Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00108


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 31. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, ohne Berufsausbildung, war von November 2001 bis Februar 2008 als Reinigungskraft und Küchenhilfe bei verschiedenen Unternehmen tätig (Urk. 7/1/5, 7/5, 7/7 und 7/10). Unter Hinweis auf einen Tumor an der Gebärmutter sowie grössere Nebenwirkungen nach in diesem Zusammenhang durchgeführten Operationen meldete sie sich am 7. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog in der Folge nebst Arbeitgeberfragebögen (Urk. 7/7 und 7/10) einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/5), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/6 und 7/11) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/8, 7/15 und 7/24) bei. Mit Schreiben vom 13. März 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/20). Die IV-Stelle gab sodann bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Y.___-Gutachten vom 7. Dezember 2009; Urk. 7/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2010 mit Wirkung ab 1. April 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/60).

1.2    Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab September 2013 sowohl einen von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/67) als auch weitere Arztberichte (Urk. 7/66 und 7/73) ein. Des Weiteren liess sie durch die MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (MEDAS-Gutachten vom 3. November 2014; Urk. 7/87). Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/90), wogegen diese am 10. Februar sowie ergänzend am 5. März 2015 Einwand erhob (Urk. 7/91 und 7/96). Die IV-Stelle erliess in der Folge am 1. September 2015 einen weiteren Vorbescheid, der indes ebenfalls die Einstellung der Invalidenrente vorsah (Urk. 7/105) und gegen welchen die Versicherte am 2. Oktober 2015 wiederum Einwand erhob (Urk. 7/109). Am 8. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle schliesslich im angekündigten Sinne, wobei sie ausserdem einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 7/113 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 25. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 6. April und 19. Mai 2016 reichte die Versicherte weitere Unterlagen zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 9 ff. und 14 f.), worauf ihr das hiesige Gericht mit Verfügung vom 25. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligte und Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte (Urk. 16). Dieser reichte am 19. Januar 2017 eine Honorarnote ein (Urk. 18). Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

    Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

1.4    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475
E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Versicherten im September 2010 aufgrund eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage eine Rente zugesprochen worden sei. Infolge der 6. Revision der Invalidenversicherung vom 18. März 2011 könne die Rente daher aufgehoben werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sein müssten (S. 1 f.). Es bestehe überdies ein Wiedererwägungsgrund, da bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung die Überwindbarkeit der gestellten Diagnosen hätte geprüft werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Da die Rentenzusprechung folglich auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung beruhe, sei die Verfügung vom 22. September 2010 als zweifellos unrichtig einzustufen (S. 2). Im Rahmen der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Versicherten hätten die MEDAS-Gutachter eine Aggravation feststellen können, weshalb ein Ausschlussgrund im Sinne von BGE 131 V 49 gegeben sei. Folglich bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden und es erübrige sich in Bezug auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber vertrat die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2016 (Urk. 1) zusammengefasst die Ansicht, dass die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a im konkreten Fall nicht anwendbar seien und die Invalidenrente gestützt hierauf nicht aufgehoben werden könne. So sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Y.___-Gutachten zur Hauptsache nicht mit dem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, sondern mit einer eigenständigen, chronifizierten depressiven Erkrankung begründet worden (S. 5 f.). Entgegen der Argumentation der IV-Stelle könne die Verfügung vom 22. September 2010 auch nicht als zweifellos unrichtig erachtet werden, da in erster Linie die eigenständige depressive Erkrankung für die Invalidisierung massgebend gewesen sei. Hierbei handle es sich nicht um ein syndromales Krankheitsbild, weswegen keine Überwindbarkeitsprüfung im Sinne der Foerster-Kriterien habe erfolgen müssen (S. 6). Schliesslich könne mit Blick auf das MEDAS-Gutachten vom 3. November 2014 auch nicht auf einen wesentlich verbesserten Gesundheitszustand geschlossen werden, was der Anwendung von Art. 17
Abs. 1 ATSG entgegenstehe (S. 6 f.).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt darstellen:

    Am 20. Februar 2008 musste sich die Versicherte im A.___ aufgrund eines Uterus myomatosus einer abdominalen Hysterektomie unterziehen. Infolge einer Nachblutung war tags darauf eine Relaparotomie notwendig, wobei der Verlauf hernach problemlos gewesen sei. Seitens der Spitalärzte wurde vom 19. Februar bis 13. April 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/8/6 f.). Dr. med. B.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, stellte in der Folge eine gute Prognose und erachtete die Versicherte für den Zeitraum vom 20. Februar bis 13. Juli 2008 als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/6/3 f.).

3.2    Dr. med. C.___ stellte in seinem Bericht vom 19. November 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8/2):

- Generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach laporoskopischer Hysterektomie im Februar 2008

- Stumpfblutung und Relaparotomie

- Verdacht auf Somatisierung

- Depressive Entwicklung

- Verdacht auf Fibromyalgie.

    Die Beschwerdeführerin leide unter diffusen, generalisierten Dauerschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen sowie einer depressiven Grundstimmung. Bei schlechter Prognose sei seit dem 3. November 2008 bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin auszugehen (Urk. 7/8/3). In seinem vorangegangenen Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 11. November 2008 hatte Dr. med. C.___ der Versicherten je nach Tagesform eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % attestiert (Urk. 7/11/13).

3.3    Auf Basis der Diagnose eines chronifizierten postoperativen Schmerzsyndroms und des Verdachts auf eine Somatisierung bei depressiver Entwicklung äusserte sich auch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, am 22. Januar 2009 dahingehend, dass seit Februar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestehe. Die Versicherte werde einer Psychotherapie zugeführt, nehme aktuell aber keine Medikamente ein (Urk. 7/15/2 f.).

3.4    Vom 12. Juni bis 1. Juli 2009 befand sich die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen A.___ in stationärer Behandlung (Urk. 7/24/2), wobei ihr für diesen Zeitraum aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1; Differentialdiagnose protrahierte Trauerreaktion) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/24/1 und 7/24/4). Dem Bericht vom 10. Juli 2009 lässt sich weiter entnehmen, dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht in einem 25%-Pensum zumutbar sei, wobei im Verlauf von einer langsamen Steigerbarkeit ausgegangen werden könne. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruhe auf körperlichen Einschränkungen in Form von Schmerzen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie schneller Ermüdbarkeit (Urk. 7/24/4).

3.5    Im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 7. Dezember 2009 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/42/29):

- Depressive Episode leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.1)

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber:

- Verdacht auf beginnende Femoro-Patellararthrose beidseits

- Hallux Valgus rechts mehr als links

- Arterielle Hypertonie

- Metabolisches Syndrom mit Adipositas Grad I, Hypercholesterinaemie und erhöhter Nüchternglukose.

    Aus internistischer Sicht hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, die Versicherte befinde sich in einem guten Allgemein- und in einem adipösen Ernährungszustand. Sie habe bei sämtlichen Untersuchungen Schmerzen angegeben. Während der gesamten Exploration habe sie problemlos normal auf einem Stuhl sitzen können (Urk. 7/42/17).

    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es keine Körperstelle gebe, die schmerzfrei sei. Teilweise habe sie auch Schwindelgefühle, sei nervös und bereue, dass sie der Hysterektomie zugestimmt habe. Im Haushalt könne sie praktisch nichts mehr tun, sei zudem lärmempfindlich und habe sich sozial eher zurückgezogen. Nachts wache sie wiederholt auf, teilweise auch wegen schlechter Träume. Bei starken Schmerzen habe sie auch schon an den Tod gedacht, jedoch keine eigentlichen Suizidgedanken gehabt. Gemäss Dr. F.___ sei die Versicherte subdepressiv verstimmt gewesen. Es hätten sich nur geringe Kurzgedächtnisstörungen finden lassen. Ferner hätten keine kognitiven Störungen im Sinne von Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt werden können. Die Explorandin habe zwar mit eher leiser, aber durchaus mit modulierter und klarer Stimme gesprochen und sei psychomotorisch nicht beeinträchtigt gewesen (Urk. 7/42/22). Die Schmerzentwicklung habe nach der Operation im Februar 2008 begonnen, weshalb diese Massnahme als mögliche Ursache gesehen und zumindest der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt werden könne. Die Körperbeschwerden könnten im geklagten Ausmass nicht objektiviert respektive nachvollzogen werden. Des Weiteren finde sich eine eher leichte depressive Verstimmung. Die Versicherte sei zum einen etwas avital, zum anderen aber doch affektiv ordentlich moduliert und weder kognitiv noch psychomotorisch beeinträchtigt. Erschwerend bemerkbar machen würden sich die eher geringen Ressourcen - insbesondere sprachliche Schwierigkeiten und wohl auch bildungsmässige Defizite -, was den Umgang mit den Beschwerden erschwere. Im Rahmen einer depressiven Störung sei es durchaus die Regel, dass auch körperliche Symptome auftreten würden, weshalb die geklagten somatischen Beschwerden teilweise von der depressiven Störung überlagert seien. Jedoch seien sie offensichtlich subjektiv in einem derart starken Ausmass vorhanden, dass nicht mehr nur von einer Begleitsomatisation ausgegangen werden könne. Es könne indes nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die Explorandin derart passiv verhalte. Grundsätzlich sollte es ihr möglich sein, die Haushaltstätigkeiten durchzuführen. In diesem Zusammenhang würden vor allem soziokulturelle Verarbeitungsmechanismen im Vordergrund stehen (Unterstützung durch Familienangehörige; Urk. 7/42/24). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ im Weiteren dahingehend, dass die Versicherte aufgrund der Schmerzstörung allenfalls nicht in der Lage sei, körperliche Schwerarbeiten zu verrichten. Ihr sollten allerdings leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sein. Wegen des depressiven Zustandes benötige sie längere Erholungsphasen und sei nicht mehr in der Lage, sich ganztags auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Auch Tätigkeiten unter Zeitdruck seien ungünstig. Unter Berücksichtigung der geringen Ressourcen lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht für jedwede Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen (Urk. 7/42/25).

    Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, führte aus, dass er anlässlich seiner Untersuchung weder Anhaltspunkte für ein entzündlich-rheumatologisches, noch für ein relevantes degeneratives Geschehen oder ein spezifisches weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom habe finden können. Es seien sowohl bei der Prüfung der Wirbelsäule als auch bei der Untersuchung der peripheren Gelenke ausgeprägte Selbstlimitierungen und Gegeninnervationen vorhanden gewesen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/42/27 f.).

    Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherten seit Juli 2008 aufgrund einer leicht- bis mittelgradigen Episode und bei Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu attestieren sei. Körperliche Schwerarbeiten seien der Explorandin nicht mehr zumutbar (Urk. 7/42/31).

3.6    Dr. C.___ ging in seinen Berichten vom 30. Oktober 2013 und 2. April 2014 von den gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus wie bereits im November 2008 (vgl. E. 3.2). Er attestierte auch wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin (Urk. 7/66/2 f. und 7/73/1 f.).

3.7    Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. November 2014 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/87/13):

- Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit 2008

- Unvollständig remittierte depressive Störung auf dem Niveau einer leicht- bis mittelgradigen Störung (ICD-10 F32.8)

- Ausgedehntes tendomyotisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.1).

    Nicht beeinträchtigt sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten indes durch:

- Bluthochdruck (ICD-10 I10.00)

- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)

- Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.90).

    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, führte in seiner Teilexpertise aus, die Versicherte habe über rezidivierenden, von gelblichem Auswurf begleiteten Husten geklagt. Anamnestisch sei es nicht gelungen, die zeitlichen Aspekte dieses Hustens genau abzugrenzen. Die Explorandin habe weder eine Atemnot noch Allergien angegeben. In der erweiterten Lungenfunktionsprüfung habe keine obstruktive oder restriktive Venti-lationsstörung und somit auch keine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) festgestellt werden können. Aufgrund der anamnestischen Angaben könne nicht mit Sicherheit ausgemacht werden, ob die diagnostischen Kriterien einer chronischen Bronchitis erfüllt seien; eine solche sei jedoch infolge des Nikotinabusus sehr wahrscheinlich. Aus pneumologischer Sicht sei die Versicherte für die frühere Tätigkeit als Reinigungskraft oder Küchenhilfe aber zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/87/11 und 7/87/21 ff.).

    Aus der rheumatologischen Teilexpertise von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ergibt sich, dass die Versicherte sowohl beim Entkleiden als auch bei den übrigen Bewegungen stark verlangsamt gewirkt habe. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei in alle Richtungen wegen Gegeninnervationen unter Schmerzangabe stark eingeschränkt gewesen. Die Gelenke seien bei passiver Bewegung nicht funktionell limitiert gewesen. Initial sei es zu Gegeninnervationen und Gegenhalten gekommen, was im Verlauf durch Ablenkung allerdings aufhebbar gewesen sei. Bereits auf leichte Berührungen seien verstärkte Schmerzen angegeben worden, ohne dass die Fibromyalgie-Druckpunkte verstärkt schmerzhaft gewesen seien. In der klinischen Untersuchung habe sich ein ausgedehntes tendomyotisches Schmerzsyndrom mit leichter Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz gezeigt. Hinweise für eine entzündliche, metabolische oder degenerative rheumatische Erkrankung hätten vollständig gefehlt. Die Explorandin habe einen stark depressiven Eindruck mit Selbstlimitierung gemacht. Insgesamt könne aus rheumatologischer Sicht keine zeitliche Einschränkung für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestiert werden. Qualitativ bestehe aufgrund der Schmerzen eine Beeinträchtigung von 20 % (Urk. 7/87/12 und 7/87/42 ff.).

    Gemäss Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Explorandin im Rahmen der Untersuchung dysthym und wenig motiviert gewirkt. Das formale Denken sei geordnet gewesen, aber überlagert durch Artefakte, wie beispielsweise unnatürlich lange Denkpausen bei einfachen Fragen. Es hätten sich ferner Störungen der Vitalgefühle und Insuffizienzgefühle erheben lassen. Die Versicherte habe zwar über Schmerzen geklagt; ihrem Verhalten sei dies allerdings überhaupt nicht anzumerken gewesen. Es hätten sich Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung und der real präsentierten Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation ergeben. Trotz der ausgeprägt beschriebenen Beschwerden würden angemessene Therapiemassnahmen fehlen. Die Explorandin befinde sich in einer schwierigen persönlichen Situation, sowohl finanziell als auch familiär. Hinsichtlich der Beschwerden hätten auffällige Antworttendenzen festgestellt werden können. So seien umso mehr Beschwerden genannt worden, je mehr danach gefragt worden sei. Die Beeinträchtigungen seien sodann undifferenziert geschildert worden. Aktuell zeige sich eine unvollständige Remission der bereits 2009 diagnostizierten mittelgradigen Episode, chronifiziert auf leicht- bis mittelgradigem Niveau mit anhaltender Einschränkung im Bereich Stimmungslage, Antrieb und Interessenentwicklung. Die ebenfalls schon früher gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei klar zu bestätigen. Weitere Phänomene wie Dekonditionierung, übertriebenes Schmerzverhalten und subjektive Leistungsinsuffizienz seien der Pathologie der somatoformen Schmerzstörung unterzuordnen. Aus psychiatrischer Sicht sollte eine einfach strukturierte Tätigkeit möglich sein. Eine solche wäre als den Tagesablauf strukturierend und als reintegrierend zu betrachten. Eingeschränkt sei die Durchhaltefähigkeit, weshalb ein vermehrter Pausenbedarf bestehe. Infolgedessen sei eine Arbeitspräsenz von nicht mehr als sechs Stunden pro Tag zumutbar. Grundsätzlich sei das Willenspotenzial der Versicherten nicht ausgeschöpft. Sie gehe nicht in Behandlung und verzichte darauf, sich mit den Veränderungen ihres Lebens auseinanderzusetzen. Sie fixiere sich auf ein sehr einfaches somatisches Modell (Urk. 7/87/12 f. und 7/87/32 ff.).

    Interdisziplinär gelangten die MEDAS-Gutachter im Konsens zum Schluss, dass die geklagten Schmerzen aus rheumatologischer Sicht nicht begründbar seien; vielmehr liege eine somatoforme Schmerzstörung in Kombination mit einer unvollständig remittierten depressiven Störung vor. Vor allem aus psychiatrischer Sicht bestehe dringender Behandlungsbedarf. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell auf sechs Stunden täglich ohne zusätzliche weitere Leistungsminderung anzusetzen. Innerhalb eines Jahres wäre bei Nutzung aller therapeutischen Massnahmen durchaus eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Die Prognose sei daher einerseits durch Komorbidität, andererseits aber auch durch die Nichtinanspruchnahme therapeutischer Massnahmen sowie durch unzureichenden kulturellen Zugang zu vorhandenen Angeboten limitiert (Urk. 7/87/15).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die mit Verfügung vom 22. September 2010 zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Zunächst ist abzuklären, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten berechtigterweise in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision unabhängig von einer allfällig eingetretenen gesundheitlichen Veränderung frei überprüfen durfte.

    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. September 2010 (Urk. 7/60) lag das Y.___-Gutachten vom 7. Dezember 2009 zugrunde, welches als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 32.1) als auch einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aufführte (E. 3.5). In der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 beurteilte die IV-Stelle die depressive Erkrankung als reaktionär (Urk. 2 S. 2), was jedoch in Anbetracht der Erläuterungen der Y.___-Gutachter - namentlich derjenigen von Dr. 
F.___ - nicht überzeugt. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin (Urk. 1 S. 4 ff.), dass ein sogenannter „Mischsachverhalt“ vorliegt. In erster Linie war aufgrund der depressiven Störung und der damit verbundenen längeren Erholungsphasen sowie der verminderten Konzentrationsfähigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Unter Bezugnahme auf den Verdacht der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde im Gutachten ausgeführt, dass die Versicherte allenfalls nicht in der Lage sei, körperliche Schwerarbeiten zu verrichten. Des Weiteren hielt Dr. F.___ fest, im Rahmen einer depressiven Erkrankung sei es durchaus die Regel, dass auch körperliche Symptome auftreten würden, welche im konkreten Fall teilweise von der depressiven Störung überlagert seien (vgl. E. 3.5).

    Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die leicht- bis mittelgradige depressive Episode die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit in massgeblicher Weise mitverursacht hat. Sie hat die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes demnach nicht bloss verstärkt, sondern stand aus Sicht der begutachtenden Fachärzte vielmehr im Vordergrund. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 1.1) fällt damit die Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ausser Betracht, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf diese Rechtsgrundlage nicht frei überprüfen durfte.

4.2    Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung ausserdem an, dass die Rentenzusprechung auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung beruht habe, da die Überwindbarkeit der im Y.___-Gutachten gestellten Diagnosen nicht überprüft worden sei. Folglich sei die Verfügung vom 22. September 2010 zweifellos unrichtig und ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG gegeben (vgl. E. 2.1).

    Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie zuvor dargelegt
(E. 4.1) nahmen einerseits die Y.___-Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in erster Linie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der depressiven Erkrankung vor; die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung spielte demgegenüber eine klar untergeordnete Rolle. Andererseits ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), als depressive Erkrankungen auch zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung im September 2010 nicht der Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichtes unterlagen (vgl. BGE 130 V 352), da es sich hierbei um keine ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage handelt. Eine Prüfung der Überwindbarkeit anhand der damals anwendbaren Foerster-Kriterien war somit nicht angezeigt. Ergänzend bleibt anzufügen, dass depressive Erkrankungen im Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht einzig unter der Bedingung der Therapieresistenz als invalidisierende Gesundheitsschäden in Betracht fielen (vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).

    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2010 kann nach dem Gesagten nicht als mangelhaft oder gar als zweifellos unrichtig eingestuft werden. Die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind aus diesem Grunde nicht erfüllt und die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung erweist sich als unzulässig.

4.3    

4.3.1    Zu prüfen bleibt, ob die Rente der Versicherten gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben werden durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2), was eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin voraussetzt (vgl. E. 1.5). Diese vertritt in ihrer Beschwerdeschrift allerdings die Meinung, dass die MEDAS-Gutachter bloss eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorgenommen hätten (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 9).

4.3.2    Zunächst ist das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 3. November 2014 (Urk. 7/87; vgl. E. 3.7) auf dessen Beweiswert zu überprüfen. Es basiert auf umfassenden pneumologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklä-rungen, anlässlich derer auch eine Blutuntersuchung sowie eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt wurde (Urk. 7/87/11 und 7/87/24). Die Expertise wurde des Weiteren in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/87/2 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 7/87/7 ff., 7/87/21, 7/87/28 ff. und 7/87/41 f.). Insbesondere im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte sie sich zu diversen Themenbereichen wie ihrem beruflichen Werdegang, dem gewöhnlichen Tagesablauf und der familiären Situation äussern (Urk. 7/87/28 ff.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/87/11 ff., 7/87/22 f., 7/87/35 ff. und 7/87/43 f.). Soweit möglich erfolgte im Weiteren eine schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/87/18 und 7/87/36). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 1.6), was denn auch zu Recht keine der Parteien in Frage stellt.

4.3.3    Entgegen der Argumentation der Versicherten belegt das MEDAS-Gutachten eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Aus rheumatologischer Sicht äusserten sich die MEDAS-Gutachter zwar dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Dezember 2009 praktisch nicht verändert habe. Eine eigenständige rheumatologische Erkrankung sei auch aktuell auszuschliessen. Die depressive Störung sei zwischenzeitlich allerdings unvollständig - mit anderen Worten aber doch zumindest teilweise - remittiert (Urk. 7/87/18). Insofern kann damit von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden (vgl. auch Urk. 7/87/39).

    Dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, obwohl die MEDAS-Gutachter in diesem Kontext keine blosse Verdachtsdiagnose mehr stellen, sondern dieses Krankheitsbild klar bestätigten (Urk. 7/87/12 f.). Einerseits lassen die Äusserungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin darauf schliessen, dass sich die Schmerzen im Verlauf der Jahre verringert haben. So konnten mittels Blutuntersuchung in Bezug auf die Wirkstoffe der verordneten Schmerzmittel - im konkreten Fall Tilidin und Tramadol - keine Werte im Referenzbereich gemessen werden (Urk. 7/87/11). Ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt (vgl. E. 3.4) ist ebenfalls nicht erfolgt und es finden auch keine ambulanten psychiatrischen Behandlungen statt (Urk. 7/87/8). Die Versicherte führte ausserdem aus, dass die Schmerzen manchmal unerträglich, manchmal wiederum aushaltbar seien (Urk. 7/87/8). Sie habe immer Schmerzen auf einer Skala von 6-10 von 10 (Urk. 7/87/41). Im Vergleich hierzu hielt sie anlässlich der Begutachtung durch die Y.___ noch beinahe durchgehend fest, dass die Schmerzen maximal seien und sie aufgrund dessen in ihren Aktivitäten extrem eingeschränkt sei (Urk. 7/42/16). Sie bleibe meistens zu Hause und auch im Haushalt verrichte sie nur wenige Arbeiten. Wegen der Schwindelgefühle gehe sie auch nicht gern draussen spazieren (Urk. 7/42/20). Demgegenüber äusserte sie sich im Rahmen der Exploration durch die MEDAS dahingehend, dass ihr Spaziergänge mit den Enkeln Erleichterung bringen würden. Im Haushalt erledige sie leichte Arbeiten wie Abstauben, Kochen von Kaffee und leichten Speisen sowie das Einkaufen von kleineren Dingen (Urk. 7/87/8 und 7/87/42). Hiervon abgesehen ist von massgeblicher Bedeutung, dass die MEDAS-Gutachter im Vergleich zu denjenigen der Y.___ eine Aggravation nachweisen konnten. Die Versicherte habe zwar über Schmerzen geklagt, welche ihr jedoch im Rahmen der Untersuchung überhaupt nicht anzumerken gewesen seien. Die Schmerzen seien bewusst überhöht dargestellt worden. Über banale Fragen habe die Beschwerdeführerin lange nachgedacht. Hinsichtlich der Beschwerden hätten auffällige Antwort-
tendenzen bestanden; es seien in undifferenzierter Weise umso mehr Beschwerden genannten worden, je mehr danach gefragt worden sei (Urk. 7/87/34 f.). Überdies war die rheumatologische Abklärung von Gegeninnervationen geprägt, welche durch Ablenkung aufgehoben werden konnten (Urk. 7/87/43; vgl. zum Ganzen auch E. 3.7).

    Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung im September 2010 in Bezug auf die psychischen Krankheitsbilder gebessert hat. Ergänzend ist anzufügen, dass auch das zusätzlich diagnostizierte ausgedehnte tendomyotische Syndrom nicht für eine gesundheitliche Verschlechterung spricht, da dieses zum einen mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in sehr engem Zusammenhang steht und der rheumatologische Gutachter der MEDAS zum anderen für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in qualitativer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % attestierte (Urk. 7/87/12 und 7/87/44).

4.3.4    Abschliessend ist anzumerken, dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach gestützt auf das MEDAS-Gutachten von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei (Urk. 2 S. 3), nicht zu beanstanden ist. Der diagnostizierten depressiven Erkrankung fehlt es in diesem Zusammenhang bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, da mangels Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten keine Anhaltspunkte für eine Therapieresistenz vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.4). Da die anhaltende somatoforme Schmerzstörung des Weiteren - unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 7) - auf Aggravation beruht, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht keine Grundlage für die Zusprechung einer Invalidenrente (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f.). Abgesehen hiervon bleibt der Vollständigkeit anzufügen, dass das nach altem Verfahrensstandard eingeholte MEDAS-Gutachten seinen Beweiswert aufgrund der geänderten bundegerichtlichen Rechtsprechung nicht eingebüsst hat, da es eine schlüssige Beurteilung der nun massgeblichen Standardindikatoren zulässt (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). So ist insbesondere festzuhalten, dass weder eine psychiatrische Komorbidität, noch ein konsistentes Verhalten seitens der Versicherten vorliegen. Diese nimmt namentlich keine ambulanten oder stationären psychischen Behandlungen in Anspruch, weshalb auf einen geringen Leidensdruck geschlossen werden muss. Vor diesem Hintergrund besteht offenkundig auch keine Behandlungsresistenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 und 4.4.2).


4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision noch diejenigen von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 3. November 2014 (Urk. 7/87) weist indes einen seit der Rentenzusprechung im September 2010 verbesserten Gesundheitszustand der Versicherten aus, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden kann gestützt auf die aktuelle medizinische Expertise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % vermag einen solchen nicht zu begründen.

    Die IV-Stelle hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2) daher im Ergebnis berechtigterweise verneint, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.


5.

5.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 16) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Rechtsanwalt Daniel Christe machte mit Honorarnote vom 19. Januar 2017 einen Gesamtaufwand von 9.5 Stunden à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von
Fr. 110.50 geltend, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % insgesamt Fr. 2‘376.55 ergibt (Urk. 18).

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Unter Berücksichtigung dieser massgebenden Kriterien sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erweist sich die von Rechtsanwalt Daniel Christe geltend gemachte Entschädigung als angemessen. Er ist folglich mit Fr. 2‘376.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2‘376.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch