Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00107 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Ljubicic
Luzernerstrasse 60, Postfach 1341, 6031 Ebikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 9. Januar 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00429 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde des Versicherten vom 7. Mai 2013 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 3. April 2013, mit welcher die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um Rentenerhöhung abgewiesen hatte, aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückwies (Urk. 7/139).
Am 15. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine poly-disziplinäre Untersuchung in den Bereichen allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie notwendig sei (Urk. 7/148). Am 28. Mai 2014 stellte der Versicherte verfahrensrechtliche Anträge (Urk. 7/149), welche er am 6. Oktober 2014 in Erinnerung rief (Urk. 7/151). Am 9. Januar 2015 nahm die IV-Stelle zu den Anträgen des Versicherten Stellung (Urk. 7/155) und gab am 21. Januar 2015 bekannt, dass die Begutachtung durch drei namentlich erwähnte Fachpersonen der Y.___ durchgeführt werde (Urk. 7/157). Am 2. Februar 2015 stellte der Versicherte weitere „Prozessualbegehren“ (Urk. 7/158). Nachdem er am 30. Januar 2015 von der Y.___ zur Untersuchung aufgeboten worden war (Urk. 7/159), teilte er dieser mit, dass er sich der Begutachtung erst stelle, nachdem die IV-Stelle nachgewiesen habe, dass die Wahl der Begutachtungsstelle ordnungsgemäss erfolgt sei (Urk. 7/160). Am 18. Februar 2015 wiederholte er seine am 2. Februar 2015 gestellten Begehren und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/162). Mit Verfügung vom 30. November 2015 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch die Ärztin und die Ärzte der Y.___ fest (Urk. 7/166 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. November 2015 erhob der Versicherte am 25. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1 S. 2) und beantragte sinngemäss - nebst prozessualen Anträgen (Ziff. 4 ff.) - deren Aufhebung und die Begutachtung durch eine andere Begutachtungsstelle als die Y.___ unter Einschluss einer Untersuchung im Fachbereich Orthopädie (Ziffern 1-3). In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 mit der Mitteilung, dass das Gericht die Anordnung eines weitern Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 4. März 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein und ergänzte beziehungsweise erweiterte seine prozessualen Anträge (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. März 2016 auf Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 17. März mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, anhand der Akten der Beschwerdegegnerin lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Vergabe des Gutachtensauftrages an die Y.___ rechtskonform erfolgt sei. Ferner bemängelte er, dass bei der polydisziplinären Begutachtung keine orthopädische Untersuchung vorgesehen sei. Schliesslich monierte er die Aktenführung, das Vorenthalten von Akten und damit zusammenhängend die mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin bestritt die Vorwürfe betreffend Aktenführung und hielt fest, die Vergabe des Gutachtensauftrages über die Plattform SuisseMED@P sei korrekt erfolgt und in den Akten genügend dokumentiert. Im Übrigen wies sie auf den vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter am hiesigen Gericht geführten, mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Juni 2015 erledigten Prozess Nr. IV. 2015.00073 hin (Urk. 6).
2.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in IV-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5).
2.2 Mit Verfügung vom 30. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung durch die Y.___ und den ausgewählten Fachärzten fest (Urk. 2). Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens und den Verfügungserwägungen geht klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die in der Mitteilung vom 21. Januar 2015 genannten Ärztin und Ärzte der Y.___ festhalten will (Urk. 7/157).
Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor, weshalb auf die Beschwer-de gegen die Zwischenverfügung vom 30. November 2015 (Urk. 2) ohne weiteres einzutreten ist.
3.
3.1 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2015) detailliert geregelt (Rz 2075-2082). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI, wobei das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen ist (Rz 2077 KSVI).
Zu prüfen ist, ob diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten sind.
3.2 Am 15. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer, wie in Rz 2076 KSVI vorgesehen, über die vorgesehene Begutachtung, die Fachrichtungen, den Fragenkatalog sowie über die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip informiert, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/148).
In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 (Urk. 7/149) zählte der Beschwerdeführer auf, welche Dokumente ihm als Beilage zugestellt worden seien und bemängelte, dass er sich zu den den Gutachtern gestellten Fragen nicht äussern könne, da ihm lediglich die „Ergänzende Fragestellung“ zugestellt worden sei. Allerdings wies er in seiner Stellungnahme auch auf das Merkblatt „Das polydisziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung“ hin und stellte der Beschwerdegegnerin Fragen zu dessen Herkunft und rechtlicher Legitimation.
Die Durchsicht des erwähnten Merkblatts (Urk. 7/147) lässt unschwer erkennen, dass dieses an die begutachtenden Ärzte gerichtet ist und in allgemeiner Form die rechtsprechungsgemässen Kriterien für ein beweiskräftiges Gutachten zusammenfasst. Unter Punkt 2 wird explizit erwähnt, wie das Gutachten aufgebaut sein soll und welche Fragen darin beantwortet werden müssen, insbesondere, welche objektiven Befunde erhoben und welche Diagnosen gestellt werden sowie wie sich die Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit im zeitlichen Verlauf auswirken. Es ist offensichtlich, dass es sich hierbei um einen Standardfragenkatalog handelt, welcher durch die „Ergänzende Fragestellung“ im Einzelfall (Urk. 7/147/3) erweitert wird.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Standardfragenkatalog nicht erhalten, entbehrt jeglicher Grundlage. Aufgrund seiner Ausführungen liegt eher der Verdacht nahe, dass er sich mehr auf formalistische Fragestellungen als auf den materiellen Inhalt des Merkblatts konzentriert hat. Auf jeden Fall ist aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Zusatzfragen gestellt hat, nicht darauf zurückzuführen, dass er die Fragen der Beschwerdegegnerin an die Gutachter nicht gekannt hätte.
3.3 Laut dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI (Nummer 2-4) erfasst die IV-Stelle den Auftrag auf der Plattform SuisseMED@P mit den notwendigen Angaben, worauf SuisseMED@P den Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergibt und die IV-Stelle über die erfolgreiche Vergabe per E-Mail informiert. Weiter wird die auftraggebende IV-Stelle per E-Mail informiert, wer die versicherte Person begutachtet (Nummer 7). Anschliessend teilt die IV-Stelle der versicherten Person (mit Kopie an die Gutachterstelle) mit, durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet wird und macht sie auf ihr Recht aufmerksam, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter vorzubringen (Nummer 8).
3.4 In den Akten befindet sich die E-Mail der SuisseMED@P vom 10. Juni 2014 mit der Mitteilung, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers der Y.___ zugeteilt wurde (Urk. 7/150). Mit E-Mail vom 21. Januar 2015 teilte die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin auch die beteiligten Gutachter mit (Urk. 7/156), worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer entsprechend orientierte und Frist für triftige Einwendungen gegen die Gutachter ansetzte (Urk. 7/157).
Vorgehen und Dokumentation der Vergabe des Gutachtensauftrages über SuisseMED@P entspricht genau den vorerwähnten Weisungen des BSV. Eine weitergehende (physische) Dokumentation über die ausschliesslich elektronisch abgewickelte Auftragsvergabe ist nicht vorgesehen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten wurden oder dass die Auftragsvergabe über SuisseMED@P nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre.
4. Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei nicht einzusehen, weshalb keine orthopädische Untersuchung angeordnet worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass Gegenstand der Rheumatologie – als Teildisziplin der Inneren Medizin – (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind; dies trifft unter anderem auch auf die Orthopädie zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/201 vom 26. Januar 2011 E. 4.1). Weshalb insbesondere der Rheumatologe nicht in der Lage sein soll, die Beschwerden des Beschwerdeführers kompetent zu beurteilen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bleibt es den Gutachtern unbenommen, einen Orthopäden hinzuzuziehen, sollte sich anlässlich der Begutachtung das Erfordernis eines orthopädischen Konsiliums ergeben.
5. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgesehenen Gutachter beschwerdeweise keinerlei Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltend macht. Was die vom Beschwerdeführer in teils weitschweifigen Ausführungen monierten angeblichen Versäumnisse der Beschwerdegegnerin bei der Aktenführung anbelangt (vgl. z.B. Urk. 1 S. 10 f.), ist darüber im vorliegenden Verfahren, in welchem es einzig um die korrekte Gutachtensanordnung geht, nicht zu befinden. Derartige Rügen können mit dem Endentscheid geltend gemacht werden. Damit erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführeris ist darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen in Anbetracht des Urteils vom 10. Juni 2015 im Prozess
Nr. IV.2015.00073 an der Grenze zur Mutwilligkeit liegen. Sollte er sich für andere Beschwerdeführer mit ähnlichen Argumenten wie vorliegend und im Prozess Nr. IV.2015.00073 gegen eine Begutachtung wehren, müsste er persönlich wegen mutwilliger Prozessführung mit der Auferlegung von Prozess-kosten rechnen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivan Ljubicic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher