Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00110




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 13. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, meldete sich am 2. Oktober 2012 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 5/28).

1.2    Am 21. September 2015 wurde der Versicherte von seinem behandelnden Psychiater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/34). Mit undatiertem, bei der IV-Stelle am 22. September 2015 eingegangenem Schreiben ersuchte der Versicherte ebenfalls um Neubewertung seines Gesundheitszustandes (Urk. 5/35). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 5/38). Nach der Prüfung eines nachträglich eingereichten Arztberichtes (vgl. Urk. 5/40) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 an ihrem Vorbescheid fest und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 5/44 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 24. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass, sofern das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte als nötig erachtet und anordnet, der Endentscheid den Parteien zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt wird (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung damit, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Aus dem nachträglich eingereichten Arztbericht des behandelnden Psychiaters würden sich keine neuen Sachverhalte ergeben, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1 unten, S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ständig Stimmen höre und sich verfolgt fühle. Die Stimmen hätten vor zirka 1.5 Jahren ein neues Stadium an Stärke eingenommen. Die Beschwerdegegnerin nehme dies nicht genügend zur Kenntnis und berufe sich auf die Abhängigkeitsproblematik. Das Methadon und Zyprexa würden jedoch anti-psychotisch wirken und ihm in der Behandlung zugute kommen (Urk. 1).


2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde, mithin im Oktober 2013.


3.

3.1    Der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 5/28) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 2013 (Urk. 5/15/1-10) zugrunde. Er erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff. Ziff. 3) und die von ihm am 7. Februar 2013 (vgl. S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 8 Ziff. 4).

    Der Gutachter stellte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1). Er nannte jedoch die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2):

- Polytoxikomanie (aktuell vor allem Alkohol, Benzodiazepine, Methadon), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22)

- Status nach Konsum von Heroin und Kokain intravenös sowie Cannabis, aktuell sistiert

- wahnhaftes Syndrom, Differentialdiagnose substanzinduzierte psychotische Störung (ICD-10 F19.51)

    Beim Beschwerdeführer bestehe eine jahrelange Vorgeschichte mit einem schweren polymorphen Abhängigkeitssyndrom. Nach jahrelanger Unterstützung durch das Sozialamt habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Empfehlung seines Hausarztes beschlossen, sich bei der IV anzumelden. Nach wie vor stehe beim Beschwerdeführer psychopathologisch ein erhebliches, aktives Suchtgeschehen im Vordergrund. So beziehe er täglich 70mg Methadon und konsumiere nach eigenen Angaben 1 ½ Liter Bier, mit Trinkbeginn bereits morgens nach dem Aufstehen. Zudem konsumiere er täglich Benzodiazepine. Den Konsum illegaler Substanzen verneine er. Die Auswirkung der von ihm geschilderten wahnhaften Ideen (Vergiftungsängste, paranoide Ideen und soziale Ängste) auf die Arbeitsfähigkeit sei schwer abzuschätzen. Da der Beschwerdeführer permanent unter dem Einfluss von Betäubungsmittel und Alkohol stehe, sei auch kaum beurteilbar, inwiefern diese Symptome bei einer Reduktion des Suchtmittelkonsums reversibel wären. Während der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht stark psychisch auffällig gewirkt und habe einen robusten Realitätsbezug gezeigt, allenfalls vereinbar mit einer sogenannten doppelten Buchführung. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass die geschilderte eher milde psychische Symptomatik wesentlich zur aktuellen beruflichen Untätigkeit des Beschwerdeführers beitrage. Aus den umfangreichen Vorakten seien zudem keine erheblichen psychischen Störungen bekannt, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht rechtfertigen würden. Im langjährig ausführlich dokumentierten Verlauf stehe klar das Suchgeschehen im Vordergrund (S. 9 f. Ziff. 6).

    Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine langjährig bekannte primäre Suchtproblematik bestehe. Die verschiedenen psychischen Symptome, die der Beschwerdeführer schildere, seien als Folgen der Suchterkrankung zu beurteilen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht rechtfertige das im Vordergrund stehende Suchtgeschehen keine langfristige Arbeitsunfähigkeit (S. 10 Ziff. 7).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (Urk. 5/16/3) aus, dass das psychiatrische Gutachten vollständig und schlüssig sei. Es sei zwar ein Gesundheitsschaden in Form einer primären Polytoxikomanie vorhanden, damit lasse sich jedoch versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.

3.3    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen (Urk. 5/28). Sie führte diesbezüglich aus, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben in den umfangreichen Vorakten und den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchung davon auszugehen sei, dass eine langjährig bekannte primäre Suchtproblematik bestehe (S. 1 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht rechtfertige das im Vordergrund stehende Suchtgeschehen keine langfristige Arbeitsunfähigkeit, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei (S. 2 oben).




4.

4.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gesuch um Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 (Urk. 5/34) aus, dass er den Beschwerdeführer abgeklärt und eine seit dem 16. Lebensjahr bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert habe, die, wie häufig bei Substanzabhängigen, von der offiziellen Psychiatrie nicht genügend abgeklärt und diagnostiziert worden sei.

4.2    In seinem Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 5/40) führte Dr. A.___ zur Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers aus, dass dieser nach eigenen Angaben bereits in der 6. Klasse erstmals Stimmen im Kopf gehört habe, die zu ihm gesprochen hätten. In der Folge sei eine starke Leistungseinbusse erfolgt, was dazu geführt habe, dass er die 6. Klasse repetiert und hernach in die Sekundarschule habe wechseln können. In der Zeit der Sekundarschule seien die Stimmen nur noch phasenweise, dann aber vehementer aufgetreten. Phasenweise habe er auch keine Stimmen gehört, sodass er die Sekundarschule recht gut habe absolvieren können. Während der Lehre als Hochbauzeichner sei es ihm gelungen, die Stimmen phasenweise zu verdrängen. Schlimm sei es aber geworden, wenn er im Büro Wortfetzen gehört habe, die er mit und gegen sich in Verbindung gebracht habe. Er sei dadurch zum Teil massiv abgelenkt gewesen und habe Konzentrationsstörungen gehabt (S. 2 Mitte).

    Der Beschwerdeführer habe es nach eigenen Angaben nach seinem Lehrabschluss wegen der Verunsicherung durch die Stimmen anderer Leute und seiner eigenen nicht mehr ausgehalten. Immer habe er das Gefühl gehabt, es werde negativ über ihn gesprochen, was durch die inneren, ihm Vorwürfe machenden Stimmen, noch verstärkt worden sei. Er habe deshalb bis zum 25. Lebensjahr als Tontechniker gearbeitet, wo die Beeinflussung durch die Stimmen nicht so relevant gewesen sei wie im früheren Arbeitsfeld. Als der Beschwerdeführer seine Stimmen mit Drogen „bekämpft“ habe, seien diese zwar mehrheitlich verschwunden, er sei aber trotzdem nicht mehr nennenswert arbeitsfähig geworden. Die letzte Anstellung habe er zirka im Jahr 2002 gehabt, es dort aber nur wenige Wochen ausgehalten. Seither fühle sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt einen Platz zu finden. Auch heute sei seine Konzentration so schlecht, dass er höchstens einfache handwerkliche Arbeiten im und ums Haus der Eltern erledigen könne (S. 3 unten, S. 4 oben).

    Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, seien es vor allem die Symptome der chronischen Schizophrenie, die den Beschwerdeführer daran hindern würden, sich auf etwas zu konzentrieren und eine auch nur minimale Konstanz zu erbringen. Zusätzlich leide er extrem unter der Tatsache, dass er, unter Leuten, nicht differenzieren könne, ob diese untereinander oder über ihn sprechen würden. Er habe die Tendenz, alles auf sich zu beziehen und alles negativ zu konnotieren. Diese Unsicherheit bewirke ein „Abdriften“, eine Unfähigkeit, sich im sozialen Kontext aufzuhalten und von Versagensgefühlen so überwältigt zu sein, dass er massiven, auch phobischen Ängsten ausgeliefert sei, wenn es gelten würde, weiter an einem Ort zu verbleiben und etwas zu arbeiten (S. 4 unten, S. 5 oben). Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht aus Gründen der chronischen Schizophrenie eine Arbeitsfähigkeit im Sinne des ersten Arbeitsmarktes nicht gegeben. Was den Drogenkonsum betreffe, so sei der Beschwerdeführer bis auf die verordneten Medikamente seit langer Zeit abstinent. Allenfalls würden sich, bei adäquater Behandlung und nicht stigmatisierendem Umgang, doch noch Türen hin zum integrativen Arbeitsmarkt öffnen. Dazu brauche der Beschwerdeführer aber eine gute Betreuung und Begleitung, die zurzeit noch nicht installiert sei (S. 5 Mitte).

4.3    Med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2015 (Urk. 5/43/2) aus, dass laut Dr. A.___ eine chronische Schizophrenie mit sekundärem Drogenkonsum im Rahmen der Selbstmedikation vorliege. Die RAD-Ärztin legte dar, dass ein gut dokumentierter Langzeitverlauf des psychiatrischen Zustandsbildes vorliege. In den Berichten würden Sinnestäuschungen erstmals im Zusammenhang mit dem Rohypnol-Konsum für das Jahr 1993 angegeben. Die Biographie bis zur Rückkehr aus den C.___ zirka im Jahr 1988 weise keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben auf. Die zahlreichen Berichte aus der Vergangenheit würden auch anamnestisch keine derartigen Angaben aufweisen. Dokumentierte Sinnestäuschungen seien stets im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum gestanden. Dass der Beschwerdeführer jetzt angebe, bereits seit der 6. Klasse unter Stimmenhören zu leiden, was auch zum Leistungseinbruch in der Schule geführt habe, wirke wenig glaubwürdig. Zur Schul-Biographie sei 1995 dokumentiert worden, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Schulwechsel durch den Umzug der Familie isoliert gefühlt habe und in die Musik geflüchtet sei. Er habe die 6. Klasse wiederholt, um den Übertritt in die Sekundarschule abzusichern. Nach Übertritt in die Sekundarschule sei die Biographie bis zum ersten Drogenentzug 1993 unauffällig geblieben.

    Neu gebe der Beschwerdeführer auch an, als Tontechniker gearbeitet zu haben, weil die Stimmen, die er höre, dabei weniger störend gewesen seien als bei der Tätigkeit als Hochbauzeichner. Den früheren Berichten sei stets zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer den Beruf aufgegeben habe, um eine Karriere in der Musikbranche zu beginnen. Im Übrigen sei es wenig plausibel, dass eine Tätigkeit, die eine exakte akustische Wahrnehmung erfordere, gegenüber einer Tätigkeit, die keine derartigen Anforderungen stelle, geeigneter gewesen sein solle. Somit lägen zusammenfassend aus medizinischer Sicht keine neuen Sachverhalte vor. An der RAD-Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) könne deshalb festgehalten werden.


5.

5.1    Laut dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. A.___, leidet der Beschwerdeführer seit seinem 16. Lebensjahr an einer paranoiden Schizophrenie, die bisher von der offiziellen Psychiatrie nicht genügend abgeklärt und diagnostiziert worden sei (vorstehend E. 4.1). Dr. A.___ diagnostizierte sodann eine chronische Schizophrenie mit sekundärem Drogenkonsum im Rahmen der Selbstmedikation (vorstehend E. 4.2).

5.2    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom Mai 2013 (Urk. 5/15/1-10, vorstehend E. 3.1) basierte auf einem gut dokumentierten Verlauf des psychiatrischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers. So ist den dem Gutachten zugrunde liegenden Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als 11-jähriger mit seinen Eltern umgezogen sei und der Umzug und der damit verbundene Klassenwechsel für ihn eine grosse Belastung dargestellt hätten. Die Schulleistungen hätten sich dadurch verschlechtert, er habe sich von den Mitschülern vermehrt isoliert gefühlt und sei zunehmend in die Musik geflüchtet. Auf Intervention des Vaters hin habe der Beschwerdeführer die 6. Klasse repetiert, um den Übertritt in die Sekundarschule abzusichern (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 2 unten und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 oben). Der Übertritt in die Sekundarschule sei dem Beschwerdeführer problemlos und mit guten Noten gelungen. Er habe sich auch in dieser Zeit sehr mit der Musik beschäftigt und habe keine Lust gehabt, nach dem Sekundarabschluss etwas anderes als Musik zu machen. Auf Drängen der Eltern hin habe der Beschwerdeführer dann eine Hochbauzeichnerlehre gemacht, die ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitet habe. Unmittelbar nach seinem Lehrabschluss sei er 1987 nach C.___ und habe dort ein Jahr lang ein Musikinstitut besucht. Er sei dann jedoch ziemlich desillusioniert zurückgekommen, was eine Musikkarriere anbelangt habe, habe jedoch klare Vorstellungen gehabt, zukünftig als Tontechniker zu arbeiten. Er habe sich dann auch relativ schnell auf diesem Gebiet weiterbilden und arbeiten können und habe dann auch selbständig als Tontechniker gearbeitet (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 2 unten, S. 3 oben und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 oben).

    Aus den Berichten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer 1990 das erste Mal Rohypnol konsumiert hat; der erste Heroin- und Kokainkonsum sei 1991 erfolgt. Der erste Entzugsversuch habe sodann anfangs 1992 stattgefunden (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 Mitte).

5.3    Dass der behandelnde Psychiater nun geltend macht, der Beschwerdeführer habe seit der 6. Klasse Stimmen im Kopf gehört, die in der Folge zu einer starken Leistungseinbusse und schliesslich zur Repetition der 6. Klasse geführt hätten (vorstehend E. 4.2), erscheint als wenig plausibel. Der Grund für die Leistungseinbusse dürfte viel mehr mit dem Umzug und dem damit verbundenen Klassenwechsel zusammenhängen, was in den Berichten auch so dokumentiert worden ist (vorstehend E. 5.2). Zudem finden sich in der Biographie des Beschwerdeführers bis zur Rückkehr aus den C.___ zirka im Jahr 1998 keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben (vorstehend E. 5.2, vgl. Urk. 5/15/1-10 S. 2-6, Urk. 5/15/11-28). Sinnestäuschungen wurden sodann erstmals im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain, Heroin und Rohypnol im Jahr 1993 genannt (vgl. hierzu Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15). Die dokumentierten Sinnestäuschungen des Beschwerdeführers standen stets im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum beziehungsweise mit seiner Polytoxikomanie (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht des Ambulatoriums F.___ vom 14. Oktober 2005 auf S. 5 Mitte und in Urk. 5/15/26-28; Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2012 auf S. 5 unten und in Urk. 5/10/1-3).

    Ausserdem brachte der behandelnde Psychiater vor, der Beschwerdeführer habe bis zum 25. Lebensjahr als Tontechniker gearbeitet, wo die Beeinflussung durch die Stimmen nicht so relevant gewesen sei wie im früheren Arbeitsfeld, mithin als Hochbauzeichner (vorstehend E. 4.2). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass in früheren Berichten stets die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer am liebsten nur Musik gemacht hätte, nur auf Drängen seiner Eltern hin eine Hochbauzeichnerlehre absolvierte, nach Lehrabschluss nach C.___ ging, um seine Musikkarriere voranzutreiben und nach deren Scheitern in die Schweiz zurückkehrte und in der Folge als Tontechniker arbeitete (vorstehend E. 5.2), als wenig plausibel. Ausserdem leuchtet nicht ein, weshalb eine Tätigkeit als Tontechniker, die eine exakte akustische Wahrnehmung erfordert, gegenüber einer Tätigkeit als Hochbauzeichner, die keine derartigen Anforderungen stellt, geeigneter gewesen sein soll.

5.4    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung im Oktober 2013 glaubhaft gemacht wurde. Es liegt vielmehr eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.

    Die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger