Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00113




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 7. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, meldete sich unter Hinweis auf eine seit vielen Jahren bestehende psychische Störung und körperliche Beschwerden am 14. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/47) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/50) bei und holte bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1. respektive am 4. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 7/62-63).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71; Urk. 7/72, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/76 = Urk. 2).

    

2.    Die Versicherte erhob am 25. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen, eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Bei der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion handle es sich um ein vorübergehendes Leiden. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Zudem liege eine psychosoziale Belastungssituation vor, welche bei der Beurteilung von Leistungen der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könne (S. 1 ff.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit Jahren in ärztlicher Behandlung und habe darauf vertrauen können, dass ihr eine ihren Beschwerden entsprechende korrekte Behandlung zugekommen sei (S. 4 Ziff. 12). Es habe eine langjährige Arbeitsunfähigkeit bestanden und diese sei gemäss Gutachten auch ausgewiesen (S. 4 Ziff. 13-15). Es sei ihr daher eine Rente entsprechend der von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten. Es sei nicht ausgewiesen, dass die von Dr. Z.___ empfohlenen Behandlungsmethoden auch einen Erfolg nach sich zögen, weshalb dies nach angemessener Zeit neu zu überprüfen sei (S. 4 Ziff. 11 und Ziff. 16-17).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3. 

3.1    A.___, Psychologe, stellte in seinem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 7/55) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Depressionen

- Schlafstörungen

- generalisierte Ängste

- verminderte Intelligenz (die Patientin mache seit sieben Jahren die gleichen Fehler und es gebe keine Verbesserung)

    Der Psychologe A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. Oktober 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 26. Februar 2015 stattgefunden (Ziff. 1.2). Sie könne keine Arbeiten mit langem Sitzen oder Stehen ausüben und sei maximal zwischen 40 und 50 % arbeitsfähig. Sie könne Gewichte von maximal 10 bis 12 kg heben und müsse in hellen Räumen arbeiten und wegen der Allergie an keinen staubigen Plätzen (Ziff. 1.7). Ab Sommer 2015 könne mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 40 bis 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

    Der Psychologe A.___ führte aus, in seiner Gesprächspsychotherapie werde die Familienkonstruktion berücksichtigt. Dadurch könnten biographische Muster und transgenerationale Problemstellungen entdeckt und bearbeitet beziehungsweise eigene Persönlichkeitsanteile sichtbar gemacht und integriert werden. Die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungen dienten der Patientin dazu, neue Erkenntnisse aus den Sitzungen in ihrer eigenen Lebenspraxis auszuprobieren und so genannte Hausaufgaben erledigen zu können. Eine Besonderheit dieser Methode liege in der Rückmeldung des von der Patientin ausgedrückten emotionalen Inhaltes ihrer Aussage ohne jede Verfälschung mit anderen Worten (aktives Zuhören, Empathie). Dadurch werde die Patientin immer weiter in ihre eigene Wahrnehmung geführt, oft bis an die Antworten, welche sie im Alltag nicht auszusprechen wage oder derer sie sich nicht gewahr werden könne. Durch das Schaffen einer vertrauensvollen Atmosphäre solle die Patientin angstfrei und kreativ an der Lösung ihrer eigenen Schwierigkeiten arbeiten können (Ziff. 1.5).

3.2    Dr. Z.___ und Dr. Y.___ nannten in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2015 (Urk. 7/63) zusammenfassend als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21 (S. 10 Ziff. 9.1.1.).

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen schädlichen Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1), ausgedehnte chronische Schmerzen mit unauffälliger Dolorimetrie, eine subklinische Hypothyreose, einen Status nach akuter Hepatitis B im Juli 2013, eine Varicosis cruri beidseits und eine seit der Kindheit bestehende Ptosis links (S. 10 Ziff. 9.1.2.).

    Dr. Z.___ und Dr. Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen angestammten Tätigkeit aus, aus psychiatrischer Sicht könne der Explorandin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 9.2.1.).

    Auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für die verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit sowie für die prognostizierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nach den durchgeführten fachgerechten therapeutischen Massnahmen, könne die Explorandin aus psychiatrischer Sicht sämtliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend ohne Einschränkungen ausüben.

    Aus rheumatologischer Sicht könne sie sämtliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend ohne Einschränkungen ausüben (S. 10 Ziff. 9.2.3.-9.2.4.). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, es könne von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der Explorandin und Ausbruch einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seit Februar 2014 ausgegangen werden (S. 10 Ziff. 9.2.2.). Unter fachgerechter psychiatrischer Behandlung sei von einer raschen Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 9.5.).

    Dr. Z.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung aus, aufgrund der anamnestischen Angaben könnten bei der Beschwerdeführerin sowohl eine genetische Vulnerabilität als auch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychischer Erkrankungen ausgeschlossen werden. Sie sei im Heimatland regelrecht eingeschult worden und habe dort während fünf Jahren die Schule besucht, ohne Klassen repetieren zu müssen. Damit könnten sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät klar ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe 18-jährig geheiratet und eine eigene Familie gegründet. Trotz mehrfacher psychophysischer Belastungen sei sie den sozialen Anforderungen jahrelang gewachsen gewesen. Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie fehlenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle könnten bei der Explorandin prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausgeschlossen werden. Dr. Z.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe am 30. Oktober 2008 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, dies gemäss ihren Angaben allerdings nicht aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung, sondern zwecks Erarbeitung von Problemlösungsstrategien bei mehrfachen psychischen Belastungen. Die erhaltene Arbeitsfähigkeit seit der Therapieaufnahme im Oktober 2008 bis zum Unfall im März 2013 spreche zusätzlich gegen vorliegende psychische Probleme mit Krankheitswert.

    Nach dem Unfall im März 2013 sei es aufgrund der glaubhaft geschilderten anamnestischen Angaben im Rahmen der veränderten Lebenssituation und dem Verlust der Tagesstruktur zum Ausbruch einer depressiven Reaktion gekommen. Trotz regelmässiger therapeutischer Massnahmen, vorwiegend Gesprächspsychotherapie, habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin subjektiv nicht gebessert.

    Dr. Z.___ führte aus, anlässlich der Exploration vom 4. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht mittelschwere depressive Symptome aufgewiesen, die ergänzend mit dem anamnestisch erhobenen Aktivitätsniveau der Explorandin einer mittelschweren depressiven Reaktion, nach ICD-10 einer Anpassungsstörung zugeordnet werden könnten. Gleichzeitig sei zu betonen, dass die Therapieoptionen bei der Beschwerdeführerin weitgehend nicht ausgeschöpft seien. Die gegenwärtige Psychopharmakotherapie, insbesondere die Behandlung, entspreche nicht den Richtlinien nach ICD-10 für eine Behandlung depressiver Störungen oder depressiver Reaktionen. Die Beschwerdeführerin benötige ergänzend zu der etablierten Gesprächspsychotherapie in ihrer Muttersprache dringend eine antidepressive Behandlung mit einem antriebssteigernden und/oder ergänzend ein schlafförderndes Antidepressivum. Unter fachgerechten therapeutischen Massnahmen sei innerhalb von zwei bis drei Monaten mit einer vollständigen Rückbildung der depressiven Anpassungsstörung zu rechnen (S. 7 f. Ziff. 6).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer leistungsanspruchsverneinenden Verfügung (Urk. 2) auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2), mass aber der von psychiatrischer Seite her diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und von Dr. Z.___ vom Juni 2015 berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und ihrem Verhalten umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Hinsichtlich der Einschätzung durch Dr. Z.___ ist jedoch zu beachten, dass eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

    Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

    Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3).

4.3    Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die von Dr. Z.___ diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht.

    Definitionsgemäss stellt eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ein lediglich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).

    Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in der Regel auch nicht länger als 2 Jahre dauert (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 209-211).

    Zudem kann nicht von einem erheblichen psychischen Leiden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden angesichts der Tatsache, dass Dr. Z.___ die bisherigen Therapiemassnahmen als für ungenügend befand und bei entsprechender fachgerechter therapeutischer Massnahmen bereits in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten mit einem vollständigen Rückgang der depressiven Anpassungsstörung rechnete.

    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Einschätzung der Arbeitshigkeit durch den behandelnden Psychologen A.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.1) ebenfalls nicht abgestellt werden kann. So erfolgte seine Diagnosestellung nicht nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere lässt sich auch seiner Beschreibung der Gesprächstherapie nicht entnehmen, dass diese auf die Behandlung eines depressiven Leidens respektive eines psychischen Gesundheitsschadens gerichtet war, vielmehr schien es sich um eine Hilfestellung bei der Bewältigung des Alltags und dem Umgang mit familiären Problemen zu handeln.

4.4    Zusammenfassend erscheint damit die von Dr. Z.___ aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für nicht nachvollziehbar, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass damit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Mit Honorarnote vom 15. Februar 2017 (Urk. 13) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 7.30 Stunden und eine Auslagenpauschale von 3 % geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), weshalb sie mit Fr. 1'786.55 (inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 1‘786.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan