Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00102




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 23. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, seit Juni 2002 neben ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt als Dentalassistentin bei ihrem Ehemann zu einem Pensum von 50 % erwerbstätig (Urk. 8/3/4), meldete sich am 18. Februar 2014 unter Hinweis auf eine Fingergelenksarthrose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 8/13, 8/18) und ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt beauftragte (Abklärungsbericht vom 14. Januar 2015, Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/38]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. August 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu einem Pensum von 50 % als Dentalassistentin arbeiten würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Umfang von 33 % möglich, was im Erwerbsbereich zu einer Einschränkung von 34 % führe. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 24 % eingeschränkt. Damit ergebe sich nach Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (Erwerbsbereich: 17 %, Haushaltsbereich: 12 %; Urk. 2).

2.2    Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum nicht auf 33 % steigern können, sondern das Pensum bereits im Juli 2014 auf zirka 10 % reduziert. Bei der Tätigkeit als Dentalassistentin handle es sich sodann um eine rein manuelle Tätigkeit, welche mit grosser Präzision ausgeführt werden müsse; in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin sei die Beschwerdeführerin daher überhaupt nicht mehr arbeitsfähig, was auch vom behandelnden Arzt attestiert worden sei. Mit einem möglichen Pensum von 10 % bis maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin, welche im Verfügungszeitpunkt 59-jährig gewesen sei, auf dem Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr finden. Die Tatsache, dass sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber weiterhin punktuell und in einem Umfang von zirka 10 % arbeiten könne, sei allein dem Umstand zu verdanken, dass es sich um die Praxis des Ehemannes der Beschwerdeführerin handle und die Beschwerdeführerin motiviert sei, weiterhin zu arbeiten. Eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit könne somit nicht mehr angerechnet werden, weshalb im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % vorliege. Im Haushaltsbereich seien sodann entgegen den Angaben im Abklärungsbericht in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege je eine Einschränkung von 50 % und im Bereich Wäsche/Kleiderpflege eine Einschränkung von 40 % zu berücksichtigen, womit sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 45 % ergebe, respektive eine gewichtete Einschränkung von 22,5 %. Schliesslich sei anzufügen, dass die Berechnung des IV-Grades im angefochtenen Entscheid offensichtlich falsch sei, da bei einer 33%igen Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung von 67 % resultiere, was einen IV-Grad von 33,5 % ergebe, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde (Urk. 1).


3.

3.1    Mit Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 18. März 2014 (Urk. 8/18/15-16) hielt Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie der A.___, fest, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit liege in der ausgeprägten Fingergelenksarthrose der Mittel- und Endgelenke begründet. Am 29. August 2013 sei ein Kunstgelenkersatz am Zeigefinger-Mittelgelenk rechts sowie Versteifungen (DIP-Arthrodesen) der Endgelenke III und IV rechts mit gleichzeitigem CTSRelease rechts durchgeführt worden. Die ausgeprägte Fingerpolyarthrose habe sich an sämtlichen Fingern beider Hände etabliert, weshalb die Beschwerdeführerin manuell und funktionell erheblich eingeschränkt sei (Urk. 8/18/15). Als Dentalassistentin sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich für feinmotorische manuelle Tätigkeiten gefordert. Aufgrund der Fingerpolyarthrose bestehe für solche Tätigkeiten langfristig eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeit als Dentalassistentin beinhalte aber auch organisatorische Tätigkeiten in der Praxisführung und Einteilung. Dementsprechend bestehe ab dem 6. März 2014 eine Teilarbeitsfähigkeit von 33 %, wobei er davon ausgehe, dass langfristig die Arbeitsunfähigkeit von 66 % bestehen bleiben werde. Dr. Z.___ hielt weiter dafür, durch eine adaptierte Tätigkeit, in der weitgehend auf den manuellen Einsatz der Hände verzichtet werden könne (telefonieren, organisatorische Tätigkeiten), könne eine vermehrte Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Solche Tätigkeiten wären sicherlich ab sofort möglich.

3.2    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 14. Juli 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/18/4-7) bezüglich der Tätigkeit als Dentalassistentin dafür, organisatorische Arbeiten (Telefon, Sterilisierung der Instrumente, eingeschränkt Computerarbeit) seien in reduziertem Umfang möglich. Es bestehe eine signifikante Einschränkung von Kraft und Feinmotorik insbesondere der rechtsdominanten Finger. Aktuell bestehe für administrative Tätigkeiten eine 33%ige Arbeitsfähigkeit. Mit einer relevanten Besserung sei nicht zu rechnen. Zur Frage, ob durch eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen sei, hielt die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit bereits verlagert.


4.

4.1    Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung setzte sich ihre Arbeit in der Zahnarztpraxis vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu durchschnittlich 30 % aus Tätigkeiten im administrativen und personellen Bereich und zu durchschnittlich 70 % aus Tätigkeiten am Patienten zusammen, wobei die Beschwerdeführerin erklärte, vorwiegend bei Operationen assistiert zu haben (Urk. 8/22/4; vgl. auch das Protokoll über das Standortgespräch vom 19. März 2014, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin ebenfalls angab, vorwiegend bei Operationen assistiert zu haben [Urk. 8/8/1]). Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin diese bisherige Tätigkeit – welche somit sowohl administrative Aufgaben als auch Tätigkeiten am Patienten beinhaltete so nicht mehr zumutbar ist, da ihr die Ausübung von feinmotorischen manuellen Tätigkeiten nicht mehr möglich ist (E. 3.1; siehe auch Bericht von Dr. Z.___ vom 7. März 2014, wonach für die Arbeit als Dentalassistentin am Patienten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe [Urk. 8/18/10 f.]). Der IV-Stelle kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Invaliditätsbemessung von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 33% in der angestammten Tätigkeit ausging und zur Ermittlung des Invalideneinkommens das vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum erzielte Einkommen auf ein 33%-Pensum umrechnete (vgl. Urk. 2).

4.2    Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades stellt sich vorliegend somit die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten. Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten jedoch nicht beurteilt werden, da klare, nachvollziehbare medizinische Beurteilungen hierzu fehlen. Dr. B.___ hielt bezüglich angepassten Tätigkeiten einzig fest, dass die Patientin ihre Tätigkeit bereits verlagert habe (vgl. E. 3.2); zu anderen als in der Zahnarztpraxis auszuführenden Tätigkeiten äusserte sich die Ärztin nicht. Dr. Z.___ hielt sodann fest, in einer adaptierten Tätigkeit, in der weitgehend auf den manuellen Einsatz der Hände verzichtet werden könne (telefonieren, organisatorische Tätigkeiten), könne eine vermehrte Arbeitsfähigkeit erzielt werden (vgl. E. 3.1). In seinem Bericht fehlt jedoch sowohl ein genaues Belastungsprofil als auch die Angabe, zu wieviel Prozent eine optimal angepasste Tätigkeit möglich wäre. Diese Arztberichte lassen somit eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht zu.

4.3    Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten abkläre. Dabei wird sie auch allfällige Verschlechterungen zu berücksichtigen haben (vgl. den Bericht der C.___ vom 16. Februar 2015, wonach es zu einer Prothesenkomponentenlockerung kam, Urk. 8/33/1, 4). Je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen sind auch die Einschränkungen im Haushalt erneut zu prüfen. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2015 gutzuheissen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler