Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00112




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 6. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1. Der 1972 geborene X.___, Vater dreier in den Jahren 1997, 1999 und 2006 geborener Kinder, arbeitete bis am 22. Februar 2014 als Blech-Abkanter mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % (Urk. 8/3). Am 6. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 22. Februar 2014 erlittenen Hirnschlag bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/2, 8/10-11, 10/16-17) sowie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 8/13). Zudem zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers samt psychiatrischem und neurologischem Gutachten bei (Urk. 8/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Juli 2015 [Urk. 8/20], Einwand vom 9. Juli 2015 [Urk. 8/22], Begründung vom 24. September 2015 [Urk. 8/28]), in dessen Rahmen ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters eingereicht wurde (Urk. 8/27), verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 (Urk. 2 [= Urk. 8/36]).


2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Der Beschwerde legte der Versicherte unter anderem einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters bei (Urk. 3/5).

Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).




2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach dem 22. Februar 2014 monatelang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Bereits vor Ablauf der einjährigen Wartefrist im Februar 2015 sei er jedoch aus medizinischer Sicht wieder voll arbeitsfähig gewesen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.

    Zum im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand führte die IV-Stelle aus, im eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters würden keine neuen Befunde genannt. Es sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen würden. Aus diesem Grund sei in erster Linie auf die Beurteilung des Gutachters abzustellen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters abgestellt. Dieser habe eingehend dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen im Irakkrieg unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch die Kriterien für eine Major Depression seien zu bejahen. Aus diesem Grund sei er vollständig arbeitsunfähig. Das Gutachten, auf das die IV-Stelle fälschlicherweise abgestellt habe, sei demgegenüber in anamnestischer Hinsicht unvollständig und müsste ergänzt werden, falls wider Erwarten nicht auf die Einschätzung des behandelnden Arztes abgestellt werde (Urk. 1 S. 5 f.).


3.

3.1    Bei den Akten liegt das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten von Dr. med.  Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, welches am 16. Februar 2015 sowie am 2. April 2015 erstattet wurde (Urk. 8/15 S. 4-26).

    Im psychiatrischen Gutachten vom 2. April 2015 führte Dr. Y.___ aus, der Versicherte habe sich in einer ausgeglichenen Stimmungslage befunden. Im Affekt wirke er nach wie vor etwas empfindsam und ängstlich. Im Auftreten verhalte er sich situationsangemessen und freundlich. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinnerung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch seien intakt. Im formalen Denken sei der Versicherte strukturiert und geordnet. Zeichen psychotischen Denkens würden sich nicht finden, auch würden keine Hinweise auf aktuelle Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen (Urk. 8/15 S. 6).

    Es liege ein mittlerweile rückläufiger Befund vor. Das klinische Bild entspreche einer Anpassungsstörung, die mittlerweile remittiert sei. Es würden noch unspezifische Beschwerden bestehen und gedanklich komme der Versicherte nach wie vor auf das akute zerebrale Ereignis vom letzten Jahr zurück (Urk. 8/15 S. 6).

    Diagnostisch sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der Beschwerdeschilderung, dem bisherigen Krankheitsverlauf und dem aktuellen Befund von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) auszugehen. Diese sei aber inzwischen weitgehend am Zurückgehen. Die Erkrankung gehe auf das akute zerebrale Ereignis vom Februar 2014 zurück, wobei die Konstellation einer Depression mit Ängstlichkeit und Kränkung entspreche. Differentialdiagnostisch könnte man das Krankheitsbild auch einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode zuordnen, was jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte (Urk. 8/15 S. 7).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte ab sofort voll arbeitsfähig (Urk. 8/15 S. 7).

3.2    Im neurologischen Gutachten wurde ausgeführt, der Versicherte klage über belastungsabhängige Schmerzen an vier Punkten am Unterarm sowie am Unterschenkel. Zudem leide er an Erschöpfung. So sei er vollständig erschöpft, wenn er 30-45 Minuten lang gehe, und müsse sich dann hinlegen. Laufe er länger als eine Stunde, habe er am nächsten Tag Kopfschmerzen und eine „dicke Vene“ an der rechten Stirn, bei der die Schmerzen lokalisiert seien. Weiter berichtete der Versicherte, er leide unter Taubheit am linken Mundwinkel. Hinzu kämen seelische Probleme und Schlafstörungen (Urk. 8/15 S. 15).

    Dr. Z.___ führte aus, beim Betreten des Untersuchungsraumes ziehe der Versicherte das linke Bein leicht nach. Fühle er sich beobachtet, ziehe er es deutlich stärker nach. Den Kopf könne er spontan frei in alle Richtungen bewegen, das An- und Auskleiden gelinge geschickt und während der gesamten Exploration wirke der Versicherte nicht schmerzgequält. Auch ein Schonverhalten sei nicht ersichtlich. Beim Armhalteversuch zeige sich ein leichtes Absinken links ohne Pronation, was ein deutlicher Hinweis auf eine funktionelle Genese sei. Muskeltrophik und Muskeltonus seien regelrecht, die Kraft sei in den Einzelkraftprüfungen normal (Urk. 8/15 S. 16-17).

    Als Hauptbeschwerden trage der Versicherte einerseits Schmerzen an Unterarm und Unterschenkel und andererseits ein Erschöpfungssyndrom vor. Darüber hinaus demonstriere er eine Gangstörung mit Nachziehen des linken Beines. Dieses sei zum einen nicht aktenkundig und zum anderen organpathologisch nicht nachvollziehbar. Auch die vorgetragenen Schmerzen mit druckschmerzhaften Punkten am linken Ellbogen, am distalen Unterarm links sowie an der linken Wade und der linken Ferse würden in keiner Weise einem zentralen Schmerzsyndrom entsprechen, wie man es nach Schlaganfällen bisweilen sehe und seien nicht objektivierbar. Für die allgemeine Erschöpfung und generelle Leistungsminderung ergebe sich kein organpathologisches Korrelat. Zudem sei die allgemeine Erschöpfung auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte während der zwei Stunden dauernden Exploration keine Ermüdungszeichen gezeigt habe (Urk. 8/15 S. 21-22).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, aus neurologischer Sicht sei keine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit und keine dauerhaft anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Der Versicherte sei voll arbeitsfähig (Urk. 8/15 S. 23-24).

3.3    Im Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, wurde am 12. Mai 2015 angegeben, es liege beim Versicherten eine persistierende Armschwäche und Faustschlussschwäche links vor. Seit dem 10. Mai 2015 sei er als Taxifahrer wieder arbeitsfähig (Urk. 8/16).

3.4    Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2. Juni 2015 aus, der Versicherte leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode (ICD-10 F 33.1) sowie an einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). Seine bisherige Arbeitstätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit mit geringen körperlichen und geistigen Anforderungen solle eine 25-50%ige Arbeitstätigkeit geprüft werden (Urk. 8/17).


3.5    Ein weiterer Bericht des behandelnden Psychiaters datiert vom 9. September 2015. Darin führte er aus, im Vorbescheid werde der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten nicht berücksichtigt. Dieser habe gemäss subjektiven Angaben ein schweres Leben gehabt mit wenig Freude, wenig Glück und viel Angst und Unsicherheit. Er stamme aus einer Generation, die viel Gewalt und Krieg erlebt habe und viele Verluste habe erleiden müssen, so die Flucht aus der Heimat, die Trennung von der Frau und den Kindern sowie die Belastung durch die Pflege des Vaters (Urk. 8/27).

    Dr. B.___ führte aus, beim Versicherten bestünden soziale Ängste mit sozialem Rückzug und Misstrauen. Er zeige keine Motivation, wenig Interessen und keine Unternehmenslust. Zudem leide er unter Schlafstörungen mit vermehrter Müdigkeit und subjektiver Kraftlosigkeit, Appetitlosigkeit und Insuffizienzgefühlen. Insgesamt zeige sich klinisch-psychopathologisch ein depressives Zustandsbild, vereinbar mit dem klinischen Ausprägungsgrad einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (Urk. 8/27 S. 1-2).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, im Sinne eines therapeutischen Ansatzes habe er eine Tätigkeit als Taxifahrer zu maximal 50 % empfohlen (Urk. 8/27 S. 2).


4.

4.1    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag das bidisziplinäre Gutachten vom 16. Februar 2015/2. April 2015 zu überzeugen. Die Gutachter tätigten sorgfältige und allseitige Untersuchungen (Urk. 8/15 S. 5-6, 8/15 S. 12-20), berücksichtigten die geklagten Beschwerden (Urk. 8/15 S. 6 und S. 13-14) und gaben ihre Beurteilung in Kenntnis der Vorakten ab (Urk. 8/15 S. 10-12). Sie begründeten ihre Einschätzungen nachvollziehbar und schlüssig.

    Der behandelnde Psychiater, Dr. B.___, gelangte zu einer divergierenden Diagnose. So ging er sowohl in seinem Bericht vom 2. Juni 2015 als auch in demjenigen vom 9. September 2015 von einer rezidivierenden depressiven Störung, in einer mittelgradigen bis schweren Episode, sowie von einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung aus. Dabei gab er in seinem ersten Bericht als Befunde an, der Versicherte wirke zeitweilig agitiert, dann wieder verzweifelt und gehemmt. Es stünden erhebliche Störungen der Vitalgefühle ganz im Vordergrund (Urk. 8/17). In seinem zweiten Bericht vom 9. September listete er die subjektiven Angaben des Patienten auf und führte weiter aus, es würden Schlafstörungen, vermehrte Müdigkeit und subjektive Kraftlosigkeit angegeben (Urk. 8/27 S. 1). Aus diesen Ausführungen wird nicht ersichtlich, wie Dr. B.___ zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung. Ebenfalls nicht erkennbar ist die von ihm beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustands. Zum einen unterscheiden sich die Befunde kaum von früheren; folgerichtig erfolgte auch keine Anpassung der medikamentösen Therapie (vgl. Urk. 8/10 S. 2 und Urk. 8/17 S. 3). Zum anderen beschränkt er sich darauf, subjektive Befindlichkeiten des Beschwerdeführers wiederzugeben. Es fehlt an medizinischen Untersuchungsergebnissen, die die Diagnosen objektiv belegen würden. Auf seine Einschätzung kann daher nicht abgestellt werden. Das zeigt auch der nachträglich eingereichte Bericht vom 18. Januar 2016, worin Dr. B.___ darlegte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer keine Traumen benennen könne, lasse sich aus psychiatrischer Sicht lediglich die Verdachtsdiagnose auf eine posttraumatische Belastungsstörung stellen (Urk. 3/5). Wieso er in früheren Berichten trotzdem vorbehaltlos eine solche diagnostiziert hatte, leuchtet nicht ein. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag seine Diagnosestellung einer Major Depression, beschränkt er sich doch darauf, die ICD-Kriterien aufzulisten, um dann zu bemerken, diese seien erfüllt. Seine Darlegungen sind weder nachvollziehbar noch plausibel, weshalb nicht darauf abzustellen ist.

    Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten von Dr. Y.___ sei in anamnestischer Hinsicht unvollständig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 6). Aus dem Gutachten vom 2. April 2015 geht allerdings hervor, dass Dr. Y.___ alle relevanten anamnestischen Angaben einholte und berücksichtigte. So machte der Beschwerdeführer Angaben zur Krankheitsgeschichte, zu seiner Biographie, zur beruflichen Situation und zu seinen Beschwerden (Urk. 8/15 S. 5-6). Damit kann der Ansicht, das Gutachten sei in anamnestischer Hinsicht unvollständig, nicht gefolgt werden.

4.2    Den Gutachten von Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ kommt volle Beweiskraft zu, und es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als unnötig, weshalb das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist.


5.    Nach dem Gesagten hat die Verwaltung einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger