Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00100




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 29. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1954, ist ausgebildeter Automechaniker (vgl. Urk. 6/7/4) und war ab 1981 in der Schweiz als Gipser tätig, zuletzt ab August 1998 im Gipsergeschäft Y.___ (vgl. den Lebenslauf in Urk. 6/19, die Angaben der Y.___ im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 6/9, und die Angaben der vorangegangenen Arbeitgeber Z.___ und A.___, Urk. 6/12 und Urk. 6/13).

    Ende 1999/Anfang 2000 begab sich X.___ wegen Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den rechten Arm in ärztliche Behandlung, und es wurde neben einem rechtsbetonten zerviko-vertebralen und zerviko-brachialen Syndrom ein linksbetontes Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltungen der Lendenwirbelsäule und schweren degenerativen Veränderungen vor allem auf der Höhe L5/S1 und L4/L5 diagnostiziert (Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Januar und vom 21. Februar 2000, Urk. 6/17). Nachdem sich X.___ im März/April 2000 in der C.___ aufgehalten hatte (Bericht vom 11. Mai 2000, Urk. 6/10/4-6), meldete er sich im Mai 2000 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/7).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem den Bericht des Hausarztes med. pract. D.___ vom 19. Mai 2000 ein (Urk. 6/10/1-3) und ermöglichte X.___ im Juni 2001 einen dreiwöchigen Aufenthalt in der E.___ (Bericht vom 20. Juli 2001, Urk. 6/29). Die Y.___ hatte das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende 2000 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 26. Oktober 2000, Urk. 6/4/2).

1.2    Die E.___ gelangte zur Beurteilung, dass X.___ seine angestammte Tätigkeit als Gipser wegen der Einschränkungen im Bewegungsapparat nicht mehr auszuüben in der Lage sei, dass ihm hingegen eine körperlich leichtere und rückenadaptierte Tätigkeit ganztags und mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zuzumuten sei (Urk. 6/29/7-8). Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2002 mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 % zu (Urk. 6/50; vgl. die Mitteilung des Beschlusses vom 21. Januar 2002, Urk. 6/40 und Urk. 6/41).

1.3

1.3.1    Im Oktober 2003 ersuchte med. pract. D.___ die IV-Stelle um eine Abklärung durch eine MEDAS-Institution und begründete dies damit, dass sich der Versicherte im Januar 2002 einer Schulteroperation unterzogen habe und dass postoperativ die Beschwerden persistiert hätten und nun ein Schmerzsyndrom bestehe, das sich auf den ganzen Rücken ausbreite, sodass der Versicherte sich nicht einmal in der Lage sehe, leichtere Arbeiten zu erledigen (Urk. 6/53). Die IV-Stelle holte den weiteren Bericht von med. pract. D.___ vom 28. November 2003 sowie die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 18. Dezember 2003 ein (Urk. 6/56 und Urk. 6/57/2). Anschliessend eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2004, dass eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei und es daher bei der halben Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % bleibe (Urk. 6/58). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3.2    Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 (Urk. 6/59/1) liess med. pract. D.___ der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, vom 20. Dezember 2004 über eine konsiliarische Untersuchung zukommen (Urk. 6/59/2-3) und ersuchte um eine Gesamtbeurteilung bezüglich Restarbeitsfähigkeit und allenfalls um berufsberatende Unterstützung. Die IVStelle holte die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom 10. Februar 2005 ein (Urk. 6/61) und führte mit dem Versicherten ein berufsberaterisches Gespräch (Verlaufsprotokoll vom 8. März 2005, Urk. 6/66). Mit Verfügung vom 9. März 2005 eröffnete sie dem Versicherten daraufhin, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 6/65). Ausserdem teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2005 mit, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei und seine Rente daher nicht erhöht werde (Urk. 6/67). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten.

1.3.3    Mit einer weiteren Anmeldung vom 2. April 2007 ersuchte der Versicherte erneut um eine Rentenerhöhung (Urk. 6/71). Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein, da keine Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 6/79). Der Versicherte focht die Verfügung nicht an.

1.3.4    Mitte 2008 folgte ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen (Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. August 2008, Urk. 6/83), und die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 22. August 2008 mit, dass er bei unveränderten Verhältnissen weiterhin Anspruch auf die Rente in der bisherigen Höhe habe (Urk. 6/85). Auch diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3.5    Im amtlichen Revisionsverfahren vom Herbst 2011 (vgl. Urk. 6/87) holte die IVStelle den Bericht von Dr. I.___ vom 9. November 2011 ein (Urk. 6/90/1-8) und erhielt dabei Kenntnis von den Berichten der J.___ vom 28. September und vom 6. November 2007 über Untersuchungen in der Wirbelsäulensprechstunde (Urk. 6/90/9-12) und von einem Bericht der psychiatrischen Klinik K.___ vom 8. Juni 2006 (Urk. 6/90/13-14). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 6. Dezember 2011 ein (Urk. 6/92/2) und teilte dem Versicherten am 14. Dezember 2011 wiederum mit, dass seine Rente unverändert bleibe (Urk. 6/93). Der Versicherte focht auch diese Verfügung nicht an.

1.3.6    Im August 2012 liess der Versicherte unter Berufung auf ein Zeugnis von Dr. I.___ abermals um eine Rentenerhöhung ersuchen (Urk. 6/94-96). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 auf das Gesuch mangels Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht ein (Urk. 6/100), was der Versicherte wieder nicht anfocht.

1.4    Am 10. September 2015 meldete sich X.___ ein weiteres Mal mit dem sinngemässen Gesuch um eine Erhöhung seiner Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/108). Mit Brief vom 21. September 2015 wies ihn die IVStelle darauf hin, dass er eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen müsse, und setzte ihm eine 30tägige Frist an, um Beweismittel beizubringen (Urk. 6/110). Er reichte der IV-Stelle daraufhin am 3. Oktober 2015 verschiedene medizinische Berichte ein, nämlich einen Bericht der M.___ über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/113/6), einen Bericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 4. März 2014 (Urk. 6/113/4), einen Bericht des O.___ über eine Skelettszintigraphie vom 21. September 2015 (Urk. 6/113/5) und einen Bericht der psychiatrischen Klinik K.___ vom 25. Juni 2015 (Urk. 6/113/1-3).

    Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. P.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 10. Oktober 2015 eingeholt hatte (Urk. 6/114), teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 mit, dass sie auch auf das neueste Rentenerhöhungsgesuch nicht einzutreten gedenke, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 17. Dezember 2012 verändert hätten (Urk. 6/116). Gleichentags liess Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Praxiskollege von med. pract. D.___, der IVStelle einen Bericht mit einer Zusammenstellung der verschiedenen medizinischen Problemkreise zukommen (Urk. 6/117). Mit Brief vom 19. Oktober 2015 wies Dr. Q.___ nochmals auf diesen Bericht hin und beantragte im Namen des Versicherten, auf das neue Leistungsbegehren sei einzutreten (Urk. 6/119). Die IV-Stelle holte die weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. P.___ vom 17. Dezember 2015 ein (Urk. 6/121); danach entschied sie mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 im beabsichtigten Sinn und trat auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein (Urk. 2 = Urk. 6/122).


2.    Gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Januar 2016 (Urk. 1/1) und einem von ihm mitunterzeichneten Schreiben von Dr. Q.___ desselben Datums (Urk. 1/2) beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, auf das Rentenerhöhungsgesuch sei einzutreten und es sei eine multidisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Als neue medizinische Unterlagen reichte er einen Bericht des Spitals R.___ über eine dreitägige Hospitalisation vom Januar 2014 zur Operation einer Leistenhernie (Urk. 3/2) und einen Bericht des S.___ vom 10. November 2015 über eine CT-gesteuerte therapeutische Infiltration der SIGelenke (Sakroiliakalgelenke, Iliosakralgelenke; Urk. 3/6) ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 2. März 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü-gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.3    Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ebenfalls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

    Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3).

    Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, und damit bereits für die Eintretensfrage der Glaubhaftigkeit einer Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2, 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).

1.4

1.4.1    Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

    Rechtsprechungsgemäss hat die Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob die Eintretensvoraussetzung der glaubhaften Sachverhaltsänderung besteht, einen gewissen Spielraum. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung sind dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).

1.4.2    Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

    Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt, sind diese aber so wenig substantiiert, dass sich ein Eintreten nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Eine Verpflichtung der IVStelle zur Nachforderung weiterer Angaben, analog zum Fall, wo in der Neuanmeldung auf Beweismittel nur verwiesen wird, besteht indessen rechtsprechungsgemäss nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen).

1.4.3    Ergeht eine Nichteintretensverfügung, nachdem die Verwaltung das dargelegte formelle Vorgehen mit Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen eingehalten hat, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung jedoch ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005, E. 2.2).

2.

2.1    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Urk. 2) auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 10. September 2015 (Urk. 6/108) zu Recht nicht eingetreten ist. Es stellt sich damit die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV. Nur diese Frage, aus der sich ergibt, ob die Beschwerdegegnerin auf die neue Anmeldung hätte eintreten müssen, ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Nicht Verfahrensgegenstand sind demgegenüber die Rentenhöhe als solche und die Frage, welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dessen Ermittlung zu treffen hat. Auf die entsprechenden Anträge in der Beschwerdeschrift, insbesondere auf das Ersuchen um Anordnung einer multidisziplinären (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung (Urk. 1/2), kann daher nicht eingetreten werden.

2.2

2.2.1    Ist die Frage nach der Glaubhauftigkeit einer Veränderung zu beantworten, so ist zunächst zu ermitteln, welches die massgebende Vergleichsbasis ist.

2.2.2    Von vornherein nicht Vergleichsbasis sein kann entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) die Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 6/100). Denn mit jener Verfügung wurde nicht materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden, sondern sie stellt wie die vorliegend angefochtene Verfügung eine Nichteintretensverfügung mangels Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung dar. Als solche fällt sie als Vergleichsbasis ausser Betracht.

2.2.3    Demgegenüber kommt die vorangegangene Verfügung vom 14. Dezember 2011 als Vergleichsbasis in Frage; mit ihr beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell als unverändert (Urk. 6/93). Es fragt sich weiter, ob jener Beurteilung eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Tauglichkeit einer Verfügung als Vergleichsbasis (vgl. E. 1.3 vorstehend) zugrunde liegt.

    Das Bundesgericht hat verschiedentlich näher ausgeführt, dass unter einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 eine Abklärung zu verstehen sei, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führte - geeignet sei, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Zwar ging es in den besagten Urteilen um Fälle von Rentenherabsetzungen oder -aufhebungen - also um Fälle, wo die IV-Stelle eine gesundheitliche Verbesserung nachzuweisen hatte -, wo das Bundesgericht den jeweils vorangegangenen Rentenbestätigungsverfügungen mangels zu wenig tief gehender Abklärungen die Tauglichkeit als Vergleichsbasis absprach. Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb in denjenigen Fällen, wo es wie vorliegend der versicherten Person obliegt, eine gesundheitliche Verschlechterung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, andere Massstäbe gelten sollten.

    In den beiden vorstehend zitierten Entscheiden hat das Bundesgericht Abklärungen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten bestanden, als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). Vorliegendenfalls bestand die medizinische Abklärung ebenfalls nur in der Einholung eines aktuellen Berichts des Hausarztes Dr. I.___ vom 9. November 2011 (Urk. 6/90/1-8). Dr. I.___ legte seinem Bericht zwar Berichte der J.___ über Wirbelsäulenuntersuchungen im Jahr 2007 und einen Bericht über einen Termin in der psychiatrischen Klinik K.___ im Jahr 2006 bei (Urk. 6/90/914). Seine Beschreibung des Verlaufs in der Zwischenzeit blieb jedoch sehr vage („an der psychischen Situation … nicht viel geändert“, „chronischen Schmerzen … im Laufe der Jahre wenig verändert“, „Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ist bei mir dokumentiert, dies seit 11/07“; Urk. 6/90/2-3). Von der psychiatrischen Klinik K.___ sodann erfuhr die Beschwerdegegnerin nur, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren nicht mehr dort in Behandlung gestanden habe (Schreiben vom 24. November 2011, Urk. 6/91/5). Wenn der RAD-Arzt Dr. L.___ unter diesen Umständen in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 bemängelte, es lägen keine Angaben über eine aktuelle fachärztlich-psychiatrische Behandlung mit entsprechender Beurteilung vor (Urk. 6/92/2), die Beschwerdegegnerin aber auf seine Empfehlung hin dennoch davon absah, die Informationslücke durch eine psychiatrische Abklärung zu füllen, so kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der dargelegten Anforderungen gesprochen werden. Die Verfügung vom 14. Dezember 2011 kann daher für die aktuelle Prüfung einer Sachverhaltsänderung nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden.

2.2.4    Das Gleiche gilt für die Verfügung vom 22. August 2008 (Urk. 6/85), denn diese basiert allein auf einem noch rudimentäreren Bericht von Dr. I.___ vom 12. August 2008 (Urk. 6/83), in dem der Arzt dartat, der Beschwerdeführer sei wegen seiner seelischen Depression nicht vermittelbar, die Situation sei unter zeitweiser medikamentöser Behandlung soweit stabil, er erachte aber eine Rückkehr in den Arbeitsprozess als nicht realisierbar (Urk. 6/83). Hier holte die Beschwerdegegnerin zudem nicht einmal eine Stellungnahme eines RAD-Arztes ein.

2.2.5    Die Nichteintretensverfügung vom 8. Juni 2007 (Urk. 6/79) sodann fällt wiederum bereits mangels materieller Sachverhaltsprüfung als Vergleichsbasis ausser Betracht.

2.2.6    Demgegenüber liegt der vorangegangenen Verfügung vom 14. April 2005 (Urk. 6/67) eine Sachverhaltsprüfung zugrunde, die als genügend umfassend für die Lieferung einer tauglichen Vergleichsbasis erscheint. Zwar kam die Beschwerdegegnerin dem Ersuchen von med. pract. D.___ nicht nach, den Beschwerdeführer zu einer Gesamtbeurteilung aufzubieten (vgl. Urk. 6/59/1). Sie verfügte jedoch über den eingehenden und aktuellen Bericht von Dr. G.___ vom 20. Dezember 2004 (Urk. 6/59/2-3), der den Beschwerdeführer recht eingehend untersucht hatte und dabei insbesondere auch auf die Schulterproblematik eingegangen war, die sich seit Januar 2002 manifestiert hatte und von med. pract. D.___ bereits im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom Oktober 2003 erwähnt worden war (vgl. Urk. 6/53). Ausserdem lagen Dr. G.___ frische Röntgenbilder der Wirbelsäule 2004 vor, die med. pract. D.___ Anfang Dezember 2004 angefertigt hatte. Wenn der RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2005 die Befunde von Dr. G.___ mit denen im ebenfalls ausführlichen Bericht der C.___ vom 11. Mai 2000 (Urk. 6/10/4-6) verglich und zum Schluss kam, es sei keine gesundheitliche Veränderung ausgewiesen, so erscheint diese Beurteilung als genügende umfassend im Sinne der Rechtsprechung zur Bildung einer Vergleichsbasis. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung nicht verlangt, dass bei jeder Revision sämtliche, also auch offensichtlich unveränderte, Elemente und Voraussetzungen der Invalidität erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 10. September 2010, 9C_771/2009, E. 2.2). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Beurteilung überzeugend ist, denn diese Frage beschlägt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelverfahrens und nicht die Frage der Tauglichkeit der Verfügung als Vergleichsbasis.

2.3

2.3.1    Zu prüfen ist damit, ob glaubhaft ist, dass im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 14. April 2005 (Urk. 6/67) und der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2015 eine Veränderung eingetreten ist.

2.3.2    Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht zu beachten sind aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.4.3) die beiden Berichte, die der Beschwerdeführer erst im Gerichtsverfahren eingereicht hat, nämlich der Bericht des Spitals R.___ über die Operation einer Leistenhernie vom Januar 2014 (Urk. 3/2) und der Bericht des S.___ vom 10. November 2015 über die therapeutische Infiltration der Iliosakralgelenke (Urk. 3/6). Die übrigen Berichte, die der Beschwerdeführer auf die Aufforderung vom 21. September 2015 hin (Urk. 6/110) beigebracht hat (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.4), sind zu berücksichtigen, denn sie sind innerhalb der ihm eingeräumten 30tägigen Frist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht vom 13. Oktober 2015, den Dr. Q.___ erst am Tag des Erlasses des Vorbescheids (Urk. 6/116) verfasst hat (Urk. 6/117).

2.3.3    In somatischer Hinsicht fällt auf, dass das O.___ mit der Skelettszintigraphie vom 21. September 2015 (Urk. 6/113/5) hochaktive arthrotische Veränderungen in den beiden Iliosakralgelenken feststellen konnte, wogegen Dr. B.___ die Iliosakralgelenke im Bericht vom 21. Februar 2000 als weitgehend unauffällig beschrieben hatte (Urk. 6/17/6). Jener Bericht liegt zwar zeitlich vor der Verfügung vom 14. April 2005, welche die Vergleichsbasis bildet (Urk. 6/67), aber immer noch deutlich näher bei ihr als beim Bericht über die Skelettszintigraphie vom 21. September 2015. Da zudem allgemein bekannt ist, dass arthrotische Veränderungen über einen längeren Zeitraum hinweg zunehmen, und die aktuell festgestellten Veränderungen als hochaktiv und behandlungsbedürftig (vgl. Dr. Q.___ in Urk. 6/117/2) beschrieben wurden, ist durch den Befund in den Iliosakralgelenken eine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft dargetan.

    Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so existieren aus der Zeit bis zum Erlass der Vergleichs-Verfügung vom 14. April 2005 keine medizinischen Unterlagen, die auf psychische Symptome hinweisen. Erst im Bericht der psychiatrischen Klinik K.___ vom 8. Juni 2006 figuriert erstmals die Diagnose einer mittelgradigen Depression mit ausgeprägter Somatisierungstendenz (Urk. 6/90/13), und dem aktuellen Bericht der Klinik K.___ vom 25. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort von Oktober 2005 bis März 2006 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen war (Urk. 6/113/2). Nachdem in der Folgezeit nach dem bereits Gesagten nichts mehr zu psychiatrischen Abklärungen oder Behandlungen dokumentiert worden war, wies Dr. Q.___ den Beschwerdeführer erst im Juni 2015 wieder der Klinik K.___ zu, und die Behandlung, welche die Klinik im Bericht vom 25. Juni 2015 aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode empfahl (Urk. 6/113/1-3), wurde gemäss den Ausführungen von Dr. Q.___ vom 13. Oktober 2015 tatsächlich aufgenommen (vgl. Urk. 6/117/1). Der Hinweis von Dr. Q.___, es sei in den letzten Monaten wieder zu einer zunehmenden psychischen Beeinträchtigung gekommen, die aktuell behandlungsbedürftig sei (Urk. 6/117/2), macht deshalb eine weitere Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft.

2.4    Sind damit sowohl Veränderungen somatischer als auch Veränderungen psychischer Art glaubhaft gemacht, so ist die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2015 zu verpflichten, auf das sinngemässe Rentenerhöhungsgesuch vom 10. September 2015 einzutreten.


3.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 10. September 2015 einzutreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel