicherten eine Neuberechnung der Höhe der halben Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2012.
1.7 Mit Eingabe vom 20. April 2012 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2. und vom 14. März 2012 (Prozesse Nr. IV.2012.00419 und IV.2012.00420, vereinigt unter der Prozessnummer IV.2012.00429, Urk. 9/248). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius (Urk. 9/256) und legte die Stellungnahme der Ausgleichskasse PROMEA vom 20. Juni 2012 zur Rentenberechnung auf (Urk. 9/255). Replicando hielt der Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 an seinen Anträgen fest (Urk. 9/258). Am 21. Januar 2013 zeigte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Duplik an (Urk. 9/259). Am 18. März 2013 wurde die PV-PROMEA zum Prozess beigeladen (Urk. 9/262/1-2), welche mit Stellungnahme vom 5. Juli 2013 beantragte die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, es sei gegenüber der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2012 eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Sinne einer reformatio in peius vorzunehmen, eine Rentenberechtigung des Beschwerdeführers sei zu verneinen (Urk. 9/363/318). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 (Urk. 9/266) wurde dem Versicherten die reformatio in peius angedroht mit der Begründung, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 20 % als zu hoch einzuschätzen sei. Mit Schreiben vom 11. November 2013 zog X.___ die Beschwerde vom 20. April gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. und vom 14. März 2012 betreffend Rente zurück (vgl. Verfügung vom 25. November 2013, Urk. 9/267), womit die Verfügungen vom 2. und vom 14. März 2012 rechtskräftig wurden.
1.8 Am 27. Dezember 2013 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ um berufliche Massnahmen (Urk. 9/268 und Urk. 9/274). Daraufhin aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und liess den Versicherten durch die I.___ GmbH interdisziplinär begutachten (Medas-Gutachten vom 15. Dezember 2014, urk. 9/291). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/294-295, Urk. 9/303, Urk. 9/305) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 die bisherige Viertelsrente wiedererwägungsweise auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 22. Januar 2016 Beschwerde und beantragte Folgendes:
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2015 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% weiterhin zuzusprechen.
3. Es sei das Gutachten der MEDAS Bern vollständig aus dem Recht zu weisen.
4. Es sei vom Gericht eine neue medizinische polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.
5. Es sei nach Vorliegen des neuen medizinischen Gutachtens der beim Beschwerdeführer vorliegende Invaliditätsgrad neu festzulegen.
6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.
7. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
8. Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
9. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
10. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic. iur. Massimo Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-316). Am 23. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ins Recht (Urk. 10-12/1-8). Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 reichte er einen Arztbericht von Dr. E.___ vom 6. Januar 2016 ein (Urk. 13-14). Mit Verfügung vom 14. April 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, erachtete die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 zu (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2. März 2012 damit, dass angesichts der Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil IV.2009.00755 vom 3. Dezember 2010, wonach der gewährte Leidensabzug von 20 % äusserst grosszügig erscheine, die erneute Gewährung eines solchen leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 20 % fälschlicherweise erfolgt sei. Dabei handle es sich um eine unrichtige Invaliditätsbemessung, weshalb sich die Verfügung vom 2. März 2012 als zweifellos unrichtig erweise. Im Weiteren könne gestützt auf das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 15. Dezember 2014 aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin von einem gleichbleibenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden.
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Verfügung vom 2. März 2012 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Insbesondere könne nicht aufgrund lediglich provisorischer und summarischer Ausführungen des hiesigen Gerichts zum gewährten äusserst grosszügigen Leidensabzug von 20 % im Beschluss IV.2012.00429 vom 15. Oktober 2013 im Sinne der Androhung einer reformatio in peius nun ein Wiedererwägungsgrund konstruiert werden. Zudem könne auf das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 15. Dezember 2014 nicht abgestellt werden, da es nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. So zeige es nicht auf, wie sich - entgegen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte - eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben haben soll.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die seit 1. Mai 2012 ausgerichtete Viertelsrente aufgehoben hat.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Rentenverfügung vom 2. März 2012 (Urk. 9/238 in Verbindung mit Urk. 9/242), mit welcher nach einer umfassenden materiellen Prüfung die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, basiert im Wesentlichen auf dem bisdisziplinären Gutachten von Dr. G.___ und Dr. D.___ (bidisziplinäre Zusammenfassung vom 8. Juli 2011, Urk. 9/202). Diese Verfügung wurde rechtskräftig, nachdem die dagegen erhobene Beschwerde im Prozess IV.2012.00429 nach angedrohter reformatio in peius zurückgezogen wurde (Urk. 9/266-267).
Im Gutachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 17/199) hielt Dr. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 17/199/75):
- Cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei
- kleiner paramedianer Diskushernie C3/C4 ohne Kompression neurogener Strukturen, MRI 05/2008, und
- je einem aktivierten Facettengelenk der mittleren HWS rechts mehr als links, Szintigraphie 05/2011 und normalem Röntgenbefund (05/2011)
- ohne radikuläre Zeichen
- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- breitflächiger Diskusprotrusion L4/L5 mit rechtsbetonter neuroforaminaler Enge beidseits mit foraminaler Verlagerung der Nervenwurzeln L4 beidseits und recessalem Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts, bildgebend im Wesentlichen stationär, MRI 05/2011 gegenüber 07/2010, und
- aktivierter Facettengelenksarthrose L4/L5 rechts (Szintigraphie 05/2011)
- kongenitaler Hemisakralisation von L5 links
- ohne radikuläre Zeichen
In psychiatrischer Hinsicht vermerkte Dr. D.___ im Gutachten vom 5. Juli 2011 (Urk. 17/200) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), bestehend seit Juni 2007, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 17/200/7). Seit der letzten Begutachtung am 8. September 2008 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert, dass nach einer vorübergehend 70%igen Arbeitsfähigkeit wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Die bisziplinäre Zusammenfassung vom 8. Juli 2011 (Urk. 17/202) ergab aus internistisch-rheumatologischer Sicht eine unveränderte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter beziehungsweise als Hilfsschlosser seit 25. November 1993. Der Beschwerdeführer benötige eine wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 10 Kilogramm. In einer derartigen adaptierten Tätigkeit sei er aus rheumatologischer Sicht nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 20 % arbeitsunfähig in der angestammten wie auch in einer anderen Tätigkeit.
3.3
3.3.1 Im vorliegend aktuellen Revisionsverfahren wurde das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 15. Dezember 2014 (Urk. 9/291) eingeholt, worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:
- Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit:
- Segmentdegeneration L4/L5 mit schweren Facettengelenksarthrosen beidseits
- synovialer Zyste im Recessus lateralis L5 rechts
- Hypertrophe Lig. flava und flache Protrusion L4/L5
- Mittelschwere Spinalkanalstenose L4/L5 und Recessus lateralis Stenosen L5 beidseits (rechts > links)
- AC-Gelenksartrosen beidseits rechtsbetont
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben Folgende:
- Zervikospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen bei Facettengelenksarthrose C3/C4 rechts
- Leichte degenerative Veränderungen medial Knie rechts
- Chronische Antrum-Gastritis, axiale Hiatushernie
- Depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 32.0)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40)
Aus den Fachgebieten Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie ergäben sich keine Diagnosen mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie in einer Verweistätigkeit. Entsprechend sei das Fachgebiet Orthopädie federführend. Orthopädisch bestehe eine Inkongruenz zu den schweren Arbeiten auf dem Bau, als Hilfsschlosser wie sie der Beschwerdeführer früher durchgeführt habe, wie aber auch für schwere Reinigungsarbeiten. Für diese Arbeiten bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Die einmal ausgeführte Arbeit als Supervisor in einer Reinigungsfirma mit Arbeitseinteilung des Reinigungspersonals sei hingegen kongruent zum Zumutbarkeitsprofil. In einer solchen Arbeit, wie auch in jeder anderen Arbeit in Übereinstimmung zum Zumutbarkeitsprofil, könne eine Arbeitsfähigkeit von 80 % postuliert werden wegen verlängerten Pausen und einer Leistungseinschränkung. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 Kilogramm sei nicht zumutbar. Arbeiten mit monotoner oder verdrehter Lage des Oberkörpers seien nicht zumutbar. Das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen beidseits sei nicht zumutbar. Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung seien nicht zumutbar. Arbeiten mit kniender, kauernder und gebückter Haltung seien nicht zumutbar. Arbeiten mit ständigem Stehen oder Sitzen seien nicht zumutbar. Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar.
Im Vergleich zur Einschätzung von Dr. G.___ und von Dr. D.___ im bidisziplinären Gutachten vom 8. Juli 2011 (vgl. E. 3.2) seien aufgrund der neuen klinischen und radiologischen Berichten die LWS-Problematik und die AC-Gelenksarthrosen beidseits, rechts betont als etwas verschlimmert zu betrachten, was im abgegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechend Beachtung finde. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter und Hilfsschlosser sowie in der Reinigung mit schweren Arbeiten könne der Beschwerdeführer auch heute weiterhin nicht mehr ausführen. Die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei jedoch weiterhin bei 80 % zu sehen, aktuell aufgrund der muskoskelettalen Beschwerden. Zusammengefasst sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in leidensangepassten Tätigkeiten unverändert zu 2011. Der leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen.
3.3.2 Das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 15. Dezember 2014 (Urk. 9/291) basiert auf einer umfassenden internistischen, neurologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).
Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Medas-Gutachten kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht ein unveränderter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliegt. So wurde die leichte Verschlechterung der Rückenproblematik seit 2011 im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, woraus aber funktionell keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit resultiert, zumal diese für angepasste Tätigkeiten auch weiterhin 80% beträgt. Mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustands liegt kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor.
4.
4.1 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wiedererwägung (nur) zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheint (ATSGKommentar, Ueli Kieser, 3. Auflage, N 55 zu Art. 53 Abs. 2 ATSG mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung der wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisherigen Viertelsrente insbesondere auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts im Beschluss vom 15. Oktober 2013, worin im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 2. März 2012 eine reformatio in peius angedroht wurde (Urk. 9/266) sowie auf das Urteil IV.2009.00755 vom 3. Dezember 2010 (Urk. 9/183). Dabei führte das hiesige Gericht aus, dass angesichts der veränderten Umstände (nur noch 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Interessen der damals beigeladenen Pensionskasse PROMEA betroffen) der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 20 % näher zu prüfen sei. So sei das Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers nur minimal eingeschränkt und rechtfertige keinen Abzug von 20 %. Da die angepasste Tätigkeit in einer Vollzeitstelle zumutbar sei, rechtfertige sich auch kein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung. Weiter sei die frühere Schwerarbeit dadurch berücksichtigt, dass das damit erzielte Einkommen nun mit dem durchschnittlichen Einkommen eines Hilfsarbeiters verglichen werde. Zudem wirkten sich weder die ausländische Herkunft des Beschwerdeführers noch sein Alter in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment lohnmindernd aus. Deshalb sei der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 20 % zu hoch. Richtigerweise müsste von einem solchen sogar gänzlich abgesehen werden (Urk. 2 S. 2). Entsprechend sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % fälschlicherweise gewährt worden, weshalb es sich um eine unrichtige Invaliditätsbemessung handle.
4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
4.4 Ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126V 75, Regeste).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2012.00429 gegen die Verfügung vom 2. März 2012 kam das hiesige Gericht im Rahmen einer unpräjudiziellen Würdigung des Sachverhaltes zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ermessen mit der Gewährung eines Leidensabzug von 20 % zu hoch gewesen sei. Tatsächlich rechtfertigt sich - entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich vom 13. Februar 2009 (Urk. 9/145) - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grunde kein Abzug für die geringe Einschränkung des Tätigkeitsprofils und auch nicht für die Teilzeitarbeit, zumal der Beschwerdeführer vollschichtig mit einer um 20% respektive 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit arbeitsfähig ist. Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Hilfsschlosser körperliche Schwerarbeit verrichtete, weshalb die Gewährung eines Leidensabzuges an sich im Sinne einer Ermessensausübung durchaus vertretbar erscheint. Dies gilt umso mehr, als mit dem Leidensabzug ursprünglich beabsichtigt war, der versicherten Person, welche angestammt Schwerarbeit verrichtet hatte, bei der Invaliditätsbemessung entgegenzukommen. Wenn auch anhand der aktuellen Einschätzung wohl ein tieferer Leidensabzug richtiger gewesen wäre, ist damit aber die Schwelle zur zweifellosen Unrichtigkeit noch nicht überschritten. Die damalige Ermessensbetätigung war folglich nicht zweifellos unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt.
4.5 Daraus folgt, dass die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
5. Da mit der Gutheissung der Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, kann von der Durchführung der beantragten mündlichen Hauptverhandlung (Urk. 1 S. 2, Antrag 8) abgesehen werden (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Rechtsanwalt Massimo Aliotta machte mit Eingabe vom 17. Januar 2017 einen Aufwand von 10.76 Stunden und Pauschal-Barauslagen von 3 % im Betrag von Fr. 71.-- geltend (Urk. 17), wobei dieser Aufwand als angemessen erscheint. Deshalb ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘633.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘633.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger