Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00106


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 28. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom 19. März 2001 bis 31. Januar 2011 bei der Y.___ Zürich als Verkäuferin/Kassiererin in einem 85 %Pensum (Urk. 8/4, Urk. 8/17). Wegen Krankheit löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2011 auf (Urk. 8/17/8-9). Hernach bezog sie Krankentaggelder (Urk. 8/57-58) sowie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/28/2, Urk. 8/32).

1.2    Am 21. Oktober 2010 (Urk. 8/4) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom (C7 links) und eine Diskushernie C6/7 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 8/97) verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2013 ab (Prozessnummer IV.2012.00902; Urk. 8/117). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem hiesigen Gericht meldete sich die Versicherte am 7. März 2013 (Urk. 8/113) unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 8/119) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Versicherte unter Beilage eines medizinischen Berichts (vorsorglich) Einwand (Urk. 8/123-124, Urk. 8/125) erhob und diesen später ergänzte (Urk. 8/127). In der Folge wurde ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ AG in Auftrag gegeben, welches am 3. Juni 2015 (Urk. 8/140) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2015 (Urk. 8/143), welcher denjenigen vom 26. Februar 2014 ersetzt, stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2015 (Urk. 8/145) bzw. 11. September 2015 (Urk. 8/148) Einwand. Am 7. Dezember 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab März 2013 eine Viertels-Invalidenrente auszurichten; gleichzeitig sei die Beschwerdegegnerin unter Rückweisung der Akten zu verpflichten, ihren Anspruch auf eine höhere Invalidenrente ab März 2013 unter Anwendung der neuen Rechtsprechung zu prüfen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. März 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au- gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinische Beurteilung der MEDAS eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte körperliche Tätigkeiten, wechselbelastend und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm) weiterhin zu 75 % zumutbar sei. Gemäss den Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der Gesundheitszustand jedoch seit Juli 2012 unverändert geblieben. Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS sei eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens. Es sei daher an der vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2013 geschützten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % festzuhalten. Aufgrund des Einkommensvergleichs liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der neuen gutachterlichen Beurteilung um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens darstelle, stehe im Widerspruch zu den nach Sommer 2012 datierten ärztlichen Berichten (Urk. 1 S. 9). Die gestützt auf die gutachterliche Beurteilung abgestellte Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 41 %, womit ihr ab März 2013 eine Viertelsrente zustehe (S. 10).


3.

3.1    Die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 8/97) und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2013 (Urk. 8/117) fussten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Untersuchungsberichten der RAD-Ärzte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. März 2012 (Urk. 8/88-89) beziehungsweise auf ihrer abschliessenden interdisziplinären Stellungnahme vom 26. März 2012 (Urk. 8/96 S. 4 f.; vgl. Urk. 8/97 S. 2 f. und Urk. 8/117 E. 4.8). Sie nannten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die nachfolgenden Diagnosen (Urk. 8/117 E. 3.6):

- chronische Zervikalgie und Zervikobrachialgie links bei bekannter mediolateraler Diskushernie C6/7 links ohne sensible oder motorische Ausfälle

- chronische Epicondylitis radialis et ulnaris humeri links

- chronische Lumbalgie statisch-muskulärer Genese bei eindeutiger muskulärer Dysbalance

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie nachstehende Diagnosen auf:

- chronische Omalgie links

- chronisches myofasziales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, Arbeitslosigkeit, Scheidung, finanzielle Probleme)

- anamnestische Migräne ohne Aura

- anamnestisch atypische Gesichtsschmerzen

    In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

3.2    Der im Rahmen der Neuanmeldung angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 liegen folgende medizinische Berichte zugrunde:

3.2.1    Die Fachärzte der Gutachtensstelle Z.___ nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten (Fachgebiete: Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurologie) vom 3. Juni 2015 (Urk. 8/140) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19):

- Rezidivierende Zephalgien und Zervikobrachialgien linksbetont mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) bei kernspintomographisch lateraler kleiner Diskushernie C6/7 links mit Affektion der Wurzel C7

- Nicht segmental zuzuordnende Empfindungsminderung und Kribbel- parästhesien linker Arm

- Rezidivierende Lumbalgien ohne bedeutsame Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule (LWS), neurologisch residuales Wurzelreizsyndrom S1 rechts

- Epicondylitis humeri radialis und ulnaris, links > rechts

- Migräne ohne Aura

- Leichte Trigeminusneuralgie

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie folgende:

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, geringe Integration, Scheidung, fehlende Partnerschaft, Arbeitsplatzverlust, finanzielle Sorgen)

- Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

- Arterielle Hypertonie

- Aktenanamnestisch seit 2013, keine Behandlung bisher

- Adipositas Grad I

- Persistierender Nikotinkonsum

    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Optik ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren dominiere. Darüber hinaus habe sich eine allerdings nur leicht ausgeprägte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung gefunden. Die depressive Symptomatik stehe in engem Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus indes nicht, weder die depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung noch die chronische Schmerzstörung begründeten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit.

    Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Tätigkeit im beschriebenen Belastbarkeitsprofil auszuüben.

    Auch aus internistischer Optik hätten sich keine Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliessen würden, ergeben.

    Aus neurologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounderin mit zum Teil schweren körperlichen Arbeiten nicht mehr zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei seit 2009 nicht mehr möglich. Verweistätigkeiten hingegen könne die Beschwerdeführerin aus neurologischer Optik in einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 75 % seit 2009 ausüben (S. 20 f.). Leichte körperliche Arbeiten, die mit längerem Sitzen verbunden seien, wechselbelastend ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als acht Kilogramm könnten von ihr verrichtet werden (S. 21). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht retrospektiv seit 2009 um 25 % vermindert. Zwar habe sich die Armsymptomatik etwas gebessert, doch seien etwa in diesem Zeitraum die Symptome einer Trigeminusneuralgie aufgetreten, die im Verlauf zurückgegangen seien bei Wiederzunahme der Zervikobrachialgie (S. 22).

    Die Fachärzte führten weiter aus, eine Veränderung des (kombinierten) Gesundheitsschadens seit Juli 2012 sei nicht eingetreten. Die von Dr. C.___ dargestellte rheumatologische Entwicklung stelle keine erhebliche Verschlechterung dar. Mithin wirke sich diese auch nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die neu diagnostizierte Trigeminusneuralgie bedeute keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Trigeminusneuralgie sei zwar unter entsprechender Dauermedikation leicht, die Attacken träten jedoch bis zu dreimal täglich auf, weshalb sie als relevante Diagnose, wenn auch mit geringer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, angeführt werde. Sollte im Zuge einer Trigeminusneuralgie-Attacke eine Arbeitsunfähigkeit auftreten, so dürfte die Trigeminusneuralgie in der Regel unter Behandlung innert weniger Tage remittieren (S. 23).

    Teilgutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, gab in seinem Gutachten vom 2. März 2015 an, anlässlich der psychiatrischen Exploration berichte die Beschwerdeführerin über anhaltende Zervikobrachialgien, überwiegend nach links ausstrahlend, bei einem seit 2009 bekannten Diskusschaden C6/C7. Darüber hinaus berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Lumbalbereich, ferner über zeitweilige Migräneattacken und Trigeminusneuralgien. Die chronische Schmerzsymptomatik werde von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gerückt. Dabei erscheine die geklagte Schmerzsymptomatik nicht vollumfänglich durch somatische Befunde erklärbar. Mit Blick auf zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, beginnend von einer schwierigen, defizitären Sozialisation mit Entwicklung dependenter Strukturanteile in der Persönlichkeit und geringem Selbstwertgefühl, über Migrationsproblematik, konfliktreich verlaufende, gescheiterte Ehe, Arbeitsplatzverlust und bis hin zu aktuellen ökonomischen Problemen fänden sich zahlreiche psychische Belastungsfaktoren, welche die Annahme einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren rechtfertigten, wobei die psychischen Faktoren durchaus massgeblich an der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik beteiligt seien.

    Auf der Befundebene seien lediglich einzelne Merkmale einer depressiven Symptomatik festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht könnten daher keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Sie weise keine gravierende psychiatrische Komorbidität auf, ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor und es bestehe auch kein therapieresistenter primärer Krankheitsgewinn. Auch könne man sich in Hinblick auf die bislang erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht von Therapieresistenz überzeugen. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende Ressourcen in den komplexen lch-Funktionen wie Intentionalität und die Interaktionsgestaltung. Damit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Optik in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch etwaige Verweistätigkeiten vollumfänglich, ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit, auszuüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultiere (S. 16 f.).

    Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, schilderte in seinem Gutachten vom 26. Februar 2015, im Vordergrund stünden rezidivierende Zephalgien und Zervikobrachialgien links. Die Beschwerden hätten schon seit Jahren bestanden. Aufgrund der bisherigen Aktenlage und des heutigen Untersuchungsbefundes sei die Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund der Zephalgien und Zervikobrachialgien linksbetont, nicht in der Lage, eine Tätigkeit mit mittelschwerer und schwerer körperlicher Belastung durchzuführen. Körperlich leichte Tätigkeiten seien ihr jedoch bei zumutbarer Willensanstrengung zumutbar. Eine operative Versorgung der Diskushernie C6/7 links sei von der Beschwerdeführerin bis dato abgelehnt worden. Entsprechend sei bezüglich dieses Krankheitsbildes nicht mit einer Beschwerdebesserung/Befundänderung zu rechnen. Funktionelle Einschränkungen von Seiten des LWS-Syndroms seien demgegenüber als gering einzuschätzen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine freie Beweglichkeit der LWS inklusive der Rückneigung. Weiterhin persistierend nachweisbar sei eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris beider Ellbogengelenke, links mehr als rechts. Trotz der genannten Diagnosepunkte bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen dem klinisch-radiologischen Untersuchungsbefund auf der einen Seite und dem deutlich erhöhten subjektiven Schmerzempfinden auf der anderen Seite. Die Beschwerdeführerin gebe maximale Schmerzwerte auf der VAS-Schmerzskala (0-10) von 9 an, die aufgrund des heutigen Befundes orthopädisch nicht nachvollziehbar und plausibel seien. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin/Kassierin bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%, wenn das Belastungsprofil eingehalten werden könne (S. 17 f.).

    Teilgutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Gutachten vom 11. März 2015 aus, die Beschwerdeführerin klage abgesehen von psychischen Beschwerden über seit fünf Jahren bestehende Schmerzen im Ellenbogen sowie im Nacken mit Ausstrahlung in den linken, sehr viel geringer auch in den rechten Arm. Nach einer leichten Besserung im Gefolge einer stationären Behandlung im 2011 sei die Symptomatik seit 2014 wieder wie zuvor. Eine in der Bildgebung zuletzt im September 2014 gesehene Diskushernie in Höhe C6/7 links begründe nicht die gesamte Nacken-Arm-Symptomatik und sei auch angesichts fehlender sensomotorischer Defizite bei einem aktuell eher erfreulichen Verlauf mit regredienten Beschwerden nicht als ausreichend für ein neurochirurgisches Vorgehen gesehen worden. Bei der jetzigen neurologischen Untersuchung seien mit Ausnahme einer nicht radikulär zuzuordnenden Hypästhesie im Bereich der Streckseite des linken Oberarms keine Defizite zu objektivieren gewesen. Insbesondere hätten keine Paresen, Reflexauffälligkeiten, dermatom- oder myotombezogene Ausfälle, Dehnungs- oder vegetative Zeichen bestanden.

    Der Neurologe führte weiter aus, dass die geklagten Schmerzen, die partiell als Ausdruck eines sogenannten Zervikalsyndroms mit Zervikobrachialgie gesehen würden, Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten; ebenso in geringem Masse auch eine seit 2003 bestehende Migräne mit den erwähnten einzelfallbezogenen Charakteristika. Gleiches gelte für die seit 2012 rezidivierenden blitzartigen Schmerzattacken, die am ehesten einer Trigeminusneuralgie entsprächen und für die in einem MRT des Kopfes keine Ursache gefunden worden sei. Zwar würden die in das rechte Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen recht typisch für ein S1-Schmerzsyndrom geschildert, doch fehlten klinisch wegweisende Ausfälle, so dass auch diesen Beschwerden aus neurologischer Sicht nur ein geringer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zukomme (S. 18 f.).

3.2.2    Die Ärzte am Universitätsspital G.___, Klinik für Neurochirurgie, wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. bis 26. November 2015 stationär aufhielt und am 25. November 2015 eine CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links erhielt, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 26. November 2015 (Urk. 3/3) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Schmerzexazerbation bei zervikoradikulärem Schmerzsyndrom aufgrund lateraler Diskushernie HWK6/7 links, ED 2009

- anamnestisch aktuell: seit einer Woche in den linken Arm und linken Thorax ausstrahlende Schmerzen, seit dem 22. November 2015 stärkste Schmerzen (10/10) im linken Arm und den Fingern der linken Hand. Sphinkterfunktion erhalten.

- klinisch: Beschwerdeführerin wach, allseits orientiert, deutlich schmerzgeplagt, keine Paresen objektivierbar, gibt „schnurartige“ Parästhesien entlang der Aussenseite von Ober- und Unterarm, bis in den linken Daumen reichend an

- diagnostisch:

-MRI-HWS (extern) vom 16. September 2014: laterale Diskushernie C6-C7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion. Keine Hinweise auf Myelopathie

-MRI HWS vom 24. November 2015: bekannte Diskushernie links paramedian auf Höhe HWK 6/7, etwas weiter nach kaudal ausgedehnt im Verlauf, mit Kompression der Nervenwurzel C7 ohne foraminale Einengung.

- therapeutisch: CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links am 25. November 2015

- Trigeminusneuralgie

    Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig eingetreten, nachdem sich ihre Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des linken Arms deutlich verschlechtert hätten. Anfänglich sei die Motorik schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Hinweise auf eine Parese habe es nicht gegeben. Im MRI der Halswirbelsäule habe sich die bekannte Diskushernie auf C6/7 gezeigt mit Kompression der Nervenwurzel C7. Sie hätten die Beschwerdeführerin zunächst mit einer Erhöhung der Dosis der oralen Analgetika behandelt. Da sich hierunter die Schmerzen nicht ausreichend gebessert hätten, sei eine periradikuläre Infiltration der Nervenwurzel C7 durchgeführt worden. Diese Massnahme sei auch diagnostisch relevant gewesen. Denn während sich im MRI eine Kompression der Nervenwurzel C7 gezeigt habe, habe die Schilderung der Verteilung der Schmerzen eher auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 hingewiesen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie sehr deutlich von der Infiltration profitiert habe. Sie habe in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 3)

    In ihrem Ambulatoriumsbericht vom 29. Dezember 2015 (Urk. 3/4) erwähnten die Ärzte anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle, dass sich nach der CT-gesteuerten Infiltration C7 eine deutliche Besserung der vorbestehenden Schmerzen zeige. Zur Vermeidung einer langsamen Abhängigkeit werde um ein Ausschleichen der Medikation von Targin durch den Hausarzt gebeten (S. 2).

3.2.3    Der behandelnde Dr. med. C.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 3/5) unter anderem aus, die Beschwerdeführerin leide seit September 2014 an einer cervikalen lateralen Diskushernie C6/7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion.

    Der Verlauf ab März 2015 sei durch die Persistenz der Nackenschmerzen und der radikulären Symptomatik im linken Arm trotz starken Medikamenten und regelmässiger Physiotherapie geprägt. Im November 2015 sei es zu einer so starken Exazerbation gekommen, dass die Beschwerdeführerin drei Tage an der Neurochirurgie am UNIVERSITÄTSSPITAL G.___ habe hospitalisiert werden müssen. Erst eine CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links am 25. November 2015 habe eine Linderung der Schmerzen ermöglicht. Der klinische Verlauf seit dem Frühling 2015 sei auch von einer Frequenzzunahme von Migräne und Trigeminus-Neuralgie geprägt gewesen. Dank einer neurologischen Abklärung habe eine leichte Reduktion der Anfälle, aber keine Beschwerdefreiheit erreicht werden können. Schliesslich sei es im September 2015 zu einer massiven Verschlechterung der lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Unterextremität (lumbospondylogenes Syndrom) gekommen. Das MRI der LWS habe die deutlichen degenerativen Veränderungen bestätigt und eine Steigerung der Targin-Dosis erfordert (S. 1).

    Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, die Bilanz der letzten Jahre sei bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer/internistischer Sicht leider auch negativ. Seit 2012 hätten sich die Rückenbeschwerden, sowohl die lumbospondylogenen als auch die cervicospondylogenen/bis cervicoradikulären Reiz Syndrome, chronifiziert und immer wieder im Sinne von Schüben manifestiert. Das Problem der Migräne und der Trigeminus-Neuralgie bleibe trotz der therapeutischen Bemühungen nicht gelöst und präge oft den Alltag der Beschwerdeführerin.

    Mit der cervikalen Diskushernie und dem CRS C7 links seit 2014 komme eine neue Problematik hinzu, welche 2012 noch nicht vorhanden gewesen sei und die Möglichkeit einer beruflichen Reintegration noch erschwere (S. 2).


4.

4.1    Den medizinischen Berichten sind neu im Wesentlichen die Diagnosen einer leichten Trigeminusneuralgie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), zu entnehmen.

4.2    Bezüglich der Trigeminusneuralgie ist festzuhalten, dass sie zwar bis anhin nie in der Diagnoseliste auftauchte, es sich bei ihr jedoch keineswegs um eine neue Erscheinung handelt. Bereits früher litt die Beschwerdeführerin unter atypischen Gesichtsschmerzen. Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 6. September 2012 sogar fest, dass die heftigen Gesichtsschmerzen durch die Trigeminusneuralgie ausgelöst worden seien (Urk. 8/117 E. 3.7). Ebenso wurde die Diagnose einer Trigeminusneuralgie bereits zum damaligen Zeitpunkt von einem Spezialisten erhoben (Urk. 8/117 E. 4.7.2). Vorliegend von Bedeutung ist aber, wie sich die Trigeminusneuralgie auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der Neurologe von der Gutachtensstelle Z.___ mass der Trigeminusneuralgie bloss einen geringfügigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, und von den Z.___-Gutachtern wurde sie - unter Berücksichtigung, dass die entsprechenden Medikamente eingenommen werden - als leicht eingestuft, womit ihr beide eine untergeordnete Bedeutung zumassen. Dass die Z.___-Gutachter sie schliesslich als keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werteten, ist somit plausibel. Die von Dr. C.___ festgehaltene Frequenzzunahme der Anfälle konnte dank der neurologischen Behandlung wieder reduziert werden. Eine wesentliche Verschlechterung ist zu verneinen.

4.3    Die Diagnose leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte sind denn auch weder ersichtlich noch wurde Derartiges von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

4.4    Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, hielt unter Berücksichtigung der Vorakten und nach eigener Untersuchung unter „Würdigung der Akten“ fest, dass die in den Akten genannten Diagnosepunkte auf orthopädischem Fachgebiet aufgrund seiner Untersuchung nachvollziehbar und plausibel seien und keine Verschlechterung des Befundes eingetreten sei. Damit wird auf orthopädischem Fachgebiet eine Änderung seit Juli 2012 verneint (Urk. 8/140 S. 42, E. 3.2.1 hievor). Zudem ist insbesondere die Nervenwurzel-Problematik nicht neu (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass bereits im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ vom 15. September 2010 (vgl. Urk. 8/140 S. 4) unter anderem ein chronisch rezidivierendes zerivkobrachiales Schmerzsyndrom links bei kleiner Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links diagnostiziert worden ist. Ebenso wurde die Kompression der Nervenwurzel C7 links bereits von Dr. B.___ im März 2012 erwähnt (Urk. 8/88 S. 8; vgl. auch Urk. 8/140 S. 14 f.). Die Ausführung von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. Januar 2016, dass die Beschwerdeführerin erst seit September 2014 an einer cervikalen Diskushernie C6/7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion leide (E. 3.2.3 hievor), ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugen seine Schilderungen, es sei im September 2015 zu einer massiven Verschlechterung der lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Unterextremität (lumbospondylogenes Syndrom) gekommen, was eine Steigerung der Targin-Dosis erfordert habe (vgl. auch Urk. 1 S. 9). Zwar war die Beschwerdeführerin im November 2015 wegen einer Schmerzexazerbation wieder hospitalisiert (E. 3.2.2 hievor), aber anschliessend wurde - dank der CT-gesteuerten periradikulären Infiltration C7 links - über eine deutliche Besserung der Schmerzen berichtet. Damit einhergehend empfahlen die Ärzte von der Klinik für Neurochirurgie auch das Absetzen bzw. Ausschleichen der Targin-Medikation (Urk. 3/4 S. 2). Eine erneute klinische Verlaufskontrolle war für den 25. Februar 2016 vorgesehen und es wurde vorgeschlagen, die verschriebene Physiotherapie weiterzuführen. Inwiefern darin eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen soll (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist nicht ersichtlich. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin somit aus den während des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichten (E. 3.2.2-3 hievor) nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5    

4.5.1    In psychiatrischer Hinsicht wurde von den Z.___-Gutachtern eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - diagnostiziert (E. 3.2.1 hievor; zum Umstand, dass diese allerdings nicht hinreichend von der „anhaltenden somatoformen Schmerzstörung“ [F45.40 in der ICD-10-GM] abgrenzbar erscheint beziehungsweise in der ICD-10 Klassifikation nicht vorkommt, siehe Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. 45.4 S. 233 Fussnote 1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2).

In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das Gutachten der Gutachtensstelle Z.___ sei noch unter Anwendung der in der Zwischenzeit abgeänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Gemäss der neuen Rechtsprechung habe die Invaliditätsbemessung stärker als bisher bei psychosomatischen Störungen den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Das vorliegende Z.___-Gutachten lasse aufgrund der erhobenen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hinsichtlich der nun als massgebend bezeichneten Indikatoren zur Feststellung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit eine abschliessende Beurteilung dieser neu massgebenden Faktoren nicht zu. Denn diese Störung sei im Gutachten klar unter Anwendung der alten Praxis (Förster-Kriterien) beurteilt worden. Daher seien die Akten in diesem Zusammenhang an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung unter Anwendung der neuen Rechtsprechung durchführe (Urk. 1 S. 10 f.).

4.5.2Abgesehen davon, dass die entsprechende Diagnose bereits im Jahr 2012 erwähnt wurde und es sich bei ihr somit nicht um eine neue Diagnose handelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten rechtsprechungsgemäss ihren Beweiswert nicht verlieren. Es ist aber im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).

    Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders, womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit rechtlich nicht verbindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1.).

4.5.3    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

    Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vorherrschende Beschwerde" verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, F45.4 S. 233). Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Literaturhinweisen).

4.5.4Gerade solche Beeinträchtigungen sind vorliegend jedoch nicht im erforderlichen Ausmass ersichtlich. Auch wenn die medizinischen Akten nicht auf eine rege Alltagsaktivität der Beschwerdeführerin schliessen lassen, sind ihnen indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Passivität aufgrund der Schmerzen hindeuten würden. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin von sozialen Kontakten zurückgezogen und erlebt sich als nur wenig integriert. Eine Partnerschaft besteht nicht; sie hat jedoch einen kleinen Bekanntenkreis, darunter eine gute Kollegin, mit der sie regelmässig telefoniert. Leider hat ihre Kollegin wenig Zeit, da sie fünf Kinder hat. Daraus erhellt, dass für ihre Zurückgezogenheit nicht gesundheitliche Gründe ausschlaggebend sind, sondern vor allem die zahlreichen – im psychiatrischen Gutachten aufgezählten – psycho-sozialen Belastungsfaktoren wie etwa der Migrationshintergrund und die geringe Integration sowie die die Einsamkeit (mit)verursachende Scheidung bzw. fehlende Partnerschaft. Die Beschwerdeführerin ging zudem bereits vor dem Aufkommen der Beschwerden keinen besonderen Hobbies oder Interessen nach; insbesondere deshalb nicht, weil sie wegen zahlreicher persönlicher Konflikte mit ihrem damaligen Ehemann nie Zeit dafür gefunden hatte. Die Tatsache, dass sie keinen Sport treibt, ist ebenfalls nicht auf ihre Schmerzen zurückzuführen.

    Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, sie stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, meistens zwischen 08.00 und 09.00 Uhr am Morgen. Sie bereite sich einen Kaffee zu. In der Regel frühstücke sie wegen Inappetenz nicht. Sie verbringe dann morgens viel Zeit auf dem Sofa, rauche, gehe in der Wohnung auf und ab, sitze in der Küche und hänge ihren Gedanken nach. Sie schalte den Fernseher ein, ohne wirklich Interesse am Programm zu haben. Im Prinzip gehe es ihr nur darum, dass der Geräuschhintergrund ihr das Gefühl von Einsamkeit nehme. Bei der Haushaltführung erhalte sie viel Hilfe durch die Tochter. Gemeinsam mit der Tochter erledige sie Einkäufe und Besorgungen, alleine könne sie das nicht machen, schwere Gegenstände wie Getränke könne sie nämlich nicht tragen. Für sich alleine koche sie nicht Mittagessen. Wenn ihre Tochter früh am Nachmittag zu ihr komme, koche man gemeinsam und nehme gemeinsam das Mittagessen ein. Am Nachmittag unterhalte sie sich mit ihrer Tochter, manchmal telefoniere sie mit ihrer Freundin, selten nur gehe sie spazieren. Abends, nach dem Nachtessen, schaue sie fern, liege dabei oft auf dem Sofa. In dieser Position seien die Schmerzen am erträglichsten. Das Fernsehen lenke sie auch von den Beschwerden und den trüben Gedanken ab (Urk. 8/140 S. 27). Gestützt auf diese Tagesablaufschilderung sind sodann keine Anzeichen ersichtlich, dass sie durch die diagnostizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in ihren Alltagsfunktionen wesentlich beeinträchtigt wäre.

Die Voraussetzungen für die Bejahung einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Erkrankung beziehungsweise einer invalidisierenden psychischen Erkrankung ist somit auch gestützt auf die neue Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht gegeben. Inwiefern sich diesbezüglich ein weiterer Abklärungsbedarf aufdrängen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 11).


5.    Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (4. Juli 2012) nicht in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Damit steht ihr keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2015 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser